Rechtsprechung · VG Potsdam
VG Potsdam, Urteil vom 20.08.2026 – VG 8 K 1503/24
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGPOTSD:2026:0820.8K1503.24.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen einen Trinkwasser- und Abwassergebührenbescheid in Bezug auf ihr im Rubrum bezeichnetes Grundstück. Dieses ist im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes "H " (Im Folgenden: Zweckverband), dem der Beklagte vorsteht, belegen. Der Zweckverband betreibt die zentrale Schmutzwasserbeseitigung und die Trinkwasserversorgung als öffentliche Anlagen.
Mit Gebührenbescheid vom 12. Februar 2024 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern für das Kalenderjahr 2023 Gebühren für die Trinkwasserversorgung in Höhe von insgesamt 4.535,22 Euro fest, wobei 3.144,36 Euro (Mengengebühr i.H.v. 2.888,02 Euro, Grundgebühr i.H.v. 50,63 Euro und Umsatzsteuer i.H.v. 7 %) auf den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 21. September 2023 unter Zugrundelegung einer Verbrauchsmenge von 1.466 m³ entfielen. Ferner setzte er eine Gebühr für die öffentliche Schmutzwasserentsorgung in Höhe von insgesamt 8.339,56 Euro fest, wobei 5.779,80 Euro (Mengengebühr i.H.v. 5.732,06 Euro und Grundgebühr i.H.v. 47,74 Euro) auf den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 21. September 2023 unter Zugrundelegung der oben genannten Verbrauchsmenge entfielen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2024 gab der Beklagter dem gegen den vorbenannten Bescheid erhobenen Widerspruch der Kläger vom 7. März 2024 teilweise statt. Unter Zugrundelegung eines Zählerstands zum 31. Dezember 2023 von 51 m³ (statt der ursprünglich angenommenen 650 m³) setzte der Beklagter für den Zeitraum vom 22. September 2023 bis zum Jahresende eine geringere Trink- und Schmutzwassergebühr fest. Die Festsetzungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 21. September 2023 blieben unverändert.
Die Kläger haben am 27. Mai 2024 Klage erhoben. Diese stützen sie im Wesentlichen darauf, dass nach ihrer Auffassung der zum 21. September 2023 festgestellte Wasserzählerstand auf im Verantwortungsbereich des Beklagten stehende Schäden an der Grundstücksversorgungsanlage und der Verschraubung des Wasserzählers sowie von dem Beklagten zu vertretende Verzögerungen bei der Reparatur dieser Leckagen zurückzuführen sei.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2024 aufzuheben, soweit darin für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 21. September 2023 eine Trinkwassermengengebühr in Höhe von 3.090,18 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) und eine Schmutzwassermengengebühr in Höhe von 5.732,06 Euro festgesetzt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und bekräftigt die Rechtmäßigkeit der erhobenen Gebühren. Er ist der Ansicht, dass die Kläger einen Schaden an der Verschraubung des Wasserzählers nicht hinreichend dargelegt hätten und die Grundstücksversorgungsanlage satzungsrechtlich im Verantwortungsbereich der Kläger und nicht des Beklagten stehe.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 hat die Kammer den am 20. Juni 2024 eingelegten Eilantrag der Kläger abgelehnt (Az. VG 8 L 561/24). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. Februar 2025 zurückgewiesen (Az. OVG 9 S 3/25).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des Haupt- und Eilverfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 3. August 2026 zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Gebührenbescheid vom 12. Februar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2024 ist, soweit er klägerseits angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Weder die festgesetzte Trinkwassermengengebühr einschließlich Umsatzsteuer (hierzu unter I.) noch die erhobene Schmutzwassermengengebühr (hierzu unter II.) sind rechtlich zu beanstanden.
Im Einzelnen:
I. An der für den Zeitraum 1. Januar bis 21. September 2023 in Höhe von 3.090,18 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) festgesetzten Trinkwassermengengebühr bestehen keine rechtlichen Bedenken.
