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Rechtsprechung · VG Münster

VG Münster, Beschluss vom 10.04.2026 – 4 L 175/26

Spruchkörper
4. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMS:2026:0410.4L175.26.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.575,00 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

I. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

Randnummer 3

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 17. Februar 2026 - 4 K 549/26 - hinsichtlich der im Bescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 2026 angeordneten Veräußerung von 19 Hunden wiederherzustellen und bezüglich der festgesetzten Gebühr in Höhe von 300,00 € anzuordnen,

Randnummer 4

ist teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.).

Randnummer 5

1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 12. Februar 2026 festgesetzte Gebühr in Höhe von 300,00 € ist mangels eines an den Antragsgegner gerichteten Aussetzungsantrags, dessen Ablehnung eine nicht mehr nachholbare Zugangsvoraussetzung darstellt,

Randnummer 6

vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2024 - 4 B 97/24 und 4 E 83/24 -, juris, Rn. 7 m. w. N.,

Randnummer 7

nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig. Gründe, wieso der gerichtliche Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO ausnahmsweise auch ohne die Ablehnung eines Aussetzungsantrags zulässig ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere droht keine Vollstreckung, da der Antragsgegner noch keine konkreten Schritte zur zwangsweisen Beitreibung angekündigt oder eingeleitet hat.

Randnummer 8

2. Der im Übrigen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zulässige Antrag ist unbegründet.

Randnummer 9

a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 12. Februar 2026 ist formell ordnungsgemäß. Insbesondere hat der Antragsgegner dem formalen Erfordernis der schriftlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO,

Randnummer 10

dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 6,

Randnummer 11

Genüge getan. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 12. Februar 2026 schriftlich begründet und hinreichend erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die Begründung des Antragsgegners weist einen ausreichenden Bezug zu dem vorliegenden Einzelfall auf, indem der Antragsgegner zugunsten des öffentlichen Interesses auf das Interesse eines effektiven Tierschutzes, ein mögliches Anwachsen der Unterbringungs-, Pflege- und Versorgungskosten beim Abwarten des Hauptsacheverfahrens und auf die Belegung von Kapazitäten in dem Tierheim, in dem die Hunde aktuell untergebracht sind, abstellt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es nicht darauf an, ob die vom Antragsgegner angeführten Gründe die sofortige Vollziehung auch tatsächlich rechtfertigen und er eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend erläutert.

Randnummer 12

b) Die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interes­senabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Veräußerungsanordnung vom 12. Februar 2026 fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die getroffene Anordnung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig - aa) - und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung - bb) -.

Randnummer 13

aa) Die Veräußerungsanordnung hinsichtlich der 19 Hunde ist offensichtlich rechtmäßig.

Randnummer 14

Rechtsgrundlage für die Veräußerungsanordnung ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG. Danach gilt: Ist eine anderweitige Unterbringung eines fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die zuständige Behörde das Tier veräußern.

Randnummer 15

Die auf dieser Grundlage erlassene, formell rechtmäßige Veräußerungsanordnung durch Bescheid vom 12. Februar 2026 ist materiell rechtmäßig. Die zugrunde liegende Fortnahmeverfügung gegen den Antragsteller ist rechtmäßig - (1) -. Eine Fristsetzung zur Herstellung ordnungsgemäßer Haltungsbedingungen war vorliegend entbehrlich - (2) -. Die Art und Weise der geplanten Veräußerung ist nicht zu beanstanden - (3) -. Der Antragsteller war auch tauglicher Adressat der Veräußerungsanordnung - (4) -. Auf der Rechtsfolgenseite liegen keine Ermessensfehler des Antragsgegners vor - (5) -.

Randnummer 16

(1) Die Anordnung der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung, deren Fehler sich in der Veräußerung fortsetzen und so lange geltend gemacht werden können, wie eine erlassene Fortnahmeverfügung nicht bestandskräftig ist,

Randnummer 17

vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5.11 -, juris, Rn. 31; zur Rechtmäßigkeit der Fortnahme als Voraussetzung der Veräußerungsanordnung auch Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 33,

Randnummer 18

ist rechtmäßig. Zur weiteren Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Gerichts vom 10. April 2026 - 4 L 158/26 - (dort: S. 4 Abs. 1 bis S. 14 Abs. 1) Bezug genommen.

Randnummer 19

(2) Eine Fristsetzung zur Herstellung ordnungsgemäßer Haltungsbedingungen war vorliegend entbehrlich.

Randnummer 20

Nach der gesetzlichen Regelung muss dem Tierhalter vor der Veräußerung noch einmal Gelegenheit gegeben werden, ordnungsgemäße Haltungsbedingungen sicherzustellen. Eine Fristsetzung kann aber im Einzelfall entbehrlich sein, wenn es unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen erscheint, dass der Halter die nötigen Haltungsbedingungen zeitnah wird sicherstellen können.

