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Rechtsprechung · VG Münster

VG Münster, Beschluss vom 08.05.2026 – 5 L 265/26

Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMS:2026:0508.5L265.26.00
Normenkette
§ 32 LBG NRW; § 123 VwGO

Leitsatz

[if !supportLists]1. [endif]Die Sicherstellung eines ausreichenden Unterrichtsangebots stellt den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Kernauftrag der Schulbehörden dar. In Erfüllung dieses Kernauftrags ist es jedenfalls nicht mehr von ihrem Organisationsermessen gedeckt, ohne Not auf Lehrkräfte zu verzichten, die bereit sind, über das Erreichen ihrer Regelaltersgrenze hinaus ihren Dienst zu verrichten und die damit dazu beitragen können, einen bestehenden bzw. erwartbaren Lehrermangel abzumildern. Daraus folgt ein grundsätzlich überragendes öffentliches Interesse an der Sicherstellung einer ausreichenden Unterrichtsversorgung und somit die grundsätzliche Verpflichtung, verfügbare Personalquellen zu nutzen.

[if !supportLists]2. [endif]Die Tatsache, dass eine Lehrkraft in sog. Mangelfächern unterrichtet, führt dazu, dass in der Regel ein dienstliches Interesse an ihrer Weiterbeschäftigung im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW besteht.

[if !supportLists]3. [endif]Das dienstliche Interesse an der Weiterbeschäftigung der Lehrkraft entfällt grundsätzlich auch nicht in den Fällen, in denen diese eine Funktionsstelle besetzt.

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den mit Ablauf des 31. Juli 2026 bevorstehenden Ruhestand vorläufig bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 7. Oktober 2025 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zum 31. Juli 2027 und längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im vor der Kammer geführten Hauptsacheverfahren 5 K 680/26 oder dessen anderweitiger Erledigung.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.

Der Streitwert wird auf 43.194,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

I. Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

Randnummer 3

II. Der Antragsteller ist mit seinem zulässigen Eilantrag in dem tenorierten Umfang erfolgreich. Der Hauptantrag des Antragstellers,

Randnummer 4

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen - des Antragstellers - Eintritt in den Ruhestand bis zum 31. Juli 2027 hinauszuschieben,

Randnummer 5

ist unbegründet (1.).

Randnummer 6

Der Hilfsantrag,

Randnummer 7

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über seinen Antrag vom 7. Oktober 2025, mit dem Inhalt seinen Eintritt in den Ruhestand um ein weiteres Jahr bis zum 31. Juli 2027 hinauszuschieben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

Randnummer 8

ist in dem tenorierten Umfang begründet (2.).

Randnummer 9

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

Randnummer 10

1. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Hauptantrags nicht vor.

Randnummer 11

Soweit der Antragsteller mit seinem Hauptantrag die nicht nur vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, hat dieser schon deshalb keinen Erfolg, weil er insoweit eine - grundsätzlich unzulässige - Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, warum eine solche hier ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG geboten wäre.

Randnummer 12

Vgl. allgemein Kuhla, in: BeckOK VwGO, 76. Ed. Juli 2025, § 123 Rn. 156 ff.

Randnummer 13

Im Übrigen besteht kein Anordnungsanspruch. Denn ein Verpflichtungsanspruch, der in der Hauptsache prozessual auf § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu stützen wäre, besteht nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert ist. § 32 Abs. 1 LBG NRW stellt die Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandseintritts in das Ermessen der Behörde. Zwar dürfte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere bei Bejahung des dienstlichen Interesses, in aller Regel nur die Stattgabe des Antrags ermessensfehlerfrei sein. Allerdings verbleibt jedenfalls im Hinblick auf die zeitlichen Modalitäten des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts regelmäßig ein Spielraum.

Randnummer 14

Vgl. Hupperts, in: BeckOK Beamtenrecht, 33. Ed. Januar 2026, § 32 Rn. 11; Schrapper/Günther, in: Schrapper/Günther (Hrsg.), LBG NRW, 3. Aufl. 2021, § 32 Rn. 8.