1. Rechtsgrundlage für diese Gebührenerhebung ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes „H “ (Trinkwassergebührensatzung - TWGS) vom 23. November 2023 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband H vom 27. Dezember 2023, Nr. 2, S. 2). Die Satzung trat rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft, vgl. § 12 TWGS. Formelle oder materielle Fehler der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
2. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die festgesetzte Trinkwassermengengebühr liegen vor.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TWGS wird die Verbrauchsgebühr nach der Trinkwassermenge bemessen, die auf dem Grundstück aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage entnommen wird. Die entnommene Trinkwassermenge wird gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 TWGS durch Wasserzähler gemessen. Kann infolge einer schadhaften oder fehlenden Messeinrichtung oder weil der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht möglich ist, die auf dem Grundstück entnommene Trinkwassermenge nicht ermittelt werden, so wird die Trinkwassermenge nach § 3 Abs. 2 TWGS vom Verband geschätzt.
Vorliegend hat der Beklagte für den Zeitraum 1. Januar bis 21. September 2023 eine Verbrauchsmenge von 1.466 m³ basierend auf einem Anfangsstand von 900 m³ und einem Endstand von 2.366 m³ angenommen. Während der Anfangsstand auf einer Schätzung beruht, folgt der Endstand aus einer Ablesung des Wasserzählers mit der Nummer 14830866 am 21. September 2023. Weder der angesetzte Anfangs- noch Endstand sind rechtlich zu beanstanden.
a) Der für den 1. Januar 2023 angesetzte Anfangswert von 900 m³ begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er beruht auf einer Schätzung nach § 3 Abs. 2 TWGS, wonach unter anderem dann geschätzt werden darf, wenn kein abgelesener Wasserzäherlstand vorliegt. Davon ist vorliegend auszugehen. So findet sich auf Seite 2 des Gebührenbescheids bei dem Anfangsstand die Abkürzung „JGE“, was ausweislich der auf derselben Seite befindlichen Erläuterungen als „Jahresablesung geschätzt“ zu verstehen ist. Zudem ist einer in den Verwaltungsvorgängen befindlichen „Akten-/Gesprächsnotiz“ (vgl. Bl. 3 VV) zu entnehmen, dass eine Mitarbeiterin des Beklagten die Kläger im Rahmen eines im Nachgang des Erlasses des Gebührenbescheids am 5. März 2024 geführten Gesprächs darauf hingewiesen hat, dass der Verbrauch in den vergangenen Jahren immer geschätzt worden und erst im Zuge des Wasserzählerwechsels wieder ein Zählerstand bekannt geworden sei. Hierauf hätten die Kläger lediglich erwidert, dass sie die Abschnitte der Ablesekarten zu Hause hätten, und hätten sogar eingeräumt, die Gebührenbescheide nicht geprüft zu haben. Soweit die Kläger mit Schreiben vom 14. April 2024 im Widerspruchsverfahren behauptet hatten, mit E-Mail vom 2. Januar 2023 den Zählerstand an den Beklagten übermittelt zu haben, haben sie - obgleich der Beklagte im Widerspruchsbescheid abermals bekräftigt hatte, dass trotz regelmäßiger Aufforderungen zur Ablesung klägerseits seit 2013 keine Zählerstände gemeldet und es daher jährlich zu Schätzungen gekommen sei - die Schätzung des Anfangsstands im Klageverfahren nicht mehr angegriffen und ihren Vortrag ausschließlich auf den beklagtenseits abgelesenen Endstand ausgerichtet. Auch in der mündlichen Verhandlung ist zu der Tatsache, dass der Zweckverband den Anfangswert für das Jahr 2023 mit der Begründung, dass klägerseits keine Ablesung erfolgt sei, geschätzt hat, auf gerichtliche Nachfrage von beiden Beteiligten kein weiterer Vortrag erfolgt.
b) Auch der für den 21. September 2023 angesetzte Endstand in Höhe von 2.366 m³ begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Er beruht auf einer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 TWGS am vorbenannten Datum durchgeführten Ablesung des geeichten und am 1. November 2023 durch die aquamess GmbH erfolgreich befundgeprüften Wasserzählers mit der Nummer 14830866.
