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Zitierfest

ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen

§ 3 ApoG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Erlaubnis erlischt

  • 1. durch Tod;
  • 2. durch Verzicht;
  • 3. durch Rücknahme oder Widerruf der Approbation als Apotheker, durch Verzicht auf die Approbation oder durch Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung;
  • 4. wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  • 5. (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 ApoG verweisen

Rechtsprechung zu § 3 ApoG

2 Entscheidungen zitieren § 3 ApoG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 15.03.2022 – 5 StR 497/21 · 5. Strafsenat

    Strafzumessung: Berücksichtigung berufsrechtlicher Folgen der Verurteilung eines Apothekers

  • BVerwG, Urt. v. 25.05.2016 – 3 C 8/15 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Externe Lagerräume im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO (juris: ApoBetrO 1987) dürfen neben lagertypischen Tätigkeiten der Heimversorgung auch für heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden, die das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung keinen anderen Betriebsräumen der Apotheke zuordnen. 2. Die Erweiterung einer Apotheke um externe Betriebsräume muss von der …

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