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Zitierfest

AÜG · Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung

§ 15 AÜG – Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 AÜG verweisen

  • § 18 AÜG – Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Rechtsprechung zu § 15 AÜG

4 Entscheidungen zitieren § 15 AÜG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 07.03.2019 – 3 StR 192/18 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Art. 316h Satz 1 EGStGB ist mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. …
  • BGH, Urt. v. 07.03.2019 – 3 StR 192/18 · 3. Strafsenat

    Grober Eigennutz bei der illlegalen Beschäftigung von Ausländern

  • BAG, Urt. v. 17.01.2017 – 9 AZR 76/16 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher-GmbH unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des AÜG. 2. Liegt eine Verleiherlaubnis vor und überlässt der Verleiher dem Entleiher auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags Arbeitskräfte, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen, ist regelmäßig das Innenverhältnis zwischen dem …
  • BAG, Urt. v. 18.01.2012 – 7 AZR 723/10 · 7. Senat

    Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen

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