Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Würzburg

VG Würzburg, Urteil vom 24.09.2026 – W 5 K 26.42

Verpflichtungsklage, Baugenehmigung, Industriegebiet, kein Gewerbebetrieb, keine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans, Ausnahme, Befreiung, Grundzüge der Planung, Konsumcannabisgesetz, Anbauvereinigung, Cannabis-Club, Gemeinbedarfsanlage, Gewinnerzielungsabsicht, Bauplanungsrecht, Befreiung von Bebauungsplan
Spruchkörper
5. Kammer
Normenkette
§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO; Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO; § 31 Abs. 1 BauGB; § 31 Abs. 2 BauGB; § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO; § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; § 1 Nr. 13 KCanG

Leitsatz

1. Der Betrieb einer Anbauvereinigung i.S.d. § 1 Nr. 13KCanG ist mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht als Gewerbebetrieb i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 1BauNVO zu qualifizieren.

2. Eine Anbauvereinigung i.S.d. § 1 Nr. 13KCanG ist keine Anlage für kulturelle, soziale oder gesundheitliche Zwecke i.S.d. § 9 Abs. 3 Nr. 2BauNVO, da es sich insoweit nicht um eine Gemeinbedarfsanlage i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2BauGB handelt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Einbau von Räumen in eine bestehende Werkhalle zum Betrieb einer Cannabis-Anbauvereinigung nach dem Konsumcannabisgesetz.

Randnummer 2

1. Der Kläger ist Pächter des Grundstücks Fl.Nr. …1 auf dem Gebiet der Stadt Gemünden a. Main, Gemarkung L* … (* … … …, … Gemünden a. Main – nachfolgend „Baugrundstück“); dieses ist im südlichen Grundstücksbereich mit einer Fertigungshalle bebaut, in der sich der derzeitige Betrieb des Klägers (* … … … * …*) befindet, dessen Geschäft in der Montage, Verpackung und Fertigung für Drittfirmen besteht.

Randnummer 3

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S* …-W* …“ vom 16. November 1984 im Bereich der 1. Änderung vom 2. Februar 1995 (nachfolgend „S* …-W* …, 1. Änderung“), welcher – neben dem Baugrundstück – die Grundstücke Fl.Nrn. …3, …4, …4/1, …4/2, …4/3, …4/4, …9, …2 sowie teilweise die Fl.Nrn. …5/3, …0/1 umfasst, sich in nördlicher Richtung bis an die … Straße, in südlicher und westlicher Richtung bis an die dortigen Eisenbahntrassen und in östlicher Richtung bis an eine südlich verlaufende Zufahrt straße erstreckt und in seinem gesamten Geltungsbereich betreffend die Art der baulichen Nutzung ein Industriegebiet i.S.d. § 9BauNVO festsetzt. Das Grundstück Fl.Nr. …4 ist mit zwei Gebäuden bebaut und wird für ein Leergutzwischenlager für einen Getränkehandelsbetrieb, ein Schuhgeschäft (D* …*) sowie ein Bekleidungsgeschäft (T* …-F* …*) genutzt. Auf dem Grundstück Fl.Nr. …4/1 befindet sich ein – im vereinfachten Verfahren immissionsschutzrechtlich genehmigtes – Altreifenlager; der Genehmigungsbescheid vom 6. April 2001 setzt in Ziff. 3.1.2 Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts (für das in östlicher Richtung außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplan S* …-W* …, 1. Änderung, liegende Gewerbegebiet) sowie 70 dB(A) tagsüber und 70 dB(A) nachts (für das im Geltungsbereich des Bebauungsplan S* …-W* …, 1. Änderung, liegende Industriegebiet) fest. Das Grundstück Fl.Nr. …4/3 ist mit einem Gebäude bebaut, das vormals als Supermarkt (* …*) genutzt wurde, nunmehr leer steht und dessen Nutzung aufgegeben wurde. Das Grundstück Fl.Nr. …4/4 ist mit einem – teilweise leer stehenden und teilweise als Bekleidungsgeschäft (* … …*) genutzten – Gebäude bebaut. Das Grundstück Fl.Nr. …9 (welches ursprünglich mit dem Grundstück Fl.Nr. …4/1 verbunden war) ist mit einem – bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans S* …-W* …, 1. Änderung, errichteten – Wohnhaus bebaut. Auf den Grundstücken Fl.Nrn. …0/1, …3 und …2 befinden sich Straßen.

Randnummer 4

2. Mit Bauantrag vom 15. Juli 2025 – eingegangen beim Landratsamt Main-Spessart am 16. Juli 2025 – beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für den Einbau von Räumen für den Betrieb eines Cannabis-Clubs in die bestehende Fertigungshalle auf dem Baugrundstück. Der C* …K* … M* …S* … e.V. (** …*) – dessen erster Vorsitzender der Kläger ist – beabsichtigte, jene in der Fertigungshalle neugeschaffenen Räume – als Anbauvereinigung i.S.v. § 1 Nr. 13KCanG – für die Produktion von Kulturpflanzen (Aufzucht, Pflege, Ernte, Trocknung), insbesondere von Konsumcannabis, zu nutzen. Daneben beantragte der Kläger eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans S* …-W* …, 1. Änderung, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gemäß Art. 63 Abs. 2BayBO, § 31 Abs. 2BauGB.

Randnummer 5

3. Vereinszweck des C* …K* … M* …S* … e.V. ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen (vgl. Satzung des C* …K* … M* …S* … e.V.). Insofern wurde dem C* …K* … M* …S* … e.V. durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mit Bescheid vom 16. Juni 2025 bereits die Erlaubnis nach §§ 2 Nr. 13, 11KCanG zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an die Mitglieder des C* …K* … M* …S* … e.V. zum Eigenkonsum erteilt. Diese Erlaubnis bezieht sich räumlich auf die seitens des Klägers zu errichten begehrten Räume in der Fertigungshalle auf dem Baugrundstück.

Randnummer 6

4. Mit Beschluss des Ausschusses für Bauen, Wirtschaftsförderung, Land- und Forstwirtschaft vom 22. September 2025, ausgefertigt am 23. September 2025, verweigerte die – mit Beschluss vom 24. August 2026 beigeladene – Stadt Gemünden a. Main ihr gemeindliches Einvernehmen und führte hierzu u.a. aus: Im Bebauungsplan sei als Art der baulichen Nutzung ein Industriegebiet festgesetzt; derartige Gebäude dienten ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig seien. Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr habe zur bauplanungsrechtlichen Einordnung von Cannabis-Anbauvereinigungen Stellung genommen und führe hierzu aus, dass es sich bei Cannabis-Anbauvereinigungen um eine nichtgewerbliche Sondernutzung eigener Art handele, wonach Gemeinden für die Genehmigungsfähigkeit grundsätzlich ein sogenanntes „sonstiges Sondergebiet“ nach § 11 Abs. 1BauNVO ausweisen müssten, da in aller Regel eine solche Anlage wegen ihres Störpotentials bodenrechtliche Spannungen auslöse, die mittels Bauleitplanung gelöst werden müssten. Nur so ließen sich Nutzungskonflikte im Rahmen einer Abwägung lösen. Dies schließe grundsätzlich die Ansiedlung von Betrieben aus, die kein Gewerbe im herkömmlichen Sinne darstellen, also Betriebe, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, und solche, die in anderen Gebieten zulässig oder ausnahmsweise zulässig sind. Daher sei die geplante Nutzung unter den derzeitigen Voraussetzungen, ohne die Zulassung einer Befreiung, grundsätzlich unzulässig. Die Erteilung einer Befreiung von der Art der baulichen Nutzung nach § 31 Abs. 2BauGB scheide jedoch dem Grunde nach aus, weil durch die Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt sein dürften. Die Grundzüge der Planung würden durch die hier geplante Nutzung jedoch nicht nur berührt, sondern widersprächen diesen sogar. Bei der damaligen Aufstellung des Bebauungsplans habe sich die Stadt Gemünden a. Main grundsätzlich die Ansiedlung von Industriebetrieben in diesem Gebiet zum Ziel gesetzt. Im Laufe der folgenden Jahre habe sich diese Ausrichtung dahingehend geändert, dass der ursprüngliche Bebauungsplan bereits sieben Mal, an den für den Inhaber der Planungshoheit wichtigen Standorten, entsprechend geändert worden bzw. angepasst worden sei bzw. werde. Da derzeit keine weitere Änderung des Bebauungsplans für diesen Bereich angedacht bzw. geplant sei, könne und dürfe das Ermessen bei der Beurteilung des Vorhabens nicht zu einer Zustimmung der Befreiung führen, da die Grundzüge der Planung mehr als berührt seien.

