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Rechtsprechung · VG Münster

VG Münster, Beschluss vom 13.02.2026 – 4 L 1205/25

Spruchkörper
4. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMS:2026:0213.4L1205.25.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

I. Der Antrag der Antragstellerin,

Randnummer 3

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, ihr eine (nochmalige) Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung zu ermöglichen,

Randnummer 4

hilfsweise, ihre Prüfungsleistung im Rahmen ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung am 9. April 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu bewerten,

Randnummer 5

hat keinen Erfolg. Der Antrag ist gem. § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber sowohl mit seinem Haupt- als auch seinem Hilfsantrag unbegründet.

Randnummer 6

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Hierzu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Randnummer 7

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat nach hier allein gebotener summarischer Prüfung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihr steht weder ein Anspruch auf (erneute) Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung zu, wie mit dem Hauptantrag begehrt (1.), noch, wie hilfsweise geltend gemacht, ein Anspruch auf Neubewertung ihrer Prüfungsleistung vom 9. April 2025 (2.).

Randnummer 8

1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf (erneute) Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung glaubhaft gemacht.

Randnummer 9

Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 der auf die Prüfung der Antragstellerin anzuwendenden Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (OVP NRW 2011) setzt das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt u.a. voraus, dass die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen (§ 32 OVP NRW 2011) mindestens „ausreichend“ (4,00) ist. Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 OVP NRW 2011 einmal wiederholen. Die beiden im Wiederholungsversuch absolvierten Unterrichtspraktischen Prüfungen der Antragstellerin vom 9. April 2025 wurden im Fall der zeitlich ersten Prüfungsstunde zwischen 8.50 und 9.35 Uhr mit der Note „mangelhaft“ (5,0) und im Fall der zeitlich zweiten Prüfungsstunde zwischen 10.45 und 11.30 Uhr mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet. Die durch zwei geteilte Summe dieser Benotungen liegt mit 4,5 über dem Wert „ausreichend“ (4,00).

Randnummer 10

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Bewertungen unter Rechtsmängeln leiden, die zu einer Wiederholung der Prüfung führen würden.

Randnummer 11

Es entspricht dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge, nur dann eine Wiederholung der Prüfung anzuordnen, wenn sich ein Verfahrensfehler auf die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten ausgewirkt hat oder eine nachträgliche Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung etwa aufgrund des Zeitablaufs unmöglich geworden ist. In allen anderen Fällen ist eine Neubewertung der - ordnungsgemäß erbrachten und noch bewertbaren - Prüfungsleistung unter Einhaltung aller, also auch der bislang verletzten Verfahrensregelungen geboten.

Randnummer 12

OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 19 B 991/22 -, juris, Rn. 6, und vom 23. Dezember 2013 - 14 B 1277/13 -, juris, Rn. 13.

Randnummer 13

Ein Verfahrensfehler ist dabei nur dann rechtserheblich und kann zur Aufhebung einer Prüfungsentscheidung führen, wenn dieser Fehler wesentlich ist und nicht auszuschließen ist, dass er das Prüfungsergebnis beeinflusst hat (vgl. § 46 VwVfG NRW).

Randnummer 14

BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 - 7 C 3.87 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 19 B 1243/13 -, juris, Rn. 7.

Randnummer 15

Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass der Prüfungsentscheidung des Antragsgegners rechtserhebliche Verfahrensfehler - a) - oder Bewertungsfehler - b) - anhaften, die einen Anspruch auf Wiederholung begründen würden.

Randnummer 16

a) Die Antragstellerin hat mit ihren Einwänden im Hinblick auf ihre eigene Ladung zum Prüfungstermin - aa) -, die Ladung der Prüfer - bb) -, die Bildung des Prüfungsausschusses - cc) -, die Bestellung der Protokollführerinnen - dd) -, das Prüfungsfach der Unterrichtspraktischen Prüfungen - ee) -, die Herleitung der Bewertung aus einem Beschluss des Prüfungsausschusses - ff) -, die Protokollierung des Reflexionsgesprächs - gg) - und die ausgebliebene Bewertung der Schriftlichen Arbeiten - hh) - keine rechtserheblichen Verfahrensfehler aufgezeigt. Derlei Verfahrensfehler sind auch sonst nicht ersichtlich.

