Rechtsprechung · VG Münster
VG Münster, Beschluss vom 24.03.2026 – 4 L 270/26
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGMS:2026:0324.4L270.26.00
- Normenkette
- GVG § 13, SchulG NRW §§ 54 Abs. 3, 54 Abs. 7, 100 Abs. 3, VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 5
Leitsatz
1. Es spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass Ersatzschulen bzw. deren Trägern durch § 54 Abs. 7 Hs. 1 SchulG NRW hoheitliche Befugnisse in Bezug auf den vorläufigen Ausschluss vom Schulbesuch wegen Gefahr für die Schulgesundheit übertragen werden.
2. Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte von beliehenen Ersatzschulen bzw. deren Trägern hat die Schulaufsichtsbehörde zu entscheiden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
A. Das Gericht geht trotz mehrdeutiger Formulierungen in der Antragsschrift davon aus, dass Antragsteller (allein) der minderjährige Schüler D. X. und nicht (auch) dessen Eltern sind. Hierfür spricht maßgeblich die im Rubrum der Antragsschrift verwendete Einordnung, die Eltern handelten „als gesetzliche Vertreter des Schülers“. Die durchgehende Bezeichnung der Eltern als „Antragsteller“ wertet das Gericht als bloßen Ausdruck eines Missverständnisses über die Folgen der gesetzlichen Vertretung in Bezug auf die Beteiligtenstellung. Bestätigt wird dieses Verständnis durch das in den nachfolgenden Schriftsätzen des Antragstellers jeweils verwendete Kurzrubrum, in dem als Antragsteller ausschließlich „D. X.“ angeführt wird, ohne eine falsche Erfassung durch das Gericht zu rügen.
B. Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der O.-I.-P. vom 11. Februar 2026, mit dem er gemäß § 54 Abs. 3 SchulG NRW „ab sofort bis zum Vorliegen des schulärztlichen Gutachtens“ vom Schulbesuch ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen,
hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die Rückkehr in den regulären Klassenverband derzeit nicht für verantwortbar hält, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter der Maßgabe wiederherzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis zu einer rechtmäßigen Neubescheidung
- in einem klar definierten Kleinstsetting (z. B. maximal 2-3 Schüler),
- in einem reizarmen, gesonderten Raum,
- unter verbindlichem Einsatz des Talkers gemäß der UK-Empfehlungen,
- nach einem schriftlich fixierten Hygiene- und Krisenplan und
- unter durchgängiger 1:1-Begleitung durch eine geeignete Integrationskraft
zu beschulen,
ist mit seinem Hauptantrag zulässig - I. -, aber unbegründet - II. -. Auch der „Hilfsantrag“ bleibt ohne Erfolg - III. -.
I. Der Hauptantrag ist zulässig.
Das Schulverhältnis ist bei Schülern einer privaten Ersatzschule - wie der vom Antragsgegner getragenen und vom Antragsteller besuchten O.-I.-P. in Q. - grundsätzlich privatrechtlich geprägt. Es ist aber dann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn die Privatschulen oder deren Träger im Rahmen der Beleihung mit staatlichen Rechten tätig geworden sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 13 B 1003/21 -, juris, Rn. 11 m. w. N.; siehe zu den Anforderungen an eine wirksame Beleihung ebd., Rn. 13 ff. m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2024 - 19 E 581/24 -, juris, Rn. 4 f. m. w. N.
Dies ist überschlägiger Prüfung zufolge für den hier in Rede stehenden vorläufigen Ausschluss des Antragstellers vom Besuch der Schule der Fall. Es spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass Ersatzschulen bzw. deren Trägern durch § 54 Abs. 7 Hs. 1 SchulG NRW insoweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden.
Vgl. offenlassend OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 13 B 1003/21 -, juris, Rn. 31.
Nach § 54 Abs. 7 SchulG NRW gelten die Absätze 1 bis 4 auch für Ersatzschulen; die Absätze 5 und 6 gelten auch für Ersatzschulen und Ergänzungsschulen. § 54 Abs. 3 SchulG NRW ermächtigt Schulleiter unter näheren Voraussetzungen zum Erlass eines Verwaltungsakts, durch den Schüler vorübergehend, dauernd oder vorläufig vom Schulbesuch ausgeschlossen werden.
