Rechtsprechung · VG Regensburg
VG Regensburg, Beschluss vom 17.08.2026 – RN 6 S 26.1716
- Spruchkörper
- 6. Kammer
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, mit der er die Aufhebung einer dem Beigeladenen vom Landratsamt A. erteilten Baugenehmigung für den „Neubau eines Vierparteienhauses“ verfolgt. Er begehrt darüber hinaus, dem Antragsgegner und Beigeladenen aufzugeben, alle Bauarbeiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einzustellen. Weiterhin begehrt er für den Fall, dass über die vorgenannten Anträge nicht vor Fortführung der Bauarbeiten entschieden werden kann, dem Beigeladenen im Wege des Hängebeschlusses vorläufig zu untersagen, die Bauarbeiten fortzuführen, bis über die vorgenannten Anträge entschieden ist.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks mit der FlNr. 1. der Gemarkung B. , Gemeinde C. (. , … C. *). Die FlNr. 1. ist mit einem Wohngebäude, Stallungen mit Nebengebäuden, einem Festmistlager und einer Güllegrube bebaut. Das streitgegenständliche Grundstück des Beigeladenen mit der FlNr. 2. der Gemarkung B. (im Folgenden: Vorhabengrundstück) grenzt unmittelbar westlich an das Grundstück des Antragstellers. Der Bereich der Grundstücke des Antragstellers und des Beigeladenen liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan der Stadt C. ist der betreffende Bereich als Dorfgebiet dargestellt.
Die Situation vor Ort stellt sich folgendermaßen dar:
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Dem Beigeladenen wurde mit Bescheid vom 09.05.2023 des Landratsamts A. ein Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (. *) auf dem Vorhabengrundstück erteilt. Eine Ausfertigung des Bescheids wurde dem Antragsteller mit Zustellungsurkunde am 13.05.2023 per Ersatzzustellung (Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten) zugestellt.
Mit digitalem Antrag vom 10.03.2026 durch den Entwurfsverfasser beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung für den „Neubau eines 4-Parteienhauses“ auf dem Vorhabengrundstück. Das gemeindliche Einvernehmen wurde mit Beschluss vom 11.03.2026 erteilt.
Mit am 07.04.2026 eingegangenen Formblättern stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bauvorbescheid zur „Errichtung eines Festmistlagers auf der bestehenden Güllegrube“ (Az. … auf seinem Grundstück (FlNr. 1. *). Über diesen Antrag wurde durch das Landratsamt A. bislang nicht entschieden.
Mit Bescheid vom 17.04.2026, Az. …, erteilte das Landratsamt A. dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Baugenehmigung zu erteilen gewesen sei, weil das Vorhaben den zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften entspreche. Eine Ausfertigung des Bescheids wurde dem Antragsteller am 29.04.2026 zugestellt.
Mit am 22.05.2026 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben lassen, über die noch nicht entschieden ist (Az. RN 6 K 26.1463).
Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, dass der Antragsteller im baurechtlichen Rücksichtnahmegebot verletzt sei. Dieses gelte nicht nur zugunsten des genehmigten Vorhabens, sondern auch zugunsten der Nachbarn, wenn diese vorhandene, genehmigte und bestandskräftige Nutzungen ausübten, die durch das neue Vorhaben faktisch eingeschränkt oder unmöglich gemacht würden. Das Vorhaben des Beigeladenen liege im Außenbereich. Die heranrückende Wohnbebauung durch das Vorhaben des Beigeladenen führe zu einem unauflösbaren Immissionskonflikt, weil der Antragsteller faktisch gezwungen wäre, seinen landwirtschaftlichen Betrieb einzuschränken oder aufzugeben. Dies sei durch die erheblichen Geruchsimmissionen der Güllegrube, die nur ca. 6 m vom Bauvorhaben des Beigeladenen entfernt sei, begründet. Die bestandskräftig genehmigte Güllegrube könne nicht einfach verlegt werden. Im Genehmigungsverfahren fehle jegliche Auseinandersetzung mit dieser Frage. Weiterhin sei die Stellungnahme des Kreisbaumeisters, auf die das Landratsamt seine Entscheidung maßgeblich gestützt habe, nicht verwertbar. Dieser sei befangen, weil er der angeheiratete Onkel der aktuellen Freundin des Beigeladenen sei. Die Baugenehmigung sei daher verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Zudem widerspreche die Stellungnahme des Kreisbaumeisters, in welcher er einen aktiven Landwirtschaftsbetrieb des Antragstellers verneine, der fachbehördlichen Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regen (im Folgenden: AELF) und sei daher aktenwidrig. Die Stellungnahme des AELF sei folglich übergangen worden; auch dies stelle einen Verfahrensfehler dar, der sich kausal auf die Genehmigungsentscheidung ausgewirkt habe. Das Vorhaben des Beigeladenen sei als Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich als sonstiges Vorhaben zudem unzulässig. Es beeinträchtige die Ausübung der privilegierten Landwirtschaft des Antragstellers, sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und es entstünden schädliche Umwelteinwirkungen. Die Genehmigung enthalte keine Auseinandersetzung mit den von der Güllegrube des Antragstellers ausgehenden Geruchsimmissionen.
Mit am 22.06.2026 eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen.
Zur Begründung wird auf das Klagevorbringen verwiesen und weiter ausgeführt, dass der Antragsteller aktiv einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibe. Der Betrieb stehe seit Jahrhunderten im Familienbesitz; der Antragsteller selbst sei dort seit 25 Jahren tätig. Bis 2021 sei der Betrieb als Milchviehhaltung im Vollerwerb geführt worden, wobei er bereits 2019 durch das AELF als qualifizierter Haupterwerbsbetrieb mit einem Betriebsumfang von 48,27 Großvieheinheiten (GV) qualifiziert worden sei. Die Milchviehhaltung sei wegen einer außerlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit im Mai 2021 beendet worden. Der Betrieb sei danach unmittelbar in Form einer Färsenmast fortgeführt worden bis diese im Mai 2023 eingestellt worden sei. Diese Einstellung sei allerdings nur vorübergehend: Stall- und Wirtschaftsgebäude befänden sich im voll nutzungsfähigen Zustand und seien erhalten worden; ebenso verhalte es sich mit dem betrieblichen Maschinenpark. Landwirtschaftliche Mehrfachanträge seien fortlaufend gestellt worden. Der Betrieb umfasse ca. 12 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, von denen 1,5 ha fortlaufend selbst bewirtschaftet würden, der Rest sei bis 2030 verpachtet. Nach Auslaufen des Pachtvertrags sei wieder eine vollständige Eigenbewirtschaftung vorgesehen. Als konkrete Schritte zur Wiederaufnahme (nun eines Betriebs im Nebenerwerb) sei neben der Bauvoranfrage zur Festmistlagerstätte auf der bestehenden Güllegrube, auch die Errichtung eines Weideunterstands für die Tiere in einer konkreten Planungsphase. Das neue Festmistlager sei notwendig, weil das alte bauliche Mängel aufweise und nicht als tragfähige Lösung für die künftige Entwicklung des Betriebs erscheine. Von einem Fortbestand des bauplanungsrechtlichen Bestandsschutzes für den Betrieb sei auszugehen. Die bloße Nichtnutzung einer baulichen Anlage führe zu keinem konkludenten Verzicht auf die Baugenehmigung. Eine endgültige Nutzungsaufgabe liege nicht vor. Die Umstellung auf Färsenmast halte sich zudem innerhalb der Variationsbreite der Rinderhaltung. Der Antragsteller sei demnach, wie in der Klagebegründung ausgeführt, im bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot verletzt. Die streitgegenständlichen Grundstücke lägen im faktischen Dorfgebiet, wo die Landwirtschaft einen besonderen Vorrang genieße. Durch das Heranrücken des Bauvorhabens entstünden unlösbare Immissionskonflikte. Der Beigeladene habe nun mit Bauarbeiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück begonnen. Daher drohten vollendete Tatsachen. Neben den ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung falle auch eine Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers aus, weil bei Fortsetzung der Bauarbeiten ein irreversibler Schaden auf Seiten des Antragstellers entstehe, wogegen das Interesse des Beigeladenen als geringer einzustufen sei. Ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Baugenehmigung sei nicht erkennbar.
