Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Beschluss vom 25.04.2018 – 4 E 548/18.A
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:2018:0425.4E548.18.A.00
Tenor
Die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten gegen die Gegenstandswertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. März 2018 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist insbesondere nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen, da der Anwendungsbereich dieser Bestimmung durch § 1 Abs. 3 RVG verdrängt wird (vgl. Hessischer VGH, Einzelrichterbeschluss vom 25. September 2017 4 E 2315/16.A -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2017 OVG 6 K 74/17 -, NVwZ-RR 2018, 127; Thiel in: Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl. 2017, § 30 Rdnr. 53).
Die Beschwerde ist aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger (lediglich) eine Untätigkeitsklage erhoben hatte. Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden. Soweit er in seiner Beschwerdebegründung vom 15. März 2018 ausführt, er habe auch die Anerkennung als Asylberechtigter (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) begehrt, findet dies in der Formulierung seines Antrags in der Klageschrift vom 29. August 2017 keinen Ausdruck.
Es kann hier unentschieden bleiben, ob der vom Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmte Gegenstandswert für Klageverfahren nach dem Asylgesetz von 5.000,00 € für Untätigkeitsklagen nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, so dass eine Halbierung dieses Gegenstandswerts nach § 30 Abs. 2 RVG in Betracht kommt (verneinend Hessischer VGH, Einzelrichterbeschluss vom 25. September 2017 4 E 2315/16.A -, m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2017, Beschluss vom 26. Oktober 2017 OVG 6 K 74/17 NVwZ-RR 2018, 127). Jedenfalls ist eine Halbierung des Gegenstandswertes nach § 30 Abs. 2 RVG hier deshalb gerechtfertigt, weil sich der Rechtsstreit nach Klageerhebung am 29. August 2017 dadurch erledigt hat, dass mit Bescheid vom 9. Februar 2018 über den Asylantrag des Klägers entschieden worden ist, ohne dass es umfangreicherer weiterer Aktivitäten des Klägerbevollmächtigten bedurft hätte. Dabei handelt es sich um besondere Umstände des Einzelfalls, aufgrund derer es unbillig erschiene, einen höheren Gegenstandswert als 2.500,00 € festzusetzen (vgl. dazu Thiel in: Schneider u. a., Gesamtes Kostenrecht, § 31 RVG Rdnr. 11; derselbe in: Schneider/Wolf, a. a. O., § 30 RVG Rdnr. 40).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 6 Satz 1 RVG).
Zitierte Vorschriften
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