Ist danach mit § 54 Abs. 7 Hs. 1 SchulG NRW gesagt, dass Ersatzschulen an die gesetzlichen Vorgaben des Absatzes 3 gebunden sind („gelten“), so liegt es nahe, dass der Gesetzgeber ihnen für die Umsetzung auch die erforderlichen hoheitlichen Befugnisse an die Hand geben wollte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2024 - 19 E 581/24 -, juris, Rn. 6 zu § 4 Abs. 2 Satz 1 ESchVO.
Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass die schulrechtliche Ermächtigung an den Schulleiter in § 54 Abs. 3 SchulG NRW zur Anordnung eines Schulbetretungsverbots gegenüber einem Schüler, der an einer der in § 34 Abs. 1 und 2 IfSG aufgezählten Infektionskrankheiten (z. B. Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Läuse und Salmonellen) leidet, für Schulen in Nordrhein-Westfalen in Bezug auf Infektionsgefahren die bundesrechtliche Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG an die zuständige Gesundheitsbehörde ergänzt.
Vgl. zu § 54 Abs. 4 SchulG NRW a. F. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016 - 19 B 592/16 -, juris, Rn. 3 m. w. N.
Für eine Beleihung könnte in systematischer Hinsicht zudem die vom Landesgesetzgeber vorgenommene Differenzierung sprechen, wonach für Ergänzungsschulen, denen anders als Ersatzschulen (vgl. § 100 Abs. 4 SchulG NRW) auch sonst etwa im Bereich der Erteilung von Zeugnissen oder Vergabe von Abschlüssen keine hoheitlichen Befugnisse zukommen, nur die Absätze 5 und 6 der Vorschrift gelten. § 54 Abs. 5 und 6 SchulG NRW betreffen Verkauf, Ausschank und Genuss alkoholischer Getränke bzw. das Rauchen an Schulen und sehen keine Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten vor.
Nichts anderes ergibt sich schließlich daraus, dass nach allgemeiner Auffassung Ersatzschulen in Bezug auf Schulordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG NRW keine hoheitlichen Befugnisse übertragen sind, weil die in § 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW vorausgesetzte Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen insoweit allenfalls die Bindung an die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben erfordert, d. h. die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Schulträgers zur Anpassung des privatrechtlich ausgestalteten Schulverhältnisses an diese.
Vgl. zu § 19 ASchO: OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1997 - 19 E 169/97 -, juris, Rn. 24 m. w. N.; siehe ausführlich Bülter, in: SchulG NRW, Gesamtkommentar, § 100 Anm. 3.4 (7) (9. Ergänzungslieferung, Stand: September 2012) m. w. N.
Unabhängig vom Vorstehenden ist von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auch aufgrund der Form, in der der vorläufige Ausschluss des Antragstellers vom Schulbesuch erfolgt ist, auszugehen.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1997 - 19 E 169/97 -, juris, Rn. 26 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 13 B 1003/21 -, juris, Rn. 38 ff. m. w. N.
Der vorläufige Ausschluss vom Schulbesuch vom 11. Februar 2026 verfügt nämlich über typusbestimmende äußere Kennzeichen eines schriftlichen Verwaltungsaktes. Die sofortige Vollziehung der ergriffenen Maßnahme wird angeordnet und es ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, in der der Schulleiter den Ausschluss selbst als „Bescheid“ bezeichnet.
Der Antragsteller hat am 2. März 2026 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO den hier statthaften Widerspruch gegen den Bescheid des Schulleiters der O.-I.-P. vom 11. Februar 2026 eingelegt. Ein das durchzuführende Vorverfahren (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 u. 2 Hs. 1 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) JustG NRW) abschließender Widerspruchsbescheid ist bislang nicht ergangen. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 6. März 2026 kommt dafür schon deshalb nicht in Betracht, weil es erkennbar lediglich eine Reaktion auf die Aufforderung des Antragstellers in seinem Widerspruch ist, zur Vermeidung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bis zu diesem Datum zu bestätigen, dass er die Schule wieder im zuvor vereinbarten Umfang besuchen kann; es ist nach dem insoweit maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont weder Form noch Inhalt nach als Widerspruchsbescheid ausgestaltet. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte von - wie hier - Beliehenen die Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat.
Vgl. Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 73 Rn. 6 m. w. N.