Randnummer 17

aa) Soweit die Antragstellerin an ihrem Vortrag aus der Widerspruchsbegründung festhält, es sei anhand des Verwaltungsvorgangs nicht erkennbar, dass sie, die Antragstellerin, vier Wochen vor dem Prüfungstermin ordnungsgemäß geladen worden wäre, kann sie sich auf einen etwaigen Verfahrensfehler nicht berufen.

Randnummer 18

Der Prüfling, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist, braucht zur Prüfung nicht anzutreten, ohne dass ihm deshalb rechtliche Nachteile drohen. Wenn er sich jedoch trotz eines solchen, ihm bekannten Verfahrensfehlers, auf dessen Geltendmachung verzichtet werden kann, der Prüfung stellt, so schließt dies in aller Regel die spätere Geltendmachung des Verfahrensfehlers aus, weil sich der Prüfling sonst unter Verletzung des prüfungsrechtlichen, aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebotes der Chancengleichheit eine zusätzliche Prüfungschance verschaffen könnte, indem er zunächst einmal das Ergebnis der Prüfung abwartet, um erst danach zu entscheiden, ob er sich auf den Verfahrensfehler beruft. Teilnahme an der Prüfung in Kenntnis eines solchen Verfahrensfehlers ist deshalb regelmäßig als Verzicht auf dessen Geltendmachung zu werten. Anderes gilt jedoch, wenn die Geltendmachung des Verfahrensfehlers in der betreffenden Situation dem Prüfling nicht zuzumuten ist.

Randnummer 19

OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1995 - 22 B 2176/95 -, juris, Rn. 8 f.

Randnummer 20

Dies zugrunde gelegt ist es der Antragstellerin verwehrt, sich in Bezug auf die eigene Ladung auf einen Verfahrensfehler zu berufen. Sie hat in ihrer Mitteilung über die Themen der Unterrichtspraktischen Prüfungen an das Prüfungsamt vom 29. März 2025 (Bl. 83 d. BA Heft 2) den Prüfungstermin zutreffend angegeben und ohne Erwähnung eines möglichen Ladungsfehlers widerspruchslos an der Prüfung am 9. April 2025 teilgenommen. Außergewöhnliche Umstände, wieso ihr eine Geltendmachung eines Verfahrensfehlers nicht zuzumuten gewesen sein sollte, sind nicht ersichtlich.

Randnummer 21

bb) Die Einwände und Anmerkungen der Antragstellerin hinsichtlich der Ladung der Prüfer zum Prüfungstermin sind in Gänze unerheblich. Eine fehlerhafte Ladung der Prüferinnen und Prüfer kann sich - auch wenn man eine solche zugunsten der Antragstellerin unterstellt - nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG NRW schon deshalb nicht auf das Prüfungsergebnis der Antragstellerin ausgewirkt haben, da alle benannten Prüfer am Tag der Prüfung anwesend waren und der Prüfungsausschuss die Prüfung in der vom Prüfungsamt bestimmten Besetzung durchgeführt hat.

Randnummer 22

cc) Die Bildung des Prüfungsausschusses für die Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung der Antragstellerin erfolgte entgegen der Ansicht der Antragstellerin verfahrensfehlerfrei.

Randnummer 23

Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 31 Abs. 1 OVP NRW 2011 bildet das Prüfungsamt für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss setzt sich nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 1 OVP NRW 2011 zusammen aus einer Schulleiterin oder einem Schulleiter oder einer stellvertretenden Schulleiterin oder einem stellvertretenden Schulleiter oder einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten als vorsitzendem Mitglied und zwei Seminarausbilderinnen oder Seminarausbildern. Entsprechend sieht § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 OVP NRW 2011 vor, dass unter Beachtung der fachlichen Anforderungen des § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 OVP NRW 2011 u.a. Schulleiterinnen und -leiter und Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen werden können. In den Prüfungsausschuss sind mindestens zwei Personen zu berufen, die an der Ausbildung des Prüflings nicht beteiligt waren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 OVP NRW 2011).