Randnummer 7

5. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2025 – dem Kläger zugestellt am 11. Dezember 2025 – lehnte das Landratsamt Main-Spessart den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Bauvorhaben sei bereits bauplanungsrechtlich nicht zulässig, da es hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im festgesetzten Industriegebiet nicht zulässig sei. Das Vorhaben komme im Geltungsbereich des Bebauungsplans S* …-W* …, 1. Änderung, zur Geltung und beurteile sich daher nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung setze der v.g. Bebauungsplan ein Industriegebiet nach § 9BauNVO fest. Industriegebiete dienten ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig seien. Für das beantragte Vorhaben scheide jedoch eine gewerbliche Nutzung aus, da § 1 Nr. 11 und 13KCanG regele, dass es sich bei Konsumcannabis-Anbauvereinigungen mit Eigenanbau um den nichtgewerblichen Anbau zum Zwecke des Eigenkonsums von eingetragenen nicht wirtschaftlichen Vereinen oder eingetragenen Genossenschaften handele. Auch eine Einordnung als Gartenbaubetrieb i.S.d. BauNVO sei abzulehnen. Es fielen nur Betriebe mit Gewinnerzielungsabsicht hierunter. Es fehle bei Anbauvereinigungen jedoch an einer solchen Eigenschaft als öffentlichrechtliche Körperschaft. Der Begriff „Betrieb“ werde im Baurecht in Anlehnung an § 35 Abs. 1BauGB einheitlich dahingehend verstanden, dass es sich um eine auf Dauer angelegte, lebensfähige Wirtschaftseinheit handeln müsse, die in aller Regel auf Ertragserzielung und Gewinnabsicht ausgerichtet ist. Ebenfalls scheide eine Einordnung des Vorhabens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BauNVO aus, da Konsumcannabis-Anbauvereinigungen keine allgemeine Zweckförderung des festgesetzten Industriegebietes erkennen ließen. Zweck von Anbauvereinigungen sei nämlich allein der gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder sowie die Weitergabe von Vermehrungsmaterial. Eine dem Industriegebiet dienende Funktion sei nicht erkennbar. Auch eine Einordnung als ausnahmsweise zulässiges Vorhaben nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2, 3 und 4 BauNVO scheide vorliegend aus. Es handele sich gerade nicht um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke. Der gemeinschaftliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen diene nicht primär dem Schutz, der Pflege, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit. Regelungsgegenstand des Konsumcannabisgesetzes sei gerade der Umgang mit Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken. Der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken sei dagegen im Medizinalcannabisgesetz geregelt. Ebenso sei eine Einstufung als Anlage für kulturelle Zwecke nicht möglich, da es sich nicht um eine Anlage handele, die der Kunst, Bildung und Wissenschaft diene. Abschließend sei auch eine Einstufung als Anlage für soziale Zwecke nicht möglich, da Anbauvereinigungen trotz gemeinschaftlichen Eigenanbaus nicht in einem weiten Sinne der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt dienten. Es handele sich nicht um selbständige Hauptanlagen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet seien. Das Vorhaben diene im Schwerpunkt nicht der öffentlichen, sozialen Wohlfahrt, sondern eher einem reinen Selbstzweck, nämlich dem Cannabisanbau für den Eigenverbrauch. Vorliegend sei auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 3BauGB nicht möglich. Es sei bereits der Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet, da es sich nicht um ein Vorhaben zugunsten des Wohnungsbaus handele. Ebenso verhielte es sich mit der Anwendung des § 246e Abs. 1BauGB.

Randnummer 8

6. Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 8. Januar 2026 Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 10. Dezember 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für den Einbau von Räumen für den Betrieb einer Anbauvereinigung i.S.v. § 1 Nr. 13KCanG in die bestehende Werkhalle auf dem Grundstück … … …, … Gemünden, Gemarkung L* …, Fl.Nr. …1, zu erteilen.

Randnummer 9

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Der Bescheid vom 10. Dezember 2025 sei bereits formell rechtswidrig, da die Begründung nicht die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe gemäß Art. 39 Abs. 1 S. 2BayVwVfG enthalte. Aus der Akteneinsicht gehe hervor, dass die Ausgangsbehörde die Auffassung der obersten Bauaufsichtsbehörde – wonach Cannabis-Anbauvereinigungen in keine der vorhandenen Baugebiete der BauNVO eingeordnet werden könnten und deshalb die Ausweisung von Sondergebieten gemäß § 11 Abs. 1BauNVO notwendig sei – teile und dies die eigentlich tragende Erwägung für Ablehnung der Bauantrages darstelle. Diese rechtliche Begründung finde sich nicht in dem angefochtenen Bescheid wieder. Die Begründung sei auch in tatsächlicher Hinsicht unvollständig und werde dem Einzelfall nicht gerecht. Das Landratsamt Main-Spessart schließe aufgrund der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Nichtgewerblichkeit einer Cannabis-Anbauvereinigung automatisch auf die Unzulässigkeit innerhalb eines Industriegebietes. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Zunächst sei die städtebauliche Steuerungsfunktion des Bebauungsplans S* …-W* …, 1. Änderung, entfallen, d.h. dieser funktionslos geworden; die tatsächlichen Verhältnisse im Baugebiet würden nicht nur punktuell für einzelne Grundstücke, sondern flächendeckend und grundlegend im gesamten Geltungsbereich vom ursprünglichen Planungskonzept abweichen. Sodann sei die Anbauvereinigung als Produktionsstätte einzuordnen. So sei die Auffassung des Beklagten, dass das gegenständliche Vorhaben in einem Industriegebiet unzulässig wäre, weil in § 1 Nr. 11 und 13KCanG vorgesehen ist, dass Cannabis-Anbauvereinigungen nichtgewerblich sein müssen, unzutreffend; insofern sei die Gewinnerzielungsabsicht zwar ein hinreichendes, aber kein notwendiges Kriterium für einen Gewerbebetrieb i.S.d. BauNVO. Des Weiteren sei die Anbauvereinigung als Einrichtung für soziale und kulturelle Zwecke zu qualifizieren; insbesondere seien Anbauvereinigungen mit den staatlichen Aufgaben des Jugend- und Gesundheitsschutzes betraut, woraus sich bereits der notwendige Gemeinbedarfsbezug ergebe. Der Kläger habe zudem eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung beantragt; eine Entscheidung hierüber finde sich in dem ablehnenden Bescheid vom 10. Dezember 2025 indes nicht; dort werde lediglich eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 3BauGB abgelehnt. Des Weiteren sei die – entgegen der Auffassung des Beklagten streitentscheidende – Annahme, dass für eine Anbauvereinigung ein Sondergebiet gemäß § 11BauNVO erforderlich wäre, unzutreffend und verkenne den eigentlichen Sinn und Zweck dieser Vorschrift sowie die Funktionsweise der BauNVO im Gesamten; Sondergebiete würden gemäß § 11 Abs. 1BauNVO festgesetzt, wenn sich die Gebiete wesentlich von den Baugebieten der § 2 bis § 10BauNVO unterscheiden. Die im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 12. Dezember 2024 benannten bodenrechtlichen Spannungen aufgrund des Störpotentials solcher Anlagen stellten eine pauschale Floskel dar und würden nicht weiter begründet. Derartige Gründe seien auch de facto nicht ersichtlich.

Randnummer 10

7. Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 11

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Auf die beantragte Baugenehmigung bestehe kein Anspruch. Der Gebietscharakter des Industriegebiets nach § 9 Abs. 1BauNVO sei dadurch eingegrenzt, dass es ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben diene; bei dem klägerischen Bauvorhaben handele es bereits nach dem klägerischen Vortrag um ein nichtkommerzielles Vorhaben und damit um keinen Gewerbebetrieb. Die Annahme der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes bedürfe einer erkennbar dauerhaften Änderung der faktischen Umstände im Widerspruch zu den Planfestsetzungen, wobei die Erkennbarkeit der Abweichung einen Grad erreicht haben müsse, der eine Verwirklichung der Festsetzung realistischer Weise nicht mehr erwarten lässt und deshalb einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Der diesbezügliche klägerische Vortrag sei nicht geeignet, eine Funktionslosigkeit zu begründen, da es sich bei dem dort ansässigen Einzelhandel in Form eines Drogeriemarktes und Schuhgeschäfts sowie einer Lagerhalle und einem Lagerplatz – im Unterschied zum klägerischen Vorhaben – um grundsätzlich nach § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1BauNVO zulässige Vorhaben handele. Die aktuell im Plangebiet vorliegenden Nutzungen seien allesamt nach § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1BauNVO zulässige Vorhaben, auch wenn zunächst keine Vorhaben vorlägen, die nur in einem Industriegebiet nach § 9BauNVO untergebracht werden könnten. Da das klägerische Vorhaben in einem Industriegebiet nach § 9BauNVO unzulässig sei, bedürfe es für die Bejahung einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung; der begehrten Befreiung stehe indes bereits entgegen, dass sie die Grundzüge der Planung verletzen würde. Auf die Frage, ob das klägerische Vorhaben lediglich in einem Sondergebiet gemäß § 11BauNVO belegen sein kann, komme es indes nicht streitentscheidend an.

Randnummer 12

8. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Randnummer 13

9. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 24. September 2026 Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 14

Die Verpflichtungsklage, die dahingehend auszulegen ist (§ 88VwGO), dass der Kläger mit seinem Hauptantrag begehrt, den Bescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 10. Dezember 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für den Einbau von Räumen für den Betrieb einer Anbauvereinigung i.S.v. § 1 Nr. 13KCanG in die bestehende Werkhalle auf dem Grundstück … … …, … Gemünden, Gemarkung L* …, Fl.Nr. …1, zu erteilen, und im Wege eines (echten) Hilfsantrags begehrt, den Bescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 10. Dezember 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die beantragte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2BauGB unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer 15

Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig (1.), jedoch im Haupt- (2.) und Hilfsantrag (3.) unbegründet; somit hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (4.).