II. Der Hauptantrag ist unbegründet.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß, insbesondere entspricht sie dem formalen Erfordernis der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Der Antragsgegner hat in der Begründung der Vollziehungsanordnung hinreichend erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die Begründung weist auch einen ausreichenden Bezug zu dem vorliegenden Einzelfall auf, indem sie auf die Gefahren abstellt, die aus Sicht des Antragsgegners drohen, wenn der Antragsteller aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs weiterhin die Schule besuchen dürfte. Entgegen der Behauptung des Antragstellers wird dabei nicht lediglich abstrakt auf die Gefährdung der Schulgesundheit verwiesen. Vielmehr benennt der Antragsgegner konkret die hygienische Situation, die Schwere der Übergriffe und die Unberechenbarkeit der Handlungen des Antragstellers und nimmt damit ersichtlich Bezug auf das zuvor in der Begründung des Verwaltungsakts im Einzelnen dargelegte Geschehen in der Vergangenheit, das ihn zum Erlass der Maßnahme bewogen hat. Eine weitergehende eigenständige Interessenabwägung, wie sie der Antragsteller vermisst, verlangt das formale Begründungserfordernis nicht.
2. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheids vom 11. Februar 2026 fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
Die getroffene Anordnung, zu deren Erlass der Schulleiter der O.-I.-P. nach dem oben Gesagten unter dem Gesichtspunkt der Beleihung voraussichtlich befugt war, erweist sich nach der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - unbeschadet eines etwaigen, hier nicht durchgreifenden Anhörungsmangels - als offensichtlich rechtmäßig - a) - und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung - b) -.
a) Unter formellen Gesichtspunkten begegnet der Bescheid jedenfalls keinen hier durchgreifenden Bedenken - (aa) -. In materieller Hinsicht ist der vorläufige Ausschluss des Antragstellers vom Besuch der Schule nach § 54 Abs. 3 Satz 4 SchulG NRW offensichtlich rechtmäßig - (bb) -.
(aa) Der Bescheid des Schulleiters der O.-I.-P. in Q. vom 11. Februar 2026 begegnet in formeller Hinsicht zumindest keinen hier durchgreifenden Bedenken.
Zwar hat der Schulleiter vor Erlass des - im Übrigen voraussichtlich formell rechtmäßigen - Bescheids keine ordnungsgemäße Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, der in der hier in Rede stehenden Konstellation auch für Schulen gilt (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 VwVfG NRW), durchgeführt. Allerdings dürfte nach summarischer Prüfung angesichts der sich nach Aktenlage zuspitzenden Situation (siehe dazu sogleich unten) eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW notwendig und damit eine vorherige Anhörung entbehrlich gewesen sein.
Vgl. zu einem dringenden Fall im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 4 SchulG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2025 - 19 A 1077/23 -, juris, Rn. 14.
Unabhängig davon geht das Gericht angesichts des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens sowie mit Blick auf die zur Entscheidung berufene Schulaufsichtsbehörde davon aus, dass eine Heilung durch Nachholung der Anhörung (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW), die entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht bereits durch die bisherigen Äußerungen und Stellungnahmen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW erfolgt ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris, Rn. 18 m. w. N.,
noch bis zur zeitlichen Grenze der Erledigung der Maßnahme erfolgen wird. Sähe man abweichend hiervon,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 15 E 792/22 -, juris, Rn. 16 ff.,
aufgrund des (etwaigen) Anhörungsmangels die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zum jetzigen Zeitpunkt als offen an, so fiele auch die dann unter dieser Prämisse durchzuführende allgemeine rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung aus den unten unter B.II.2.b) ausgeführten Gründen zum Nachteil des Antragstellers aus.
(bb) Der vorläufige Ausschluss des Antragstellers vom Besuch der Schule ist in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Maßnahme ist § 54 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Satz 1 und 2 SchulG NRW. Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW können Schüler, deren Verbleib in der Schule oder deren Teilnahme an anderen schulischen Veranstaltungen eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Unversehrtheit anderer oder die eigene bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter auf Grund eines regelmäßig zu überprüfenden amtsärztlichen Gutachtens (Satz 2). Bei Gefahr im Verzug ist der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen (Satz 4). Bei einem vorläufigen Ausschluss ist das amtsärztliche Gutachten unverzüglich nachträglich einzuholen (Satz 5).