Randnummer 24

Weist die einschlägige Prüfungsordnung einem bestimmten Organ die Bestimmung der zuständigen Prüfer zu, so ist entscheidend, dass gerade dieses zuständige Organ den konkreten Prüfer endgültig bestimmt.

Randnummer 25

Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 362.

Randnummer 26

Darüber hinausgehende Anforderungen an die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses enthält die OVP NRW 2011 nicht.

Randnummer 27

Der Antragsgegner hat den Anforderungen bei der Bildung des Prüfungsausschusses entsprochen. Aus dem Prüfungsplan des Prüfungsamtes (Bl. 27 d. BA Heft 1) und den drei Schreiben an die designierten Prüfer vom 31. Januar 2025 (Bl. 28-32 d. BA Heft 1) ergibt sich, dass das Prüfungsamt als nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 2 OVP NRW 2011 zuständiges Organ für die Prüfung der Antragstellerin einen Prüfungsausschuss gebildet und Herrn G. D., Frau R. X. und Frau P. S. zu Mitgliedern in diesem Ausschuss berufen hat. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses mit Herrn D. als Schulleiter und Frau X. und Frau S. als Seminarleiterinnen entspricht den Vorgaben des § 31 Abs. 1 Satz 1 OVP NRW 2011, wobei Herr D. und Frau X. nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 Satz 1 OVP NRW 2011 nicht an der Ausbildung der Antragstellerin beteiligt waren. Die drei Prüfer erfüllen die fachlichen Anforderungen des § 30 Abs. 2 OVP NRW 2011. Die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Schreiben vom 31. Januar 2025 erfolgte auch ohne ausdrückliche „Bestellung“ im Fall von Herrn D. und Frau X. in rechtmäßiger Weise. Ein gesonderter, förmlicher Bestellungsakt für die einzelnen Prüfer war für eine ordnungsgemäße Bildung des Prüfungsausschusses nicht erforderlich. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist auch unerheblich, dass die genannten Schreiben an die Prüferinnen und Prüfer als Entwurf gekennzeichnet sind. Der Antragsgegner hat überzeugend ausgeführt, dass es der behördlichen Praxis entspricht, die Originale an die Prüfer zu versenden und als „Entwurf“ gekennzeichnete Schreiben zur Akte zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Schreiben den jeweiligen Prüfern nicht zugegangen sein sollten, sind weder aus dem Verwaltungsvorgang noch sonst ersichtlich.

Randnummer 28

dd) Die Antragstellerin dringt auch mit ihrem Einwand gegen die ordnungsgemäße Bestellung der Protokollführerinnen nicht durch.

Randnummer 29

Nach § 31 Abs. 5 Satz 1 OVP NRW 2011 bestellen die Prüfungsvorsitzenden die Protokollführerin oder den Protokollführer. Eine förmliche Entscheidung des Vorsitzenden und deren Protokollierung sieht § 31 Abs. 5 OVP NRW 2011 nicht vor. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Herr D., Frau S. und Frau X. jeweils als Protokollführerin i. S. d. § 31 Abs. 5 Satz 1 OVP NRW 2011 bestellt hat. Denn sie werden in den Prüfungsniederschriften (Bl. 143, 145 f., 148 d. BA Heft 2) als diese ausgewiesen. Unabhängig davon wäre ein etwaiger Rechtsfehler bei der Bestellung der Protokollführerinnen jedenfalls unerheblich. Es ist mit Blick auf die dargestellten Anforderungen an die Rechtserheblichkeit von Verfahrensfehlern nicht ersichtlich, dass die (hier im Ergebnis erfolgte) Protokollierung der Unterrichtspraktischen Prüfungen ohne vorherige formelle Bestimmung einer Protokollführerin durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellen sollte, der das Prüfungsergebnis der Antragstellerin beeinflusst haben könnte.

Randnummer 30

ee) Die Prüfung leidet auch nicht deshalb an einem Verfahrensfehler, weil die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen in unterschiedlichen Fächern stattgefunden hätten.