Randnummer 16

1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig.

Randnummer 17

Die Verpflichtungsklage ist statthaft in Gestalt einer Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Der Kläger ist insbesondere auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2VwGO, weil unter Berücksichtigung seines Vorbringens und der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihm der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung oder zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung zusteht.

Randnummer 18

Der Kläger – der nicht Eigentümer des Baugrundstücks ist – hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da er Pächter des Baugrundstücks ist und als solcher von der angestrebten Baugenehmigung auch wird Gebrauch machen können; grundsätzlich kann auch jemand, der nicht Eigentümer oder dinglich Berechtigter eines Baugrundstücks ist, eine Baugenehmigung beantragen (Greim-Diroll in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 36. Ed. 1.5.2026, BayBO, Art. 68 Rn. 72).

Randnummer 19

2. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet.

Randnummer 20

Der Ablehnungsbescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 10. Dezember 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1VwGO).

Randnummer 21

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu versagen, wenn das Vorhaben öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Dies ist vorliegend der Fall. Das Vorhaben verstößt gegen Vorgaben des Bauplanungsrechts gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BauGB. Denn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens betreffend die Art der baulichen Nutzung beurteilt sich nach § 30 Abs. 1BauGB i.V.m. § 9BauNVO (a.). Das Vorhaben – Betrieb eines Cannabis-Clubs – ist nach der Art der baulichen Nutzung jedoch in einem Industriegebiet (§ 9BauNVO) nicht allgemein zulässig, d.h. nicht als Gewerbebetrieb i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 1BauNVO (b.) oder untergeordnete Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BauNVO (c.) zu qualifizieren. Der Kläger hat darüber hinaus – mangels Qualifikation des Vorhabens als Anlage für kulturelle, soziale oder gesundheitliche Zwecke i.S.d. § 9 Abs. 3 Nr. 2BauNVO – keinen Anspruch auf eine Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1BauGB (d.) und zudem – vermöge Berührung der Grundzüge der Planung – auch keinen Anspruch auf eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2BauGB (e.).

Randnummer 22

a. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich betreffend die Art der baulichen Nutzung nach § 30 Abs. 1BauGB i.V.m. § 9BauNVO, da das Baugrundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans S* …-W* …, hier in dem für die 1. Änderung maßgeblichen Bereich, belegen ist, dieser nicht wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden ist (aa.) und die Voraussetzungen für einen qualifizierten Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 1BauGB erfüllt (bb.).

Randnummer 23

aa. Der Bebauungsplan S* …-W* …, 1. Änderung, ist – insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung i.S. eines Industriegebiets (§ 9BauNVO) – nicht wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden.

Randnummer 24

(1) Festsetzungen eines Bebauungsplans werden funktionslos und damit unwirksam, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1977 – 4 C 39.75 – juris Rn. 35; B.v. 22.7.2010 – 4 B 22.10 – juris Rn. 10 f.; BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 15 ZB 14.1788 – juris Rn. 11). Dabei sind die Anforderungen an das Außerkrafttreten wegen Funktionslosigkeit streng und es ist große Zurückhaltung geboten; bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit eines Bebauungsplans führen gerade noch nicht zu einer Funktionslosigkeit (BayVGH, U.v. 27.2.2020 – 2 B 19.2199 – juris Rn. 13). Entscheidend ist, ob angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet noch mit einer Rückkehr zur plangemäßen Nutzung gerechnet werden kann (BayVGH, B.v. 28.9.2021 – 1 ZB 21.386 – juris Rn. 9). Es genügt nicht schon, dass über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden ist und inzwischen Verhältnisse entstanden sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen. Hinzukommen muss, dass es offenkundig ist, dass der Bebauungsplan als Instrument der städtebaulichen Steuerung nicht mehr tauglich ist (BayVGH, B.v. 20.5.2021 – 9 ZB 19.2504 – juris Rn. 7 ff. m.w.N.). Für die Beurteilung des Zustands der tatsächlichen Entwicklung ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen.

Randnummer 25

(2) Nach den o.g. Maßgaben ist die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung i.S. eines Industriegebiets (§ 9BauNVO) nicht funktionslos geworden.

Randnummer 26

Es sind hierbei ausschließlich diejenigen Grundstücke zu betrachten, die innerhalb des Geltungsbereichs dieser Festsetzung, d.h. des Bebauungsplan S* …-W* …, 1. Änderung, liegen; das sind vorliegend die Grundstücke Fl.Nrn. …1, …3, …4, …4/1, …4/2, …4/3, …4/4, …9, …2, sowie teilweise die Fl.Nrn. …5/3, …0/1. Vorhandene Nutzungen außerhalb des Geltungsbereichs (also bspw. Fl.Nrn. …1/3, …4/3 oder …5/4) können hingegen nicht zu der hier in Rede stehenden Funktionslosigkeit führen. Hieran ändern auch etwaige Darstellungen im Flächennutzungsplan nichts, der deshalb auch nicht beizuziehen war. Einerseits sind die Regelungen des Bebauungsplans gegenüber dem Flächennutzungsplan spezieller (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1BauGB). Andererseits entfaltet eine Festsetzung im Bebauungsplan für Grundstücke außerhalb ihres Geltungsbereichs keine unmittelbaren Rechtswirkungen, sodass im Umkehrschluss eine dort vorhandene Nutzung die Verwirklichung der Festsetzung auch nicht ausschließen kann.

Randnummer 27

Zwar ist der Klägerseite zuzugestehen, dass im (gesamten) Geltungsbereich des Bebauungsplans S* …-W* …, 1. Änderung, ausweislich der Begründung zu jener 1. Änderung vom 2. Februar 1995 die Errichtung einer Fabrikationsanlage für Bio-Diesel geplant war, zu diesem Zweck die Festsetzung eines Industriegebiets gemäß § 9BauNVO erfolgte und diese Fabrikationsanlage für Bio-Diesel nie errichtet wurde und auch absehbar nicht mehr zu Errichten geplant ist. Hinzukommt, dass das Grundstück Fl.Nr. …9 mit einem Wohnhaus bebaut ist und auf dem Baugrundstück Fl.Nr. …1 (Betrieb für Montage, Verpackung und Fertigung für Drittfirmen – … … … * …*) sowie den Grundstücken Fl.Nr. …4/4 (ein Bekleidungsgeschäft (* … …*)) und Fl.Nr. …4 (ein Leergutzwischenlager für einen Getränkehandelsbetrieb, ein Bekleidungsgeschäft (T* … F* …*) sowie ein Schuhgeschäft (D* …*)) lediglich Gewerbebetriebe vorhanden sind, die nicht typisch für ein Industriegebiet sind, da dies nicht Betriebe sind, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (§ 9 Abs. 1BauNVO).

Randnummer 28

Gleichwohl befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans S* …-W* …, 1. Änderung, auf dem Grundstück Fl.Nr. …4/1 ein – im vereinfachten Verfahren immissionsschutzrechtlich genehmigtes – Altreifenlager, für welches der Genehmigungsbescheid vom 6. April 2001 in Ziffer 3.1.2 Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts für das in östlicher Richtung außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplan S* …-W* …, 1. Änderung, liegende Gewerbegebiet sowie 70 dB(A) tagsüber und 70 dB(A) nachts für das im Geltungsbereich des Bebauungsplan S* …-W* …, 1. Änderung, liegende Industriegebiet festsetzt; letzteres überschreitet die in einem etwaigen Gewerbegebiet (§ 8BauNVO) nach der TA Lärm zulässigen Höchstwerte erheblich, sodass zumindest diesbezüglich jedenfalls von einer – nur – in einem Industriegebiet i.S.d. § 9 Abs. 1BauNVO zulässigen Art der baulichen Nutzung auszugehen ist. Zudem wurde auf dem Grundstück Fl.Nr. …4/3 die ehemalige Nutzung des dortigen Gebäudes als Einzelhandelsbetrieb (Supermarkt – …*) aufgegeben, sodass – zumindest hier – die zukünftige Unterbringung solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (§ 9 Abs. 1BauNVO), d.h. insbesondere erheblich störender Betriebe, nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt betreffend das Grundstück Fl.Nr. …4/4, soweit das dortige Gebäude (neben dem dortigen Bekleidungsgeschäft – … …*) teilweise leer steht und dessen Nutzung insoweit aufgeben wurde.

