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Zitierfest

ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen

§ 10 ApoG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Erlaubnisinhaber darf sich nicht verpflichten, bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt anzubieten, anzuwenden oder abzugeben oder anderweitig die Auswahl der von ihm abzugebenden Arzneimittel auf das Angebot bestimmter Hersteller oder Händler oder von Gruppen von solchen zu beschränken.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 ApoG verweisen

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