Der Zählerstand eines - wie vorliegend - (noch) geeichten und einer technischen Befundprüfung unterzogenen Wasserzählers begründet einen Anscheinsbeweis dafür, dass in der Zeit vom Einbau des Zählers bis zur Ablesung tatsächlich so viel Wasser durch den Zähler geflossen ist, wie vom Zähler angezeigt. Dieser Anscheinsbeweis kann zwar durch den Nachweis von Tatsachen erschüttert werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Wasserzähler doch falsch angezeigt hat. Hierfür reicht es wegen der Überzeugungskraft des genannten Erfahrungssatzes indessen grundsätzlich nicht aus, dass sich aus der angezeigten Durchflussmenge eine ungewöhnlich hohe Verbrauchsmenge ergibt. Das Gericht muss insoweit nicht von sich aus der Frage nachgehen oder Beweis darüber erheben, ob der gemessene höhere Verbrauch durch Verhaltens- oder Zustandsänderungen im Einflussbereich des Grundstückseigentümers bestätigt wird (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2014 - OVG 9 N 45.13 - juris Rn. 8 m.w.N.).
Tatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Wasserzähler doch falsch angezeigt hat, haben die Kläger nicht vorgebracht. Solche sind auch nicht erkennbar.
aa) Soweit sie geltend machen, dass ein Defekt des Hausanschlusses in Gestalt einer Wasseraustrittsstelle direkt vor dem Leitungseingang in das Gebäude und damit vor dem Kellerbereich vorgelegen habe, ist dies bereits nicht geeignet, ihre Einwände gegen die bezogene Wassermenge zu tragen. Der befundgeprüfte Wasserzähler befand sich nicht vor der Einführung der Trinkwasserleitung in das Gebäude, sondern war im Keller belegen, d.h. hinter der Stelle der vermeintlichen Leckage, was aus dem Vortrag der Kläger selbst folgt. Dementsprechend ist es ausgeschlossen, dass die benannte Undichtheit an dieser Stelle Einfluss auf die mittels des Wasserzählers gemessene Trinkwassermenge gehabt haben kann. Davon gehen die Kläger ausweislich ihres letzten Schriftsatzes vom 13. August 2026 augenscheinlich mittlerweile auch selbst aus.
bb) Auch soweit die Kläger darüber hinaus darauf verweisen, dass eine Undichtheit direkt an der Verschraubung des Wasserzählers hinter dessen Zählwerk vorgelegen hätte, greift ihr Vorbringen nicht durch.
(1) Die Kläger haben bereits nicht substantiiert dargetan, dass überhaupt eine Leckage vorlag und dass sich dieser Defekt an einem Teil des Wasserzählers befunden hätte und somit der Sphäre des Beklagten zuzurechnen wäre. Auf die ihnen insoweit obliegende Darlegungslast wurden sie bereits im Rahmen des Eilbeschlusses vom 20. Dezember 2024 hingewiesen und sind dieser bis zur mündlichen Verhandlung - der sie abgesehen von ihrem Prozessbevollmächtigten und trotz schriftsätzlich angekündigter Anwesenheit ferngeblieben sind und in der sie abermals Gelegenheit gehabt hätten, ihr Vorbringen zu substantiieren - nicht nachgekommen. Konsequenterweise war das Gericht weder dazu verpflichtet, die von den Klägern in ihrem Schriftsatz vom 13. August 2026 angebotenen bzw. angeregten Beweiserhebungen durchzuführen, noch sonstige Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen.
