Rechtsprechung · VGH Baden-Württemberg
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2026 – 14 S 1863/25
- Spruchkörper
- 14. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHBW:2026:1021.14S1863.25.00
Leitsatz
Ein auf die durch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vermittelte Selbstbindung der Verwaltung gestützter Anspruch auf Bewilligung einer im Ermessen der Zuwendungsgeberin stehenden Billigkeitsleistung (hier: Corona-Überbrückungshilfe III Plus) wird nicht schon dadurch begründet, dass die Zuwendungsgeberin keine identischen Vergleichsfälle benennen kann, in denen sie die Billigkeitsleistung nicht gewährt hat.
Ein solcher Anspruch entsteht vielmehr nur dann, wenn sich, soweit Entscheidungen der Zuwendungsgeberin in vergleichbaren Fällen vorhanden sind, anhand dieser, oder, soweit es (noch) keine Vergleichsfälle gibt, auf der Grundlage substantiierten und glaubhaften Beteiligtenvortrags eine für den jeweiligen Antragsteller günstige Verwaltungspraxis feststellen lässt und die Zuwendungsgeberin keine sachlichen Gründe für eine von dieser Praxis abweichende Ungleichbehandlung des Antragstellers anführen kann (stRspr des Senats, vgl. zur Feststellung der behördlichen Verwaltungspraxis nur Senatsurteil vom 20.04.2026 14 S 811/25 juris Rn. 40 ff.).
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. Juli 2025 4 K 2034/23 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 83.532,64 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO), den sie auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin dargelegten, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich allein maßgeblichen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
a) Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 1 BvR 830/00 VBIBW 2000, 392; Senat, Beschluss vom 20.12.2022 14 S 2096/22 juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 1 S 29/19 juris Rn. 6 und vom 03.05.2011 10 S 354/11 VBIBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen zumindest im Kern zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 6 S 969/99 juris Rn. 2). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 1 S 29/19 juris Rn. 6, vom 11.08.1999 6 S 969/99 juris Rn. 2 und vom 27.02.1998 7 S 216/98 VBIBW 1998, 378 m. w. N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Solche Zweifel können die Zulassung des Rechtsmittels nur dann rechtfertigen, wenn sie sich auf die Richtigkeit des Urteils, also auf das Entscheidungsergebnis auswirken (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 7 AV 4.03 NVwZ-RR 2004, 542; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 30.03.2020 1 S 29/19 juris Rn. 6; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 98 m. w. N.). Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom 26.02.2025 14 S 1303/24 juris Rn. 3).
Überschneiden sich die Anwendungsbereiche des Zulassungsgrunds der ernstlichen Richtigkeitszweifel und eines ebenfalls geltend gemachten Verfahrensmangels derart, dass die Richtigkeitszweifel gerade aus dem Verfahrensmangel hergeleitet werden, etwa weil (wie hier) geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und deswegen auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden, so richten sich die Darlegungserfordernisse nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einheitlich nach denjenigen, die an die Verfahrensrüge zu stellen sind (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2009 10 S 3156/08 NVwZ-RR 2009, 544).
b) Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils keine Verwaltungspraxis der Beklagten festgestellt, aus der die Klägerin in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsanspruch einen Förderanspruch ableiten kann, sondern vielmehr eine Förderpraxis, nach der Umsatzrückgänge, die infolge fehlender Abnahme von Betriebsgeräten entstanden sind, gerade nicht als coronabedingt und damit förderfähig angesehen werden. Denn in der Verwaltungspraxis der Beklagten würden derart verursachte Umsatzausfälle – wie die ausdrücklich in den Förderrichtlinien genannten Liefer- oder Materialengpässe – als durch externe wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art verursacht angesehen werden (vgl. UA, S. 7 f.).