Randnummer 31

Nach § 32 Abs. 1 Sätze 3 und 4 OVP NRW 2011 sind im Lehramt für sonderpädagogische Förderung beide Unterrichtspraktische Prüfungen unter Einbeziehung der ausgebildeten sonderpädagogischen Fachrichtung in dem Unterrichtsfach (oder Lernbereich) durchzuführen, das Ausbildungsfach ist.

Randnummer 32

Diese Anforderungen sind im Falle der Antragstellerin erfüllt worden. Die Unterrichtspraktischen Prüfungen waren im Fach Deutsch durchzuführen, da die Antragstellerin im Unterrichtsfach Deutsch ausgebildet worden ist, wobei die sonderpädagogische Fachrichtung der Antragstellerin der Förderschwerpunkt Sprache war (vgl. bspw. Bl. 29 und Bl. 81 d. BA Heft 2). Der Prüfungsausschuss ist entsprechend vorgegangen und hat beide Unterrichtspraktischen Prüfungen im Fach Deutsch unter Einbeziehung des Förderschwerpunkts Sprache durchgeführt. Die Niederschriften der Prüfungen bestätigen, dass die jeweilige Prüfung dem in der jeweiligen Schriftlichen Arbeit ausgewiesenen geplanten Verlauf des Unterrichts entsprach, wobei die Schriftlichen Arbeiten ihrerseits jeweils das Fach „Deutsch“ als Prüfungsfach ausweisen (Bl. 84 u. 113 d. BA Heft 2). Dass der Bescheid des Antragsgegners über das Prüfungsergebnis vom 10. April 2025 und der Widerspruchsbescheid vom 25. September 2025 ausgehend von den Prüfungsniederschriften zwei unterschiedliche Prüfungsfächer ausweisen - das Prüfungsfach Förderschwerpunkt Sprache für die mit „mangelhaft“ bewertete Unterrichtspraktische Prüfung und das Prüfungsfach Deutsch für die mit „ausreichend“ bewertete Unterrichtspraktische Prüfung -, stellt dies nicht durchgreifend in Frage. Die ursprünglich unterschiedliche Bezeichnung in den Prüfungsniederschriften geht nach den Erläuterungen des Antragsgegners, an denen kein Anlass zu zweifeln besteht, auf eine fehlerhafte Voreintragung durch das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung zurück, die es vornahm, bevor es die Vordrucke mit der unzutreffenden Fachbezeichnung für die zeitlich erste Unterrichtspraktische Prüfung an die Prüfungskommission übersandte. Im Übrigen ergeben sich weder aus den Prüfungsniederschriften noch aus den Stellungnahmen des Prüfungsausschusses vom 26. August und vom 19. Dezember 2025 Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfungsausschuss in einer der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen einen fachlich-inhaltlichen Prüfungsmaßstab zur Anwendung gebracht haben könnte, der sich vom Maßstab der anderen unterschied. Für die Behauptung der Antragstellerin, mit der unterschiedlichen Bezeichnung in den Prüfungsniederschriften sei auch ein inhaltlich anderer Bewertungsschwerpunkt in der jeweiligen Prüfungsstunde einhergegangen und der Prüfungsausschuss habe eine fehlerhafte, die Bewertung verzerrende Getrenntbeurteilung vorgenommen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Konkrete Prüfungssituationen, -fragen oder -bewertungen, in denen eine vermeintliche Getrenntbeurteilung nach unterschiedlichen fachlichen Maßstäben je nach Prüfungsfach zum Ausdruck gekommen sein könnte, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Randnummer 33

ff) Mit ihrem Einwand, für die Unterrichtspraktischen Prüfungen seien Einzelnoten festgelegt worden, ohne dass deren Herleitung aus einem Beschluss des Prüfungsausschusses deutlich werde, hat die Antragstellerin ebenfalls keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler glaubhaft gemacht.