Zwar behaupten die Kläger, dass sich die Undichtheit an der Verschraubung der Wasseruhr befunden und dass ein Mitarbeiter der Wasserwirtschaft diese Undichtheit fotografiert haben soll. Sie haben jedoch - trotz Aufforderung des Beklagten mit Schreiben vom 7. und 28. März 2023 - es weder im Widerspruchsverfahren vermocht, noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt, irgendwelche aussagekräftigen Unterlagen oder sonstigen Mittel zur Glaubhaftmachung einzureichen. Dies wiegt besonders vor dem Hintergrund schwer, dass nach Angaben der Kläger selbst Feuchtigkeitsschäden am Baukörper des Gebäudes erkennbar gewesen wären bzw. eine Überschwemmung des Kellers stattgefunden haben soll. Es ist nicht ersichtlich, weswegen in einem solchen Fall keine Lichtbilder der entsprechenden Schäden existieren, der Schaden nicht versicherungstechnisch angezeigt worden ist und auch keine anderen Mittel der Glaubhaftmachung ergriffen worden sind. Soweit die Kläger auf eine vermeintliche Fotodokumentation des Beklagten Bezug nehmen, wurde eine solche - die sich nicht im Verwaltungsvorgang findet - allenfalls nach den Angaben der Kläger während der Arbeiten im September 2023 angefertigt und würde dementsprechend keine belastbare Aussage über den Zustand des Wasserzählers im vorherigen Zeitraum enthalten. Auch soweit die Kläger anführen, ein Fachunternehmen habe am 6. Januar 2023 im Zuge einer Ortsbegehung die Schäden am Hauswasseranschluss festgestellt, verfängt dies nicht. Weder haben die Kläger eine entsprechende Stellungnahme dieses Unternehmens oder ein vergleichbares Mittel zur Glaubhaftmachung vorgelegt, noch ist es ersichtlich, dass und in welchem Umfang überhaupt die behaupteten Feststellungen getroffen worden wären. Vielmehr ist festzustellen, dass ausweislich des Aktenvermerks vom 17. April 2024 eine Nachfrage des Zweckverbands bei der Firma Pritzkow, welche im Februar und Juni 2023 mit Arbeiten an der Installation der Kläger betraut gewesen ist, ergeben hat, dass kein Wasser im Keller und auch kein tropfender Wasserzähler festgestellt worden war.
(2) Ungeachtet dessen (selbstständig tragend) ist es in Anbetracht des Ausmaßes des Mehrverbrauchs nach Überzeugung des Gerichts fernliegend, dass allein eine potentielle Undichtheit an der Wasseruhr die in Frage stehende Mehrmenge verursacht haben könnte. Legt man die Angaben der Kläger zugrunde, dass ein Zweipersonenhaushalt pro Jahr ca. 88 m³ Wasser verbraucht und bezieht man dies in etwa auf die in Frage stehenden Monate (9 Monate, d.h. 66 m³), so würde hieraus ein havariebedingter Bezug von 1.400 m³ Trinkwasser, das entspricht 1.400.000 l, resultieren. Bei einer Zahl von 273 Tagen in diesen neun Monaten entspricht dies einem Verlust von ca. 5.128,2 l pro Tag, ca. 213,68 l pro Stunde, ca. 3,56 l pro Minute und ca. 60 ml pro Sekunde. Es ist schlichtweg nicht ersichtlich und nichts substantiiert dafür vorgetragen, dass ein solcher Wasserverlust aus einer Undichtheit einer Verschraubung am Wasserzähler resultieren kann. Auch der Beklagte hat in seinem an die Kläger gerichteten Schreiben vom 28. März 2024 ausgeführt, dass bei dem von den Klägern beschriebenen Schaden nicht unbemerkt eine derart hohe Wassermenge weggeflossen sein könne. Es hätte regelrecht aus dem Keller heraussprudeln müssen. Diesen Ausführungen sind die Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Im Übrigen würde das seitens der Kläger behauptete regelmäßige Wechseln von Schüsseln, um dem Wassereinbruch zu begegnen, vor dem Hintergrund eines vermeintlichen Wasserverlustes von 213,68 l pro Stunde wohl kaum ausreichen. Umso weniger leuchtet es ein, dass von einem solchen Schadensereignis keine Lichtbilder der Kläger existieren oder dies ihrer Versicherung angezeigt worden ist. Eine solche erhebliche Wassermenge würde vielmehr dafür sprechen, dass die Ursache des Mehrbezugs an einer anderen Stelle der Grundstücksversorgungsanlage hinter dem Wasserzähler zu finden wäre.
cc) Soweit die Kläger auf mögliche weitere Schadstellen der Grundstücksversorgungsanlage hinter dem Wasserzähler und vermeintliche Verzögerungen bei den durch den Beklagten durchgeführten Arbeiten abstellen, führt auch dieses Vorbringen zu keinem anderen Ergebnis.