Randnummer 21

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2025 - 20 B 1112/25 -, juris, Rn. 14 m. w. N.

Randnummer 22

Die Fristsetzung ist auch dann entbehrlich, wenn zeitgleich mit der Veräußerungsanordnung ein wirksames und für sofort vollziehbar erklärtes Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen wird. Das Ziel der Fristsetzung, dem Halter noch einmal Gelegenheit zu geben, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen, kann in diesem Fall nicht erreicht werden.

Randnummer 23

OVG NRW, Beschlüsse vom 13. November 2025 - 20 B 1168/25 -, juris, Rn. 16, und vom 3. März 2023 - 20 B 999/22 -, juris, Rn. 24.

Randnummer 24

Das gilt auch dann, wenn jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Fortnahmeanordnung ein solches Verbot verhängt und für sofort vollziehbar erklärt wird.

Randnummer 25

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Juli 2025 - 23 CS 25.1046 -, juris, Rn. 23; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 33.

Randnummer 26

Gemessen an diesen Maßstäben war eine Fristsetzung zur Herstellung ordnungsgemäßer Haltungsbedingungen vorliegend entbehrlich. Denn es erscheint hier unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen, dass der Antragsteller die nötigen Haltungsbedingungen zeitnah wird sicherstellen können. Das ergibt sich sowohl aus dem Umfang und der Schwere der tierschutzrechtlichen Verstöße, die eine erhebliche Vernachlässigung der 19 fortgenommenen und anderweitig untergebrachten Hunde begründen, als auch aus dem Verhalten des Antragstellers und seiner Mutter zur bewussten Verschleierung der Haltungsbedingungen an ihrer Wohnadresse, das die Annahme rechtfertigt, dass eine nachhaltige und verlässliche Einhaltung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 10. April 2026 - 4 L 158/26 - (dort S. 4 Abs. 5 bis S. 9 Abs. 2 zur erheblichen Vernachlässigung sowie S. 12 letzter Absatz bis S. 13 Abs. 1 zur Verschleierung der Haltungsbedingungen) Bezug genommen.

Randnummer 27

Unabhängig davon kann das Ziel der Fristsetzung, dem Antragsteller noch einmal Gelegenheit zu geben, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen, hier nicht mehr erreicht werden, weil der Antragsgegner in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerungsanordnung am 11. März 2026 ein wirksames und für sofort vollziehbar erklärtes Tierhaltungs- und Betreuungsverbot für Hunde erlassen hat. Zu diesem hat er den Antragsteller bereits vor Ergehen der Veräußerungsanordnung angehört und darauf auch ausdrücklich in der Begründung der Veräußerungsanordnung hingewiesen.

Randnummer 28

(3) Die angeordnete Art und Weise der Veräußerung ist nicht zu beanstanden.

Randnummer 29

Die Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Veräußerung ist - in Ermangelung bundesrechtlicher Vorschriften - nach dem einschlägigen Landesrecht zu beantworten.

Randnummer 30

BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5.11 -, juris, Rn. 32.

Randnummer 31

Danach hat eine Veräußerung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 3 PolG NRW grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen.

Randnummer 32

VG Köln, Urteil vom 4. September 2019 - 21 K 6578/18 -, juris, Rn. 41; vgl. auch VG Münster, Urteil vom 27. Juni 2008 - 1 K 1707/06 -, juris, Rn. 28.

Randnummer 33

Eine Ausnahme davon ist jedoch dann zu machen, wenn eine andere Form der Veräußerung besser geeignet ist, die Ziele des Tierschutzgesetzes zu erreichen, oder wenn bereits hohe Kosten angefallen sind und eine weitere Unterbringung - für den Zeitraum der Versteigerung - dazu führen würde, dass die Kosten noch weiter steigen. Insoweit ist sogar ein freihändiger Verkauf unter Wert oder ein Verschenken möglich.

Randnummer 34

VG Köln, Urteil vom 4. September 2019 - 21 K 6578/18 -, juris, Rn. 41; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2020 - 23 K 1004/20 -, juris, Rn. 20; VG Münster, Urteil vom 27. Juni 2008 - 1 K 1707/06 -, juris, Rn. 28.

Randnummer 35

Gemessen an diesem Maßstab ist die vom Antragsgegner vorgesehene Art und Weise der Veräußerung, nach der das Tierheim, in dem sich die 19 fortgenommenen Hunde befinden, die Tiere nach Maßgabe des abgestuften Veräußerungskonzepts des Antragsgegners unter Berücksichtigung seiner vom Antragsteller nicht angegriffenen und auch sonst nicht zu beanstandenden Wertermittlung veräußert oder, falls eine Veräußerung scheitern sollte, unentgeltlich übernimmt, rechtmäßig. Eine weitere Unterbringung während einer öffentlichen Versteigerung würde die bereits enormen Kosten der Unterbringung absehbar weiter erhöhen. Bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Veräußerungsverfügung am 12. Februar 2026 summierten sich die Kosten für die Unterbringung der Hunde nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners auf 17.575,00 € und überstiegen den geschätzten Verkaufswert von insgesamt 14.550,00 € für alle Hunde um ca. 20 %; zum 5. März 2026 war dieser Wert bei bis dahin angefallenen Unterbringungskosten von 27.618,00 EUR, die sich - vom Antragsteller unwidersprochen - aus dem Verwaltungsvorgang ergeben (Bl. 363 d. BA Heft 3), auf ca. 90 % angewachsen.