Der Antragsteller lässt (wörtlich) beantragen,
1.die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21.05.2026, Az. RN 6 K 26.1463, gegen die Baugenehmigung des Landratsamts A. vom 17.04.2026 anzuordnen und dem Antragsgegner sowie dem Beigeladenen aufzugeben, alle Bauarbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 2. , Gemarkung B. , bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einzustellen.
2.Für den Fall, dass über Antrag zu 1. nicht vor Fortführung der Bauarbeiten entschieden werden kann, wird beantragt, dem Beigeladenen im Wege des Hängebeschlusses vorläufig zu untersagen, die Bauarbeiten fortzuführen, bis über den Antrag zu 1. entschieden ist.
Das Landratsamt A. beantragt für den Antragsgegner:
Die Anträge werden abgelehnt.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass neben der Bauvoranfrage für die Mistlagerstätte auf der bestehenden Güllegrube vom 07.04.2026, die zeitlich mit der erteilten Baugenehmigung zugunsten des Beigeladenen zusammenfalle, keine weiteren Konzepte bzw. Bauanträge zur Umstellung des Betriebs vorlägen. Aktuell liege keine Tierhaltung vor. Nach Stellungnahme gegenüber der Fachbehörde plane der Antragsteller zukünftig die Haltung von 10-15 Masttieren, für die sich auf dem Grundstück des Antragstellers östlich der Stallungen bereits eine Festmistlagerstätte befinde, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft weitergenutzt werden könne. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das Bauvorhaben des Beigeladenen liege nicht vor. Das Vorhaben befinde sich im unbeplanten Innenbereich (faktisches Dorfgebiet). Eine heranrückende Wohnbebauung verletze gegenüber einem bestehenden emittierenden (landwirtschaftlichen) Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme (nur dann), wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten müsse, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtere. In unmittelbarer Nähe zur Güllegrube, auf FlNr. 3. , befinde sich bereits ein Wohnhaus. Von einer zusätzlichen Einschränkung durch das streitgegenständliche Wohnhaus sei aufgrund der annähernd gleichen Entfernung nicht auszugehen. Bei der geschlossenen Güllegrube könnten zudem grundsätzlich Immissionen nur bei der Entnahme der Gülle entstehen, die in der Regel auf wenige Tage im Jahr beschränkt sei und zu den gebietstypischen Einschränkungen für die Wohnnutzung in einem Dorfgebiet zählten. Beim Bauvorhaben des Beigeladenen sollten antragsgemäß weiterhin Maßnahmen zum passiven Immissionsschutz (Fenster mit hoher Schallschutzklasse, schallgedämmte Außenwände, zentralen Wohnraumlüftung) ergriffen werden. Wenn man im vorliegenden Fall von einer ursprünglich genehmigten Milchviehhaltung des Antragstellers ausgehe, bleibe festzuhalten, dass diese seit Jahren nicht mehr betrieben werde. Es sei davon auszugehen, dass der Bestandsschutz der ursprünglich betriebenen Tierhaltung erloschen sei und bereits deshalb die Wiederaufnahme der (geänderten) Tierhaltung genehmigungsbedürftig sei. Das Genehmigungsbedürfnis ergäbe sich auch bei Annahme von Bestandsschutz und einer „bloßen“ Nutzungsänderung, da durch die geplante Umstellung von Milchviehhaltung auf Mastviehhaltung die Variationsbreite der ursprünglichen Genehmigung überschritten sei: zum einen würden bauliche Veränderungen im Stall notwendig werden, die zwangsweise zu einer Veränderung der betrieblichen Abläufe führen würden. Zum anderen würden sich die Immissionen des Betriebs verändern, sodass im Ergebnis die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen würde. Darüber hinaus könnten nur konkret geplante oder bei realistischer Betrachtung naheliegende Entwicklungsmöglichkeiten des Landwirts als rücksichtnahmerelevant angesehen werden; nicht ausreichend seien demgegenüber nur vage Überlegungen. Die geplante Wiederaufnahme der Tierhaltung, für die bisher unter dem Eindruck der streitgegenständlichen Antragstellung für das Wohnhaus nur ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Mistlagerstätte gestellt worden sei – wobei deren Erforderlichkeit angesichts bestehender und aus immissionsrechtlicher Sicht unauffälligen Lagermöglichkeit nicht dargelegt worden sei – falle nicht in den Schutzbereich des Rücksichtnahmegebots.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die mit Schriftsatz vom 22.06.2026 erhobene Klage gegen den dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid des Landratsamts A. für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Az. …*) vom 13.05.2023 auf dem Vorhabengrundstück (Az. RN 6 K 26.1717) wurde zurückgenommen. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 30.07.2026 eingestellt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze in diesem Verfahren und in den Verfahren RN 6 K 26.1463, RN 6 S 26.1719 und RN 6 K 26.1717 sowie der vorgelegten Behördenakten zum Bauvorhaben und zum Bauvorbescheid sowie zum Bauvorhaben des Antragstellers für die Festmistlagerstätte sowie die Baugenehmigung für die bestehende Güllegrube (Az. …, …, …*).
II.
1. Der zulässige Antrag gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5, 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO; Ziffer 1 erster Teil) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet.
Die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)), er kann jedoch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen. Ein Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung hat nur dann Erfolg, wenn das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des streitgegenständlichen Verwaltungsakts überwiegt. Das Gericht trifft aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen, da kein Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Beteiligter daran bestehen kann, dass der mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Denn der Bürger hat grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (BayVGH, B.v. 24.6.2022 – 15 CS 22.1389 – juris; B.v. 24.3.2009 – 11 CS 08.3273 – juris m.w.N.).