Randnummer 15

Im Falle des Antragstellers spricht zwar einiges dafür, seinem Antrag auf eine einjährige Verlängerung bis zum 31. Juli 2027 zu entsprechen. Dafür streitet insbesondere § 31 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW, wonach Lehrer an öffentlichen Schulen mit dem Ende des Schulhalbjahres in den Ruhestand treten. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW endet das Schuljahr - und damit das zweite Halbjahr - am 31. Juli des jeweiligen Jahres. Es dürfte mithin nur eine sehr eingeschränkte zeitliche Flexibilität mit Blick auf das konkrete Enddatum bestehen. Auch dürften gewichtige Gründe dafür sprechen, dass eine Verlängerung nur bis zum Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres 2026/2027 die Interessen des Antragstellers - namentlich eine hinreichende Planungssicherheit - und die öffentlichen Interessen - die vom Antragsteller unterrichteten Fächer dürften auch über das Halbjahr hinaus weiterhin Mangelfächer sein - nur unzureichend berücksichtigen würde. Allerdings vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass eine solche Entscheidung in jedem Fall ermessensfehlerhaft wäre. Hierbei dürfte es vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und die im hiesigen Eilverfahren nicht abzusehende, konkrete Interessenabwägung ankommen, die vom Gericht nicht vorweggenommen werden kann.

Randnummer 16

2. Hinsichtlich des Hilfsantrags hat der Antragsteller in dem tenorierten Umfang (a)) sowohl einen Anordnungsanspruch (b)) als auch einen Anordnungsgrund (c)) glaubhaft gemacht.

Randnummer 17

a) Soweit der Antragsteller auch mit seinem Hilfsantrag eine endgültige Entscheidung in Form der abschließenden Neubescheidung begehrt, läge auch insoweit eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor, für die keine Veranlassung besteht. Dementsprechend bleibt die Tenorierung hinter dem hilfsweise geltend gemachten Begehren zurück.

Randnummer 18

b) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen eines (vorläufigen) Neubescheidungsanspruchs, der in der Hauptsache prozessual auf § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu stützen wäre, liegen vor. Denn die Ablehnung des Antrags des Antragstellers vom 7. Oktober 2025 durch den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Januar 2026 erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten.

Randnummer 19

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag ist nach Satz 2 dieser Norm spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen.

Randnummer 20

Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor und der daraus folgende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist nicht durch Erfüllung erloschen.

Randnummer 21

aa) Der Antragsteller hat das weitere Hinausschieben seines Ruhestandseintritts bereits am 7. Oktober 2025 und damit mehr als sechs Monate vor dem aktuellen Ruhestandseintritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 beantragt.

Randnummer 22

bb) Er ist am 0. Januar 0000 geboren und hätte mithin am 31. Juli 2027 das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Randnummer 23

cc) Für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts besteht ein dienstliches Interesse.

Randnummer 24

Bei dem Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff maßgebend durch die verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Randnummer 25

Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandeintritts aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag etwa der Fall sein, wenn die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.

Randnummer 26

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2025 - 6 B 467/25 -, juris, Rn. 8 ff.

Randnummer 27

Dies zugrunde gelegt, besteht ein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung des Antragstellers.

Randnummer 28

(1) Das dienstliche Interesse ergibt sich daraus, dass der Antragsteller Mangelfächer unterrichtet und seine Weiterbeschäftigung dazu beiträgt, diesen Mangel zu lindern.

Randnummer 29

Aus Art. 7 Abs. 1 GG folgt die staatliche Verpflichtung, ein funktionierendes Schulsystem zu gewährleisten.

Randnummer 30

Vgl. Uhle, in: BeckOK GG, 64. Ed. September 2025, Art. 7 Rn. 8 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 22. November 2023 - 1 BvR 2557/15 -, juris, Rn. 62.

Randnummer 31

Diese verfassungsrechtliche Verpflichtung ist einfachgesetzlich in §§ 1, 2 SchulG NRW verankert, wonach jeder junge Mensch ein Recht auf schulische Bildung hat und den Schulen ein Bildungs- und Erziehungsauftrag obliegt.

Randnummer 32

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus Art. 7 Abs. 1 GG ein Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Einhaltung eines nach allgemeiner Auffassung für ihre chancengleiche Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten an staatlichen Schulen. Dieser Anspruch besteht zwar nicht, soweit er wegen aktuell unüberwindlicher personeller, sächlicher oder organisatorischer Zwänge tatsächlich nicht erfüllt werden kann. Der Staat ist indes verpflichtet, die möglichen Vorkehrungen zur Wahrung dieses Mindeststandards zu treffen.