Randnummer 34

§ 31 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 OVP NRW 2011 sehen vor, dass der Prüfungsausschuss Beschlüsse auf Vorschlag des Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen fasst, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat und Stimmenthaltungen nicht zulässig sind. Eine Protokollierungspflicht im Hinblick auf die Beschlussfassung oder das Abstimmungsergebnis regelt § 31 Abs. 4 OVP NRW 2011 selbst nicht. Beides zählt auch nicht zu den nach Maßgabe des § 32 Abs. 10 OVP NRW 2011 in die Prüfungsniederschrift aufzunehmenden Inhalten.

Randnummer 35

Dies zugrunde gelegt trägt der Einwand der Antragstellerin, die Prüfungsergebnisse seien nicht aus Beschlüssen des Prüfungsausschusses herleitbar, nicht. Sowohl aus der Einzelnotenfestsetzung in den beiden Niederschriften der Unterrichtspraktischen Prüfungen (Bl. 143 und 146 d. BA Heft 2), die die jeweiligen Protokollführerinnen nach der Konzeption des § 31 Abs. 5 OVP NRW 2011 stellvertretend für den gesamten Prüfungsausschuss protokolliert haben, als auch aus der Zusammenfassung des Gesamtergebnisses (Bl. 152 d. BA Heft 2), das alle drei Mitglieder des Prüfungsausschusses unterzeichnet haben, ergibt sich hinreichend, dass der Prüfungsausschuss einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, um die Unterrichtspraktischen Prüfungen der Antragstellerin mit „mangelhaft“ (5,00) und „ausreichend“ (4,00) zu bewerten. Die OVP NRW 2011 verpflichtet den Prüfungsausschuss dagegen nicht dazu, seine Beschlüsse explizit als solche zu bezeichnen oder die Beschlussfassung in der Prüfungsniederschrift oder sonst zu protokollieren.

Randnummer 36

gg) Auch dringt die Antragstellerin mit ihrem Einwand gegen die fehlende Protokollierung des Reflexionsgesprächs nicht durch.

Randnummer 37

Nach Maßgabe des § 32 Abs. 7 Satz 1 OVP NRW 2011 führen Prüfling und Prüfungsausschuss vor Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung ein Gespräch von etwa zehn Minuten Dauer, in dem Planung und Durchführung des Unterrichts reflektiert werden. Nach § 32 Abs. 8 OVP NRW 2011 bewertet der Prüfungsausschuss jede Unterrichtspraktische Prüfung vor Beginn des Kolloquiums unter Berücksichtigung eben dieses Reflexionsgesprächs und - bei Einbeziehung einer sonderpädagogischen Fachrichtung - unter Berücksichtigung der fach- und fachrichtungsbezogenen Leistungen des Prüflings mit einer Note gem. § 28 OVP NRW 2011. Hinsichtlich der Protokollierung der Prüfung sieht § 32 Abs. 10 Satz 1 OVP NRW 2011 vor, dass von einem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift anzufertigen ist, die Angaben über das Thema, den Prüfungsverlauf und die festgelegte Note sowie die wesentlichen Begründungen dafür enthält, ob und in welchem Maße der Prüfling die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Das Reflexionsgespräch wird in § 32 Abs. 10 Satz 1 OVP NRW 2011 nicht genannt.

Randnummer 38

Davon ausgehend stellt eine fehlende oder mangelhafte Protokollierung des Reflexionsgespräches nach der jeweiligen Unterrichtspraktischen Prüfung keinen Verfahrensfehler dar. Eine Pflicht, die Inhalte und den Ablauf des Reflexionsgespräches insgesamt oder mit einer bestimmten Begründungstiefe zu protokollieren, kam dem Prüfungsausschuss mit Blick auf § 32 Abs. 7 OVP NRW 2011 nicht zu. Dass ein solches Reflexionsgespräch überhaupt stattgefunden hat, ergibt sich aus den Niederschriften über die Unterrichtspraktischen Prüfungen (vgl. Bl. 144 und 147 d. BA Heft 2) und steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

Randnummer 39

hh) Ein Verfahrensfehler liegt ebenso wenig darin, dass der Prüfungsausschuss aufgrund des Prüfungsergebnisses in beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen die Schriftlichen Arbeiten der Antragstellerin nicht mehr bewertet hat.

