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Rechtsprechung · VG Regensburg

VG Regensburg, Beschluss vom 22.10.2026 – RN 8 K 26.34526

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Widerrufsverfahren nach dem Asylgesetz, Örtliche Zuständigkeit, Verweisung, Konzentrationsgerichtsstand, Asylverfahren, Herkunftsstaatenprinzip, Staatenlosigkeit, Teleologische Auslegung
Spruchkörper
8. Kammer
Normenkette
§ 52 Nr. 2 S. 4 VwGO; § 83 Abs. 3 AsylG; § 8d Abs. 2 ZustV

Leitsatz

§ 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO in Verbindung mit einer landesrechtlichen Konzentrationsvorschrift nach § 83 Abs. 3 AsylG findet auch dann Anwendung, wenn ein Ausländer seinen Aufenthalt nicht nach dem Asylgesetz zu nehmen hat.

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht Regensburg erklärt sich für örtlich unzuständig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht München verwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Verwaltungsgericht Regensburg ist örtlich unzuständig. Infolgedessen war der Rechtsstreit nach mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Oktober 2026 erfolgter Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht München zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München folgt aus § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO i.V.m. § 8d Abs. 2 ZustV.

Randnummer 2

Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts kommt es auf die Umstände zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit, mithin zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 90 Satz 1 VwGO; hier am 7. Oktober 2026), an (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1985 – 9 C 132/82 – juris Rn. 15; Kraft in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 52 Rn. 7).

Randnummer 3

1. Nach § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist, soweit das jeweilige Bundesland, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Abs. 3 AsylG Gebrauch gemacht hat.

Randnummer 4

§ 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist.

Randnummer 5

Auf Grundlage dieser Ermächtigung bestimmt § 8d ZustV in der seit dem 1. Oktober 2026 geltenden Fassung in seinem (mit Wirkung zum vorgenannten Zeitpunkt neu eingefügten) Absatz 2 u.a., dass für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien, die bis zum Ablauf des 31. März 2027 eingehen, das Verwaltungsgericht München für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Verwaltungsgerichts Regensburg zuständig ist.

Randnummer 6

2. Bei isolierter Betrachtung des Wortlauts des § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus, dass der betroffene Ausländer seinen Aufenthalt in dem Bundesland zu nehmen hat, welches die in Rede stehende Rechtsverordnung nach § 83 Abs. 3 AsylG erlassen hat. Dies hätte in Fällen, in denen für einen Ausländer – wie hier – keine Aufenthaltsverpflichtung nach dem Asylgesetz besteht, zur Folge, dass die Vorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO nicht eingreifen würde (so VG Ansbach, B.v. 19.3.2026 – AN 14 K 26.30437 – juris Rn. 3).

Randnummer 7

Allerdings ist der Wortlaut einer Vorschrift nur der Ausgangspunkt zur deren Auslegung. Nicht immer gibt er hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich das Gericht nicht entgegenstellen darf (vgl. BVerfG, B.v. 28.11.2023 – 2 BvL 8/13 – juris Rn. 118 m.w.N.). Ist etwa eine Norm gemessen an ihrem gesetzesimmanenten Zweck – ggf. auch bei einem eindeutigen Wortlaut – unvollständig, ist sie entsprechend einer dem Gesetzeszweck, der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik entsprechenden Weise unter Rückgriff auf eine Analogie, teleologische Extension oder Reduktion anzuwenden (vgl. BFH, U.v. 26.2.2025 – II R 54/22 – juris Rn. 23 m.w.N.). Allgemein ausgedrückt, kann auch eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Anwendung des Gesetzes durch den Sinn und Zweck der Vorschrift gerechtfertigt sein (vgl. BGH, U.v. 25.9.2002 – VIII ZR 253/99 – juris Rn. 20 m.w.N.).