Randnummer 29

Einer näheren Sachaufklärung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf den o.g. Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans S* …-W* …, 1. Änderung, etwa in Form eines gerichtlichen Augenscheintermins, bedurfte es dabei nicht; da die v.g. Grundstücksnutzungen zwischen den Beteiligten – auch ausweislichen deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung – unstreitig sind. Aus diesen tatsächlich vorhandenen Nutzungen folgt indes keine Funktionslosigkeit der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung i.S. eines Industriegebiets (§ 9BauNVO) im Bebauungsplan. Denn jedenfalls das Grundstück Fl.Nr. …4/1, welches zudem von erheblicher Größe ist, wird der Festsetzung entsprechend eines Industriegebiets i.S.d. § 9BauNVO genutzt. Allein aufgrund der planabweichenden Nutzung auf dem Baugrundstück Fl.Nr* …1, den Grundstücken Fl.Nr. …4 und teilweise Fl.Nr. …4/4 sowie Fl.Nr. …9 erscheint ein Planvollzug nicht wegen eines unüberwindlichen Hindernisses auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen. Es bestehen insoweit noch nicht einmal bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Bebauungsplans, die allein für eine Funktionslosigkeit schon nicht ausreichen würden. Denn auf Grundlage der Festsetzung des Industriegebiets i.S.d. § 9BauNVO im Bebauungsplan und vor dem Hintergrund des derzeit ungenutzten Grundstücks Fl.Nr. …4/3 sowie des teilweise ungenutzten Grundstücks Fl. …4/4 erscheint es vorliegend gerade möglich, diese Grundstücke in Zukunft noch einer industriegebietsverträglichen/-typischen Nutzung zuzuführen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass das Grundstück Fl.Nr. …4/3 eine erhebliche Größe aufweist, mithin hinreichend industriegebietsverträgliche Nutzungsmöglichkeiten eröffnet, und das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Fl.Nr. …9 eine im Verhältnis zu den anderen Grundstücken im Plangebiet sehr geringe Größe aufweist und zudem – nach den insoweit unwidersprochenen Ausführungen der Beklagtenseite – bereits im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans S* …-W* … errichtet war. Der Festsetzung des Industriegebiets i.S.d. § 9BauNVO im Bebauungsplan kommt damit die Funktion als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung noch zu.

Randnummer 30

bb. Der Bebauungsplan S* …-W* …, 1. Änderung, erfüllt sodann die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1BauGB, da dieser im Bereich des Baugrundstücks u.a. betreffend die Art der baulichen Nutzung die – hier sodann maßgebliche – Gebietsart Industriegebiet (§ 9BauNVO), das Maß der baulichen Nutzung, Baugrenzen und Verkehrsflächen festsetzt; unter Ziffer B der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans S* …-W* …, 1. Änderung, werden des Weiteren Vorgaben für Grundstückseinfriedungen geregelt.

Randnummer 31

b. Das Vorhaben ist nach der Art der baulichen Nutzung in dem – hier vorliegenden – Industriegebiet (§ 9BauNVO) nicht (allgemein) zulässig, da der vom Kläger beabsichtigte Betrieb eines Cannabis-Clubs i.S.e. Anbauvereinigung i.S.d. § 1 Nr. 13KCanG – entgegen der Rechtsauffassung des Klägers – nicht als Gewerbebetrieb i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 1BauNVO – als hier einzig in Betracht kommende (allgemein) zulässige Nutzungsart i.S.d. § 9 Abs. 2BauNVO – zu qualifizieren ist. Notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 1BauNVO ist u.a. eine Gewinnerzielungsabsicht (aa.), an welcher es bei einem Betrieb eines Cannabis-Clubs i.S.e. Anbauvereinigung i.S.d. § 1 Nr. 13KCanG fehlt (bb.).

Randnummer 32

aa. Der Begriff des Gewerbebetriebs wird als Bezeichnung (allgemein) zulässiger Vorhaben im Industriegebiet (§ 9 Abs. 2 Nr. 1BauNVO) wie im Gewerbegebiet (§ 8 Abs. 2 Nr. 1BauNVO) verwandt, wobei mit Rücksicht auf den Gebietscharakter des Industriegebiets, nach dem die Hauptnutzung erheblich belästigend sein muss, Begrenzungen der Zulässigkeit zu beachten sind (Söfker/Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 162. Erg. Lief. Januar 2026, § 9 BauNVO Rn. 19). Hierbei – und i.Ü. auch insoweit, als der Begriff „Gewerbebetrieb“ in sonstigen Vorschriften der BauNVO verwendet wird – handelt sich um einen eigenständigen städtebaulichen Begriff, der aber weder im BauGB noch in der BauNVO definiert ist (Söfker/Blechschmidt, a.a.O., § 8 BauNVO Rn. 22a; Stock in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 6. Aufl. 2025, § 8 Rn. 16).

Randnummer 33

(1) Im Ausgangspunkt kann insoweit auf die gewerberechtliche Definition zurückgegriffen werden (Schmidt-Bleker in Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 46. Ed. 15.7.2026, § 8 Rn. 103; Söfker/Blechschmidt, a.a.O., § 8 BauNVO Rn. 22a; Stock, a.a.O., § 8 Rn. 16). Danach ist ein Gewerbe jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens (BVerwG, U.v. 26.1.1993 – 1 C 25.91 – juris Rn. 17). Auch eine Orientierung am steuerrechtlichen Gewerbebegriff ist möglich (Schmidt-Bleker, a.a.O., § 8 Rn. 103 unter Verweis auf Hornmann in Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 46. Ed. 15.7.2026, § 4 Rn. 119; Söfker/Blechschmidt, a.a.O., § 8 BauNVO Rn. 22a; Stock, a.a.O., § 8 Rn. 16). So bezeichnet etwa § 15 Abs. 2EStG als Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Das Gewerbesteuergesetz verweist in § 2 Abs. 1 Satz 2GewStG seinerseits auf den Gewerbebegriff des Einkommenssteuergesetzes. Darüber hinaus behandelt das Gewerbesteuergesetz u.a. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (§ 2 Abs. 2 Satz 1GewStG) und Vereine, hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 2 Abs. 3GewStG) kraft gesetzlicher Fiktion als Gewerbebetriebe (vgl. hierzu bereits VG Stuttgart, U.v. 9.6.2026 – 6 K 8605/25 – juris Rn. 32 und Hornmann, a.a.O., § 2 Rn. 119).

Randnummer 34

(2) Die gewerbe- und steuerrechtlichen Gewerbebegriffe dürfen indes nicht unbesehen auf das Bauplanungsrecht übertragen werden, da insoweit vornehmlich die bodenrechtliche Relevanz der gewerblichen Nutzung maßgeblich ist (Schmidt-Blecker, a.a.O., § 8 Rn. 107); der städtebaurechtliche Gewerbebegriff kann in der Folge sowohl einschränkend als auch erweiternd gegenüber dem gewerbe- und steuerrechtlichen Gewerbebegriff zu verstehen sein (Söfker/Blechschmidt, a.a.O., § 8 Rn. 22a). Keine Indizwirkung für das Bauplanungsrecht kommt insoweit insbesondere den gewerbesteuerrechtlichen Fiktionen aus § 2 Abs. 2 Satz 1GewStG – die speziell für die Zwecke des Gewerbesteuergesetzes eine Gewerblichkeit für Fälle fingiert, in denen keine originär gewerblichen Tätigkeiten vorliegen, sondern z.B. nur Vermögen verwaltet wird (vgl. Specker in Jahndorf/Oellerich/Weiss, BeckOK GewStG, 19. Ed. 1.9.2026, § 2 Rn. 968 m.w.N.) – sowie § 2 Abs. 3GewStG – wonach insbesondere für Vereine eine Gewerblichkeit hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs fingiert wird, unabhängig davon, ob die ausgeübte Tätigkeit selbst gewerblich ist oder überhaupt unter die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1EStG fällt (vgl. Specker, a.a.O., § 2 Rn. 1064 f.) – zu. Eine Übertragung dieser Fiktionen auf die bauplanungsrechtliche Beurteilung würde letztlich dazu führen, dass jegliche Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unabhängig von ihrer Tätigkeit als Gewerbebetriebe i.S.d. BauNVO gelten würden, was dem Begriff jede Kontur und jeden bodenrechtlichen Sinn nehmen würde (VG Stuttgart, U.v. 9.6.2026 – 6 K 8605/25 – juris Rn. 33). Damit kann eine Anbauvereinigung i.S.d. § 1 Nr. 13KCanG nicht bereits qua – insoweit einzig zulässiger – Rechtsform (eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein oder eingetragene Genossenschaft) i.V.m. der Fiktion des § 2 Abs. 3 bzw. Abs. 2 Satz 1GewStG als Gewerbebetrieb i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder § 8 Abs. 2 Nr. 1BauNVO qualifiziert werden.

Randnummer 35

Das in den gewerbe- und steuerrechtlichen Gewerbebegriffen jeweils enthaltene Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht (s.o.) weist indes im Bereich des Bauplanungsrechts gerade eine bodenrechtliche Relevanz auf. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a BauGB schon bei der Aufstellung von Bauleitplänen auch die Belange der Wirtschaft einschließlich ihrer Bestands- und Entwicklungsinteressen zu berücksichtigen sind. Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a BauGB trägt damit dem Umstand Rechnung, dass bauplanungsrechtliche Festsetzungen qua Natur der Sache auf Markt- und Erwerbschancen Einfluss nehmen, nämlich in der einen Richtung Chancen eröffnen und in der anderen Richtung Chancen beseitigen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 162. Erg. Lief. Januar 2026, § 1 BauNVO Rn. 157); Erwerbschancen i.d.S. können aber nur dort bestehen, wo eine gewinnorientierte Teilnahme am Markt erfolgt.

