Rechtsprechung · VGH Baden-Württemberg
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2021 – 12 S 3853/20
- Spruchkörper
- 12. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHBW:2021:0108.12S3853.20.00
Leitsatz
Für eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers gemäß § 5 Abs 4 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) ist der Regelstreitwert (§ 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004)) in Ansatz zu bringen. (Rn.2)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. November 2020 3 K 6177/19 geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers nach § 6 FreizügG wird von der Rechtsprechung überwiegend mit dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 EUR festgesetzt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 01.06.2017 1 B 102.17 -, juris, und vom 11.09.2015 1 B 39.15 -, juris; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 15.10.2020 10 ZB 20.1584 -, juris, und vom 08.04.2019 10 ZB 18.2284 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 12 S 3016/19 -, juris; anderer Ansicht noch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.04.2018 11 S 428/18 -, juris, und vom 09.09.2016 11 S 1414/16 -, juris, in denen ein Streitwert von 10.000,00 EUR angenommen worden ist, wobei das BVerwG diese Auffassung allerdings ausweislich seines Beschlusses vom 01.06.2017 1 B 102.17 ausdrücklich nicht teilt). Für eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers gemäß § 5 Abs. 4 FreizügigG/EU wie hier gilt nichts anderes. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.2017 1 B 142.17 -) an. Daneben wirken sich die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (vgl. § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FreizügG/EU), die im angefochtenen Bescheid ebenfalls enthalten sind, als bloße Nebenentscheidungen (vgl. § 43 Abs. 1 GKG analog) in Abweichung von § 39 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 15.10.2020 10 ZB 20.1584 -, juris, und vom 08.04.2019 10 ZB 18.2284 -, juris).
Anlass, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, besteht nicht. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Auch Auslagen, die durch eine wie hier für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben; dem Gegner des Beschwerdeführers hat das Beschwerdegericht keine Kosten auferlegt (vgl. Vorbemerkung 9 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2019 11 S 1773/19 -, juris Rn. 12).
Zitierte Vorschriften
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