Nach § 2 Abs. 2 a) und 3 der Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser und den Anschluss an das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes „H “ (Trinkwasserversorgungssatzung) vom 15. Mai 2014 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband H vom 1. August 2014, Nr. 34, S. 2), aktuell in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 25. November 2021 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband H vom 28. Dezember 2021, Nr. 1, S. 3) zählen zur öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage u.a. die an der Abzweigstelle des öffentlichen Verteilernetzes beginnende und an der Grundstücksgrenze endende Grundstücksanschlussleitung und der jeweilige Wasserzähler auf dem Grundstück. Hierfür ist satzungsrechtlich der Beklagte verantwortlich. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung des hinter der Grundstücksanschlussleitung auf dem Grundstück liegenden Verteilungs- und Installationsnetzes (mit Ausnahme des Wasserzählers) - der sog. Grundstücksversorgungsanlage (zu der auch die sog. Hausanschlussleitung zählt) - und damit auch für die Behebung etwaiger Schäden an diesem, sind satzungsrechtlich wiederum die Anschlussberechtigten - mithin die Kläger - verantwortlich, vgl. § 17 Abs. 1, § 2 Abs. 4 und 5 der Trinkwasserversorgungssatzung.
Liegt demnach die Verantwortung für die Grundstücksversorgungsanlage bei den Klägern und ist es nach dem zuvor Ausgeführten zum einen nicht ersichtlich, dass allein ein Defekt an der Verschraubung der Wasseruhr zum Bezug der in Streit stehenden Trinkwassermenge geführt haben könnte, und muss zum anderen zugrunde gelegt werden, dass die Ursache des Wasserbezugs hinter dem Wasserzähler zu finden ist, so ist die verbrauchte Wassermenge der Sphäre der Kläger zuzurechnen. Abgesehen davon wurden nach Aktenlage zwar Arbeiten an der Grundstücksversorgungsanlage der Kläger durchgeführt, nicht jedoch durch den Beklagten, sondern durch die klägerseits beauftragte Firma Pritzkow (vgl. Akten-/Gesprächsnotizen vom 17. und 22. April 2024, Bl. 20-21 VV). Der Beklagte wurde hingegen lediglich im öffentlichen Bereich bei der beantragten Verlegung der Grundstücksanschlussleitung und im Zuge des Wasserzählerwechsels tätig (vgl. Seite 3 des Widerspruchsbescheids, Bl. 24 VV und Seite 2 des Schreibens des Beklagten vom 28. März 2024, Bl. 12 VV). Selbst wenn das Gericht unterstellt, dass sich die klägerseits beantragte Verlegung der Grundstücksanschlussleitung aus von dem Beklagten zu vertretenden Gründen verzögert hat, ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst erkennbar, inwieweit dies die Kläger daran gehindert haben soll, etwaige in ihrem Verantwortungsbereich stehende Schäden an dem hinter dem Wasserzähler befindlichen Teil der Grundstücksversorgungsanlage zu beheben.
II. Auch die für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 21. September 2023 festgesetzte Schmutzwassermengengebühr in Höhe von 5.732,06 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Rechtsgrundlage der festgesetzten Schmutzwassergebühr ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes „H “ (Schmutzwassergebührensatzung – SWGS) vom 23. November 2023 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband H vom 27. Dezember 2023, Nr. 2, S. 5). Die Satzung trat rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft, vgl. § 12 SWGS. Formelle oder materielle Fehler der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
2. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die festgesetzte Schmutzwassermengengebühr liegen vor.