Randnummer 40

Nach Maßgabe des § 32 Abs. 5 Satz 1 OVP NRW 2011 legt der Prüfling den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vor Beginn der Prüfung für jedes Fach eine Schriftliche Arbeit vor. Die Schriftlichen Arbeiten eines Prüflings werden unter Berücksichtigung des Grades der selbständigen Leistung, des sachlichen Gehalts, der Einbindung der Unterrichtspraktischen Prüfung in die längerfristigen Unterrichtszusammenhänge und der sprachlichen Form mit einer eigenen Note bewertet (§ 32 Abs. 9 Satz 1 OVP NRW 2011). Die Unterrichtspraktischen Prüfungen bewertet der Prüfungsausschuss gem. § 32 Abs. 8 Satz 1 OVP NRW 2011 vor Beginn des Kolloquiums unter Berücksichtigung des Reflexionsgesprächs nach § 32 Abs. 7 OVP NRW 2011 mit einer Note gemäß § 28 OVP NRW 2011. Wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) ergibt, sieht § 32 Abs. 1 Satz 8 OVP NRW 2011 vor, dass die Prüfung ohne Durchführung eines Kolloquiums für nicht bestanden erklärt wird. Zur Bewertung der Schriftlichen Arbeiten in diesem Fall verhält sich § 32 Abs. 1 Satz 8 OVP NRW nicht.

Randnummer 41

Danach gibt es keine Verpflichtung des Prüfungsausschusses, die Schriftlichen Arbeiten bereits vor Beginn oder Abschluss der Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfungen zu bewerten.

Randnummer 42

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2020 - 19 A 4189/19 -, juris, Rn. 11.

Randnummer 43

Hiernach liegt es zugleich auf der Hand, dass im hier gegebenen Falle des Nichtbestehens der Unterrichtspraktischen Prüfungen eine zunächst unterbliebene Bewertung der Schriftlichen Arbeiten nicht mehr erfolgen muss.

Randnummer 44

Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Juni 2021 - 10 K 7618/18 -, juris, Rn. 58 f.

Randnummer 45

Unabhängig davon hat sich die Nichtbewertung der Schriftlichen Arbeiten im Ergebnis nicht ausgewirkt. Die gem. § 32 Abs. 9 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 OVP NRW gesonderte Bewertung der Schriftlichen Arbeiten hat keinerlei Ergebnisrelevanz, wenn - wie hier - bereits die Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfungen nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 OVP NRW 2011 zum Nichtbestehen der Staatsprüfung führt.

Randnummer 46

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2020 - 19 A 4189/19 -, juris, Rn. 11.

Randnummer 47

b) Etwaige Bewertungsfehler können schon deshalb nicht zu einer Prüfungswiederholung führen, weil eine Neubewertung von fehlerhaft bewerteten Prüfungsteilen hier weiterhin möglich wäre.

Randnummer 48

Bewertungsfehler hinsichtlich der Prüfungsleistung sind grundsätzlich durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben. Der Grundsatz der Chancengleichheit und das Verbot der Überkompensation gebieten es in diesem Fall regelmäßig, dass der Prüfling keine weitere Prüfungschance erhalten darf, sondern sich an der von ihm unter fehlerfreien Prüfungsbedingungen abgelieferten Prüfungsleistung messen lassen muss. Ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfungsleistung entsteht nur ausnahmsweise, wenn die Neubewertung etwa aufgrund des Zeit­ablaufs unmöglich geworden ist und dies dem Prüfling nicht angelastet werden kann. In allen anderen Fällen ist eine Neubewertung der - ordnungsgemäß erbrachten und noch bewertbaren - Prüfungsleistung unter Einhaltung aller, also auch der bislang verletzten Verfahrensregelungen geboten.

Randnummer 49

OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 19 B 991/22 -, juris, Rn. 6, und vom 9. August 2018 - 6 A 197/17 -, juris, Rn. 7; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 509.