Randnummer 33

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2025 - 1 BvR 2184/24 -, juris, Rn. 9.

Randnummer 34

Die Sicherstellung eines ausreichenden Unterrichtsangebots stellt also - auch unabhängig von verfassungsrechtlich zwingenden Untergrenzen - den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Kernauftrag der Schulbehörden dar. In Erfüllung dieses Kernauftrags ist es jedenfalls nicht mehr vom Organisationsermessen gedeckt, freiwillig und ohne Not auf Lehrkräfte zu verzichten, die bereit sind, über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus ihren Dienst zu verrichten und die damit dazu beitragen können, einen bestehenden bzw. erwartbaren Lehrermangel abzumildern. Daraus folgt nach Auffassung des Gerichts ein grundsätzlich überragendes öffentliches Interesse an der Sicherstellung einer ausreichenden Unterrichtsversorgung und somit die grundsätzliche Verpflichtung, verfügbare Personalquellen zu nutzen.

Randnummer 35

Diesen abstrakten Maßstäben folgend, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits entschieden worden, dass ein konkreter Lehrkräftebedarf in einem Mangelfach grundsätzlich das Bestehen eines dienstlichen Interesses indiziert.

Randnummer 36

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2025 - 6 B 550/25 -, juris, Rn. 48.

Randnummer 37

Diese Voraussetzungen liegen auch hier vor.

Randnummer 38

Nach Einschätzung des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen bestehe in der Sekundarstufe I perspektivisch ein dauerhafter Lehrkräftemangel. Jedenfalls für die von dem Antragsteller unterrichteten Fächer Englisch und Musik bestünden hervorragende Beschäftigungsmöglichkeiten. Bereits aktuell bestehe im Fach Englisch ein erheblicher Bedarfsüberhang. Im Fach Musik hielten sich Bedarf und Kapazität derzeit noch die Waage. Demgegenüber stünden für das von dem Antragsteller ebenfalls unterrichtete Fach Geschichte sowohl aktuell als auch dauerhaft voraussichtlich deutlich mehr Lehrkräfte zur Verfügung als rechnerisch benötigt würden.

Randnummer 39

Vgl. im Einzelnen Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Vorausberechnungen zum Lehrkräfte­arbeitsmarkt in Nordrhein-Westfalen, Einstellungschancen für Lehrkräfte bis zum Schuljahr 2044/2045, Stand März 2023, S. 15, 17 (abrufbar unter https://www.schulministerium.nrw/ system/files/media/document/file/lehrkraeftebedarfsprognose_maerz_2023.pdf).

Randnummer 40

Dieser Lehrkräftebedarf spiegelt sich auch an der F. wider. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass ein konkreter Lehrkräftebedarf in den Fächern Musik und Englisch besteht. Es sei eine Stelle für Musik zugewiesen worden, die bislang nicht habe besetzt werden können. Auch perspektivisch bestehe ein Unterhang (vgl. Beiakte 001 Bl. 1 und 4).

Randnummer 41

Der Antragsgegner hat diese Bewertung im hiesigen Verfahren jedenfalls implizit bestätigt. Er hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass weder die Mangelfächer noch der Personalmangel ein dienstliches Interesse begründen könnten. Zwar weise die Ausschreibung von Vertretungsstellen auf einen vorhandenen Personalbedarf hin. Ihm, dem Antragsgegner, gehe es aber vielmehr um die Neubesetzung der Stelle des stellvertretenden Schulleiters. Damit gesteht er zu, dass ein konkreter Personalbedarf besteht, er aber aus anderen Gründen ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers ablehnt.

Randnummer 42

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller als stellvertretender Schulleiter nur in vermindertem Umfang unterrichtet. Wie sich aus § 2 Abs. 1, 6 und § 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) in der Fassung der Verordnung vom 13. Mai 2025 (GV. NRW. 2025 S. 444) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (AVO-Richtlinien 2025/2026) in der Fassung des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 1. Juni 2005 (ABl. NRW. S. 194, ber. 07/05 S. 260) ergibt, verbleibt trotz der Anrechnung von Leitungszeit auf das geschuldete Stundendeputat in jedem Fall noch ein substanzieller Umfang zu leistender Unterrichtsstunden.

