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Rechtsprechung · VG Würzburg

VG Würzburg, GeB vom 03.05.2022 – W 8 K 22.50062

Gerichtsbescheid, Dublin-Verfahren, iranische Staatsangehörigkeit, Abschiebungsanordnung nach Italien, Bezugnahme auf Bundesamtsbescheid sowie auf Beschluss im Sofortverfahren, kein neues relevantes Vorbringen, unkommentierte Vorlage von Dokumenten auf Farsi, Hinweis des Gerichts auf Deutsch als Gerichtssprache, Asylantrag, Abschiebung, Bescheid, Abschiebungsanordnung, Migration, Italien, Einreise, Abschiebungsverbote, Bundesamt, Befristung, Klage, Anordnung, Kenntnis, Bundesrepublik Deutschland, Kosten des Verfahrens, Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Spruchkörper
8. Kammer
Normenkette
§ 84 Abs. 1 VwGO; § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG; § 77 Abs. 2 AsylG; Dublin III-VO; § 184 S. 1 GVG

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 16. Oktober 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein, äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 16. Oktober 2021 Kenntnis erlangte, und stellte am 23. November 2021 einen förmlichen Asylantrag.

Randnummer 2

Mit Bescheid vom 8. Februar 2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Randnummer 3

Am 21. Februar 2022 erhob der Kläger zu Protokoll des Urkundsbeamten Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid und beantragte,

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Februar 2022 (Az. …) wird aufgehoben.

2. Hilfsweise wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Italien vorliegen.

3. Hilfsweise wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verkürzen.

Randnummer 4

Zur Begründung verwies der Kläger auf das Vorbringen gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Randnummer 5

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 23. Februar 2022,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 6

Mit Beschluss vom 21. Februar 2022 übertrug die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung.

Randnummer 7

Mit Beschluss vom 25. Februar 2022 (W 8 S 22.50063) lehnte das Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ab.

Randnummer 8

Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 hörte das Gericht den Kläger zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.

Randnummer 9

Am 11. März 2022 sind verschiedene Dokumente seitens des Klägers auf Farsi bei Gericht eingegangen.

Randnummer 10

Mit Schreiben vom 24. März 2022 wies das Gericht den Kläger darauf hin, dass die Gerichtssprache Deutsch sei, und forderte ihn unter Fristsetzung zur Vorlage einer Übersetzung oder zumindest einer Erläuterung in deutscher Sprache auf.

Randnummer 11

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte W 8 S 22.50063) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 12

Die Klage, über die gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet.

Randnummer 13

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO), weil Italien nach den Vorgaben der Dublin III-Verordnung zuständig ist, das italienische Asylsystem und die dortigen Aufnahmebedingungen nicht an systemischen Mängeln leiden und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

Randnummer 14

Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid, macht sich diese zu eigen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Des Weiteren nimmt das Gericht auf seinen Beschluss im Sofortverfahren (VG Würzburg, B.v. 25.2.2022 - W 8 S 22.50063) Bezug, in dem es das klägerische Vorbringen schon ausführlich gewürdigt hat.

Randnummer 15

Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch nach Ergehen des ihn betreffenden Beschlusses im Sofortverfahren bzw. nach gerichtlicher Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheids, keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu den Entscheidungsgründen.

Randnummer 16

Ergänzend wird lediglich angemerkt, dass die vom Kläger am 11. März 2022 unkommentiert vorgelegten Dokumente auf Farsi seitens des Gerichts nicht zu beachten waren. Denn alle an das Gericht gerichtete Schriftstücke sind ausnahmslos in deutscher Sprache abzufassen, weil die Gerichtssprache gemäß § 184 Satz 1 GVG Deutsch ist. Den Dokumenten war auch keinerlei Erläuterung in deutscher Sprache beigefügt. Auch eine Übersetzung erfolgte trotz Fristsetzung nicht. Das Gericht hatte im Rahmen seiner gerichtlichen Fürsorgepflicht den Kläger mit Schriftsatz vom 24. März 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gerichtssprache Deutsch sei (§ 184 Satz 1 GVG) und Schriftstücke in fremder Sprache (hier wohl Farsi) unbeachtlich seien. Weiter sei nicht einmal erkennbar, ob die Schriftstücke für das vorliegende Verfahren (Abschiebung nach Italien) relevant oder gar wesentlich seien, weil keinerlei verständliche Erläuterung beigefügt sei. Trotz Fristverlängerung ist keine Übersetzung oder verständliche Erläuterung auf Deutsch erfolgt. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 RL 2010/64/EU (RL 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2010 über das Recht auf Dolmetscherleistung und Übersetzung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 S. 1) ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht einschlägig, weil sie sich nur auf den nicht verteidigten Beschuldigten in Strafverfahren bezieht (vgl. zum Ganzen Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 43. Aufl. 2022, § 184 GVG, Rn. 2; Allgayer in BeckOK GVG, Graf, 14. Edition, Stand 15.2.2021, § 184 Rn 4 ff.; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 184 Rn. 5 f., 8 ff.).

Randnummer 17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 RL 2010/64/EU

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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