Im vorliegenden Fall spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Klage erfolglos bleiben wird, allenfalls können ihr im Hinblick auf noch ausstehende etwaige weitere Ermittlungen des Sachverhalts insbesondere zum möglichen Umfang des Bestandsschutzes des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers noch offene Erfolgsaussichten zugebilligt werden. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ergeben sich im vorliegenden Eilverfahren weder aus dem Vortrag der Antragstellerseite noch aus der im summarischen Verfahren nur möglichen Bewertung durch das Gericht auf Grund der vorliegenden Aktenlage.
Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 f. Bayerische Bauordnung (BayBO) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Verfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94/94 – juris; U.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84 – juris; U.v. 13.6.1980 – IV C 31.77 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Es ist daher unerheblich, ob die Baugenehmigung einer vollständigen Rechtmäßigkeitsprüfung standhält. Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage findet keine (umfassende) objektive Rechtmäßigkeitskontrolle der Baugenehmigung statt.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist vorliegend – zu Recht – im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt worden, da ihr kein Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nrn. 1 – 20 BayBO zu Grunde liegt. Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung nur insoweit angreifen, als die als verletzt gerügte Norm zum Prüfprogramm zählt und daher von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung umfasst wird. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Nr. 1 Buchst. a), mit den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO (Nr. 1 Buchst. b) und mit den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1 Buchst. c), beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie andere öffentlichrechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3).
Die Baugenehmigung verletzt den Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht deshalb in seinen Rechten, weil beim zuständigen Kreisbaumeister die Besorgnis der Befangenheit bestünde. Verfahrensvorschriften wie hier Art. 21 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sind grundsätzlich – mit Ausnahme der absoluten Verfahrensrechte – nicht drittschützend. Sie sind nur dann den Interessen eines Drittbetroffenen zu dienen bestimmt, wenn sie eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Nachbarn direkt berühren. Hieraus folgt prinzipiell, dass ein Nachbar grundsätzlich weder einen Anspruch auf Durchführung des richtigen Verfahrens hat noch einen solchen auf Durchführung eines Verfahrens überhaupt, denn die Vorschriften über die Genehmigungspflicht, die Genehmigungsfreiheit und das Genehmigungsverfahren dienen in der Regel nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern „nur“ dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren (BayVGH, U.v. 24.01.2013 – 2 BV 11.1631 – NVwZ-RR 2013, 545). Der Drittbetroffene hat damit grundsätzlich nur einen Anspruch auf Schutz seiner materiellrechtlichen Rechtsposition (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2017 – 1 B 15.1575 – juris; VGH BW, B.v. 2.10.2019 – 3 S 1470/19 – juris Rn. 39 f.; VG Bremen, U.v. 8.6.2022 – 1 K 1634/20 – juris Rn. 45 ff.). Dies ist indes nach summarischer Prüfung nicht der Fall (siehe nachfolgende Ausführungen). Es bedarf daher keiner Erörterung, ob vorliegend die Besorgnis der Befangenheit gemäß Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG besteht, wobei dies bei der entfernten persönlichen Beziehung zwischen dem Beigeladenen und dem Kreisbaumeister zweifelhaft erscheint.
Soweit die Antragstellerseite eine Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung geltend macht, dass die Stellungnahme des AELF, welche ausdrücklich auf die aktiven Landwirtschaftsbetriebe hingewiesen habe, nicht berücksichtigt worden sei, kann dahinstehen, ob hier überhaupt Verfahrensvorschriften verletzt wurden, da die Verfahrensvorschriften der BayBO – wie ausgeführt – nicht drittschützend sind, vermag dieses Vorbringen nach summarischer Prüfung dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.
Eine Verletzung des Antragstellers im Sinne von drittschützendem Bauplanungsrecht scheidet nicht schon wegen des dem Beigeladenen erteilten Vorbescheids aus. Dieser wurde dem Antragsteller zwar ordnungsgemäß zugestellt und ist bestandskräftig geworden. Die Bindungswirkung eines Vorbescheids erstreckt sich indes nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen. Wird das Vorhaben jedoch derart verändert, dass es in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abweicht und die Genehmigungsfrage neu aufwirft, entfällt die Bindungswirkung des Vorbescheids (vgl. BayVGH, U.v. 4.11.1996 – 1 B 94.2923 – BayVBl. 1997, 341). Eine solche Veränderung liegt hier vor: Der Vorbescheid bezog sich auf die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, die erteilte Baugenehmigung hat ein Vierparteienhaus zum Gegenstand. Die beiden Vorhaben weichen – die jeweiligen Bauakten zugrunde gelegt – hinsichtlich Lage, Ausrichtung und Umfang voneinander ab. Die Genehmigungsfrage wird damit neu aufgeworfen und der Vorbescheid entfaltet keine Bindungswirkung zulasten des Antragstellers.
Eine Verletzung des drittschützenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist nach summarischer Prüfung derzeit nicht ersichtlich. Das Rücksichtnahmegebot ergibt sich hier entweder aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB (unbeplanter Innenbereich), wonach ein Vorhaben ist unzulässig ist, wenn es Belästigungen oder Störungen ausgesetzt wird, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (unbeplanter Außenbereich) aus dem Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“. Die Zuordnung des Vorhabengrundstücks zu Außen- oder Innenbereich kann hier infolge der nachstehenden Ausführungen offenbleiben.
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris; U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 – 2 CS 10.2137 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Antragsteller aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist.
Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss, auch weil der hinzutretenden Bebauung nur ein geringeres Maß an Immissionen zumutbar ist, als bisher von dem Betrieb ausgehen durfte. Abzustellen ist dabei darauf, welche Nutzung bauaufsichtlich genehmigt ist. Denn nur die Beeinträchtigungen, die eine legale Nutzung mit sich bringt, können im Rahmen des vom Gebot der Rücksichtnahme geforderten Interessenausgleichs als Vorbelastung in Ansatz gebracht werden, die der Rücksichtnahmeverpflichtete hinzunehmen hat. Der Antragsteller kann die Variationsmöglichkeiten, die die ihm erteilten Baugenehmigungen eröffnen, voll ausschöpfen. Darüber hinaus sind konkrete Erweiterungs- bzw. Umstellabsichten des Antragstellers miteinzubeziehen (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2020 – 15 CS 20.901, B. v. 23.2.2021 – 15 CS 21.403 – juris). Nicht ausreichend und daher nicht der Rücksichtnahmepflicht unterliegend sind demgegenüber nur vage und unrealistische Erweiterungsinteressen (BayVGH, B.v. 22.4.2022 – 15 CS 22.874 – beckonline).