Randnummer 43

(2) Dieses dienstliche Interesse entfällt weder - jeweils für sich betrachtet - durch bestehende Beförderungs- und Entwicklungsmöglichkeiten auf der Funktionsstelle des Antragstellers (a)) noch durch die vom Antragsgegner dargelegte Unzufriedenheit mit seinem Verhalten im Bereich der Stunden- und Vertretungsplanung (b)). Auch gemeinsam vermögen diese in die Bewertung des dienstlichen Interesses einzustellenden Belange im konkreten Fall das überragende Interesse an der Weiterbeschäftigung von Lehrkräften in Mangelfächern nicht zu überwiegen (c)).

Randnummer 44

(a) Das dienstliche Interesse entfällt - für sich betrachtet - nicht wegen der auf der Funktionsstelle des Antragstellers bestehenden Beförderungs- und Entwicklungsmöglichkeiten.

Randnummer 45

Auch wenn ein konkreter Lehrkräftebedarf grundsätzlich für das Bestehen eines dienstlichen Interesses spricht, führt dies nicht dazu, dass ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts deshalb immer im dienstlichen Interesse liegt. Dies ließe unberücksichtigt, dass es im Einzelfall gleichzeitig gegenläufige dienstliche Interessen geben kann, die gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen.

Randnummer 46

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2025 - 6 B 550/25 -, juris, Rn. 48.

Randnummer 47

In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass es grundsätzlich Sache des Dienstherrn ist, darüber zu entscheiden, wie er auf das anstehende Ausscheiden eines Beamten personalwirtschaftlich reagiert. Es fällt demnach in den Kernbereich der ihm obliegenden Personalentwicklung, im Rahmen der Entscheidung über das Vorliegen eines dienstlichen Interesses auch sein Interesse an der Schaffung von neuen Anreizen in Gestalt von Beförderungsmöglichkeiten einzubeziehen.

Randnummer 48

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2020 - 6 B 1351/20 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N.

Randnummer 49

Diese Rechtsprechung bezog sich indes stets auf Fälle, in denen es entweder keine durchgreifenden Gründe gab, die für ein dienstliches Interesse sprachen oder in denen die gegenläufigen Interessen allein den konkreten Dienstposten oder allein personalwirtschaftliche Gründe - und damit gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare, vorgelagerte Organisationsentscheidungen - betrafen.

Randnummer 50

Besteht aber - wie hier - grundsätzlich ein überragendes dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung, das nicht auf den konkreten Dienstposten bezogen ist, sondern das in dem gesetzlichen Kernauftrag der Behörde wurzelt, kann dieses Interesse nur entfallen, wenn ausnahmsweise andere, hinreichend gewichtige Belange entgegenstehen. Die diesbezügliche Abwägung - unter Zugrundelegung des vertretbar bemessenen Gewichts dieser entgegenstehenden Belange - betrifft wiederum das gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal des dienstlichen Interesses, über das der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum befindet.

Randnummer 51

Soweit es darum geht, dass konkrete dienstliche Belange einer Weiterbeschäftigung ausnahmsweise entgegenstehen können, hat die Rechtsprechung entschieden, dass dafür nicht solche Gegebenheiten in Betracht kommen können, die mit dem Hinausschieben des Ruhestands stets oder regelmäßig verbunden sind. Es genügt daher für sich genommen etwa nicht der Umstand, dass durch das Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Beamten eine sonst zur Verfügung stehende Beförderungsmöglichkeit blockiert und die berufliche Entwicklung eines potenziell Nachrückenden verzögert wird.

Randnummer 52

Vgl. zur alten Rechtslage, die ein Entgegenstehen dienstlicher Gründe verlangte, OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 6 B 872/12 -, juris, Rn. 13.

Randnummer 53

Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung auch auf die neue Rechtslage übertragen dazu führt, dass Beförderungsmöglichkeiten als Belang, der gegen ein an sich bestehendes dienstliches Interesse spricht, gar nicht zu berücksichtigen sind. Auch, wenn man die Beförderungsmöglichkeiten als legitimes dienstliches Interesse des Dienstherrn berücksichtigt, ergibt sich aus den vorgenannten Ausführungen, dass sie für sich genommen jedenfalls nur ein geringes Gewicht haben.