Randnummer 36

(4) Der Antragsteller war als Halter i. S. d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG tauglicher Adressat der Veräußerungsanordnung.

Randnummer 37

Da auch der Betreuer als Halter im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG (sog. weiter Halterbegriff) anzusehen ist,

Randnummer 38

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2025 - 20 A 55/21 -, juris, Rn. 18, und vom 3. September 2024 - 20 B 312/24 -, juris, Rn. 12,

Randnummer 39

konnte der Antragsgegner die Veräußerungsanordnung ebenso wie die Fortnahme rechtmäßig an den Antragssteller richten. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen zur Haltereigenschaft des Antragstellers in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Gerichts vom 10. April 2026 - 4 L 158/26 - (dort: S. 11 Abs. 2 bis S. 12 Abs. 1) Bezug genommen.

Randnummer 40

(5) Der Antragsgegner hat das ihm nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 TierSchG eingeräumte Ermessen, das gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insbesondere hat der Antragsgegner die Grenzen des ihm zukommenden Ermessens nicht überschritten.

Randnummer 41

Die Veräußerungsanordnung verstößt unabhängig von der Frage, wie viele der Hunde tatsächlich im Eigentum des Antragstellers stehen, nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere die hier maßgeblichen Grundrechte und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Anordnung der Veräußerung ist verhältnismäßig, insbesondere erforderlich. Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass mildere, aber gleich effektive Maßnahmen zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Unterbringung der 19 Hunde nicht zur Verfügung standen, etwa eine eigenhändige Veräußerung der Hunde durch den Antragsteller. Angesichts des Umfangs der tierschutzrechtlichen Verstöße und des Verhaltens in der Vergangenheit, mit dem er und seine Mutter gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstoßen und die Haltungsbedingungen an ihrer Wohnadresse bewusst verschleiert haben, ist der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen, dass es bei einer Rückgabe der Hunde in die Obhut des Antragsstellers erneut zu tierschutzrechtlichen Verstößen kommen könnte und er sich eine weitere Einwirkungsmöglichkeit auf die Hunde zu sichern versuchen könnte. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen hinsichtlich früherer tierschutzrechtlicher Verstöße und der bewussten Verschleierung der Haltungsbedingungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Gerichts vom 10. April 2026 - 4 L 158/26 - (dort: S. 12 letzter Absatz bis S. 13 Abs. 1) Bezug genommen. Die Veräußerungsanordnung war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie stellt angesichts des hohen Stellenwertes, der dem Tierschutz als Staatszielbestimmung in Art. 20a GG zukommt, und unter Berücksichtigung der wiederholten, längerfristigen Verstöße gegen tierschutzrechtliche Anforderungen durch den Antragsteller auch im Lichte der vom Antragsteller in Bezug genommenen irreversiblen Folgen einer Veräußerung keinen unangemessenen Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere in Art. 14 GG dar, und steht nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, eine langfristige, tierschutzgerechte Unterbringung der 19 Hunde zu ermöglichen.

Randnummer 42

bb) An der sofortigen Vollziehung der im Bescheid vom 12. Februar 2026 angeordneten Veräußerung besteht auch ein besonderes Vollziehungsinteresse, das das private Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt.

Randnummer 43

Ein erhebliches öffentliches Interesse kann bereits dadurch begründet werden, dass infolge der Unterbringung der Tiere in einem Tierheim fortlaufend hohe Kosten entstehen, die zunächst der öffentlichen Hand in Rechnung gestellt werden, weil der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen. Es liegt deshalb im öffentlichen Interesse, die anderweitige Unterbringung der Tiere aus Kostengründen nicht übermäßig auszudehnen.

Randnummer 44

VG Aachen, Beschluss vom 18. März 2011 - 6 L 545/10 -, juris, Rn. 134; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2019 - 23 L 2271/19 -, Rn. 86.

Randnummer 45

Dies zugrunde gelegt überwiegt das besondere öffentliche Interesse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 12. Februar 2026 zutreffend auf weitere hohe Kosten für die Unterbringung, Pflege und ggf. notwendige tierärztliche Behandlungen verwiesen, die einen möglichen Verkaufserlös der Hunde bereits zum Stand des Erlasses der Veräußerungsanordnung bei Weitem überstiegen. Das Interesse des Antragstellers, das Eigentum an den fortgenommenen Hunden zu behalten, muss dahinter zurückstehen.

Randnummer 46

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GKG in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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