Randnummer 36

(3) Vor diesem Hintergrund geht das Gericht im Einklang mit der insoweit herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 21.1.2010 – 4 B 50/09 – juris Rn. 6 zu § 8 Abs. 3 Nr. 1BauNVO i.d.F. v. 1.1.1964; OVG NRW, U.v. 28.5.2009 – 10 A 949/08 – juris Rn. 39 zu § 8 Abs. 3 Nr. 1BauNVO i.d.F. v. 1.1.1964; VG Arnsberg, U.v. 15.7.2013 – 8 K 1679/12 – Rn. 30 zu § 8BauNVO i.d.F. v. 1.1.1964; VG Cottbus, U.v. 17.8.2021 – 3 K 5/19 – juris Rn. 33 zum Begriff des „gewerblichen Betriebs“ i.S.d. § 35 Abs. 4 Nr. 6BauGB; Hamburgisches OVG, U.v. 6.5.2015 – 2 Bf 2/12 – juris Rn. 48 zu § 8 Abs. 2 Nr. 1BauNVO i.d.F. v. 27.1.1990; VG Lüneburg, U.v. 22.6.2010 – 2 A 277/09 – juris Rn. 28 zum Begriff des sonstigen Gewerbebetriebs i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 6BauNVO; VG Stuttgart, U.v. 9.6.2026 – 6 K 8605/25 – juris Rn. 33) und Schrifttum (Schmidt-Bleker, a.a.O., § 8 Rn. 108; Söfker/Blechschmidt, a.a.O., § 8 BauNVO Rn. 23; Stock, a.a.O., § 8 Rn. 16; Seifert in Kröninger/Jeromin, Baugesetzbuch, 5. Aufl., 3. Ed. 2026, Vorb. § 2 BauNVO Rn. 27) davon aus, dass die Gewinnerzielungsabsicht konstitutive Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebs im bauplanungsrechtlichen Sinne – also i.S.d. BauGB und i.S.d. BauNVO – ist. Der insoweit einheitliche bauplanungsrechtliche Begriff des Gewerbebetriebs – respektive jener i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 1BauNVO – setzt daher eine auf gewisse Dauer angelegte selbstständige und auf Gewinnerzielung gerichtete und nicht schlechthin verbotene Tätigkeit (ausgenommen die Urproduktion, die freiberufliche Tätigkeit gem. § 13BauNVO sowie die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens) voraus (vgl. Seifert, a.a.O., Vorb. § 2 BauNVO Rn. 27).

Randnummer 37

(4) Soweit in der Rechtsprechung – auf welche der Klägerbevollmächtigte verweist – teilweise die Auffassung vertreten wird, dass u.a. die Gewinnerzielungsabsicht für den bauplanungsrechtlichen Begriff des Gewerbebetriebs eine hinreichende, aber keine notwendige Bedingung sei (so Schleswig-Holsteinisches OVG, B.v. 16.2.2001 – 1 L 35/01 – juris Rn. 8, wonach ein Betrieb mit lokaler Versorgungsfunktion (Blockheizkraftwerk), dessen Grundstück eine intensivere Nutzung erfährt, als es bei Wohngrundstücken der Fall ist, – vorbehaltlich seines Störungspotenzials – auch ohne eine erwerbswirtschaftliche Ausrichtung als im Mischgebiet zulässiger Gewerbebetrieb i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 4BauNVO anzusehen sei, und OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 11.12.2020 – 3 LZ 128/19 OVG – juris Rn. 16, wonach es auf die erwerbswirtschaftliche Zielsetzung nicht zwingend ankomme und ein Tierheim wegen der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Bodeninanspruchnahme und der Auswirkungen auf die Umgebung bauplanungsrechtlich ebenso wie eine Tierpension als Gewerbebetrieb einzuordnen sei), folgt das Gericht dem nicht, da diese Auffassung einerseits der typisierenden Betrachtungsweise der BauNVO zuwiderläuft und andererseits nicht mehr mit dem Wortlaut des Begriffs des Gewerbebetriebs vereinbar ist.

Randnummer 38

Beide v.g. Entscheidungen verweisen explizit auf die Intensität der jeweiligen Nutzungsmodalitäten im Einzelfall (Blockheizkraftwerk bzw. Tierheim) und begreifen jene scheinbar als ein Kriterium, das geeignet sei – über eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht hinweghelfend –, den Tatbestand des Gewerbebetriebs i.S.d. BauNVO zu erfüllen. Dies widerspricht indes der der BauNVO unterliegenden typisierenden Betrachtungsweise, welche bestimmte Nutzungsmodalitäten anhand ihres abstrakten Störpotenzials bestimmten Gebietstypen zuweist. Dabei wird ein konkretes – aus einer ggf. gesteigerten Intensität der Nutzung im Einzelfall resultierendes – Störpotenzial über die Vorschrift des § 15 Abs. 1BauNVO berücksichtigt; es vermag i.Ü. auch nur zur Unzulässigkeit eines Vorhabens zu führen, nicht aber deren (allgemeine) Zulässigkeit in einem bestimmten Baugebiet zu begründen.

Randnummer 39

Zudem ist bereits dem Wortlaut des Begriffs des Gewerbebetriebs eine Gewinnorientiertheit immanent, da – ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch – niemand ein „Gewerbe“ betreiben würde, ohne hiermit einen Gewinn zu erwirtschaften; auch ein – ggf. abweichendes – fachsprachliches Normverständnis ist hier nicht erkennbar. Somit würde ein Normverständnis, wonach bei vergleichbarer Nutzungsmodalität auch ohne Gewinnerzielungsabsicht ein Gewerbebetrieb i.S.d. BauGB oder i.S.d. BauNVO angenommen werden könne – wie der Klägerbevollmächtigte unter Verweis auf den mit einem Gewerbebetrieb vergleichbaren planmäßigen und nachhaltigen Einsatz von Betriebsmitteln und -anlagen behauptet –, die Wortlautgrenze überschreiten; damit könnte dies rechtsmethodisch allenfalls im Wege einer – hier abzulehnenden (s.u.) – teleologischen Extension Berücksichtigung finden.

Randnummer 40

(5) Eine solche teleologische Extension des bauplanungsrechtlichen Gewerbebegriffs dahingehend, dass ein solcher i.S.d. BauNVO bereits bei einer mit einem Gewerbebetrieb lediglich vergleichbaren Nutzungsmodalität (vermöge erheblichen Einsatzes von Betriebsmitteln und -anlagen) anzunehmen wäre, gebietet sich – unbeschadet der Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen vermöge der seitens des Bundesgesetz- und Verordnungsgebers bewusst vorgesehenen typisierenden Betrachtungsweise der BauNVO – insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund der Erwägungen des Bundesgesetzgebers beim Erlass des Konsumcannabisgesetzes.

Randnummer 41

Der Klägerbevollmächtigte verweist insoweit zwar zu Recht darauf, dass der Bundesgesetzgeber mit dessen Erlass ersichtlich davon ausgegangen sein dürfte, dass der Gründung von Anbauvereinigungen i.S.d. § 1 Nr. 13KCanG keine sonstigen Rechtsvorschriften außerhalb des KCanG mit der Folge entgegenstehen, dass das KCanG per se nicht vollziehbar wäre (so auch Söfker/Blechschmidt, a.a.O., § 6 BauNVO Rn. 38a). Die Gesetzgebungsmaterialien indizieren aber keineswegs, dass der Bundesgesetzgeber – im Zeitpunkt des Erlasses des Konsumcannabisgesetzes – davon ausgegangen ist, dass jene Anbauvereinigungen i.S.d. § 1 Nr. 13KCanG unter die (allgemein oder ausnahmsweise) zulässigen Nutzungsarten in den Baugebieten nach §§ 2 bis 9BauNVO subsumierbar seien (vgl. BR-Drucks. 367/23; BT-Drucks. 20/8704 sowie BT-Drucks. 20/10426); jene dürften nur nicht per se bauplanungsrechtlich unzulässig und damit insgesamt nicht realisierbar sein. Das ist aber auch nicht der Fall, da solche Anbauvereinigungen i.S.d. § 1 Nr. 13KCanG jedenfalls in einem von der jeweiligen Gemeinde auszuweisenden sonstigen Sondergebiet nach § 11 Abs. 1BauNVO genehmigungsfähig sein können. Auch die – nach Erlass des Konsumcannabisgesetzes auf eine Kleine Anfrage u.a. der Fraktion „Die Linke“ geäußerte – Antwort der Bundesregierung, wonach die bestehenden Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung zur bauplanungsrechtlichen Einordnung von Anbauvereinigungen ausreichend seien (BT-Drucks. 21/1093, S. 3), führt zu keiner anderen Bewertung, da diese Auffassung der Bundesregierung rechtsmethodisch nicht zur Auslegung des Willens des historischen Gesetzgebers herangezogen werden kann.

Randnummer 42

bb. Dem Vorhaben des Klägers fehlt es sodann an einer solchen Gewinnerzielungsabsicht, da der beabsichtigte Betrieb eines Cannabis-Clubs i.S.e. Anbauvereinigung i.S.d. § 1 Nr. 13KCanG schon kraft Gesetzes nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen darf und vorliegend zudem eine solche auch ausweislich der Satzung des C* …K* … M* …S* … e.V. tatsächlich nicht vorgesehen ist.