Soweit – wie vorliegend – ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiellrechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zurückgegriffen (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 23 m.w.N.; B.v. 9.6.2020 – 15 CS 20.901 – juris Rn. 27). Unter schädliche Umwelteinwirkungen fallen auch Geruchsimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (BayVGH, B.v. 28.1.2016 – 9 ZB 12.839 – juris; BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3/16 – juris). Solche Einwirkungen sind den Betroffenen grundsätzlich unzumutbar (BVerwG, U.v. 25. 2.1977 – 4 C 22/75 – juris). Bei der Erteilung ist daher sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen (vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – juris). Immissionen, die das nach dem BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen dagegen regelmäßig keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots (BayVGH, B.v. 2.5.2016 – 9 ZB 13.2048 – juris). Es kommt maßgeblich auch auf die Schutzwürdigkeit des Immissionsorts an, die maßgeblich von der bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeit abhängt (BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris).
Bei der Bestimmung desjenigen, was im Rahmen des § 22 BImSchG als schädliche Umwelteinwirkung zu betrachten ist, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. Nr. 1 Abs. 6 der Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 18. August 2021 (im Folgenden: TA Luft 2021) diese Verwaltungsvorschrift grundsätzlich anwendbar (VGH BW, B.v. 19.8.2024 – 10 S 232/24 – juris). Nach Nr. 1 Abs. 6 Satz 1 der TA Luft 2021 sollen, soweit im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG zu beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vorliegen, die in Nr. 4 TA Luft 2021 festgelegten Grundsätze zur Ermittlung und als Maßstäbe zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen herangezogen werden. Anders als noch die TA Luft 2002 gibt die TA Luft 2021 nunmehr auch einen Maßstab in Bezug auf Geruchsimmissionen vor (vgl. Nr. 2.1 Abs. 2 Buchst. c TA Luft 2021, Nr. 4.3.2 i.V.m. Anhang 7 der TA Luft 2021). In die TA Luft 2021 wurden wesentliche Teile der Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL aufgenommen (vgl. Nr. 4.3.2 Abs. 2 TA Luft 2021 i.V.m. Anhang 7). Dem normkonkretisierenden technischen Regelwerk der TA Luft kommt, soweit es den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (VGH BW, B.v. 19.8.2024 – 10 S 232/24 – juris). Nach Nr. 1 Abs. 6 Anhang 7 TA Luft 2021 können aber bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Rinderhaltungsanlagen mit erheblich weniger als der Hälfte der die Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage auslösenden Mengeschwelle nach § 1 i.V.m. Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) abweichend auch spezielle landesspezifische Regelungen angewandt werden. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Geruchsbelastung solcher Rinderhaltungsbetriebe kann daher auf spezielle landesspezifische Regelungen als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden (BayVGH, B.v. 23.11.2022 – 15 CS 22.2161 – juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bilden die Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München/Weihenstephan „Geruchsimmissionen aus Rinderställen“ vom März 1994 („Gelbes Heft 52“) und „Geruchsfahnenbegehung an Rinderställen“ vom Juni 1999 („Gelbes Heft 63“) brauchbare Orientierungshilfen, um die Schädlichkeit von Geruchsimmissionen gegenüber Wohnbebauung ermitteln zu können. Gleiches gilt für die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ der Arbeitspapiere des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ (Arbeitspapiere) (BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris).
Im Rahmen der summarischen Prüfung der Aktenlage lässt sich nicht sicher feststellen, ob der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers mit Blick auf die Viehnutzung bestandsgeschützt ist und sich deswegen nach den dargestellten Maßstäben für landwirtschaftliche Betriebe überhaupt gegen heranrückende Wohnbebauung zur Wehr setzen kann. Bestandsschutz wird insofern primär durch die aus Art. 68 BayBO und den entsprechenden Vorgängernormen abzuleitende Feststellungs- und Gestattungswirkung einer wirksamen Baugenehmigung abgeleitet. Eine solche liegt jedoch derzeit nicht vor. Nach Aktenlage wurden Baugenehmigungen für den Hof des Antragstellers – mit Ausnahme der Genehmigung für die bestehende Güllegrube aus dem Jahr 1990 – nicht benannt oder vorgelegt. Auch ob ein möglicher Bestandsschutz nachträglich erloschen ist, lässt sich im Rahmen der summarischen Prüfung der Aktenlage nicht abschließend beurteilen. Der Hof befand sich nach dem Vortrag des Antragstellers seit Jahrhunderten im Familienbesitz. Er selbst hat seit Übernahme des Hofs vor über 25 Jahren einen landwirtschaftlichen Vollerwerb in Form der Milchviehhaltung (Milchkühe mit Nachzucht) bis zum Jahr 2021 betrieben. Dabei ist das AELF im Jahr 2019 von einem Betriebsumfang von 48,27 GV ausgegangen. Der Antragsteller hat im Mai 2021 die Milchviehhaltung eingestellt und hat den – dann im Nebenerwerb geführten – Betrieb auf Färsenmast (in geringerem Umfang) umgestellt. Diese Nutzung bestand bis Mai 2023. Danach wurde bis heute keine Viehhaltung mehr betrieben. Für einen Bestandsschutz spricht nach den Ausführungen des Antragstellers und den vorgelegten Unterlagen zwar, dass der Antragsteller die insoweit unverändert gebliebenen Stallgebäude ohne größeren Aufwand wieder einer Nutzung zuführen könnte; diese also in einem für die Tierhaltung erforderlichen Zustand gehalten wurden. Weil das Ende der Viehhaltung erst drei Jahre zurückliegt, ist nicht mit einem hohen Modernisierungs- oder sonstigem Investitionsbedarf zu rechnen. Auch könnten die landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen jederzeit wieder zum Einsatz kommen und wurden einer regelmäßigen Wartung unterzogen. Auf der anderen Seite hat der Antragsteller einen Großteil seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen langfristig (bis 2030) verpachtet und eine andere hauptberufliche Beschäftigung angenommen, was für eine endgültige Nutzungsaufgabe spricht.
Auch ob ein möglicher Bestandsschutz deswegen erloschen ist, weil der Antragsteller mit der Umstellung auf Färsenmast die Variationsbreite seiner bestandsgeschützten Nutzung überschritten hat, kann nach Aktenlage nicht eindeutig beantwortet werden. Bei Nutzungsänderungen kommt Bestandsschutz dann nicht mehr in Betracht, sobald die jeder Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten und der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt als der alten (BVerwG U.v. 18.5.1990 – 4 C 49/89 – BayVBl. 1990, 726). Das ist etwa dann der Fall, wenn die neue Nutzung im Gegensatz zur alten Nutzung die Genehmigungsfrage neu aufwirft (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19/90 – DVBl. 1993, 652). Das ist wiederum der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. Ausgangspunkt für die vorzunehmende Bewertung wäre wiederum das von der erteilten Baugenehmigung abgebildete Nutzungsspektrum. Die Baugenehmigung liegt indes nicht vor.