§ 54 Abs. 3 SchulG NRW erfasst im Kern die in § 34 Abs. 1 und 2 IfSG aufgezählten Infektionskrankheiten (z. B. Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Läuse und Salmonellen). Über diese Infektionsgefahren hinaus schützt § 54 Abs. 3 SchulG NRW Mitschüler auch vor solchen Gesundheitsgefahren, die ein an einer krankhaften Verhaltensstörung leidender Schüler durch ein nicht steuerbares aggressives Fehlverhalten verursacht. In diesem Fall übt der Schulleiter das ihm durch Sätze 1 und 4 eröffnete Ermessen regelmäßig nur dann zweckgerecht aus, wenn er zuvor alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung nach den § 19 Abs. 2 Nr. 3, § 20 SchulG NRW ausgeschöpft hat oder der Schulbesuchsausschluss zwingend notwendig ist, um während des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 19 B 1896/21 -, juris, Rn. 6 m. w. N.
Solange eine ärztliche Bestätigung einer krankheitswertigen Ursache für das gefahrbegründende Verhalten des Schülers fehlt, haben zudem erzieherische Einwirkungen und Schulordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG NRW Vorrang vor einem Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW. Insbesondere darf der Schulleiter die gesetzliche Befristung eines vorübergehenden Unterrichtsausschlusses nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW auf zwei Wochen und die hierfür geltenden Verfahrensregeln in § 53 Abs. 6 SchulG NRW nicht dadurch unterlaufen, dass er einen längerfristigen oder gar dauernden Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW gegen einen Schüler anordnet, bei dem objektiv keine Anhaltspunkte für eine krankhafte Verhaltensstörung bestehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 19 B 1896/21 -, juris, Rn. 8 m. w. N.
Hiervon ausgehend ist die vom Schulleiter getroffene Maßnahme nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Bei einem Verbleib des Antragstellers in der Schule oder dessen Teilnahme an anderen schulischen Veranstaltungen besteht nach Aktenlage eine konkrete Gefahr für die physische und psychische Unversehrtheit der Mitschüler und Lehrkräfte.
Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller ohne den ausgesprochenen Ausschluss vom Schulbesuch in absehbarer Zeit erneut die physische und psychische Unversehrtheit von Mitschülern und Lehrkräften beeinträchtigen wird. Dafür sprechen bereits Anzahl und Umstände der entsprechenden früheren Vorfälle. Diese ergeben sich aus den zusammenfassenden Feststellungen des Schulleiters der O.-I.-P. in seinem Bescheid vom 11. Februar 2026. Danach übergebe sich der Antragsteller täglich mehrfach (i. d. R. drei- bis viermal) spontan in das Netz, das er wegen seines mehrjährigen Spuckens mit familiengerichtlicher Genehmigung über den Kopf gezogen trage [Imkerhut mit Maske sowie verschließbares Insektennetz zum Schutz Dritter, vgl. Bl. 190 ff. BA Heft 1; Ergänzung durch das Gericht], oder in den Raum oder auf die helfenden Personen. Dabei kontaminiere das Erbrochene seine Kleidung, das Mobiliar, den Raum und die helfenden Personen. Weiterhin spucke er gezielt Personen an, auch wenn der Speichel mit Erbrochenem kontaminiert sei, und trete die helfenden Personen oder Schüler in der Nähe, auch ins Gesicht. Zusätzlich attackiere der Antragsteller in unberechenbaren Übergriffen täglich insbesondere die Lehrkräfte und das Assistenzpersonal durch tätliche Angriffe in Form von gezieltem Schlagen mit blauen Flecken und Kratzen bis zu blutigen Verletzungen. Dies erfolge sehr schnell ohne Hemmungen mit hohem Einsatz seiner Körperkraft. Auslöser dafür seien nicht erkennbar. Gefährdende Situationen würden durchgehend und über den gesamten Schultag häufig wiederkehrend geschehen. Bei den Betroffenen seien teilweise blutige Verletzungen, blaue Flecken und Kratzspuren die Folge. Das so beschriebene Verhalten sei seit den Sommerferien 2025 täglich vorgekommen und habe sich im Laufe der Zeit gesteigert. Am 11. Februar 2026 habe sich der Antragsteller sieben- bis achtmal heftig übergeben, das Personal durchgehend angespuckt und eine Schülerin durch einen Handballenschlag auf den Kopf angegriffen und körperlich verletzt.
