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Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein

VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.10.2026 – 24 B 33/26

Konkurrentenstreit Dokumentation der Auswahlentscheidung
Spruchkörper
24. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSH:2026:1019.24B33.26.00

Leitsatz

1. Die wesentlichen Auswahlerwägungen können sich auch aus einer Zusammenschau der ranglistenbasierten Auswahlliste und den aktenkundigen allgemeinen Auswahlgrundsätzen ergeben, eines gesonderten Auswahlvermerkes bedarf ist in dem Fall nicht mehr

2. Sehen die Beurteilungsrichtlinien vor, dass das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung rein rechnerisch zu ermitteln ist, bedarf es keiner gesonderten Begründung des Gesamturteils

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 19.283,67 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag des Antragstellers,

Randnummer 2

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, die zum 01.07.2026 zu besetzende Beförderungsplanstelle mit der Besoldungsgruppe A13vz in dem Niederlassungsbetrieb B-Stadt mit dem Beigeladenen nicht zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist,

Randnummer 3

bleibt ohne Erfolg.

Randnummer 4

Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet.

Randnummer 5

Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der gewährten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

Randnummer 6

Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Mit der Ernennung des Beigeladenen würde sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers faktisch erledigen. Die Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.08.2024 – 2 BvR 418/24 –, Rn. 30, juris; BVerwG, Beschluss vom 25.09.2024 – 2 VR 1.24 –, Rn. 19, juris).

Randnummer 7

Der Antragsteller hat allerdings keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Randnummer 8

Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – BvR 857/02 –, Rn. 83, juris; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 – 2 VR 3.03 –, Rn. 8, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2022 – 2 MB 8/22 –, Rn. 56, juris).

Randnummer 9

Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen des Amts genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die einzig aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 VR 1.14 –, Rn. 21, juris).

Randnummer 10

Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Auswahlrangliste und den Erläuterungen des Dienstvorgesetzten des Antragsstellers vom 08.10.2026 ergibt sich, dass der Beigeladene ausgewählt wurde, weil er im Vergleich zu den anderen verbeamteten Bewerbern die höchste Durchschnittspunktzahl der Einzelmerkmale in seiner dienstlichen Beurteilung erzielt hat. Diese Erwägungen halten einer gerichtlichen Überprüfung stand.

Randnummer 11

Die Antragsgegnerin hat insbesondere ihre wesentlichen Auswahlerwägungen hinreichend und nachvollziehbar dokumentiert. In Konkurrentenstreitverfahren folgt aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.07.2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 20, juris; BVerwG, Beschluss vom 25.05.2023 – 1 WB 25.22 –, Rn. 36, juris). Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.07.2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 21, juris).

Randnummer 12

Die Auswahlerwägungen können nicht erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens dargelegt werden. Dies würde die Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers in unzumutbarer Weise mindern. Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass ohne die Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen eine substantiierte Begründung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs kaum - oder jedenfalls nur sukzessive auf die Erwiderung des Dienstherrn hin möglich ist. Vielmehr ist es dem Antragsteller insbesondere nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen "ins Blaue hinein" in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu erfahren. Im Übrigen stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind, und erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.07.2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 22, juris). Auswahlerwägungen können zwar in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden; unzulässig, weil keine bloße Ergänzung, ist jedoch die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Auswahlentscheidung tragenden Gründe (BVerwG, Beschluss vom 10.12.2021 – 1 WB 34.21 –, Rn. 53, juris).

Randnummer 13

Soweit die schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen bereits im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung erfolgen soll, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und gegebenenfalls durch das Gericht zu ermöglichen, folgt daraus nicht, dass diese Dokumentation nur in einem Schriftstück erfolgen könne, das ausdrücklich als Auswahlvermerk bezeichnet ist. Eine den genannten Zwecken genügende schriftliche Fixierung der Auswahlerwägungen kann jedoch auch in anderer Art und Weise erfolgen, solange die wesentlichen Erwägungen in einer Weise hinreichend zeitnah, ausführlich und eindeutig dokumentiert werden, dass der unterlegene Bewerber und das Gericht sie ohne Weiteres nachvollziehen können (OVG Münster, Beschluss vom 22.05.2018 – 6 B 88/18 –, Rn. 11, juris).