Randnummer 54

Daher kann der Antragsgegner das dienstliche Interesse nicht mit der Begründung verneinen, er verbinde mit der Ablehnung des Verlängerungsantrags das Ziel, die Stelle als stellvertretender Schulleiter neu besetzen zu können. Auch soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass die Besetzung personalwirtschaftlich und organisatorisch ohne weiteres möglich sei, weil sich bereits seit längerer Zeit ein Beförderungskandidat in die auf diesem Dienstposten anfallenden Aufgaben einarbeite, ändert dies nichts. Die Verzögerung einer beabsichtigten Beförderung ist regelmäßig die Konsequenz eines Hinausschiebens des Ruhestandseintritts des Stelleninhabers. Dass eine adäquate Nachbesetzung in der Zukunft nicht mehr möglich wäre, ist weder vorgetragen, noch ist es ersichtlich. Insgesamt erreicht das Beförderungsinteresse des Dienstherrn nicht ein Gewicht, das das erhebliche Gewicht des Lehrkräftebedarfs in Mangelfächern zu überwiegen vermag.

Randnummer 55

Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für das - pauschal gebliebene - Argument, ein Wechsel in der Stelle der stellvertretenden Schulleitung sei im Sinne einer systematischen Unterrichts- und Schulentwicklung gewinnbringend. Auch insoweit mag dieser dienstliche Grund - wenn auch ohne weiteres nachvollziehbar - in dieser Allgemeinheit und ohne weitere Substantiierung das überragende öffentliche Interesse an einer ausreichenden Unterrichtsversorgung nicht zu überwiegen.

Randnummer 56

(b) Das dienstliche Interesse entfällt - für sich betrachtet - auch nicht aufgrund der dargelegten Unzufriedenheit mit dem Antragsteller im Rahmen der Stunden- und Vertretungsplanung.

Randnummer 57

Ein entgegenstehendes Interesse kann etwa dann anzunehmen sein, wenn nach Einschätzung des Dienstherrn der Dienstbetrieb bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand voraussichtlich gestört oder erschwert würde. Gründe, durch die der Dienstbetrieb behindert werden kann und die zu konkreten Schwierigkeiten bei der Aufgabenerfüllung führen, können sich dabei auch aus der Person oder dem Verhalten des Beamten ergeben. Wenn eine vom Dienstherrn zu treffende Prognose ergibt, dass der Beamte den Anforderungen des Dienstes - gesundheitlich oder aus fachlicher/persönlicher Sicht - über den Zeitpunkt des regulären Eintritts in den Ruhestand hinaus nicht mehr (einschränkungslos) gewachsen ist, fehlt regelmäßig das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandeintritts bzw. stehen dem sogar dienstliche Gründe entgegen.

Randnummer 58

Die der Annahme, dass der Beamte den Anforderungen des Dienstes in fachlicher und/oder persönlicher Hinsicht nicht mehr gewachsen sein wird, zugrundeliegende prognostische Bewertung der fachlichen/persönlichen Eignung des Beamten ist dabei, wie auch vergleichbare Akte wertender Erkenntnis, gerichtlich nur beschränkt überprüfbar.

Randnummer 59

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2025 - 6 B 550/25 -, juris, Rn. 40 f.

Randnummer 60

Dies zugrunde gelegt ist zunächst festzustellen, dass selbst der Antragsgegner erkennbar nicht davon ausgeht, dass der Antragsteller nicht mehr über die fachliche oder persönliche Eignung für seine Tätigkeit verfügen würde. Auch in der Rechtsprechung wurde eine fehlende persönliche/fachliche Eignung des Beamten als entgegenstehender dienstlicher Belang bislang lediglich bei erheblich schwerwiegenderen Problemen bejaht.

Randnummer 61

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2025 - 6 B 550/25 -, juris, Rn. 43 ff.: Die Lehrkraft weise Defizite hinsichtlich ihrer Belastbarkeit, ihrer pädagogischen Expertise, ihrer Einsatzmöglichkeit, ihrem Umgang mit Schülern und ihrem Kommunikationsverhalten auf. Sie könne nur noch Kleingruppen unterrichten oder in Doppelbesetzung unterstützen, aber nicht mehr in allen Klassen eingesetzt werden. Daher erfülle sie nicht mehr die an eine grundständig ausgebildete Lehrkraft zu stellenden Anforderungen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 6 B 495/16 -, juris, Rn. 14 f.: Eingeschränkte Verwendbarkeit eines Polizeibeamten wegen künstlichen Kniegelenks. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 2 L 3279/19 -, juris, Rn. 13 ff.: Anhängiges Disziplinarverfahren wegen eines Strafbefehls aufgrund des Missbrauchs eines dienstliches E-Mail-Accounts. Vgl. demgegenüber OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 6 B 872/12 -, juris, Rn. 17 ff.: Nur durchschnittliche Leistungen des Beamten trügen die Annahme entgegenstehender dienstlicher Belange nicht.

