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Zitierfest

ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen

§ 4 ApoG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nachträglich Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 ApoG verweisen

Rechtsprechung zu § 4 ApoG

2 Entscheidungen zitieren § 4 ApoG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 25.07.2017 – II ZB 8/16 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Das Registergericht hat im Amtslöschungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Erteilung einer Prokura gegen § 7 ApoG verstößt.
  • BVerwG, Urt. v. 25.05.2016 – 3 C 8/15 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Externe Lagerräume im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO (juris: ApoBetrO 1987) dürfen neben lagertypischen Tätigkeiten der Heimversorgung auch für heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden, die das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung keinen anderen Betriebsräumen der Apotheke zuordnen. 2. Die Erweiterung einer Apotheke um externe Betriebsräume muss von der …

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