Randnummer 14

Nach diesen Vorgaben ist die Dokumentation der Auswahlerwägungen nicht zu beanstanden. Bereits aus der aktenkundigen Weisung der Antragsgegnerin an ihre Organisationseinheiten ergibt sich, dass die Auswahlentscheidungen auf der Grundlage einer Auswahlliste zu treffen waren, in der sämtliche für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe nach den „Gesamtergebnissen“ ihrer Regelbeziehungsweise Anlassbeurteilungen gereiht wurden. Das Gesamtergebnis ist dabei der Mittelwert der vergebenen Einzelmerkmale im Sinne des § 7 Abs. 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung „Regel- und Anlassbeurteilung für Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG“ (GBV). Die ebenfalls aktenkundige Auswahlliste setzt diese Vorgabe um. Aus ihr ist ersichtlich, dass die Bewerber anhand des aus den Einzelmerkmalen ihrer jeweils letzten dienstlichen Beurteilung gebildeten Durchschnittsnoten in eine Rangfolge gebracht wurden. Damit lässt sich bereits den ursprünglichen Auswahlunterlagen entnehmen, dass die aktuellen dienstlichen Beurteilungen und die darin erzielten Gesamtergebnisse für die Auswahlentscheidung ausschlaggebend waren. Bestätigt wird dies durch die „Information an alle Beamtinnen und Beamten der Niederlassung Betrieb B-Stadt zur Beförderungsrunde 2026“. Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die so gebildeten Gesamtergebnisse der Regelbeurteilungen die Grundlage der Auswahlentscheidungen bilden. Für den Fall gleicher Gesamtergebnisse war vorgesehen, die einzelnen Beurteilungsmerkmale inhaltlich zu würdigen und zu gewichten sowie gegebenenfalls weitere leistungsbezogene Kriterien, insbesondere frühere dienstliche Beurteilungen, zur Entscheidungsfindung heranzuziehen.

Randnummer 15

Der erst nachträglich erstellte Auswahlvermerk vom 08.10.2026 beschränkt sich darauf, die bereits aus der Auswahlliste und den weiteren Auswahlunterlagen ersichtlichen Erwägungen näher zu erläutern und die der Rangfolgebildung zugrunde liegende Bewertungsmethode zu plausibilisieren. Neue Auswahlkriterien oder eigenständige, über die ursprüngliche Auswahlentscheidung hinausgehende Erwägungen werden darin nicht eingeführt.

Randnummer 16

Der Antragssteller hat auch mit dem Einwand, aus den dokumentierten Auswahlerwägungen ergebe sich nicht, inwieweit Bewerber auf Dienstposten, die mit niedrigeren Entgeltgruppen bewertet wurden, berücksichtigt worden seien, keinen Erfolg. Zwar kann es bei einem solchen Bewerbervergleich einer zusätzlichen Erläuterung der maßgeblichen Auswahlerwägungen bedürfen. Ob die Dokumentation diesen Anforderungen hinsichtlich sämtlicher in die Auswahlliste aufgenommener Personen genügt, kann jedoch dahinstehen. Denn die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung ist auf eine mögliche Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG gerichtet. Eine solche Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs kann sich auch aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 –, Rn. 24, juris).

Randnummer 17

Dies ist hier nicht der Fall. Sowohl der Antragssteller als auch der Beigeladene befinden sich im Statusamt A12 und üben eine in Entgeltgruppe 8 eingeordnete Tätigkeit aus. Die für die Auswahl zwischen diesen beiden Bewerbern maßgeblichen Erwägungen lassen sich den dokumentierten Auswahlunterlagen hinreichend entnehmen. Damit war es dem Antragsteller möglich, die für seine Nichtberücksichtigung maßgeblichen Auswahlerwägungen nachzuvollziehen und einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Einer zusätzlichen Erläuterung der Berücksichtigung anderer Entgeltgruppen bedurfte es hierfür nicht. Es ist aus nicht ersichtlich, inwiefern die fehlende Erläuterung der Rangfolge der übrigen, ebenfalls unterlegenen Bewerber geeignet sein könnte, die Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragsstellers zu beeinflussen.