§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Buchst. a) SWGS sieht in Anwendung des sog. modifizierten Frischwassermaßstabs u.a. vor, dass sich die Verbrauchsgebühr nach der Schmutzwassermenge bemisst, die von dem angeschlossenen Grundstück in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt, wobei als in diese zentrale Anlage eingeleitet die den Grundstücken aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge gilt. Gemäß § 3 Abs. 4 SWGS werden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, auf Antrag abgesetzt.
Steht lediglich der Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Streit, kann nicht gleichsam direkt auf allgemeine Beweislastregeln zurückgegriffen werden. Vielmehr bilden die satzungsrechtlichen Regelungen zum modifizierten Frischwassermaßstab und die in diesem Rahmen vorgesehene Beweislastverteilung den Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung. Mit dem modifizierten Frischwassermaßstab trifft der Satzungsgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität eine typisierende Regelung, die von der Überlegung getragen ist, dass die Menge des auf dem Grundstück bezogenen (oder gewonnenen) Frischwassers geeignet ist, den Umfang der Inanspruchnahme der Schmutzwasserentsorgung im Sinne eines hinreichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes (§ 6 Abs. 4 Satz 2 KAG) angemessen abzubilden. Der modifizierte Frischwassermaßstab ist prinzipiell zulässig, insbesondere mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Allerdings muss die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsehen, Wassermengen abzusetzen, die nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitet worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 - juris Rn. 11 ff.). Die Frage, welche Beweisanforderungen insoweit satzungsmäßig im Einzelnen gestellt werden dürfen, ist letztlich in Abwägung der erhebungstechnischen Vorteile einer möglichst weitgehenden Gebührenbemessung nach dem Frischwasserbezug mit den Interessen des Grundstückseigentümers an einer möglichst „gerechten“ Erfassung seiner tatsächlichen Entsorgungsmenge zu beantworten. Dabei geht zu Lasten des Grundstückseigentümers, dass das, was auf seinem Grundstück hinter dem Wasserzähler passiert, in seiner Sphäre liegt. Angesichts dessen, ist zu verlangen, dass der Grundstückseigentümer das Vorhandensein einer Havarie dartut und belegt, mit dem sich - schlüssig - der Verbleib einer erheblichen Frischwassermenge außerhalb der Kanalisation erklären lässt. Der Grundstückseigentümer muss einen Geschehensablauf aufzeigen, der dazu führt, dass der hohe Frischwasserbezug mutmaßlich nicht zu einer entsprechenden Abwassermenge geführt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 - juris Rn. 12, und vom 14. März 2019 - OVG 9 B 1.14 - juris Rn. 14 jeweils m.w.N.).
a) So liegt es auch hier: Wie sich aus dem bereits Dargestellten ergibt, liegt die Verantwortlichkeit für die Grundstücksversorgungsanlage, einschließlich des Hausanschlusses, bei den Klägern. Dass der Mehrverbrauch auf einen Schaden am Wasserzähler zurückzuführen ist, haben die Kläger nicht vermocht substantiiert geltend zu machen. Insoweit haben sie nach dem zuvor Ausgeführten auch weder schlüssig das Vorhandensein einer Havarie noch den Verbleib der erheblichen Menge an Frischwasser außerhalb der Kanalisation erklärt. Insbesondere fehlt in Betracht eines vermeintlich havariebedingten Verbrauchs von 213,68 l pro Stunde über neun Monate jedwede hinreichende Darlegung eines Schadensereignisses, das einen derartigen Wasserverlust nur ansatzweise erklären könnte.
b) Unabhängig davon (selbstständig tragend) haben die Kläger den für die Absetzung von Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, erforderlichen Antrag nicht fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bemessungszeitraumes gestellt, § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SGS.
