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Zitierfest

ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen

§ 13 ApoG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen die Erben die Apotheke für längstens 12 Monate durch einen Apotheker verwalten lassen.

(1a) Stirbt der Pächter einer Apotheke vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit, so kann die zuständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten für den Verpächter zulassen, daß dieser die Apotheke für die Dauer von höchstens zwölf Monaten durch einen Apotheker verwalten läßt.

(1b) Der Verwalter bedarf für die Zeit der Verwaltung einer Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 erfüllt.

(2) Die Genehmigung erlischt, wenn der Verwalter nicht mehr die Approbation als Apotheker besitzt. § 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Verwalter ist für die Beachtung der Apothekenbetriebsordnung und der Vorschriften über die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen verantwortlich.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 ApoG verweisen

Rechtsprechung zu § 13 ApoG

Eine Entscheidung zitiert § 13 ApoG.

  • EuGH, Urt. v. 19.05.2009 – C-171/07 und C-172/07 · Große Kammer

    Apothekerkammer des Saarlandes und andere (C-171/07) und Helga Neumann-Seiwert (C-172/07) gegen Saarland und Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht des Saarlandes - Deutschland. Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Gesundheit der …

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