Dem setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen. Mit seinem Vorbringen, „die im Bescheid behaupteten ‚täglichen’ massiven Übergriffe seit Sommer 2025 [seien] in der Akte nicht in dieser Dichte belegt“ und „die tägliche Mitteilungsheft-Dokumentation“ weise „keine durchgehende, täglich schwerste Fremdgefährdung“ aus, stellt er bereits nicht in Frage, dass es tatsächlich zu diesen Übergriffen gekommen ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des Inhalts der „Eidesstattliche[n] Versicherung“ des Schulleiters vom 17. März 2026, dem der Antragsteller auch mit Schriftsatz vom 23. März 2026 sowie der in diesem Zusammenhang übersandten „Erwiderung“ seiner Eltern nicht entgegengetreten ist, wonach Mitteilungen über das Verhalten des Antragstellers nicht täglich im Mitteilungsheft dokumentiert, vielmehr die Eltern darüber regelmäßig in Telefonaten und Gesprächen informiert worden seien. Zudem enthält der beigezogene Verwaltungsvorgang zahlreiche Hinweise auf fremdaggressives Verhalten des Antragstellers. Beispielsweise wird in dem Förderplan für das erste Halbjahr 2025/2026 (Bl. 25 f. BA Heft 1) als Ausgangslage beschrieben, dass der Antragsteller seine Integrationskräfte täglich fünf- bis zehnmal kneife und schlage; ein- bis zweimal in der Woche zeige er dieses Verhaltensmuster auch gegenüber seinen Lehrkräften. Bezogen auf den 19. Mai 2025 wurde unter „Entwicklung“ festgehalten, dass es zwischendurch Tage gebe, an denen der Antragsteller kein übergriffiges Verhalten zeige; meistens sei er drei- bis fünfmal am Tag übergriffig. Das Ziel, dass der Antragsteller nicht schlage und kneife, ist nach dem Förderplan „weiterhin aktiv“. Unabhängig davon tragen auch die vom Antragsteller für den Zeitraum Sommer 2025 bis 11. Februar 2026 benannten „neun aktenkundigen Fremdverletzungen, überwiegend von geringerer Intensität“, die er selbst an anderer Stelle als „erhebliche Vorfälle“ charakterisiert (S. 12 der Antragsschrift), ohne Weiteres die Prognose, dass ohne den ausgesprochenen Ausschluss vom Schulbesuch weitere vergleichbare Vorfälle konkret zu erwarten sind.
(2) Die Schule ist hier nicht gehalten, vorrangig auf das Instrumentarium des § 53 Abs. 3 SchulG NRW zurückzugreifen. Nach Aktenlage bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an einer krankhaften Verhaltensstörung leidet, in deren Folge er sein gefahrbegründendes aggressives Fehlverhalten nicht steuern kann.
Hinreichende Anhaltspunkte für eine krankhafte Verhaltensstörung des Antragstellers, bei dem u. a. frühkindlicher Autismus mit extremen Auffälligkeiten im Verhalten diagnostiziert wurde (vgl. etwa den als Anlage A2 zur Antragsschrift vorgelegten Arztbrief des H. J., Q., vom 7. November 2025 [Bl. 45 ff. GA Band 1]), ergeben sich aus dem u. a. auf den Beobachtungen der Lehrkräfte beruhenden Ergebnis der SEED-2 (Skala der Emotionalen Entwicklung - Diagnostik 2) vom 9. Januar 2026 (Bl. 161 ff., 143 BA Heft 1), wonach sich der Antragsteller aktuell in Phase 1 des emotionalen Entwicklungsstandes befinde, die einem Lebensalter von null bis sechs Monaten entspreche. Danach liegt die Richtigkeit der Annahme des Schulleiters der O.-I.-P. in seiner „Eidesstattlichen[n] Versicherung“ vom 17. März 2026 nahe, dass das Verhalten des Antragstellers ein stressbedingter Ausdruck von Überforderung sei und nicht von ihm selbst bewusst gesteuert, sondern nur durch seine Bezugspersonen/Umwelt beeinflusst werden könne.