Randnummer 18

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin allein die Durchschnittsnoten der letzten maßgeblichen Beurteilung für ihre Auswahlentscheidung berücksichtigt hat. Zwar können beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen Leistungsbewertungen als "im Wesentlichen gleich" eingestuft werden, wenn sie im selben Wertungsbereich liegen und sich der Unterschied der Bewertungen in einem begrenzten Rahmen hält (so im Falle eines Unterschieds der Durchschnittsnoten von 0,3 Punkten auf einer neunstufigen Punkteskala, BVerwG, Beschluss vom 25.05.2023 – 1 WB 25.22 –, Rn. 48, juris). Hierzu ist die Antragsgegnerin jedoch nicht verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2023 – 1 WB 25.22 –, Rn. 47, juris).

Randnummer 19

Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG kann auch durch Fehler bei den über die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen verletzt sein, da die Auswahlentscheidung grundsätzlich anhand dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2022 – 2 MB 8/22 –, Rn. 6, juris unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 07.07.2021 – 2 C 2.21 –, Rn. 31 juris). Fehlerhafte Beurteilungen dürfen, soweit sich der Fehler auf die Auswahlentscheidung auswirken kann, nicht als Grundlage einer Auswahlentscheidung herangezogen werden, weil diese Entscheidungen sich auf die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auswirken (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 01.07.2024 – 2 MB 21/23 –, Rn. 8 f., juris, m. w. N..; Beschluss vom 27.06.2023 – 2 MB 6/23 –, Rn. 10 ff. juris).

Randnummer 20

Soweit der Antragsteller seine dienstliche Beurteilung angreift, kann er jedoch nicht durchdringen. Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien selbst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl.: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.02.2016 – 2 BvR 2223/15 –, Rn. 70, juris; BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 – 2 A 10.13 –, Rn. 14, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 10.01.2017 – 2 MB 33/16 –, Rn. 26, juris).

Randnummer 21

Nach diesen Maßstäben ist die Beurteilung des Antragstellers für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2024 rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das Gesamturteil der Beurteilung hinreichend begründet.

Randnummer 22

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung aus den Einzelbewertungen her- und abgeleitet werden. Ausgangspunkt der Betrachtung sind damit die in den Einzelmerkmalen vergebenen Bewertungen. Aus diesen muss das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nachvollziehbar und schlüssig entwickelt werden. Je uneinheitlicher das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Bild des Beamten ist, desto höher ist das Begründungsbedürfnis für die Vergabe des Gesamturteils (BVerwG, Beschluss vom 20.04.2026 – 2 VR 20.25 –, Rn. 37, juris). Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 – 2 C 51.16 –, Rn. 13, juris). Bestimmt der Dienstherr, dass alle Einzelmerkmale gleichgewichtet werden, sodass das Gesamturteil rein rechnerisch zu ermitteln ist, enthebt dies die Beurteiler von der Notwendigkeit, das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2020 – 2 C 2.20 –, Rn. 27, juris).

Randnummer 23

Hiernach war eine verbale Begründung des Gesamturteils in der Beurteilung des Antragsstellers entbehrlich. Seine Herleitung ergibt sich bereits hinreichend nachvollziehbar aus den Vorgaben der anwendbaren Gesamtbetriebsvereinbarung „Regel- und Anlassbeurteilung für Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG“ (GBV) in Verbindung mit den vergebenen Einzelbewertungen.

Randnummer 24

Nach § 7 Abs. 1GBV sollen zur Bestimmung des Gesamturteils die erreichten Einzelpunktwerte zu einer Gesamtpunktzahl addiert werden. Bei Würdigung des Gesamtbildes aller individuell gezeigten Leistungen und bei angemessener Gewichtung bezüglich der Funktion und Tätigkeiten der Einzelergebnisse kann die Gesamtpunktzahl dabei um maximal 3 Punktwerte verändert werden, § 7 Abs. 2 GBV. Anschließend wird die ggf. modifizierte Gesamtpunktzahl durch die Anzahl der Beurteilungskriterien dividiert. Der so errechnet Mittelwert bestimmt auf Basis der Zuordnungstabelle das Gesamturteil, § 7 Abs. 3 GBV. Ausgehend hiervon ist die Bildung des Gesamturteils des Antragstellers ohne Weiteres nachvollziehbar. Der aus seinen Einzelbewertungen ermittelte Durchschnittswert von 6,83 Punkten fällt nach der verbindlichen Zuordnungstabelle in die Gesamtnotenstufe 7 von 9. Da die Tabelle für die einzelnen Gesamtnotenstufen feste Punktwertgrenzen vorsieht, ergibt sich die vergebene Gesamtnotenstufe unmittelbar aus dem errechneten Mittelwert. Einer zusätzlichen verbalen Erläuterung dieses rechnerisch vorgegebenen Ergebnisses bedurfte es daher nicht.