Randnummer 50

Die weitere Frage, nach welchem Zeitablauf eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung der Prüfungsleistung entfällt, ist aufgrund einer Würdigung tatsächlicher Umstände zu beantworten. Dies mag nach der Lage der Dinge im Einzelfall geschehen, z.B. wenn vorhandene Unterlagen die Erinnerung der Prüfer stützen können; es dürfen aber auch Erfahrungssätze verwendet werden, etwa um darzulegen, dass eine äußerste Grenze des Erinnerungsvermögens der Prüfer eindeutig überschritten ist.

Randnummer 51

BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, juris, Rn. 12.

Randnummer 52

Nach diesen Maßstäben kommt eine Wiederholung der Prüfung der Antragstellerin schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Neubewertung der Prüfungsleistung unter den Umständen des konkreten Einzelfalls weiter möglich wäre. Das Gericht geht unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände davon aus, dass bei den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach neun Monaten nicht die äußerste Grenze des Erinnerungsvermögens erreicht ist, die die Verlässlichkeit einer möglichen Entscheidungsgrundlage in Zweifel ziehen würde. Der Prüfungsausschuss hat sich im Nachgang der Prüfung in den vergangenen neun Monaten bereits mehrfach und zuletzt vor wenigen Wochen mit der Bewertung der Prüfung der Antragstellerin beschäftigt, ohne Erinnerungslücken geltend zu machen. Im Anschluss an die Übermittlung der Widerspruchsbegründung der Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Juli 2025 hat sich der Prüfungsausschuss erneut beraten und in seiner Stellungnahme vom 26. August 2025 zu den von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwänden sowie zu den tragenden Gründen seiner Entscheidung Stellung genommen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Prüfungsausschuss, nach erneuter Beratung über die Bewertung, mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 nochmals ergänzend Stellung genommen. Sowohl die beiden letztgenannten Stellungnahmen als auch die Niederschrift über die Unterrichtspraktischen Prüfungen (Bl. 142 ff., 146 ff. BA Heft 2) versetzen den Prüfungsausschuss darüber hinaus aktuell weiterhin in die Lage, eine Neubewertung vornehmen zu können, da sie in der Gesamtschau den groben Ablauf, den Inhalt und die aus Sicht des Prüfungsausschusses bestehenden Mängel der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen verschriftlichen.

Randnummer 53

2. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Prüfungsleistung vom 9. April 2025 glaubhaft gemacht. Rechtsfehler, die geeignet wären, diesen Anspruch zu stützen, liegen hinsichtlich der Prüfung der Antragstellerin nicht vor.

Randnummer 54

Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen haben Prüfer einen gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen. Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum ist allerdings überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. In Bezug auf fachspezifische Wertungen gilt der allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar den Prüfern ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden.

Randnummer 55

OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 6 B 343/18 -, juris, Rn. 33, und Urteil vom 4. Juli 2017 - 14 A 2638/14 -, juris, Rn. 72; grundlegend BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, juris, Rn. 46, 57; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, juris, Rn. 24.

Randnummer 56

Die Beurteilung, ob eine Prüfungsleistung den Anforderungen nicht mehr entspricht, und daher die Prüfung nicht bestanden ist, ist als prüfungsspezifische Wertung dem Prüfer vorbehalten und gehört zu dem der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum des Prüfers. Dass ein Prüfling lediglich seine Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer setzt, ist nach dem Vorgesagten unzulässig.

Randnummer 57

OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2017 - 14 A 2638/14 -, juris, Rn. 74, 76; VG Köln, Urteil vom 16. Juni 2021 - 10 K 7618/18 -, juris, Rn. 105.

Randnummer 58

Zudem setzt die gerichtliche Prüfung, ob etwa eine richtige oder vertretbare Auffassung eines Prüflings vom Prüfer zu Unrecht als falsch bewertet worden ist, voraus, dass der Prüfling konkrete und substantiierte Einwendungen vorbringt.

Randnummer 59

BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1993 - 6 B 19.93 -, juris, Rn. 8; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 855.