Die Fragen zum Bestandsschutz können hier allerdings dahinstehen. Selbst wenn man von einer bestandsgeschützten Viehnutzung des Antragstellers ausgeht, ist – gemessen an den oben ausgeführten Grundsätzen – nach summarischer Prüfung der Aktenlage eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots mit Blick auf Geruchsimmissionen nicht gegeben. Vorliegend kann entsprechend Nr. 1 Abs. 6 Anhang 7 TA Luft 2021 auf die speziellen landesspezifischen Regelungen als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden. Denn hier ist für den Betrieb des Antragstellers mit erheblich weniger als der Hälfte der die Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage auslösenden Mengenschwelle nach § 1 i.V.m. Anhang 1 Ziffer 7.1.5 der 4. BImSchV von 600 Rinderplätzen auszugehen. Dabei wird zugunsten des Betriebs des Antragstellers ein Betrieb im Umfang von 33 Milchkühen nebst Nachzucht (48,27 GV) unterstellt. Die Kammer geht dabei vom durch das AELF zuletzt im Jahr 2019 festgestellten Tierbestand aus. Eine andere, höhere Berücksichtigung von Tierzahlen bzw. Plätzen scheidet mangels anderer Anhaltspunkte aus. Weder der Antragsteller noch der Antragsgegner konnten, wie ausgeführt, für die Rinderhaltung eine Baugenehmigung vorlegen oder überhaupt benennen. Seitens des Antragstellers wurde auch kein genehmigter höherer Tierbestand dargetan oder behauptet. Insoweit wurde lediglich ausgeführt, dass bis 2021 ein Vollerwerbsbetrieb mit ca. 30 Milchkühen vorlag. Ausweislich der vorgelegten Bilder der Stallungen erscheint – mit Blick auf die einschlägigen Vorschriften zum Tierschutz (insbesondere § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG)) – ein höherer Tierbestand auch unwahrscheinlich. Zudem gibt der Antragsteller landwirtschaftliche Nutz- bzw. Weidefläche von 12,5 ha an. Bei der sich aus den Lageplänen ergebenden Stallgröße und der landwirtschaftlichen Nutzfläche ergeben sich nach summarischer Prüfung auch keine Anhaltspunkte für höhere Tierzahlen.
In diesen Betrieb ist nach summarischer Prüfung die – mit Vorbescheidsantrag des Antragstellers vom 07.04.2026 und damit vor Erteilung der Baugenehmigung zugunsten des Beigeladenen am 17.04.2026 beantragte – Festmistlagerstätte auf der bestehenden Güllegrube nicht miteinzubeziehen. Es ist bereits unklar, welche Immissionen von dem Festmistlager ausgehen würden. Es ist in der vorzunehmenden Bewertung zu Geruchsimmissionen jedenfalls nicht zu berücksichtigen.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist in Dorfgebieten auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen. Der Betrieb des Antragstellers liegt nach summarischer Prüfung im (faktischen) Dorfgebiet. Dabei kann dahinstehen, welche Grundstücke hier bei der Bestimmung der näheren Umgebung heranzuziehen sind, da jedenfalls das direkt an das Grundstück des Antragstellers angrenzende Grundstück mit der FlNr. 1. heranzuziehen ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet hängt grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab (BVerwG, U.v. 23.4.2009 – 4 CN 5/07 – beckonline). Das „richtige“ Verhältnis von Wohnen und Landwirtschaft im Dorf ist nicht durch einen numerischen Vergleich, sondern nach der städtebaulichen Prägung zu bestimmen (Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, § 5 Rn. 4). Der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs in § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 BauNVO umfasst auch Nebenerwerbsbetriebe (BVerwG, U.v. 20.6.2023 – 4 CN 7/21 – juris). Ein traditionell gewachsenes Dorfgebiet „kippt“ erst (z.B. in ein faktisches allgemeines Wohngebiet), wenn die landwirtschaftliche Nutzung aus dem Gebiet völlig verschwunden ist, im maßgeblichen Bereich mithin keine aktiven Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe (mehr) vorhanden sind und auch mit der Wiederaufnahme solcher Nutzungen in absehbarer Zeit nicht mehr gerechnet werden kann (BayVGH, U.v. 19.11.2021 – 1 N 17.673 – juris). Ob noch von einer aktiven Hofstelle auf dem Grundstück des Antragstellers auszugehen ist, kann hier dahinstehen. Vorliegend ist zumindest mit dem Betrieb auf FlNr. 4. noch ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden. Unabhängig von einer möglicherweise bestandsgeschützten Viehnutzung (siehe dazu die Ausführungen im Parallelverfahren unter dem Az. RN 6 S 26.1719) ist dort nach Aktenlage eine aktive Hofstelle zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen von 25,48 ha vorhanden. Insbesondere bei – wie vorliegend – kleineren Ortsteilen kann schon einem einzelnen in einem unbeplanten Innenbereich noch existierenden landwirtschaftlichen Betrieb eine den Gebietscharakter als (faktisches) Dorfgebiet noch prägende Wirkung zukommen (BayVGH, U.v. 27.9.2021 – 15 B 20.828 – juris Rn. 31). Von einer Prägung des Gebiets durch diesen Betrieb ist damit nach summarischer Prüfung auszugehen.