Die Klägerin hält dem sinngemäß einerseits entgegen, dass das Verwaltungsgericht mit dieser Feststellung eine allgemeine Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Entstehung einer ständigen Verwaltungspraxis überdehne, indem es ihr die Entstehung der hier maßgeblichen konkreten Verwaltungspraxis entnehmen wolle. Damit will die Klägerin eine unzutreffende Tatsachenfeststellung und davon ausgehend einen Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und damit der Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügen. Andererseits bringt die Klägerin vor, dass die angenommene Verwaltungspraxis nicht erwiesen sei. Demnach rügt sie zum anderen eine unzureichende Sachverhaltsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Weder den einen noch den anderen Fehler hat sie jedoch mit ihrer Antragsbegründung hinreichend dargetan.
aa) Die Klägerin hat keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der tatsächlichen Feststellung der Verwaltungspraxis der Beklagten zum Umgang mit Umsatzrückgängen aufgrund fehlender Abnahme von Betriebsgeräten dargelegt.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass es aufgrund der berufungsrechtlichen Funktion des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht darauf ankommt, dass ein – letztlich erst revisionsrechtlich bedeutsamer – Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aufgezeigt wird, sondern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils auch dann begründet sein können, wenn dieses auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhaltsbzw. Beweiswürdigung beruht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.01.2022 2 S 2436/21 juris Rn. 14 und vom 18.03.2019 8 S 3027/18 juris Rn. 4; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 124 Rn. 82 ff.; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 9. Aufl., § 124 Rn. 13), ist die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen nicht schon dann schlüssig in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine oder mehrere dieser Tatsachen bestreitet, ihr Gegenteil behauptet, die zugrunde liegenden Erkenntnisquellen anders würdigt oder aus ihnen andere Schlüsse zieht, sondern erst dann, wenn er auch gute Gründe dafür aufzeigt, dass diese Tatsachen möglicherweise nicht zutreffen, das Urteil mithin auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung basiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 07.11.2023 2 S 572/23 juris Rn. 23, vom 25.05.2022 12 S 3327/20 juris Rn. 12 und vom 10.01.2022 2 S 2436/21 juris Rn. 14).
Nach dem insoweit maßgeblichen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen – nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. – frei, d. h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl., § 108 Rn. 4 m. w. N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Aktenlage zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden bzw. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung anzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.02.2022 11 S 1814/20 juris Rn. 12 m. w. N.).
Solche Gründe lassen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. Mit ihrem Vorbringen, die Beklagte habe die Verwaltungspraxis „in der mündlichen Verhandlung ‚geboren‘“, möchte die Klägerin der Sache nach einwenden, dass die Annahme einer Verwaltungspraxis das Vorliegen von Vergleichsfällen voraussetze, die von der Beklagten nicht dargelegt und von dem Verwaltungsgericht nicht näher ermittelt worden seien (vgl. dazu unten cc)). Soweit die Klägerin auch zu meinen scheint, dass das Verwaltungsgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, weil die ihrer Ansicht nach für die Annahme einer Verwaltungspraxis darzulegenden Referenzfälle hier nicht festgestellt seien und damit eine gedankliche Lücke in der Beweiswürdigung vorliege, geht sie bereits von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Ausgangspunkten aus.