Randnummer 62

Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach dem obigen Maßstab nicht zwingend die Schwelle der fehlenden persönlichen/fachlichen Eignung des Beamten erreicht sein muss, sondern auch das sonstige Verhalten des Beamten ausreichend sein kann, um ein dienstliches Interesse zu verneinen, wenn es nach Einschätzung des Dienstherrn den Dienstbetrieb voraussichtlich stört oder erschweren würde, ergibt sich nichts anderes. Zwar können auch Beiträge zu Spannungen in der Dienststelle oder Defizite in der sozialen Kompetenz gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen.

Randnummer 63

Vgl. Schrapper/Günther, in: Schrapper/Günther (Hrsg.), LBG NRW, 3. Aufl. 2021, § 32 Rn. 13.

Randnummer 64

Indes reichen die von dem Antragsgegner dargelegten Defizite - ihre Richtigkeit zulasten des Antragstellers unterstellt - im konkreten Fall nicht aus, um das an sich bestehende dienstliche Interesse entfallen zu lassen.

Randnummer 65

Der Antragsgegner hat lediglich dargelegt, dass sich wiederkehrend Koordinations- und Abstimmungsbedarfe mit dem Antragsteller, insbesondere in organisatorischen und kommunikativen Zusammenhängen, zeigten. Damit nimmt er erkennbar Bezug auf die Stellungnahme einer Vertreterin des Lehrerrats der F. (Bl. 25 der Beiakte 001). Demnach seien dem Lehrerrat in der Vergangenheit wiederholt Unstimmigkeiten im Bereich der Vertretungsplanung zugetragen worden. Dazu hätten insbesondere verspätet veröffentlichte oder kurzfristig geänderte Vertretungspläne, unvollständige Informationen sowie organisatorische Fehler gehört. Vereinzelt seien Absprachen nicht eingehalten worden, was die Planung des Unterrichts erschwert und teilweise zu zusätzlichem organisatorischem Aufwand der betroffenen Lehrkräfte geführt habe. Ferner sei die Art der Kommunikation von einzelnen Kolleginnen und Kollegen als wenig sensibel wahrgenommen worden; einige Äußerungen und Formulierungen seien als unangemessen und grenzüberschreitend empfunden worden. Demgegenüber hat die Schulleiterin der F. zwar ebenfalls auf wiederkehrende Koordinations- und Abstimmungsbedarfe verwiesen. Sie hat aber ferner ausdrücklich erklärt, dass die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller verlässlich sei und er seine Aufgaben verantwortungsbewusst erfülle. Sie werde die Entscheidung des Antragsgegners daher in jede Richtung unterstützen (vgl. Bl. 11 der Beiakte 001).

Randnummer 66

Auch wenn eingestellt wird, dass dem Antragsgegner bei der Bewertung der Leistungen und des Verhaltens des Antragstellers und der daraus folgenden Konsequenzen für den Dienstbetrieb ein (weiter) Einschätzungs- und Prognosespielraum zukommt, der nicht durch eine eigene Wertung des Gerichts ausgehöhlt werden darf, fließen die von dem Antragsgegner vertretbar bewerteten Umstände in die gerichtlich voll überprüfbare (Gesamt-)Bestimmung des dienstlichen Interesses ein. Aus den vorgenannten - unterstellten - Problemen im Verhalten des Antragstellers - in der Qualität, wie sie der Antragsgegner beschreibt - folgt aber kein Überwiegen dieser Belange gegenüber dem überragenden öffentlichen Interesse der Sicherstellung eines ausreichenden Unterrichtsangebots. Der Antragsgegner selbst geht (lediglich) davon aus, dass in der Zusammenarbeit mit dem Antragsteller in der Vergangenheit Defizite, Reibungen und Verbesserungspotenziale zutage getreten seien und ein Wechsel in der Funktion der stellvertretenden Schulleitung im Sinne einer systematischen Unterrichts- und Schulentwicklung gewinnbringend wäre. Er vertritt nach dem Akteninhalt aber deutlich erkennbar selbst die Auffassung, der Antragsteller arbeite verantwortungsbewusst, erbringe insgesamt adäquate Leistungen und eine weitere Zusammenarbeit sei möglich. Auch ist nicht dargelegt, dass die in der Vergangenheit festgestellten Defizite prognostisch nicht zumindest teilweise behebbar wären. Zuletzt ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass das Verhalten des Antragstellers Defizite im Kernbereich der Unterrichtsleistung aufweisen würde. In der Gesamtschau erreichen die genannten Probleme damit auch nach der Bewertung des Antragsgegners kein derart herausragendes Gewicht, dass nach seiner Auffassung eine Weiterbeschäftigung um ein weiteres Jahr schlechthin undenkbar wäre oder der Dienstbetrieb in erheblicher Weise nachhaltig gestört würde.