Randnummer 43

Nach der Vorschrift des § 1 Nr. 13KCanG besteht der ausschließlich zulässige Zweck der Anbauvereinigungen i.S.d. KCanG – seitens einer solchen der Kläger die Nutzung der Räume auf dem Baugrundstück beabsichtigt – in dem gemeinschaftlichen nichtgewerblichen Eigenanbau und der Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, in der Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie der Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung. Ein nichtgewerblicher Eigenanbau i.S.d. § 1 Nr. 13KCanG bedeutet jedenfalls, dass damit kein Gewinn erzielt werden darf. Anbauvereinigungen sind zudem nach den Vorgaben des Konsumcannabisgesetzes geprägt durch einen gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis, bei dem die Mitglieder der Anbauvereinigung aktiv und typischerweise eigenhändig mitwirken (vgl. § 17 Abs. 2KCanG), ohne dafür über den Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung i.S.v. § 8 Abs. 1SGB IV hinaus entlohnt zu werden (§ 17 Abs. 1KCanG). Eine (entgeltliche oder unentgeltliche) Mitwirkung von Nichtmitgliedern am gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis schließt § 17 Abs. 1 Satz 3KCanG aus. Das durch die Anbauvereinigung gemeinschaftlich angebaute Cannabis darf nicht versendet oder geliefert und grundsätzlich allein an die Mitglieder der Anbauvereinigung und von diesen wiederum nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4KCanG). Die Anbauvereinigungen finanzieren sich nach den gesetzlichen Vorgaben vorrangig durch Mitgliedsbeiträge (§ 24KCanG) sowie gegebenenfalls die Selbstkostenerstattung, die sie für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an Nichtmitglieder oder deren Mitglieder erhalten (§ 25KCanG). Werbung und jede Form des Sponsorings für Anbauvereinigungen sind gesetzlich untersagt (§ 6KCanG). Prägend für den durch das Konsumcannabisgesetz vorgesehenen Anbau von Cannabis durch Anbauvereinigungen ist mithin die aktive Zusammenarbeit der Mitglieder mit dem Ziel, Cannabis zu gewinnen und selbst zu konsumieren sowie gegebenenfalls Vermehrungsmaterial zu gewinnen, um es selbst zu verwenden oder – lediglich zur Selbstkostendeckung, d.h. ohne einen Überschuss zu erzielen – an Nichtmitglieder oder andere Anbauvereinigungen weiterzugeben. Es geht nach der gesetzgeberischen Konzeption um die vereinsmäßige, soziale und gemeinschaftliche Gewinnung von Cannabis, und gerade nicht um eine gewinnorientierte Teilnahme am Markt (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 102 zu § 11 Abs. 2KCanG). Der – seitens des Klägers beabsichtigte – Betrieb eines Cannabis-Clubs i.S.e. Anbauvereinigung i.S.d. § 1 Nr. 13KCanG kann mithin vor dem Hintergrund der v.g. Regelungen des KCanG schon kraft Gesetzes nicht in zulässigerweise mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen.

Randnummer 44

Im Sinne v.g. gesetzlicher Konzeption statuiert auch § 1 der Satzung des C* …K* … M* …S* … e.V.: „Ein … … … (CSC) ist eine Anbaugemeinschaft von Cannabisnutzern, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich, ohne Gewinnabsichten organisieren.“. Insofern verfolgt der seitens des Klägers zu betreiben beabsichtigte Cannabis-Club nach o.g. Definition im vorliegenden Fall auch tatsächlich keine Gewinnabsichten (vgl. zu dieser Schlussfolgerung in einem ähnlich gelagerten Fall: VG Stuttgart, U.v. 9.6.2026 – 6 K 8605/25 – juris Rn. 34), da davon auszugehen ist, dass die Vereinsmitglieder auch entsprechend ihres eigenen Satzungszwecks zu handeln gedenken.

Randnummer 45

Es fehlt mithin an einer Gewinnerzielungsabsicht, sodass das Vorhaben nicht als Gewerbebetrieb i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 1BauNVO zu qualifizieren ist und jenes mithin in einem Industriegebiet (§ 9BauNVO) nicht allgemein zulässig ist.

Randnummer 46

c. Das Vorhaben ist nach der Art der baulichen Nutzung in dem – hier vorliegenden – Industriegebiet (§ 9BauNVO) auch nicht als untergeordnete Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BauNVO (allgemein) zulässig, da der – vom Kläger beabsichtigte – Betrieb eines Cannabis-Clubs i.S.e. Anbauvereinigung i.S.d. § 1 Nr. 13KCanG jedenfalls nicht dem Nutzungszweck des Industriegebiets selbst dient.

Randnummer 47

Baugebietsbezogene untergeordnete Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BauNVO erfordern keinen spezifischen Funktionszusammenhang zu den im Baugebiet gelegenen Baugrundstücken; erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass diese Nebenanlagen dem Nutzungszweck des Baugebiets als solchem dienen (Henkel in Spannowsky/Hornmann/Kämper, BauNVO, 46. Ed. 15.7.2026, § 14 Rn. 28 m.w.N.).

Randnummer 48

Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Betrieb des Cannabis-Clubs dient ausweislich des Vereinszwecks des C* …K* … M* …S* … e.V. dem gemeinschaftlichen Eigenanbau und der Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum sowie der Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an die Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen. Inwieweit dies dem Nutzungszweck eines Industriegebiets dienen soll, ist nicht erkennbar.

Randnummer 49

d. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1BauGB, da es sich bei dem vom Kläger in den Räumen auf dem Baugrundstück zu errichten beabsichtigten Cannabis-Club entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht um eine Anlage für kulturelle, soziale oder gesundheitliche Zwecke i.S.d. § 9 Abs. 3 Nr. 2BauNVO – als hier einzig in Betracht kommende ausnahmsweise zulässige Nutzungsart i.S.d. § 9 Abs. 3BauNVO – handelt.

Randnummer 50

Notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Anlage für kulturelle, soziale oder gesundheitliche Zwecke i.S.d. § 9 Abs. 3 Nr. 2BauNVO ist u.a., dass es sich um eine Gemeinbedarfsanlage i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2BauGB handelt (aa.), was für einen Cannabis-Club i.S.e. Anbauvereinigung i.S.d. § 1 Nr. 13KCanG nicht zutrifft (bb.).

Randnummer 51

aa. Anlagen für kulturelle, soziale oder gesundheitliche Zwecke i.S.d. § 9 Abs. 3 Nr. 2BauNVO sind in einem Industriegebiet (§ 9BauNVO) nur ausnahmsweise zulässig. Bei dieser Begriffsgruppe der Anlagen für kulturelle, soziale oder gesundheitliche Zwecke handelt es sich nach Rechtsprechung und Schrifttum um eine in der Baunutzungsverordnung bewusst weit gefasste Kategorie, die für eine dem Wandel der Zeiten anpassungsfähige Auslegung offen ist; damit sollen gerade auch neue Erscheinungsformen baulicher Vorhaben städtebaulich erfasst werden können, um eine geordnete Bodennutzung und städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, sodass nach dem Willen des Verordnungsgebers sich im Laufe der Zeit das Begriffsverständnis und damit auch die Art der Anlagen ändern kann, die im jeweiligen Gebiet zulässig sind (BVerwG, U.v. 2.2.2012 – 4 C 14/10 – juris Rn. 9 m.w.N.; Hornmann, a.a.O., § 4 Rn. 72 m.w.N).

Randnummer 52

(1) Die begriffliche Offenheit des Tatbestands wird indes nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und überwiegender Auffassung im Schrifttum u.a. durch das – insoweit eingrenzende ungeschriebene – Tatbestandsmerkmal einer Gemeinbedarfsanlage begrenzt. Aus dem systematischen und historischen Zusammenhang wird deutlich, dass Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen sind (BVerwG, U.v. 2.2.2012 – 4 C 14/10 – juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C 17/95 – juris Rn. 23; BVerwG, U.v. 28.4.2004 – 4 C 10/03 – juris Rn. 21; Söfker/Blechschmidt, a.a.O., § 6 Rn. 36b). Der Begriff des Gemeinbedarfs wird in § 5 Abs. 2 Nr. 2BauGB näher bestimmt. Danach sind Gemeinbedarfsanlagen solche baulichen Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen; beispielhaft werden Schulen und Kirchen sowie sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen aufgezählt. Der Allgemeinheit dient eine Anlage i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2BauGB, wenn sie, ohne dass die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllt zu sein brauchen, einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist (BVerwG, U.v. 2.2.2012 – 4 C 14/10 – juris Rn. 11; BVerwG, B.v. 18.5.1994 – 4 NB 15/94 – juris Rn. 13). Gemeint sind Einrichtungen der Infrastruktur, die der Gesetzgeber dem Oberbegriff der „Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs“ zugeordnet hat (BVerwG, U.v. 2.2.2012 – 4 C 14/10 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 30.6.2004 – 4 CN 7/03 – juris Rn. 12). Auf die Rechtsform des Einrichtungsträgers kommt es nicht entscheidend an; die Trägerschaft kann auch in der Hand einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts liegen (BVerwG, U.v. 2.2.2012 – 4 C 14/10 – juris Rn. 11 m.w.N.).

