Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Beschluss vom 24.06.2013 – 3 B 1339/13, 3 D 1341/13
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:2013:0624.3B1339.13.0A
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Sachbeschluss sowie den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Mai 2013 5 L 323/13.DA werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Auf das Prozesskostenhilfeverfahren entfallende Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Sach- und Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Mai 2013 5 L 323/13.DA sind zulässig.
Die Beschwerde gegen den seinen Eilantrag gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Februar 2013 ablehnenden Sachbeschluss des Verwaltungsgerichts hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Prüfung allein zu Grunde zu legen sind, jedoch keinen Erfolg. Deshalb ist auch die Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen, da das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Antragsgegner hat den Antrag des Antragstellers vom 21. Juni 2012 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Personensorge gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG für seine am 16. Juni 2010 geborene deutsche Tochter zu Recht abgelehnt, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik hat. Mit Beschluss des Amtsgerichts Familiengerichts Rüsselsheim vom 24. Januar 2013 74 F 16/13 EAOS ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitssowie der Vermögensfürsorge auf die Kindesmutter, der von dem Antragsteller getrennt lebenden Ehefrau, übertragen worden. Diese hat dem Antragsgegner unter dem 16. Juli 2012 mitgeteilt, dass der Antragssteller das gemeinsame Kind seit einem Jahr nicht gesehen habe, keinen Unterhalt zahle und sich auch sonst nicht um das Kind kümmere. Das Kind leide unter gravierenden Entwicklungsstörungen und sei rund um die Uhr pflegebedürftig. Sie setze auf eine indische Ayurveda-Behandlung. Deshalb werde sie mit dem Kind nach Indien fliegen, wo sie zahlreiche Familienmitglieder habe, die sie bei der Behandlung des Kindes unterstützen könnten. Bis auf Weiteres werde das Kind in Indien leben, weshalb sie es in Deutschland zum 16. Juli 2012 abgemeldet habe. Die Abmeldebestätigung (Bl. 137 der Behördenakte) legte sie vor. Seit dem 6. Februar 2013 lebt auch die Mutter des Kindes in Indien.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde unter Hinweis auf seine eidesstattliche Versicherung vom 26. März 2013 vorträgt, er habe mit dem Kind regelmäßig Umgang haben wollen und nur einer vorübergehenden Behandlung in Indien zugestimmt, seine Ehefrau habe das gemeinsame Sorgerecht verletzt, weil sie das Kind für eine so lange Zeit nach Indien verbracht habe und er sei gezwungen, einen Antrag auf Rückführung des Kindes zu stellen, auch müsse er die Möglichkeit haben, ein Verfahren wegen Kindesentführung einzuleiten, kann er damit keinen Erfolg haben.
Ungeachtet der Tatsache, dass der Kindesmutter durch den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Rüsselsheim das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge für das Kind wirksam übertragen wurde und damit dem Ansinnen des Antragstellers auf Rückführung des Kindes offenkundig kaum Erfolg beschieden sein dürfte, ändert dies nichts an dem für das vorliegende Verfahren auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG maßgeblichen Umstand, dass das deutsche Kind des Antragstellers seinen gewöhnlichen Aufenthalt derzeit nicht im Bundesgebiet hat.
Ob dem Antragsteller aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik zustehen könnte, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.
Zitierte Vorschriften
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