Randnummer 67

Damit hat der Antragsgegner zwar einen ebenfalls gewichtigen - gegenläufigen - dienstlichen Grund benannt und diesem für sich genommen ein vertretbares Gewicht beigemessen. Soweit er daraus aber die Schlussfolgerung zieht, dieser dienstliche Grund überwiege das grundsätzlich bestehende dienstliche Interesse an der Weiterbeschäftigung einer Lehrkraft im Mangelbereich, kann das Gericht dem aus den genannten Gründen nicht folgen. Denn damit unterbewertet der Antragsgegner das Gewicht des (verfassungs-)rechtlichen Kernauftrags der Sicherstellung eines ausreichenden Unterrichtsangebots.

Randnummer 68

(c) Auch nach umfassender Gesamtwürdigung aller gegenläufigen dienstlichen Gründe ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung. Zwar führt ein (konkreter) Lehrkräftebedarf nicht stets zur Annahme eines dienstlichen Interesses, sondern indiziert ein solches lediglich regelhaft.

Randnummer 69

Vgl. nochmals OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2025 - 6 B 550/25 -, juris, Rn. 48.

Randnummer 70

Die Verneinung des dienstlichen Interesses stellt demnach in solchen Konstellationen aber die Ausnahme dar. Unter Berücksichtigung der geschilderten Bedeutung des verfassungsrechtlichen Kernauftrags zur Sicherstellung einer ausreichenden Unterrichtsversorgung müssen die gegenläufigen dienstlichen Gründe dafür insgesamt ein solches Gewicht erreichen, dass es ausnahmsweise rechtfertigt, die grundsätzlich indizierte Weiterbeschäftigung zu versagen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Beamte im konkreten Fall schlechterdings nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit auf dem gebotenen Niveau oder in dem gebotenen Umfang - etwa wegen Resturlaubs, absehbarer Krankheitszeiten oder fehlender Eignung - auszuüben. Dann ist mit seiner Weiterbeschäftigung auch dem vorgenannten Interesse nicht geholfen. Es kann ferner auch im Einzelfall personalwirtschaftliche Erwägungen geben, die den gesetzlichen Kernauftrag im konkreten Fall in den Hintergrund treten lassen. Der Antragsgegner hat aus den genannten Gründen indes auch in der Gesamtschau keine Umstände dargelegt, die einen solchen Ausnahmefall tragen.

Randnummer 71

Letztlich ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Erfüllung des gesetzlichen Kernauftrags im Ausgangspunkt nicht zur Disposition des Antragsgegners steht. Zwar verfügt er bei der Frage, wie er diesen Auftrag umsetzt, anerkanntermaßen über einen personalwirtschaftlichen Spielraum. Er kann diesen Spielraum - obige Ausführungen zugrunde legend - aber regelmäßig nicht dergestalt nutzen, dass er auf eine verfügbare, leistungsfähige und jedenfalls grundsätzlich geeignete Lehrkraft verzichtet. Denn diese fehlt sowohl im Mikrosystem ihrer konkreten Schule als auch auf der Makroebene des landesweiten Schulsystems zur Linderung des Mangels. Zwar nachvollziehbare aber im konkreten Einzelfall nicht hinreichend zwingende personalwirtschaftliche Interessen sind demnach regelmäßig nicht geeignet, das grundsätzliche Weiterbeschäftigungsinteresse zu überwiegen. So liegt der Fall auch hier.