Randnummer 53

(2) Soweit im Schrifttum teilweise eine extensivere Auslegung des Begriffs der Anlagen für kulturelle, soziale oder gesundheitliche Zwecke i.S.d. BauNVO vertreten wird (so ersichtlich nur Ziegler in Brügelmann, Baugesetzbuch, 138. Erg. Lief. April 2026, § 2 BauNVO Rn. 105 ff. und Stock, a.a.O., § 4 Rn. 45a), folgt das Gericht dem aus o.g. systematischen und historischen Gründen nicht, da die BauNVO diese Begriffsgruppe von Anfang an auf Gemeinbedarfsanlagen beschränkt gesehen hat und damit namentlich auf die Legaldefinition des Gemeinbedarfs in § 5 Abs. 2 Nr. 2BBauG i.d.F. v. 23.6.1960 rekurriert (vgl. ausführlich hierzu BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C 17/95 – juris Rn. 23 ff. m.w.N.).

Randnummer 54

bb. Nach diesen v.g. Maßstäben handelt es sich bei dem – vom Kläger in den Räumen auf dem Baugrundstück zu errichten beabsichtigten – Cannabis-Club i.S.e. Anbauvereinigung i.S.d. § 1 Nr. 13KCanG nicht um eine Gemeinbedarfsanlage im obigen Sinne und mithin auch nicht um eine Anlage für kulturelle, soziale oder gesundheitliche Zwecke i.S.d. § 9 Abs. 3 Nr. 2BauNVO.

Randnummer 55

(1) Denn die Tätigkeit einer Anbauvereinigung i.S.d. § 1 Nr. 13KCanG dient allein ihren – nach § 16 Abs. 2 Satz 1KCanG in der Anzahl höchstens 500 – Mitgliedern und ist damit nicht einem unbestimmten wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich. Vorliegend soll der C* …K* … M* …S* … e.V. – nach Angabe des Klägers – (zunächst) auf 250 Mitglieder ausgelegt sein, wobei prognostisch eine schrittweise Erhöhung auf die gesetzlich in § 16 Abs. 2 Satz 1KCanG vorgesehene Höchstgrenze von 500 Mitgliedern angedacht ist. Unabhängig von der genauen Mitgliederzahl bleibt der Kreis der Mitglieder des C* …K* … M* …S* … e.V. und damit der Anbauvereinigung i.S.d. § 1 Nr. 13KCanG aber stets durch eben jene gesetzliche Höchstgrenze von 500 Mitgliedern begrenzt. Für den hypothetischen Fall, dass der C* …K* … M* …S* … e.V. in der Zahl 499 Mitglieder hätte und zwei Interessenten dem C* …K* … M* …S* … e.V. beitreten wollten, wäre der Vorstand gesetzlich verpflichtet, eine Auswahlentscheidung zu Lasten eines Interessenten zu treffen; die Notwendigkeit dessen steht der Zugänglichkeit durch einen unbestimmten Teil der Bevölkerung gerade entgegen. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 1KCanG beschränkt sodann die Weitergabe des hergestellten Cannabis auf eine solche zwischen Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigung zum Zwecke des Eigenkonsums, sodass Nichtmitglieder – ausgehend von der gesetzlich gestatteten Nutzungsmodalität – nicht an dem dort angebauten Cannabis partizipieren können; dies ist an eine Mitgliedschaft i.S.d. § 16KCanG gekoppelt.

Randnummer 56

(2) Die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung i.S.d. § 1 Nr. 13KCanG ist aber keine bloß geringfügige Zugangshürde. Denn unter Berücksichtigung der Vorgaben des Konsumcannabisgesetzes ist nicht davon auszugehen, dass die Mitglieder der Anbauvereinigung unbestimmt sind oder regelmäßig wechseln: So schreibt das Konsumcannabisgesetz eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vor (§ 16 Abs. 5 Satz 1KCanG), begrenzt die Mitgliedschaft auf volljährige Personen mit nachgewiesenem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die nicht bereits Mitglied einer anderen Anbauvereinigung sind (§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1KCanG), und fordert typischerweise die Bereitschaft der Mitglieder zur aktiven Mitwirkung am Cannabisanbau, zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis sowie zur Finanzierung der Tätigkeit der Anbauvereinigung durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen (vgl. § 17 Abs. 2 und Abs. 3, § 24KCanG). Darüber hinaus enthält es mit der bei Abgabe von Cannabis beziehungsweise Vermehrungsmaterial an Mitglieder vorgesehenen Dokumentation von Name, Vorname, Geburtsjahr der jeweiligen Mitglieder und der Abgabemengen (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 6KCanG), der Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen für fünf Jahre (§ 26 Abs. 2 Satz 1KCanG) sowie den Duldungs-, Unterstützungs- und Auskunftspflichten für Mitglieder zugunsten der Überwachungsbehörde (§ 29KCanG) diverse Pflichten, die geeignet erscheinen, zumindest einen nicht unerheblichen Teil der Allgemeinheit von einer Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung abzuhalten (vgl. hierzu schon VG Stuttgart, U.v. 9.6.2026 – 6 K 8605/25 – juris Rn. 46).

Randnummer 57

(3) Die Qualifikation als Gemeinbedarfsanlage im v.g. Sinne folgt – entgegen der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten – auch nicht aus einer insoweit behaupteten Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit des Bundes.

Randnummer 58

Eine staatliche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit kann zwar – wie der Klägerbevollmächtigte zu Recht anmerkt – geeignet sein, den vorausgesetzten Gemeinwohlbezug solcher v.g. Anlagen und Einrichtungen herzustellen (BVerwG, U.v. 2.2.2012 – 4 C 14/10 – juris Rn. 11 und U.v. 30.6.2004 – 4 CN 7/03 – juris Rn. 12 i.V.m. Rn. 15 f.), wobei Voraussetzung ist, dass eine solche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit eine konkrete rechtliche Ausgestaltung erfahren hat (BVerwG, U.v. 2.2.2012 – 4 C 14/10 – juris Rn. 11 f.). Hierbei ist aber zu beachten, dass das Merkmal einer staatlichen Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit ausweislich der v.g. Rechtsprechung erstens nur den vorausgesetzten Gemeinwohlbezug solcher Anlagen und Einrichtungen begründet, deren Leistungserbringung sich atypischerweise nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen vollzieht und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist (in diese Richtung auch Söfker/Blechschmidt, a.a.O., § 6 BauNVO Rn. 36b), nicht aber geeignet ist, einen Gemeinwohlbezug dort zu begründen, wo die jeweilige Anlage oder Einrichtung schon a priori keinem unbestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist – was vorliegend der Fall ist (s.o.), und zweitens hiermit ursprünglich ein verfassungsrechtlicher Gewährleistungsauftrag gemeint war (so BVerwG, 30.6.2004 – 4 CN 7/03 – juris Rn. 12 i.V.m. Rn. 16 zu Art. 87fGG, der einen solchen für Postdienstleistungen statuiert), der in der Rechtsprechung betreffend (landesgesetzlicher) Gewährleistungsaufträge fortentwickelt wurde (so BVerwG, U.v. 2.2.2012 – 4 C 14/10 – juris Rn. 11 zu der hoheitlichen Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit des Landes NRW für den Betrieb von Krematorien, wobei der private Träger – anders als im vorliegenden Fall – mit hoheitlichen Befugnissen beliehen war).

Randnummer 59

Vorliegend ist der – vom Kläger in den Räumen auf dem Baugrundstück zu errichten beabsichtigte – Cannabis-Club i.S.e. Anbauvereinigung i.S.d. § 1 Nr. 13KCanG aber bereits keinem unbestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich (s.o.). Des Weiteren ist – ohne, dass es für die Negation einer Gemeinbedarfsanlage hierauf ankäme – festzustellen, dass das Konsumcannabisgesetz keine irgendwie gearteten Gewährleistungsaufträge des Bundes bzw. eines Landes statuiert, wonach dieser bzw. dieses verpflichtet wäre, etwa eine bestimmte Anzahl an Anbauvereinigungen i.S.d. § 1 Nr. 13KCanG oder allgemein einen Zugang zum sicheren Cannabisanbau zu gewährleisten; die Vorschriften der §§ 7 und 8KCanG regeln insbesondere vielmehr eigenständige Informationspflichten der Landes- und Bundesbehörden zur Frühintervention und Suchtprävention.

Randnummer 60

e. Der Kläger hat zudem auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans S* …-W* …, 1. Änderung, betreffend die Art der baulichen Nutzung (Industriegebiet i.S.d. § 9BauNVO), da mit Genehmigung des Vorhabens jedenfalls die Grundzüge der Planung i.S.d. § 31 Abs. 2BauGB berührt wären; somit verbleibt die fehlende Entscheidung des Landratsamts Main-Spessart betreffend die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2BauGB ohne rechtliche Bedeutung.

