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Zitierfest

BauGB · Baugesetzbuch

§ 135b BauGB – Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind

  • 1. die überbaubare Grundstücksfläche,
  • 2. die zulässige Grundfläche,
  • 3. die zu erwartende Versiegelung oder
  • 4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.

Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 135b BauGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 135b BauGB? Zitiere den Wortlaut.“

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