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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Beschluss vom 21.07.1989 – 12 UE 1048/87

Streitwert für Aufenthaltsberechtigung
Spruchkörper
12. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1989:0721.12UE1048.87.0A

Gründe

Randnummer 1

Nachdem der Kläger seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. März 1987 zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 2 Satz 2, analog § 92 Abs. 2 VwGO).

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 19 Abs. 4, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG. Hierbei legt der Senat ebenso wie im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht und wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis (z.B. 11.02.1986 1 B 27.86 -, EZAR 107 Nr. 3 <insoweit nicht abgedruckt> = Buchholz 402.24 Nr. 7 zu § 8 AuslG, u. 19.04.1988 1 B 39.88 -, InfAuslR 1988, 302) für das vom Kläger hauptsächlich verfolgte Begehren auf Aufenthaltsberechtigung den Regelstreitwert zugrunde, das sind im Berufungsverfahren 6.000,-DM (§ 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG). Ein höherer Ansatz ist trotz der im Vergleich zur Aufenthaltserlaubnis größeren Bedeutung für den jeweiligen Ausländer jedenfalls dann nicht geboten, wenn wie in aller Regel und auch hier der Kläger bereits im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist und aus dieser Position heraus eine Aufenthaltsberechtigung erstrebt; hier ist nur die daraus resultierende Differenz für die Streitwertbemessung relevant (BVerwG, 19.04.1988 1 B 39.88 -, a.a.O.). Das der Sache nach hilfsweise verfolgte Begehren auf Aufhebung der der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis beigegebene "Sparauflage" bleibt gemäß § 19 Abs. 4 GKG außer Betracht. Ob der Wert dieses Hilfsbegehrens in Anlehnung an § 13 Abs. 2 GKG und im Anschluß an das Bundesverwaltungsgericht (15.12.1981 1 C 145.80 -, BVerwGE 64, 285 = EZAR 221 Nr. 18 <insoweit jeweils nicht abgedruckt>) nach dem anzusparenden Betrag hier 1.200,-DM - oder niedriger zu bemessen wäre, bedarf keiner Entscheidung; denn jedenfalls übersteigt sein Wert nicht den des hauptsächlich verfolgten Begehrens auf Aufenthaltsberechtigung.

Randnummer 4

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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