Einem – unterstellten – bestandsgeschützten Betrieb des Antragstellers vermittelt die Vorrangklausel des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Dorfgebiet hier nach summarischer Prüfung kein Abwehrrecht. Das Abwehrrecht gegen heranrückende Wohnbebauung umfasst zwar grundsätzlich auch beabsichtigte oder potenzielle Betriebserweiterungen und -umstellungen des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs (Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 6. Aufl. 2026, § 5 Rn. 5). Dafür muss die ins Auge gefasste Erweiterung oder Umstellung des Betriebs aber hinreichend konkret sein; es reicht nicht aus, wenn das Erweiterungsinteresse nur vage und unrealistisch ist (BVerwG, B.v. 5.9.2000 – 4 B 56/00 – NVwZ-RR 2001, 82). Das Interesse des Landwirts, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, reicht ebenso wenig aus wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen (OVG Nds, U.v. 7.2.2024 – 1 ME 134/23 – juris). Eine hinreichend konkrete Umstellung des Betriebs bzw. die Absicht hierzu ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Die Kammer geht infolge der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Betriebsumstellung eines landwirtschaftlichen Betriebs dann nicht hinreichend konkret ist, wenn diesem kein – jedenfalls grob umrissenes – Betriebskonzept zugrunde liegt. Allein die Begehrung der Erteilung des erwähnten Vorbescheids reicht für eine Konkretisierung nicht aus. Ob die (isolierte) Errichtung eines Festmistlagers vor dem Hintergrund des Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. f BayBO überhaupt der Erteilung eines Vorbescheids zugänglich ist oder ob das Festmistlager im Rahmen eines Vorbescheids für eine Nutzungsänderung zu sehen ist, kann hier dahinstehen. Denn zum – hier maßgeblichen – Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Baugenehmigung des Beigeladenen lag kein Betriebskonzept seitens des Antragstellers vor und auch sonst wurde nicht näher dargelegt, welchen Zweck er mit dem Festmistlager verfolgt. Die Tätigkeiten, die der Antragsteller nach diesem Zeitpunkt zum Wiederaufbau des Betriebs unternommen hat, bleiben außer Betracht. Der Antragsgegner konnte auch nicht gewissermaßen „automatisch“ davon ausgehen, dass das Festmistlager zur Erweiterung des – einen Bestandsschutz unterstellt – Betriebs des Antragstellers zur Milchviehhaltung dienen sollte. Dem Antragsgegner waren nach Aktenlage zu Absichten des Antragstellers nur die Stellungnahmen des AELF aus 2019, 2023 und März 2026 bekannt. Darin wurden verschiedene Ideen bzw. Absichten des Antragstellers zu (geplanten) (Um-)Nutzungen des Hofs in der Zukunft geschildert. Aus letzterer ergab sich dabei, dass sich die Pläne „konkretisiert“ hätten und im laufenden oder nächsten Jahr umgesetzt würden. Demnach würden 10-15 GV gehalten werden, um auf Festmist hochwertiges Rindfleisch zu erzeugen. Daraus ergibt sich zwar eine Planungsabsicht zu einer anderen Form der Rinderhaltung und der Reduzierung des Tierbestands. Diese Planungsabsicht ist nach summarischer Prüfung indes zu vage, um sie in die Genehmigungsentscheidung über das Bauvorhaben des Beigeladenen einfließen lassen zu können. Wie erwähnt, wäre jedenfalls ein grobes Betriebskonzept des umgestellten Betriebs für eine hinreichende Konkretisierung notwendig. Allein die Stellungnahme der Fachbehörde, die wiederum nur Absichten des Antragstellers wiederum ohne nähere Betriebsbeschreibung wiedergibt, reicht hierzu nicht aus. So ist die Angabe von 10-15 GV geplantem Tierbestand schon ungenau; weiterhin ergibt sich nicht, wie der Betrieb im Übrigen aufgebaut werden soll. Geschützt im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind zudem nur Entwicklungsmöglichkeiten, die zur Wahrnehmung einer „vernünftigen“ Wirtschaftsführung erfolgen (VG Göttingen, U.v. 29.9.2003 – 2 B 294/03 – juris). Vor diesem Hintergrund wird die Planung des Antragstellers weiter dadurch verunklart, dass unmittelbar östlich des Stalls bereits ein Festmistlager steht, das jedenfalls grundsätzlich weiterhin genutzt werden könnte und von dem nicht in derselben Weise Emissionen auf umliegende Wohnbebauung zu erwarten ist. Wenn der Antragsteller diesbezüglich auf bauliche Mängel hinweist, so bleibt dies vage. Ertüchtigungsmöglichkeiten werden nicht erörtert. Warum dieses Festmistlager aus Sicht des Antragstellers schließlich keine „dauerhaft tragfähige“ Lösung für die zukünftige Entwicklung des Betriebs darstellt, wird nicht weiter begründet. Es erschließt sich im Rahmen einer vernünftigen Wirtschaftsführung nach summarischer Prüfung der Aktenlage nicht, weshalb das Festmistlager nicht für einen – nach den Ausführungen im Verfahren – in der Größe begrenzten Nebenerwerbsbetrieb zur Rinderhaltung genutzt werden kann.
Eine unzumutbare Geruchsbelästigung, durch welche der im oben beschriebenen Umfang vorliegende Betrieb des Antragstellers mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen müsste, liegt nach summarischer Prüfung nicht vor.
Nach Kap. 3.3.2.1 der Arbeitspapiere ist maßgeblicher Abstandsbemessungspunkt eines freigelüfteten Stalls die der Wohnbebauung am nächsten gelegene Stallaußenwand. Dies ist entsprechend des vom Antragsteller vorgelegten Luftbilds inkl. Beschreibung (Anlage A5 des Schriftsatzes v. 29.07.2026) die westliche Stallaußenwand. Der Abstand zur östlichen Wand des Bauvorhabens des Beigeladenen als maßgeblicher Immissionsort beträgt nach den Ausführungen des Antragstellers – insoweit übereinstimmend mit der Längenmessung im Bayern Atlas – ca. 40 m. Gemäß Bild 4 des Kap. 3.3.2.1 der Arbeitspapiere (Abstand von Rinderhaltungsbetrieben zu Wohnhäusern im Dorfgebiet) ist bei Zugrundelegung von 50 GV eine schädliche Umweltbelastung in Dorfgebieten ab einem Abstand von 30 m nicht mehr zu erwarten (grüne Abstandskurve). In diesem Fall ist keine Einzelfallprüfung der maßgeblichen Immissionen anzustellen. Unabhängig davon, ob das Vorhaben hier innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile errichtet wird oder nicht, entspricht die Schutzbedürftigkeit hier – allenfalls – der eines Dorfgebiets. Geht man mit dem Antragsgegner davon aus, dass das Vorhaben im sog. Innenbereich errichtet wird, wäre hier – wie ausgeführt – im Hinblick auf die landwirtschaftliche Hofstelle auf der FlNr. 4. von einem faktischen Dorfgebiet auszugehen. Wenn man mit der Antragstellerseite davon ausgeht, dass das Vorhaben nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, sondern im sog. Außenbereich errichtet wird, kann – wie auch in den Arbeitspapieren ausgeführt – eine Beurteilung auf Grundlage des Abstandsdiagramms für Dorfgebiete erfolgen. Allerdings gilt grundsätzlich, dass Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringerem Schutzanspruch verbunden ist, sodass auch geringe Abstände ausreichend sein können. Hiernach sind, unabhängig von der Zuordnung, vom 40 m entfernten Betrieb des Antragstellers keine relevanten Geruchsimmissionen auf das Vorhaben des Beigeladenen zu erwarten.
Dessen ungeachtet erscheint ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Übrigen nach summarischer Prüfung bereits deshalb ausgeschlossen, weil im Hinblick auf die nördlich bestehenden Wohngebäude … …1und … …2 (jeweils FlNr. 5. *) der Betrieb des Antragstellers nicht mit verschlechterten rechtlichen Rahmenbedingungen rechnen muss. Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer heranrückenden Wohnbebauung ist (auch) dann ausgeschlossen, wenn das neue störempfindliche (Wohnbau-) Vorhaben in der Nachbarschaft für den bestehenden (z.B. geruchs-) emittierenden Betrieb keine weiteren Einschränkungen zur Folge haben wird, weil dieser schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2009 – 4 C 5.09 – ZfBR 2010, 262; BayVGH, B.v. 4.8.2008 – 1 CS 07.2770 – BayVBl 2009, 208; B.v. 24.4.2014 – 15 ZB 13.1167 – juris; B.v. 27.5.2020 – 15 ZB 19.2305 – juris BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.867 – juris). Der Betrieb des Antragstellers ist bereits jetzt in seiner Entwicklung durch die angrenzende Wohnbebauung im Dorfgebiet beschränkt. So befinden sich die oben genannten Wohngebäude in einem Abstand von ca. 30 bzw. 35 m zur nördlichen Stallwand des Betriebs des Antragstellers und damit näher am Stall als das Vorhaben des Beigeladenen. Daher spricht Vieles dafür, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten eine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers, die zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führt, nicht gegeben ist. Denn die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb des Antragstellers arbeiten muss, werden gegenüber der bereits gegebenen Lage durch das Bauvorhaben voraussichtlich nicht verschlechtert.