Randnummer 72

(3) Das dienstliche Interesse entfällt zuletzt auch nicht dadurch, dass der Antragsteller nach Auffassung des Antragsgegners die Möglichkeit hat, sich nach dem Eintritt in den Ruhestand als Vertretungslehrkraft zu bewerben. Denn der Verweis auf eine bloße Bewerbungschance mit ungewissem Ausgang ist bereits nicht gleichermaßen geeignet ist, den Lehrermangel abzumildern. Ferner ist zu berücksichtigen, dass § 32 Abs. 1 LBG NRW jedenfalls auch der Flexibilisierung des Ruhestandseintritts nach der Vorstellung des Beamten dient.

Randnummer 73

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 6 B 872/12 -, juris, Rn. 13.

Randnummer 74

Dieser hat mithin einen - zunächst freilich nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gerichteten - Anspruch darauf, dass ihm bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses eine Weiterbeschäftigung im bisherigen Statusamt ermöglicht wird. Es erscheint daher widersprüchlich, ein dienstliches Interesse zu bejahen, dem Beamten dann aber die Weiterbeschäftigung mit der Begründung zu verweigern, er könne das dienstliche Interesse an ebendieser Weiterbeschäftigung auch an anderer Stelle im System verwirklichen. Es dürfte vielmehr der Regelfall sein, dass eine Weiterbeschäftigung als Tarifbeschäftigter gleichermaßen möglich ist. Dass dies das dienstliche Interesse an der Weiterbeschäftigung im aktuellen Statusamt entfallen ließe, ist vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt.

Randnummer 75

dd) Der Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts ist auch nicht durch Erfüllung erloschen. Da der Antragsgegner bereits das dienstliche Interesse und damit das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage verneint hat, hat er (folgerichtig) bislang keine Ermessenserwägungen angestellt. Zum Umfang des aus Sicht des Gerichts verbleibenden Ermessensspielraums sei auf die Ausführungen unter II.1. verwiesen.

Randnummer 76

c) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund geltend gemacht. Träte er mit Ablauf des 31. Juli 2026 in den Ruhestand, könnte er sein auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts gerichtetes Begehren im Hauptsacheverfahren rechtlich nicht mehr durchsetzen, weil einer rückwirkenden Neubegründung eines aktiven Beamtenverhältnisses § 8 Abs. 4 BeamtStG entgegenstünde. Eine (rechtskräftige) Entscheidung in dem ebenfalls anhängigen Hauptsacheverfahren 5 K 680/26 ist unter Berücksichtigung der üblichen Verfahrenslaufzeiten von Hauptsacheverfahren nicht zu erwarten.

Randnummer 77

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 6 A 2720/17 -, juris, Rn. 10 ff.; VG Köln, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 19 L 2898/16 -, juris, Rn. 13; allgemein Schrapper/Günther, in: Schrapper/Günther (Hrsg.), LBG NRW, 3. Aufl. 2021, § 32 Rn. 28 m.w.N.; a.A. für eine verbleibende Zeit bis zum planmäßigen Ruhestandseintritt von zehn Monaten VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 13 L 3090/14 -, juris, Rn. 5.

Randnummer 78

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das jeweils teilweise Obsiegen und Unterliegen verhältnismäßig. Auch wenn der Antragsteller sich bei formaler Betrachtung mit seinem Hauptantrag nicht und mit seinem Hilfsantrag nur teilweise durchgesetzt hat, obsiegt er bei wertender Betrachtung überwiegend. Denn die zugesprochene Verpflichtung des Antragsgegners, seinen Ruhestandseintritt vorläufig hinauszuschieben und der nach der Rechtsauffassung des Gerichts sehr begrenzte Spielraum des Antragsgegners im Rahmen einer etwaigen Neubescheidung führen im Ergebnis dazu, dass der Antragsteller mit seinem Rechtsschutzbegehren überwiegend Erfolg hat.

Randnummer 79

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG (vgl. auch Ziffer 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Anzusetzen war das Sechsfache des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe zuzüglich der ruhegehaltsfähigen Amtszulage (7.199,00 Euro).

Randnummer 80

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 2 KSt 5.25 -, juris, Rn. 4 ff.

Randnummer 81

Eine weitergehende Reduzierung des Streitwerts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 kommt hier auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht, da der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 32 LBG NRW, § 53 GkG NRW, § 31 LBG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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