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Zitierfest

ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen

§ 12 ApoG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Rechtsgeschäfte, die ganz oder teilweise gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen, sind nichtig.

Rechtsprechung zu § 12 ApoG

2 Entscheidungen zitieren § 12 ApoG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 15.10.2013 – II ZR 112/11 · 2. Zivilsenat

    Verzichtbarkeit des Rechts auf den gesetzlichen Richter; Wirksamkeit der Gründung einer (atypischen) stillen Gesellschaft zum Betrieb einer Apotheke

  • BGH, Urt. v. 04.05.2023 – IX ZR 157/21 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Wirksamkeit von Darlehensverträgen, die zwischen dem Inhaber einer Apotheke und einer Gesellschaft geschlossen worden sind, die verschiedene Dienstleistungen für diese Apotheke erbringt und die sich ein bedingungsloses Optionsrecht zum Erwerb der Apotheke hat versprechen lassen.

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