(3) Es lag auch Gefahr im Verzug im Sinne von § 54 Abs. 3 Satz 4 SchulG NRW vor. Angesichts des zuletzt weiter zugespitzten und in dem Vorfall vom 11. Februar 2026 kulminierten Verhaltens des Antragstellers (vgl. die dies dokumentierenden Vermerke der Schule [Bl. 138 f., 141 f., 183, 184 f. BA Heft 1]) und der daraus resultierenden konkreten Gefahr kam ein weiteres Zuwarten bis zum Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens, das der Schulleiter der Vorgabe des § 54 Abs. 3 Satz 5 SchulG NRW entsprechend am 12. Februar 2026 und damit unmittelbar nach dem vorläufigen Ausschluss des Antragstellers vom Besuch der Schule beim Gesundheitsamt des Kreises E. in Auftrag gegeben hat (vgl. Bl. 129 ff. BA Heft 1), nicht in Betracht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es - anders als die Eltern des Antragstellers in ihrer am 24. März 2026 übersandten „Erwiderung“ meinen - nur noch einer geringen weiteren Zuspitzung des Verhaltens des Antragstellers „bedurfte“, nachdem die Schule die Beschulung über einen langen Zeitraum unter Inkaufnahme der auch seinerzeit schon bestehenden (und sich fortlaufend verwirklichenden) konkreten Gefahr für die physische und psychische Unversehrtheit der Mitschüler und Lehrkräfte aufrechterhalten hat (vgl. nur die entsprechenden Mitteilungen an die Eltern des Antragstellers [Bl. 140, 196 f., 200, 203 BA Heft 1]).
Die Entscheidung leidet zunächst nicht unter einem Ermessensdefizit. Der Schulleiter hat sein Ermessen nämlich unter Berücksichtigung aller wesentlichen Tatsachen ausgeübt. Insbesondere war er sich dabei sowohl darüber im Klaren, dass § 54 Abs. 3 Satz 4 SchulG NRW tatbestandlich eine „Gefahr im Verzug“ voraussetzt, als auch darüber, dass er bei einem vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule gehalten ist, das notwendige amtsärztliche Gutachten unverzüglich nachträglich einzuholen.
Vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2020 - 19 B 839/20 -, juris, Rn. 11.
Dass der Schulleiter diese Anforderungen erkannt und beachtet hat, ergibt sich bereits unmittelbar aus der Bescheidbegründung. Dort führt er nämlich ausdrücklich aus, dass es einer schulärztlichen Abklärung durch das Gesundheitsamt des Kreises E. bedürfe, die Entscheidung über den Schulausschluss wegen des Vorliegens einer konkreten Wiederholungsgefahr und Gefahr im Verzug vorläufig bis zum Vorliegen der Stellungnahme des Gesundheitsamtes gelte und danach eine endgültige Entscheidung über den weiteren Schulbesuch des Antragstellers erfolge. Hieran ändert es nichts und stellt auch sonst bezogen auf den jetzigen Zeitpunkt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme nicht in Frage, dass das Gesundheitsamt des Kreises E. das dort in Auftrag gegebene Gutachten bislang noch nicht erstellt hat. Dabei kommt es hier nicht darauf an, welche Einflussmöglichkeiten der Schulleiter der O.-I.-P. auf die zeitlichen Abläufe des Gesundheitsamtes hat und welche rechtlichen Folgerungen er (ggf. auch unabhängig davon) aus einer unangemessen langen Dauer der Erstellung des Gutachtens zu ziehen hat. Denn eine solche unangemessen lange Dauer lässt sich hier bislang nicht feststellen. Der Schulleiter hat das Gutachten am 12. Februar 2026 in Auftrag gegeben. Seitdem ist erst gut ein Monat verstrichen. Dies stellt sich unter Berücksichtigung einerseits des Umstands, dass die Erstellung des Gutachtens u. a. eine Untersuchung des Antragstellers und Befragung der Eltern voraussetzt,
vgl. zu den Anforderungen an das amtsärztliche Gutachten OVG NRW, Beschluss vom 5. Augst 2020 - 19 B 839/20 -, juris, Rn. 6 ff.,
sowie andererseits der hier abzuwehrenden Gefahren nicht als ein übermäßig langer Zeitraum dar. Im Übrigen konnte ein bereits für den 16. März 2026 vorgesehener Termin (insofern) lediglich wegen Erkrankung der Ärztin nicht durchgeführt werden. Das Gesundheitsamt steht nach telefonischer Auskunft (vgl. den gerichtlichen Vermerk vom 19. März 2026) in Kontakt mit den Eltern des Antragstellers, um einen zeitnahen Ersatztermin zu vereinbaren. Danach kann - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 23. März 2026 - keine Rede davon sein, dass das Vorliegen des Gutachtens auf unabsehbare Zeit nicht in Sicht sei.
