Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Ausländern in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 51 angerechnet.
AsylG · Asylgesetz
§ 52 AsylG – Quotenanrechnung
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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