Der Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Gemeinschaftseinrichtungen oder -dienste im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.
AÜG · Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung
§ 13b AÜG – Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Rechtsprechung zu § 13b AÜG
Eine Entscheidung zitiert § 13b AÜG.
BGH, Urt. v. 23.06.2016 – I ZR 71/15 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Arbeitnehmerüberlassung Die sozialpolitischen Zwecken dienende Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG über die Erlaubnispflicht für Arbeitnehmerüberlassung weist weder in Bezug auf den Absatzmarkt der Arbeitsleistungen der Leiharbeitnehmer noch in Bezug auf den Beschaffungsmarkt der Arbeitskraft von Leiharbeitnehmern eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion auf.
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