Der Schulleiter hat auch die gesetzlichen Grenzen des ihm zukommenden Ermessens nicht überschritten. Namentlich verstößt der ausgesprochene Schulbesuchsausschluss nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere die hier maßgeblichen Grundrechte und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Er ist geeignet, den mit ihm verfolgten legitimen Zweck der Gefahrenabwehr zu erfüllen. Auch ist er nicht wegen Verstoßes gegen das aus dem Übermaßverbot abzuleitende Erforderlichkeitsprinzip ermessensfehlerhaft,
vgl. zu dieser Verortung OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 19 B 1896/21 -, juris, Rn. 13,
weil er unter Missachtung des - unterstellt auch für den hier betroffenen Förderschwerpunkt geltenden - Vorrangs aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung ausgesprochen worden wäre. Die seiner Entscheidung zu Grunde liegende Annahme des Schulleiters, dass in Bezug auf den Antragsteller, der bereits seit Beginn seiner Schulpflicht zum Schuljahr 2019/2020 fortlaufend an der O.-I.-P., einer Förderschule für geistige Entwicklung, im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 SchulG NRW, § 2 Abs. 2 Nr. 6, § 5, § 30 AO-SF) intensivpädagogische Förderung gemäß § 15 AO-SF (vgl. zuletzt den Bescheid des Schulamtes für den Kreis E. vom 16. Juli 2025 [Bl. 56 f. BA Heft 1] sowie den Bericht zur Verlängerung der intensivpädagogischen Förderung vom 22. Januar 2025 [Bl. 63 ff. BA Heft 1]) erfährt, die Fördermöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft wurden, ist nach Aktenlage voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dies stellt der Antragsteller auch nicht mit seinem pauschalen Vorbringen in Frage, es fehle an einem dokumentierten, schriftlichen Krisenplan und einer dokumentierten, konsistenten Kleinstbeschulung. Er legt damit nämlich schon nicht näher dar - und dies ist auch sonst nicht ersichtlich -, dass derartige Maßnahmen (in einem organisatorisch leistbaren Rahmen) bislang noch nicht erfolglos durchgeführt wurden bzw. im Verhältnis zu den bislang erfolglos ergriffenen Maßnahmen eine auch nur entfernte Aussicht auf Besserung bieten könnten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller schon bislang auf der Grundlage von § 35a SGB VIII engmaschig (1:1-Begleitung an allen Schultagen) durch Integrationskräfte unterstützt wird (vgl. den mit der Antragsschrift als Anlage A11 vorgelegten Bericht der Integrationskräfte [Bl. 2 ff. GA Band 2] sowie das Hilfeplanprotokoll vom 3. November 2025 [Anlage A7, Bl. 59 ff. GA Band 1] und die Fortschreibung vom 21. Januar 2026 [Anlage A12, Bl. 76 ff. GA Band 2]). Hinsichtlich der von ihm geforderten Nutzung eines „Talkers“ hat der Schulleiter der O.-I.-P. in seiner „Eidesstattliche[n] Versicherung“ vom 17. März 2026 (dort: Ziffer 7 bis 9) nachvollziehbar und bezogen auf die dortige Argumentation auch unter Berücksichtigung der am 24. März 2026 übersandten „Erwiderung“ der Eltern des Antragstellers im wesentlichen Kern unwidersprochen dargelegt, warum ein Einsatz in der Schule bislang unterblieben ist; auf die diesbezüglichen Angaben wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der vorläufige Ausschluss des Antragstellers vom Besuch der Schule ist unter diesen Umständen auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Insbesondere erweist er sich mit Blick auf den darin liegenden Eingriff in sein Recht auf schulische Bildung nicht als unverhältnismäßig. Dieser ist gerechtfertigt, um den Bildungsanspruch der Mitschülerinnen und Mitschüler und deren körperliche Unversehrtheit sowie die der Lehrkräfte zu gewährleisten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 19 B 1738/21 u. a. -, juris, Rn. 18 ff.
