Zum Inhalt springen
Zitierfest

AÜG · Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung

§ 14 AÜG – Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.

(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.

(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.

Rechtsprechung zu § 14 AÜG

46 Entscheidungen zitieren § 14 AÜG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 10.07.2013 – 7 ABR 91/11 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verbietet die nicht mehr vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. 2. Beabsichtigt der Entleiher, einen Leiharbeitnehmer mehr als vorübergehend zu beschäftigen, kann der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zur Übernahme verweigern.
  • BGH, Beschl. v. 25.06.2019 – II ZB 21/18 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Mindesteinsatzdauer in § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG ist arbeitsplatzbezogen zu verstehen. Maßgeblich ist danach, ob das Unternehmen während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Einsatz bestimmter oder wechselnder Leiharbeitnehmer handelt und ob die Leiharbeitnehmer auf demselben oder auf …
  • BVerwG, Beschl. v. 25.04.2012 – 6 PB 24/11 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Beteiligungspflichtigkeit der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 3 AÜG gilt für Personalvertretungen im öffentliches Dienst eines Landes nur, wenn das Landesrecht dies bestimmt. Dies ist im Hinblick auf das Land Berlin nicht der Fall. 2. Bei Prüfung des Vorliegens einer Einstellung im Sinne von § 87 Nr. 1 BlnPersVG (juris: PersVG BE 2004) sind …
  • BVerwG, Beschl. v. 07.04.2010 – 6 P 6/09 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Unter der nach § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AÜG der Mitbestimmung des Personalrats unterliegenden Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist die Eingliederung des Leiharbeitnehmers in die Dienststelle zu verstehen, die durch Arbeitsaufnahme nach Weisung des Dienststellenleiters geschieht. 2. Einsätze des Leiharbeitnehmers in der Dienststelle von kurzer Dauer sind von der …
  • BAG, Beschl. v. 24.08.2016 – 7 ABR 2/15 · 7. Senat

    Betriebsverfassung - Leiharbeitnehmer

  • BAG, Urt. v. 24.01.2013 – 2 AZR 140/12 · 2. Senat

    Leitsatz: Bei der Bestimmung der Betriebsgröße iSv. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG sind im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht.

Weitere Entscheidungen zu § 14 AÜG suchen