Rechtsprechung · VG Potsdam
VG Potsdam, Beschluss vom 06.01.2017 – VG 6 K 4981/15.A
- Spruchkörper
- 6. Kammer
Leitsatz
Dem Bundesamt ist nach Ablauf der Überstellungsfrist eine Frist von drei Monaten dafür einzuräumen, darüber zu entscheiden, wie mit einer zuvor rechtmäßig gewesenen Überstellungsentscheidung verfahren wird.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Hier entspricht es der Billigkeit, der Klägerseite die Kosten aufzuerlegen. Zwar führte der unstreitige Ablauf der Überstellungsfrist am 14. September 2016 rechtsbeständig zur Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren und damit zur Rechtswidrigkeit des mittlerweile vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12. Oktober 2016 aufgehobenen Bescheid, wenn wie hier die (Wieder-)Aufnahmebereitschaft des ersuchten Mitgliedstaates zum jetzigen Zeitpunkt nicht positiv feststeht (BVerwG, Urt. v. 27. April 2016 – 1 C 24/15 -, Leitsatz). Allerdings ist dem Bundesamt in sinngemäßer Anlehnung an § 80b VwGO eine hier eingehaltene Frist von drei Monaten ab Ablauf der Überstellungsfrist einzuräumen, binnen der ohne Kostenlast für die Beklagte entschieden werden kann, wie mit zuvor ersichtlich rechtmäßig gewesenen Bescheiden verfahren wird.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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