Sie übersieht zunächst, dass die Verwaltungspraxis erkennbar nicht erstmals „in der mündlichen Verhandlung ‚geboren‘“, also als zuvor nicht existent erstmals so formuliert worden ist, sondern die Beklagte bereits in ihrem Widerspruchsbescheid vom 07.06.2023 ausgeführt hat, dass sie Verzögerungen bei technischen Abnahmen wie Material- und Lieferengpässe sowie Personalengpässe als externen Faktor betrachte, die dem allgemeinen unternehmerischen Risiko zuzurechnen seien, und eine Förderfähigkeit bei dadurch verursachten Umsatzausfällen mangels Corona-Bedingtheit ausgeschlossen sei. Mit diesem Umstand, den das Verwaltungsgericht auch ausdrücklich in seinen Urteilstatbestand aufgenommen hat (UA, S. 3), setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
Die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts kann die Klägerin ferner nicht dadurch erfolgreich angreifen, dass sie vorbringt, das Verwaltungsgericht habe eine für sie, die Klägerin, ungünstige Verwaltungspraxis angenommen, ohne dass es eine dafür erforderliche Zahl von identischen Vergleichsfällen festgestellt habe. Auch insoweit fehlt es dem Zulassungsvorbringen an einer Auseinandersetzung mit den einschlägigen rechtlichen Maßstäben. Die Klägerin geht der Sache nach wohl davon aus, ihr stehe ein Förderanspruch zu, wenn die Beklagte keine identischen Vergleichsfälle benennen könne, in denen sie die Förderung – wie im Fall der Klägerin – ebenfalls abgelehnt habe. Dieser Schluss geht fehl. Die Bewilligung einer Billigkeitsleistung steht im Ermessen der Zuwendungsgeberin. Grundlage eines – nur ausnahmsweise bestehenden – Anspruchs ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Dementsprechend begründet nicht ein anderes Verständnis der Förderrichtlinien, ein weites Verständnis des Förderzwecks oder die Abwesenheit von vergleichbaren Fällen einen Förderanspruch. Ein solcher Anspruch kann vielmehr nur dann bestehen, wenn zur Überzeugung des Gerichts eine für die Klägerin günstige Verwaltungspraxis der Beklagten tatsächlich besteht und die Beklagte sie im zu entscheidenden Fall ohne sachlichen Grund anders behandelt hat. Spiegelbildlich ist eine Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Gewährung der Wirtschaftshilfe zu verpflichten, bereits dann abzuweisen, wenn sich keine für die Klägerin günstige Verwaltungspraxis feststellen lässt. Eine der Klägerin günstige Verwaltungspraxis kann sich, soweit Vergleichsfälle vorhanden sind, aus Entscheidungen der Beklagten in den vergleichbaren Fällen ergeben, aber, wo es (noch) keine Vergleichsfälle gibt, auch aus substantiiertem und glaubhaftem Beteiligtenvortrag (vgl. allgemein zur Feststellung einer Verwaltungspraxis Senatsurteil vom 20.04.2026 14 S 811/25 juris Rn. 40 ff.). Dass eine solche für die Klägerin günstige Verwaltungspraxis besteht, lässt sich aber weder dem Vorbringen der Beteiligten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch den tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil noch dem Zulassungsvorbringen der Klägerin entnehmen. Weshalb es in dieser Hinsicht dennoch ernstlichen Richtigkeitszweifel begegnen sollte, ist nicht dargelegt und erschließt sich unabhängig davon nicht.
bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit hat die Klägerin auch nicht mit ihren Rügen dargelegt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass auf die Frage, ob eine fehlende Abnahme der Spielgeräte ihres Indoor-Spielplatzes mit Material- und Lieferengpässen vergleichbar sei, nicht ankomme, und dass die angenommene Verwaltungspraxis „eben nicht ohne Weiteres mit den Vollzugshinweisen zu vereinbaren“ sei.
Insoweit fehlt es dem Zulassungsvorbringen bereits an einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils und den ihnen zugrundeliegenden Entscheidungsmaßstäben. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung insoweit auf die Senatsrechtsprechung (vgl. VGH Bad. Württ., Beschluss vom 06.05.2025 14 S 291/24 juris Rn. 8 und Urteil vom 13.07.2023 14 S 2699/22 juris Rn. 63), nach der für die Frage, ob aus dem Gleichbehandlungsgebot ein Zuwendungsanspruch folgt, maßgeblich die Verwaltungspraxis des Zuwendungsgebers ist und nicht ein etwaiges Verständnis des Verwaltungsgerichts von Förderrichtlinien. Damit setzt sich die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen nicht auseinander, sondern hält dem lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen entgegen, das in den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils jedoch bereits überzeugend gewürdigt worden ist. Letztlich begehrt sie damit eine Auslegung der Förderrichtlinien durch das Verwaltungsgericht, die ihm von Rechts wegen nicht zusteht.
cc) Soweit die Klägerin sinngemäß vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte die vermeintliche bloße Behauptung einer Verwaltungspraxis zum Anlass für eine Beweiserhebung nehmen müssen, erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht die für eine solche Rüge eines Aufklärungsmangels erforderlichen Darlegungsanforderungen.
