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Zitierfest

SchulG NRW · Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 7 SchulG NRW – Schuljahr, Ferien

Amtliche Fassung, Stand 01.08.2026.

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Das Ministerium kann zulassen, dass in einzelnen Schulstufen oder Schulformen das Schuljahr in Semester (Schulhalbjahre) oder andere Zeitabschnitte gegliedert wird, und deren Beginn und Ende festlegen.

(2) Das Ministerium erlässt die Ferienordnung. Sie sieht neben den landesweiten Ferien bewegliche Ferientage vor, über deren Termine die Schulkonferenz entscheiden kann.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 SchulG NRW verweisen

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