Soweit der Antragsteller vorbringt, dass insbesondere von der genehmigten Güllegrube in der Nähe der westlichen Grundstücksgrenze ein unauflösbarer Immissionskonflikt ausgeht, schließt sich die Kammer dieser Einschätzung nach summarischer Prüfung nicht an. Von der Güllegrube gehen weder für sich genommen noch als etwaige Zusatzbelastung zum Betrieb des Antragstellers relevante Geruchsemissionen aus. Zwar ist die Güllegrube vorliegend bei Messung mit dem Bayern Atlas lediglich ca. 10-15 m vom Bauvorhaben des Antragstellers entfernt (und insofern auch näher am Bauvorhaben des Antragstellers als an anderen bestehenden Wohngebäuden nördlich oder westlich). Gemäß der Genehmigung (Bestimmung Nr. 10) für die Güllegrube aus dem Jahr 1990 ist diese allerdings mit einer geruchsdichten und sicheren Abdeckung, also geschlossen, zu errichten. Auch der Verbindungskanal zwischen Stall und Grube sowie der Grubenöffnungen sind danach geruchsdicht abzudecken und mit einem Geruchsverschluss zu versehen (Nr. 11). Weiterhin hat das Ausbringen des Flüssigmists nur bei günstigen Witterungsbedingungen, die eine Immissionsbelastung angrenzender Wohnsiedlungen möglichst ausschließen, zu erfolgen (Nr. 12). Nachteilige Geruchsimmissionen für benachbarte Bebauung können damit allenfalls bei Entnahme der Gülle entstehen, was sich auf wenige Tage im Jahr beschränken dürfte. Dies zugrunde gelegt, gehen von der geschlossenen Güllegrube, auch bei der Leerung, keine Geruchsimmissionen aus, die das für ländliche Gebiete übliche Maß überschreiten (vgl. Nolte/Thum in Busse/Kraus, BayBO, Stand: 161. EL Februar 2026, Art. 11 Rn. 30). Auch die Ausbringung von Gülle und die damit entstehenden, aber zeitlich begrenzten Geruchsbelästigungen sind in einem im Hinblick auf die Vorbelastung von landwirtschaftlichen Betrieben geprägten dörflichen Ortsteil ohne Rechtsverstoß zumutbar (BVerwG, Urt. v. 3.4.1987 – 4 C 41/84 – DVBl. 1987, 903). Es sind hier auch keine besonderen Gründe vom Antragsteller dargetan oder sonst ersichtlich, warum in der konkreten Situation ausnahmsweise, etwa mittels eines Sonderbetriebs der Güllegrube, doch eine relevante Immissionsbelastung vorliegen sollte. Der bloße Verweis auf den geringen Abstand zum Vorhaben des Beigeladenen mag dies jedenfalls nicht zu begründen.
Soweit überhaupt eine Vorbelastung durch den landwirtschaftlichen Betrieb auf FlNr. 4. anzunehmen ist, ist diese nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht relevant. Nach Kap. 3.3.2.1 der Arbeitspapiere kann, wenn (wie hier) der für einen maßgeblichen Immissionsort nach Bild 4 ermittelte Mindestabstand oberhalb der grünen Abstandskurve liegt, auf eine weitergehende Prüfung der Vorbelastung verzichtet werden, wenn ausschließlich Rinderhaltungsbetriebe zur Geruchsvorbelastung beitragen, deren jeweiliger Mindestabstand nach Bild 4 oberhalb der roten Abstandskurve liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier nach summarischer Prüfung vor. Der Rinderhaltungsbetrieb auf FlNr. 4. liegt mit dem Stallgebäude ca. 70 m vom Bauvorhaben des Beigeladenen entfernt. Eine relevante Vorbelastung scheidet damit nach summarischer Prüfung aus. Von der wiederum deutlich näher als das Stallgebäude gelegenen geschlossene Güllegrube (westlich auf der FlNr. 4. mit einem Abstand von knapp 15 Metern zum Bauvorhaben) sind keine gesonderten Geruchsimmissionen zu befürchten (vgl. insoweit die Ausführungen oben zur Güllegrube des Antragstellers). Ob und inwieweit bei einer Vorbelastung Erweiterungs- oder Umstellabsichten des betreffenden Betriebs berücksichtigt werden können, kann hier dahinstehen. Jedenfalls war das von Herrn A. beantragte Festmistlager auf der bestehenden Güllegrube nicht zu berücksichtigen, weil die Umstellungsabsicht zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zugunsten des Beigeladenen nach summarischer Prüfung nicht hinreichend konkret war (vgl. dafür die die Ausführungen im Beschluss zum Parallelverfahren RN 6 S 26.1719).