Bei einem behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 VwGO muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.20012 10 B 21.12 juris Rn. 3; BVerwG Beschluss vom 19.08.1997 7 B 261.97 NJW 1997, 3328 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.07.2018 1 S 1042/18 juris Rn. 4). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.04.2022 5 B 10.11 juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 21.02.2008 5 B 122.07 juris Rn. 10 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.02.2018 1 S 1289/17 juris Rn. 10).
Diesen Anforderungen an die Darlegung eines Aufklärungsmangels genügt die Begründung des Antrags der Klägerin auf Zulassung der Berufung nicht.
Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang geltend macht, die Verwaltungspraxis sei erst „in der mündlichen Verhandlung ‚geboren‘“, also von der Beklagten spontan und ohne, dass die Beklagte hierfür Belege anführen habe können, entwickelt worden, ist ihr Vortrag bereits im Ausgangspunkt nicht nachvollziehbar, da die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren auf eine entsprechende Verwaltungspraxis hingewiesen hatte (vgl. schon oben).
Nicht weiterführend ist auch das Vorbringen, dass sie, die Klägerin, insistiert habe, eine Formulierung der Verwaltungspraxis solle ins Protokoll aufgenommen werden, und erst daraufhin habe die Beklagte formuliert, dass „Umsatzrückgänge aufgrund von fehlender Sachverständigen- oder TÜV-Prüfungen nicht als coronabedingt angesehen“ würden. Weder lässt sich dem – unbeanstandet gebliebenen – Sitzungsprotokoll eine solche Erklärung der Beklagten entnehmen, noch legt die Klägerin überzeugend dar, was sich daraus zu ihren Gunsten ergeben soll. Denn sollte die Beklagte – unabhängig von deren Nichtaufnahme in das Sitzungsprotokoll – eine solche Erklärung abgegeben haben, was auch die Antragsbegründung einräumt und wofür die Darstellung in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils in der Tat spricht (UA, S. 8: „Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihre ständige Verwaltungspraxis erläutert: […] Nach ihrer Verwaltungspraxis werden Umsatzrückgänge infolge fehlender sachverständiger Abnahme von Betriebsgeräten nicht als coronabedingt angesehen. Fehlende TÜV-Prüfungen werden – ähnlich wie Liefer- oder Materialengpässe – als wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art qualifiziert, da sie wie diese der unternehmerischen Risikosphäre zuzurechnen seien.“), folgte daraus gerade, dass die tatsächliche Grundlage der Entscheidung, nämlich die angenommene Verwaltungspraxis zutreffend ist.
Das wird auch nicht durchgreifend dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin meint, ein Indiz für die mangelnde Unterfütterung der Erklärung zur Verwaltungspraxis der Beklagten ergebe sich daraus, dass diese zunächst von einer Förderpraxis zu Indoor-Spielplätzen und später von einer solchen allgemein zu Unternehmen unabhängig von ihrer Tätigkeit gesprochen habe. Der Senat vermag darin bereits das angedeutete Indiz für eine vermeintlich „ins Blaue hinein“ behauptete Förderpraxis nicht zu erkennen. Letztlich läuft das Vorbringen der Klägerin darauf hinaus, dass sie die festgestellte Förderpraxis unsubstantiiert anzweifelt. Das genügt für die Zulassung der Berufung nicht.
Vor allem aber wäre es an der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, ihren Zweifeln an der unstreitig dargestellten und zwischen den Beteiligten erörterten Förderpraxis durch die Stellung eines förmlichen Beweisantrags Ausdruck zu verleihen und so auf die Beseitigung des vermeintlichen Aufklärungsmangels hinzuwirken. Das hat sie jedoch ausweislich des unbeanstandet gebliebenen Sitzungsprotokolls nicht getan. Dass sich dem Verwaltungsgericht ohne einen solchen Antrag weitere Ermittlungen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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