Dass mit der Maßnahme zusätzliche erhebliche Belastungen für die Eltern des Antragstellers einhergehen, ist nachvollziehbar. Diese können - wie der Antragsteller ausweislich der Auflistung der seiner Auffassung nach im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Belange wohl selbst anerkennt - hier indes aus rechtlichen Gründen keine Berücksichtigung finden.
b) Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des vorläufigen Ausschlusses des Antragstellers vom Schulbesuch liegt ebenfalls vor. Die Abwehr der von dem Verhalten des Antragstellers nach dem oben Gesagten ausgehenden konkreten Gefahr für die physische und psychische Unversehrtheit der Mitschüler und Lehrkräfte duldet keinen Aufschub. Es kann nicht hingenommen werden, dass dieser bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens bzw. dem Ergehen einer endgültigen Entscheidung des Schulleiters auf der Grundlage des in Auftrag gegebenen amtsärztlichen Gutachtens nur unzureichend vorgebeugt wird. Dies widerspräche dem mit der Maßnahme verfolgten Ziel der unmittelbaren Gefahrenabwehr mittels einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme.
III. Der „Hilfsantrag“, den das Gericht als Anregung versteht, eine Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu treffen, ob die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs von Auflagen abhängig gemacht wird, bleibt ohne Erfolg.
§ 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO ermächtigt das Gericht für den Fall des erfolgreichen Aussetzungsantrags dazu, zu Lasten des Antragstellers Auflagen zu verfügen. Die Verhängung von Auflagen dient dem Interessenausgleich zwischen einem wirksamen vorläufigen Rechtsschutz und dem staatlichen Vollzugsinteresse.
Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 80 Rn. 437 (41. Ergänzungslieferung, Stand: Juli 2021) m. w. N.
So liegt der Fall hier indes nicht. Der Antragsteller begehrt nicht Auflagen zu seinen, sondern vielmehr zu Lasten des Antragsgegners. Im Übrigen kommt die Erteilung der begehrten Auflagen auch in der Sache aus den vorstehenden Gründen nicht in Betracht. Sollte der Antragsteller schließlich zukünftig losgelöst von dem hier allein verfahrensgegenständlichen vorläufigen Ausschluss vom Schulbesuch nach § 54 Abs. 3 Satz 4 SchulG NRW eine andere Ausgestaltung der schulorganisatorischen Abläufe begehren, so ist er gehalten, dies zivilrechtlich gegenüber dem Antragsgegner geltend zu machen.
Vgl. in Bezug auf staatliche Schulen dazu, dass das Recht auf schulische Bildung den einzelnen Schülerinnen und Schülern im Grundsatz keinen originären Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung der Schulen gibt, BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u. a. -, juris, Rn. 52 ff.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Den im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG halbiert das beschließende Gericht im Einklang mit der ständigen Streitwertpraxis des für schulrechtliche Verfahren zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2024 - 19 B 263/24 -, juris, Rn. 34, vom 20. Dezember 2021 - 19 B 1896/21 -, juris, Tenor, vom 10. Dezember 2021 - 19 B 1738/21 u. a. -, juris, Tenor, und vom 5. August 2020 - 19 B 839/20 -, juris, Tenor,
in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs mit Blick auf die Vorläufigkeit dieser Entscheidung.
Zitierte Vorschriften
- § 54 SchulG NRW
- § 80 VwGO
- § 53 SchulG NRW
- § 100 SchulG NRW
- § 34 IfSG
- § 19 SchulG NRW
- § 52 GKG
- § 53 GKG
- § 13 GVG
- § 28 IfSG
- § 35a SGB VIII
- § 104 SchulG NRW
- § 20 SchulG NRW
- § 86 SchulG NRW
- § 88 SchulG NRW
- § 114 VwGO
- § 154 VwGO
- § 40 VwGO
- § 68 VwGO
- § 70 VwGO
Außerdem: § 28 VwVfG NRW, § 45 VwVfG NRW, § 15 AO-SF NRW, § 2 AO-SF NRW, § 30 AO-SF NRW, § 5 AO-SF NRW, § 12 ESchVO NRW, § 4 ESchVO NRW, § 2 VwVfG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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