Randnummer 25

Auch mit der Rüge, die Beurteilung des Beigeladenen sei rechtswidrig, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dem Beigeladenen in seiner letzten und der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilung auch kein nicht begründeter oder plausibel erläuterter Leistungssprung attestiert worden. Eine erhebliche Verschlechterung oder Verbesserung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung im Vergleich zur letzten Regelbeurteilung ist nur dann denkbar, wenn entweder die vorangegangene dienstliche Beurteilung fehlerhaft war, die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den vorherigen entsprachen oder generell ein geänderter Beurteilungsmaßstab angewandt wurde. In jedem Falle aber bedarf eine derartige Herabstufung einer Begründung, weil nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR 1.16 –, Rn. 33, juris). Eine konkrete Begründung für eine Abweichung bereits in der Regelbeurteilung ist insbesondere dann geboten, wenn das Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilung wesentlich von dem Gesamturteil der vorhergehenden Regelbeurteilung abweicht (BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 – 2 A 7.22 –, Rn. 34, juris). Ob in einer dienstlichen Beurteilung ein besonders begründungsbedürftiger Leistungssprung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2021 – 2 VR 4.20 –, LS 2, juris).

Randnummer 26

Ausgehend hiervon attestierte die neuere dienstliche Beurteilung dem Beigeladenen zwar eine Leistungssteigerung, aber keinen eine besondere Begründungspflicht auslösenden Leistungssprung. Bereits in seiner vorangegangenen Beurteilung erreichte der Beigeladene einen Mittelwert von 6,5 Punkten, der nach der maßgeblichen Zuordnungstabelle der Gesamtnotenstufe 7 von 9 entsprach. In der nachfolgenden Beurteilung verbesserten sich drei der insgesamt sechs Einzelmerkmale um jeweils einen Punkt, wodurch sich der Mittelwert auf 7,0 Punkte erhöhte. Diese Verbesserung um lediglich 0,5 Punkte auf einer neunstufigen Bewertungsskala führte nicht einmal zu einer Veränderung des Gesamturteils, das weiterhin der Gesamtnotenstufe 7 von 9 entsprach. Angesichts dieses begrenzten Umfangs der Leistungssteigerung, die sich zudem gleichmäßig auf nur drei Einzelmerkmale verteilte, liegt kein erheblicher Leistungssprung vor, der einer gesonderten Plausibilisierung bedurft hätte (vgl. zu einer Leistungssteigerung um 0,7 Punkte in einem neunstufigen Bewertungssystem BVerwG, Beschluss vom 07.01.2021 – 2 VR 4.20 –, Rn. 42, juris).

Randnummer 27

Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen beanstandet, führt auch dies zu keiner anderen Bewertung. Aus den dokumentierten Auswahlerwägungen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung ausschließlich auf die jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen gestützt hat. Ob die vorangegangene Beurteilung des Beigeladenen aufgrund der vom Antragsteller gerügten Berücksichtigung von Leistungen aus unterschiedlichen Statusämtern rechtswidrig war, kann daher dahinstehen.

Randnummer 28

Schließlich vermag auch der Einwand des Antragstellers, seine dienstliche Beurteilung sei erst etwa zwei Monate nach derjenigen des Beigeladenen erstellt worden, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zu begründen. Soweit der Antragsteller hieraus auf eine gezielte Benachteiligung seiner Person zugunsten des Beigeladenen schließt, fehlt es hierfür an konkreten Anhaltspunkten. Allein aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Erstellung der beiden dienstlichen Beurteilungen lässt sich weder auf eine sachwidrige Einflussnahme auf deren Ergebnisse noch auf eine beabsichtigte Begünstigung des Beigeladenen schließen. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich vielmehr in bloßen Vermutungen und Spekulationen.

Randnummer 29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene trägt seine (etwaigen) außergerichtlichen Kosten selbst, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Randnummer 30

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.2025 – 2 VR 3.25 –, juris Rn. 53). Hierbei wird auf das Endgrundgehalt abgestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2025 – 2 KSt 5.25 –, juris Rn. 5). Zugrunde gelegt wird daher das dreifache monatliche Bruttogrundgehalt nach A13 in der Erfahrungsstufe 8 (6.427,89 € x 3).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 GbV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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