Der Widerspruch der Kläger ging erst am 7. März 2024 beim Beklagten ein. Sonstige Schreiben oder Mitteilungen, die als Begehren auf Berücksichtigung der nicht der Schmutzwasseranlage zugeführten Wassermengen ausgelegt werden könnten, und binnen zwei Monaten nach Ende des Ablaufs des Bemessungszeitraumes an den Beklagten gerichtet wurden, sind den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Auch wurde die Existenz solcher Schreiben von den Klägern nicht hinreichend dargelegt. Entgegen der Ansicht der Kläger obliegt es auch nicht dem Beklagten, „entsprechende Mitteilungen, E-Mails, Telefonvermerke oder sonstige Vorgänge“ beizubringen, aus denen sich ein derartiges Begehren ergeben könnte. Vielmehr tragen die Kläger auch insoweit die Darlegungslast, der sie vorliegend nicht nachgekommen sind.
Die genannte Ausschlussfrist würde im Übrigen auch gelten und wäre abgelaufen, wenn man hier davon ausginge, die Kläger hätten einen Schaden an der hinter dem Wasserzähler befindlichen Verschraubung der Wasseruhr oder Grundstücksversorgungsanlage in der gebotenen Weise dargetan. Denn wenn im Falle eines „ungeplanten Wasserverlustes“ entsprechende, auf eine willentliche Wasserentnahme abstellende Satzungsregelungen dergestalt einschränkend auszulegen sind, dass sie diese Fälle eines „ungeplanten Wasserverlustes“ nicht ausschließen, so ist es sachgerecht, dortige Fristen auch auf die Fälle einer nichtwillentlichen Wasserentnahme zu erstrecken und insoweit auf die Kenntnis oder Kenntnisnahmemöglichkeit des Wasserrohrbruchs abzustellen, so dass vorliegend ein Absetzungsantrag innerhalb von zwei Monaten ab diesem Zeitpunkt zu stellen wäre. Dies ist dem Gebührenpflichtigen ohne weiteres zumutbar. Ungenauigkeiten hinsichtlich der Gebührenbemessung in Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs sind nur hinzunehmen, sofern sie unvermeidbar sind (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 15. Februar 2018 - 6 K 1647/14 - juris Rn. 53 m.w.N.). Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SGS vorgesehene Absetzungsfrist dient aber gerade dem Zweck, Unklarheiten über die tatsächlich eingeleitete und deshalb anzusetzende Wassermenge möglichst zu begrenzen und ist hierfür auch geeignet. Die Möglichkeit zur Kenntniserlangung von einem etwaigen Wasserrohrbruch bestand unter Zugrundelegung des Vortrages der Kläger vorliegend aber bereits seit der von den Klägern selbst erwähnten Ortsbegehung am 6. Januar 2023, so dass der frühestens - wenn überhaupt - im Zuge der Widerspruchseinlegung am 7. März 2024 (sinngemäß) gestellte Absetzungsantrag zu spät kam. Zwar wurde nach Aktenlage binnen zwei Monaten nach möglicher Kenntniserlangung von dem behaupteten Wasserschaden an der Grundstücksversorgungsanlage ein Antrag auf Umverlegung der Grundstücksanschlussleitung gestellt. Schreiben, die als Begehren auf Berücksichtigung der nicht der Schmutzwasseranlage zugeführten Wassermengen ausgelegt werden könnten, und binnen zwei Monaten nach möglicher Kenntniserlangung von dem behaupteten Schaden gestellt wurden, sind den Verwaltungsvorgängen indes nicht zu entnehmen. Auch wurde die Existenz solcher Schreiben von den Klägern nicht substantiiert dargelegt. Dem Gericht obliegt es auch in diesem Zusammenhang nicht, etwaige Nachforschungen von Amts wegen anzustellen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird auf 8,822,24 € festgesetzt.
Der Streitwert entspricht der streitgegenständlichen Gebührenforderung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung kann Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, eingelegt werden, wenn die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen worden ist oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes für den Fall, dass die Rechtsstreitigkeit vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden ist, 200 Euro und für den Fall, dass die Rechtsstreitigkeit nach dem 31. Dezember 2025 anhängig geworden ist, 300 Euro übersteigt. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 6 KAG BB
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Potsdam in VG 8 K 1503/24 entschieden?“