Randnummer 8

Vorliegend ist § 52 Nr. 2 Satz 4 AsylG nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr ist auch der – in der Vorschrift selbst in Bezug genommene – § 83 Abs. 3 AsylG miteinzubeziehen. Dieser ermächtigt die Landesregierungen allgemein und uneingeschränkt zum Erlass von Zuständigkeitskonzentrationsvorschriften hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten bezüglich „Streitigkeiten nach diesem Gesetz“, also nach dem Asylgesetz. Erfasst werden daher insbesondere sowohl Streitigkeiten, die sich auf den Abschnitt 2 (Schutzgewährung), als auch auf den Abschnitt 8 (Erlöschen, Entzug, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung) des Asylgesetzes beziehen. Bereits aus systematischen Gründen kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der „Grundvorschrift“ des § 83 Abs. 3 AsylG die Landesregierungen zu einer allgemeinen Verfahrenskonzentration für Verfahren nach dem Asylgesetz ermächtigen wollte, die aber durch eine hieran anknüpfende prozessrechtliche Vorschrift tatsächlich nur teilweise umgesetzt werden könnte. Vielmehr lässt sich dem das Konzept des Gesetzgebers entnehmen, die Möglichkeit zu eröffnen, Verfahren nach dem Asylgesetz innerhalb eines Bundeslandes allgemein hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten auf bestimmte Verwaltungsgerichte zu konzentrieren. Auch nach dem damit umschriebenen Zweck der Vorschrift ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Streitigkeiten, in denen der Ausländer seinen Aufenthalt nicht nach dem Asylgesetz zu nehmen hat, nicht auch unter § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO fallen sollten.

Randnummer 9

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Entstehungsgeschichte der Vorschriften. Sowohl § 83 Abs. 3 AsylG als auch § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO wurden im Zuge des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015 S. 1722) neu eingefügt. Mit den beiden Vorschriften sollte die Möglichkeit der Konzentration nach der Kategorie der Herkunftsländer auf ein einziges Verwaltungsgericht für die Gerichtsbezirke mehrerer Verwaltungsgerichte eines Landes eröffnet werden, um hiermit eine Spezialisierung auf zugewiesene Herkunftsstaaten zu ermöglichen und eine Entlastung kleinerer Verwaltungsgerichte zu erreichen. Bei § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO sollte es sich zudem um eine zu § 83 Abs. 3 VwGO „korrespondierend[e]“ Vorschrift handeln (vgl. zum Ganzen: BT-Drs. 18/6185 S. 36 und 57). Würde man die örtliche Zuständigkeit insbesondere bei Widerrufsfällen, wie dem vorliegenden, bei denen es regelmäßig an einer Aufenthaltsverpflichtung des Ausländers nach dem Asylgesetz fehlt, nicht nach § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO bestimmen, liefe dieser Spezialisierungs- und Entlastungsgedanke zu einem wesentlichen Teil ins Leere, zumal auch ein entsprechender gesetzgeberischer Wille nicht erkennbar ist und sich auch in der „Grundvorschrift“ des § 83 Abs. 3 AsylG nicht niedergeschlagen hat.

Randnummer 10

§ 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO findet daher auch dann Anwendung, wenn ein Ausländer seinen Aufenthalt nicht nach dem Asylgesetz in einem bestimmten Bundesland zu nehmen hat (ebenso: VG Karlsruhe, B.v. 18.3.2025 – A 13 K 7720/24 – juris Rn. 4 ff.).

Randnummer 11

3. Der Anwendung des § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO i.V.m. § 8d Abs. 2 ZustV steht schließlich nicht entgegen, dass es sich beim Kläger nach Aktenlage um einen „staatenlosen Palästinenser“ handelt. „Herkunftsstaat“ im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist im Falle eines Staatenlosen jeweils das Land, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dieser für Asylverfahren geltende Grundsatz kann etwa § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung, § 73b Abs. 1a Satz 1 AsylG, Art. 3 Nr. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1347 sowie Art. 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 entnommen werden (ebenso: VG Frankfurt [Oder], B.v. 30.5.2017 – 6 K 1442/17.A – juris Rn. 2). Da der Kläger nach seinen Angaben 1997 in Syrien geboren wurde, sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 dort aufgehalten hat (vgl. die Niederschrift über die Befragung im vorangegangenen Widerrufsverfahren, Bl. 26 ff. des Verwaltungsvorgangs Gz. 355187-997) und auch im Rahmen des gegenständlichen Widerrufs des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ausschließlich abschiebungsrelevante Gefahren hinsichtlich Syrien erörtert wurden, ist Syrien als Herkunftsstaat des Klägers anzusehen.

Randnummer 12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 8d BayZustV, Art. 3 VO (EU) 2024/1347, Art. 3 VO (EU) 2024/1348

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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