Weiterhin ist mit Blick auf Lärmemissionen nach summarischer Prüfung von keiner Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszugehen. Dies wurde weder behauptet noch ist dies sonst ersichtlich. Bei der Prüfung kann nicht unmittelbar auf die TA Lärm als konkretisierende Verwaltungsvorschrift abgestellt werden. Nach Nummer 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm sind nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen wegen der besonderen Privilegierung der Landwirtschaft ausdrücklich vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen. Da Betriebe der Landwirtschaft im Hinblick auf ihren Standort beschränkt sind und in erster Linie im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) oder in Dorfgebieten (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) errichtet werden dürfen, sind dort die mit ihnen einhergehenden Immissionen gerade auch unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots von benachbarten Nutzungen grundsätzlich hinzunehmen. Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen sind daher auch in Bezug auf Lärm (Tiergeräusche, Lärm von Maschinen sowie Be- und Entlüftungsanlagen) gebietstypisch und daher in der Regel nicht als unzulässige Störung der in der Nachbarschaft vorhandenen oder geplanten Wohnnutzung anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2022 – 1 CS 21.2866 – juris Rn. 16-18; B.v. 9.6.2021 – 1 ZB 18.2158 – juris Rn. 11; B.v. 10.8.2020 – 1 CS 20.1440 – juris Rn. 7, B.v. 10.2.2016 – 22 ZB 15.2329 – juris Rn. 22). Davon ist auch im konkreten Fall auszugehen. Der Stall und die Hofstelle des Antragstellers sind vom Bauvorhaben ca. 40 m entfernt. Es ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich, wie vom Betrieb des Antragstellers Lärmemissionen über dem in Dorfgebieten üblichen und hinzunehmenden Maß auf das Vorhabengrundstück ausgehen sollen. Die typischen Emissionen sind auch hier als gebietstypisch und sozialadäquat anzusehen. Auch die näher am Vorhaben des Beigeladenen befindliche Güllegrube vermag nach summarischer Prüfung nicht relevant zu den Lärmemissionen beitragen und zu einer Unzulässigkeit führen. Wie oben ausgeführt, ist die Entnahme bzw. das Umrühren der Gülle auf wenige Tage im Jahr beschränkt. Geräusche, die mit diesen Tätigkeiten einhergehen, sind dorftypisch und daher hinzunehmen. Es ist jedenfalls weder dargetan noch ersichtlich, dass hier ausnahmsweise mit einer ungewöhnlichen höheren Belastung zu rechnen ist. Zudem kann positiv berücksichtigt werden, dass für das Bauvorhaben des Beigeladenen nach dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Eingabeplan (Bl. 59 der Behördenakte) an der östlichen Fassade Fenster mit hoher Schallschutzklasse und schallgedämmte Außenwände vorgesehen sind. Solche passiven Schallschutzmaßnahmen sind im Anwendungsbereich der TA Lärm zwar nicht zu berücksichtigen. Weil der Anwendungsbereich der TA Lärm, wie dargestellt, hier jedoch nicht eröffnet ist, können diese Vorsorgemaßnahmen zur Geräuschverminderung zumindest in die Gesamtbewertung miteingestellt werden. Schließlich ist auch in Bezug auf Lärmimmissionen zu berücksichtigen, dass sich in unmittelbarer Umgebung zum Vorhabengrundstück und dem Betrieb des Antragstellers bereits Wohngebäude befinden. Auch dies spricht für eine Sozialadäquanz der Lärmemissionen. Zudem ist keine relevante Vorbelastung mit in die Bewertung einzustellen. Der Stall und die Hofstelle auf FlNr. 4. sind weiter östlich (ca. 50-70 m) gelegen und mögen daher nach summarischer Prüfung nicht ausschlaggebend zur Lärmbelastung beitragen.
Schließlich ist die hier offengelassene Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen dem unbeplanten Innenbereich oder unbeplanten Außenbereich zuzuordnen ist, für eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers nicht relevant. Nachbarschutz wird insoweit nur durch das einzelfallbezogene Gebot der Rücksichtnahme gewährt. Eine Verletzung dieses Gebots ist nach den obigen Ausführungen im Rahmen der summarischen Prüfung nicht ersichtlich.
Die Interessenabwägung fällt nach den vorstehenden Ausführungen zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen und zulasten des Antragstellers aus.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigten, dass die Klage des Antragstellers nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat. Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschiebt, bedeutet dies zwar nicht, dass sich in den von § 212a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Nachbarn regelmäßig durchsetzt. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird aber von § 212a Abs. 1 BauGB in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BayVGH, B.v. 24.6.2022 – 15 CS 22.1389 – juris). Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das Vollzugsinteresse vorliegend das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung ist von erheblichem Gewicht. Der Beigeladene hat ein gewichtiges wirtschaftliches und persönliches Interesse daran, die Baugenehmigung zeitnah auszunutzen und mit den bereits begonnenen Bauarbeiten fortzufahren. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers erscheint demgegenüber von wesentlich geringerem Gewicht. Selbst wenn man entgegen obiger Ausführungen davon ausginge, dass die Frage, ob die Umstellungsabsichten mit Blick auf das Festmistlager zu berücksichtigen wären, weiterer Ermittlungen bedürften, dann ginge hier Abwägung zulasten des Antragstellers aus, weil eine Rechtsverletzung des Antragstellers erst mit Nutzungsaufnahme und nicht durch die Schaffung von Bausubstanz an sich eintritt.
2. Der Antrag in Ziffer 1, der auf vorläufige Einstellung der Bauarbeiten gerichtet ist, § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO, ist unzulässig.
Da vorliegend der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt wurde, bleibt für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen kein Raum. Im Übrigen bedürfte es für die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO – unabhängig davon, ob das Gericht selbst Sicherungsmaßnahmen erlässt (str.) oder die Behörde zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen verpflichtet (Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80a Rn. 25) – in jedem Fall eines hinreichenden konkreten Grundes. Einem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss brauchen nicht vorbeugend gewissermaßen automatisch Sicherungsmaßnahmen beigefügt werden, denn es ist in der Regel zu erwarten, dass die Beteiligten eine gerichtliche Entscheidung auf Aussetzung der Vollziehung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch ohne beigefügte Sicherungsmaßnahmen respektieren. Ein derartiger hinreichender Grund ist vorliegend nicht erkennbar. Allein die Tatsache, dass ein Bauherr mit den Bauarbeiten auf Grund einer Baugenehmigung bereits begonnen hat, reicht für den Erlass gerichtlicher Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage des § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinesfalls aus (BayVGH, B.v. 26.10.2009 – 2 CS 09.2121 – NVwZ-RR 2010, 346).
3. Der „vorsorgliche“ Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Zwischenverfügung (sog. „Hänge-“ bzw. „Schiebebeschluss“) hat sich durch die Entscheidung über den Eilantrag erledigt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung vorliegend wohl auch nicht gegeben waren. Dass ein sofortiges „Vorab-Einschreiten“ zur Abwendung schwerer Nachteile erforderlich wäre, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Allein die Tatsache, dass die Beigeladenen mit den Bauarbeiten begonnen haben, rechtfertigt keinen solchen Ausnahmefall.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt hat und daher am Kostenrisiko nicht beteiligt war (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung der Nrn. 1.1.1, 1.5 und 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für den Antrag in Ziffer 1, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21.05.2026 (RN 6 K 26.1463) gegen die Baugenehmigung des Landratsamts A. vom 17.04.2026 anzuordnen, wird ein Betrag von 7.500,- € angesetzt (unter Zugrundelegung eines Streitwerts in Höhe von 15.000,- € für das Hauptsacheverfahren), für den „Sicherungsantrag“ in Ziffer 1 wird ein eigenständiger Streitwert von 2.500,- € angesetzt. Bei dem entsprechenden Begehren handelt es sich um einen über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinausgehenden Streitgegenstand, der ein besonderes Sicherungsinteresse voraussetzt. Der Erlass ist demzufolge nicht der gesetzlich vorgesehene Regelfall, sondern setzt besondere Umstände des Einzelfalls voraus. Vor diesem Hintergrund und angesichts der besonderen Interessenlage ist für einen Antrag auf den Erlass von Sicherungsmaßnahmen ein eigenständiger Streitwert festzusetzen (NdsOVG, B.v. 1.4.2015 – 1 OA 38/15 – beckonline). Für den Antrag nach Ziffer 2 war kein gesonderter Streitwert festzusetzen.
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