Randnummer 61

aa. Mit dem Tatbestandsmerkmal „Grundzüge der Planung“ umschreibt das Gesetz in § 31 Abs. 2BauGB die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugrunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt. Ob eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2BauGB in Betracht kommt, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – juris Rn. 6; B.v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – juris Rn. 3; U.v. 18.11.2010 – 4 C 10.09 – juris Rn. 37). Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2012 – 4 C 14.10 – juris Rn. 22 m.w.N.). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2008 – 4 B 11.08 – juris Rn. 4). Auch Festsetzungen, die nicht für die Grundkonzeption des Bebauungsplans maßgeblich sind, können die Grundzüge der Planung bestimmen, wenn ihnen nämlich ein spezifisches planerisches Konzept zugrunde liegt. Die Befreiung darf deshalb auch nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen lassen (BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – juris Rn. 6; B.v. 8.5.1989 – 4 B 78/89 – juris Rn. 4; vgl. auch Söfker, a.a.O., § 31 BauGB Rn. 36).

Randnummer 62

bb. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist hier davon auszugehen, dass durch die Genehmigung des Vorhabens die Grundzüge der Planung berührt werden.

Randnummer 63

(1) Maßgeblicher Gegenstand der Betrachtung ist vorliegend der Geltungsbereich des Bebauungsplans S* …-W* …, 1. Änderung. Dieser – von der 1. Änderung des Bebauungsplans S* …-W* … vom 2. Februar 1995 betroffene und damit maßgebliche – Bereich umfasst das Baugrundstück Fl.Nr. …1 sowie die Grundstücke Fl.Nrn. …3, …4, …4/1, …4/2, …4/3, …4/4, …9, …2 sowie teilweise die Fl.Nrn. …5/3, …0/1. Folglich ist für die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt sind, dieser Bebauungsplan S* …-W* …, 1. Änderung, sowie die Begründung eben jener 1. Änderung vom 2. Februar 1995 zu betrachten.

Randnummer 64

(2) Unter Nr. 4 der Begründung der 1. Änderung vom 2. Februar 1995 heißt es unter der Überschrift „Ziele und Zweck der Bebauungsplanänderung“ u.a.: „Für die weitere Entwicklung des Gewerbegebietes L* … bietet sich durch die Ansiedlung einer Fabrikationsanlage für Bio-Diesel zukunftsweisende Tendenzen. Für den Standort Gemünden werden neue Arbeitsplätze geschaffen und durch neue Produktionsunternehmen im Bereich der ökologisch orientierten Wirtschaft ein neuer Impuls gegeben. […] Die biotechnische Anlage wird in einem geschlossenen Prozessorgebäude errichtet unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Sie wird die erste Anlage dieser Art in der Bundesrepublik Deutschland sein und bietet für den Wirtschaftsstandort Gemünden die große Chance auf weitere Folgebetriebe der Bio-Technologie.“ Der hierin primär enthaltene Grundzug der Planung besteht mithin in der Ansiedlung eben jener Fabrikationsanlage für Bio-Diesel. Darüber hinaus vermag das Gericht in jener Begründung aber auch den – übergeordneten – Grundzug der Planung zu erkennen, produzierende – typischerweise immissionsträchtige – Gewerbebetriebe gerade in diesem Bereich anzusiedeln; dies maßgeblich vor dem Hintergrund der Förderung des Wirtschaftsstandorts durch eben jene Gewerbebetriebe. Dieser übergeordnete Grundzug kann möglicherweise durch die Fortentwicklung des hier maßgeblichen Bebauungsplangebiets aufgeweicht sein, da in diesem mittlerweile – neben dem auf dem Grundstück Fl.Nr. …4/1 immissionsschutzrechtlich genehmigten Altreifenlager – auch Gewerbebetriebe vorhanden sind – Grundstück Fl.Nr. …4: Leergutzwischenlager für einen Getränkehandelsbetrieb, ein Schuhgeschäft (D* …*) sowie ein Bekleidungsgeschäft (T* …-F* …*); Grundstück Fl.Nr. …4/4: Bekleidungsgeschäft (* … …*) –, die zwar in einem Industriegebiet gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1BauNVO (allgemein) zulässig, mangels Immissionsträchtigkeit (vgl. § 9 Abs. 1BauNVO) aber nicht typisch sind. Auch bei Annahme einer solchen Aufweichung der Grundzüge der Planung durch Fortentwicklung des Bebauungsplangebiets bleibt aber als minus jedenfalls der Grundzug der Planung, im maßgeblichen Bebauungsplangebiet Gewerbebetriebe (jeglicher Art) zur Wirtschaftsstandortförderung anzusiedeln, bestehen.

Randnummer 65

(3) Damit wären die Grundzüge der Planung durch die Genehmigung des Vorhabens berührt, da ein Cannabis-Club i.S.e. Anbauvereinigung i.S.d. § 1 Nr. 13KCanG eben gerade keinen Gewerbebetrieb darstellt (s.o.) und entsprechend auch keine Wirtschaftsstandortförderung durch diesen in Betracht kommen kann.

Randnummer 66

Es besteht insoweit auch – entgegen dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten – keine mit einem durchschnittlichen Gewerbebetrieb vergleichbare Situation und entsprechend auch keine vergleichbare Wirtschaftsstandortförderung; dies auch nicht vor dem Hintergrund, dass ein mittlerer bis höherer 6-stelliger Betrag als Umsatz zu erwarten sei. Eine solche Vergleichbarkeit in wirtschaftlicher bzw. finanzieller Hinsicht ergibt sich insbesondere auch nicht aus der – seitens des Klägerbevollmächtigten vorgetragenen – Gewerbesteuerpflicht des C* …K* … M* …S* … e.V.. Es ist zwar richtig, dass der C* …K* … M* …S* … e.V. als rechtsfähiger Verein unter die Fiktion des § 2 Abs. 3GewStG fällt und damit der sachlichen Gewerbesteuerpflicht unterliegt, da vermöge der zu erwartenden Umsätze des C* …K* … M* …S* … e.V. von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 2 Abs. 3GewStG i.V.m. § 14AO auszugehen ist; ein solcher erfordert nämlich gemäß § 14 Satz 1 und 2AO nur die Erzielung von Einnahmen, – anders als ein Gewerbebetrieb i.S.d. BauNVO (s.o.) – nicht aber eine Gewinnerzielungsabsicht (Specker, a.a.O., § 2 Rn. 1093). Indes ist hier kein der Beigeladenen zugutekommendes (Art. 106 Abs. 6 Satz 1GG) Gewerbesteueraufkommen zu erwarten, welches eine Wirtschaftsstandortförderung (vergleichbar mit einem Gewerbebetrieb) zu begründen geeignet wäre, da Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer der Gewerbeertrag ist (§ 6 GewSt); der Gewerbeertrag entspricht aber – vorbehaltlich Hinzurechnungen (§ 8GewStG) und Kürzungen (§ 9GewStG) – dem nach den Vorschriften des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnden Gewinn. Einer Anbauvereinigung i.S.d. § 1 Nr. 13KCanG ist eine Gewinnerzielung aber gesetzlich untersagt (s.o.; vgl. insbesondere auch § 25KCanG), sodass nach der hier zulässigen – und insoweit einzig relevanten – Nutzungsmodalität kein Gewinn erwartbar ist.

Randnummer 67

Auch die – vom Klägerbevollmächtigten erwähnte – Umsatzsteuerbarkeit und -pflichtigkeit etwaiger zu erwartender Ausgangsumsätze des C* …K* … M* …S* … e.V. rechtfertigt keine andere Beurteilung, da das Umsatzsteueraufkommen den Gemeinden – und damit der Beigeladenen wiederum nur anteilig – gemäß Art. 106 Abs. 5aGG i.V.m. § 1FAG nur zu einem geringen Teil zusteht (vgl. Kube in Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 66. Ed. 15.8.2026, Art. 106 Rn. 34) und für sich betrachtet kein relevanter Faktor einer Wirtschaftsstandortförderung ist.

Randnummer 68

Des Weiteren ist vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 3KCanG keine Wirtschaftsstandortförderung durch Schaffung von Arbeitsplätzen in signifikanter Anzahl zu erwarten, sodass auch insoweit keine Vergleichbarkeit mit einem Gewerbebetrieb besteht.

Randnummer 69

Die Genehmigung des Vorhabens würde mithin dem im Bebauungsplan S* …-W* …, 1. Änderung, zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Beigeladenen zuwiderlaufen und mithin die Grundzüge der Planung berühren. Daher ist eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2BauGB schon tatbestandlich ausgeschlossen, sodass der Kläger hierauf keinen Anspruch hat.

Randnummer 70

3. Die Klage ist auch im Hilfsantrag – über den vermöge der Unbegründetheit des Hauptantrags (s.o.) zu entscheiden war – unbegründet.

Randnummer 71

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neuverbescheidung über die beantragte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), da mit Genehmigung des Vorhabens vorliegend die Grundzüge der Planung betroffen wären (s.o.) und somit die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bereits nicht vorliegen. Damit bleibt es ohne Belang, dass das Landratsamt Main-Spessart über den seitens des Klägers bereits mit Bauantrag vom 15. Juli 2025 gestellten Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht entschieden hat, sondern stattdessen – in für das Gericht nicht erklärlicherweise – im hier streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Dezember 2025 eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB geprüft und abgelehnt hat.

Randnummer 72

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 KCanG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Würzburg in W 5 K 26.42 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten