Rechtsprechung · VG Schwerin
VG Schwerin, Beschluss vom 29.04.2021 – 15 A 1425/18 SN
- Spruchkörper
- 15. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSCHWE:2019:1216.15A1425.18.00
Leitsatz
1. Die fiktive Terminsgebühr gemäß Nr 3104 Abs 1 Nr 2 VV RVG (juris: RVG-VV) entsteht nach Entscheidung durch Gerichtsbescheid auch dann, wenn gemäß § 84 Abs 2 Nr 2 VwGO mündliche Verhandlung beantragt werden kann (im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. August 2018 2 OA 1541/17 -, Rn. 19, juris).(Rn.4)
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn derjenige, der mündliche Verhandlung beantragt, nicht vollständig obsiegt hat (so im vorliegenden Fall). Hierfür maßgeblich ist der Tenor der Entscheidung. Ob die Zulässigkeit des Antrages Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist und die Zulässigkeit bei vollständigem Obsiegen entfällt, brauchte nicht entschieden zu werden.(Rn.7)
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. Februar 2021 wird dahingehend geändert, dass der Betrag der dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.525,94 Euro festgesetzt wird.
Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
Die nach §§ 165 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 151 Satz 1 VwGO zulässige Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Februar 2021 ist begründet.
Im Streit steht, ob nach der Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG die (fiktive) Terminsgebühr entstanden und daher bei der Kostenfestsetzung anzusetzen ist.
Wenn die Beklagte, auf diese Auffassung hingewiesen, dem zum einen damit entgegentritt, die von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG erfassten Gerichtsbescheide seien nur solche im Sinne von § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, so kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche einschränkende Interpretation lässt der Wortlaut der Vorschrift nicht zu. Zudem heißt es in der von der Beklagten zur Stützung ihrer Ansicht angeführten Entscheidung gerade gegenteilig:
Demgegenüber ist der Anwendungsbereich der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und der Beklagten nicht auf die Fälle der § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG beschränkt, in denen der Antrag auf mündliche Verhandlung der einzige mögliche Rechtsbehelf war. Weder der Gesetzeswortlaut noch der Sinn und Zweck der Vorschrift, keinen gebührenrechtlichen Anreiz für Anträge auf mündliche Verhandlung zu schaffen, sprechen für diese Auffassung. Denn auch in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO, § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG, also dann, wenn der unterlegene Beteiligte zwischen mündlicher Verhandlung und einem Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (§ 105 Abs. 2 Satz 3 SGG) wählen kann, kann der Rechtsanwalt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in erster Instanz erzwingen (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, VV 3104 Rn. 86; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, VV 3104 Rn. 38a). Auch hier ist daher die gebührenrechtliche Privilegierung sinnvoll. (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. August 2018 2 OA 1541/17 -, Rn. 19, juris)
Wenn die Beklagte zum anderen meint, vorliegend wäre ein Antrag auf mündliche Verhandlung offensichtlich unzulässig gewesen, weil der Kläger vollständig obsiegt habe, so hatte das Gericht bereits darauf hingewiesen, dass dies gerade nicht so ist. Dabei bleibt es. Maßgeblich ist der Tenor der Entscheidung. Demnach ist die Klage teilweise abgewiesen worden. Die zwischen den Beteiligten weiter streitige Frage, ob es auf die konkrete Zulässigkeit des Antrags ankommt, stellt sich deshalb nicht.
Die Berechnung der Terminsgebühr (wie aller Kostenpositionen) nach dem zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Kostenrecht auf den angegriffenen Beschluss wird insofern Bezug genommen hat der Kläger nicht angegriffen. Die Terminsgebühr beträgt demnach netto 363,60 Euro, der insgesamt festzusetzende Bruttobetrag 1.525,94 Euro.
Zitierte Vorschriften
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