Randnummer 60

Die Einwendungen des Prüflings haben sich in erster Linie mit den Begründungen der gutachterlichen Bewertungen zu befassen. Treffen Rüge und Argumentation des Prüflings dagegen schon die Beanstandung des Prüfers nicht und gehen an der Prüferkritik vorbei, ist eine solche Rüge bereits unschlüssig und kann die Prüferkritik von vornherein nicht entkräften. Eine Rüge ist darüber hinaus unsubstantiiert, wenn sie zwar die Prüferkritik zutreffend erfasst, es ihr aber an hinreichenden fachlichen Argumenten etwa zu der Vertretbarkeit oder Richtigkeit einer Lösung mangelt und/oder die Argumentation nicht durch Angabe einschlägiger Fundstellen zu der streitigen Fachfrage belegt wird.

Randnummer 61

VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2002 - 15 K 6647/99 -, juris, Rn. 48 ff.; VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 7. April 2020 - 9 K 37/19 -, juris, Rn. 44; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 855.

Randnummer 62

Nach diesen Maßstäben sind die Benotungen der Unterrichtspraktischen Prüfungen der Antragstellerin rechtsfehlerfrei ergangen. Die Begründung der Prüfungsentscheidung ist nicht mit Rechtsfehlern behaftet - a) -. Der Prüfungsausschuss hat die Prüfungsleistung der Antragstellerin auch nicht rechtsfehlerhaft bewertet, indem er bei der Bewertung der zeitlich ersten Unterrichtspraktischen Prüfung die Unterrichtsreihe in Bezug genommen hat - b) -. Ebenso erfolgte die Berücksichtigung des Reflexionsgesprächs im Rahmen der Bewertung rechtsfehlerfrei - c) -. Auch die weiteren Einwände der Antragstellerin gegen die Prüfungsbewertung dringen nicht durch - d) -. Schließlich berührt der von der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid angewandte Entscheidungsmaßstab die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Prüfungsbewertung nicht - e) -.

Randnummer 63

a) Der Begründung, die der Prüfungsausschuss für die jeweilige Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung formuliert hat, haften keine Rechtsfehler an.

Randnummer 64

Soweit die Antragstellerin an ihrem in der Widerspruchsbegründung geäußerten Einwand festhält, die Bewertungsbegründung in den Prüfungsniederschriften sei defizitär, dringt sie damit nicht durch. Er geht bereits daran vorbei, dass die maßgebliche Bewertungsbegründung nicht in der Prüfungsniederschrift i. S. d. § 32 Abs. 10 OVP NRW 2011 zu erfolgen hat, sondern einer gesonderten, schriftlichen Stellungnahme der Prüfer vorbehalten bleibt, die der Prüfling verlangen kann, sollte er nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der Unterrichtspraktischen Prüfungen die Mängel seiner Prüfungsleistung nicht erkennen.

Randnummer 65

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2017 - 14 A 2638/14 -, juris, Rn. 77 ff.

Randnummer 66

Gegen die danach maßgeblichen schriftlichen Stellungnahmen des Prüfungsausschusses vom 26. August und vom 19. Dezember 2025 im Zuge des Widerspruchs- und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in denen der Prüfungsausschuss auf die Einwände der Antragstellerin hin die tragenden Gründe der Prüfungsbewertung dargelegt hat, hat die Antragstellerin keine formellen Einwände erhoben. Etwaige formelle Fehler in Bezug auf diese Stellungnahmen sind auch sonst nicht ersichtlich.

Randnummer 67

b) Mit dem Einwand, der Prüfungsausschuss habe die Bewertung der zeitlich ersten Unterrichtspraktischen Prüfung rechtsfehlerhaft vor allem auf eine mangelhafte Konzeption der Unterrichtsreihe (in Abgrenzung zur Unterrichtsstunde) gestützt, dringt die Antragstellerin nicht durch.

Randnummer 68

Nach § 26 OVP NRW 2011 ist Zweck der Staatsprüfung festzustellen, ob und in welchem Maße die Prüflinge die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 erreicht und Handlungskompetenzen für den Lehrerberuf nach Anlage 1 erworben haben. Nach Anlage 1 zur OVP NRW 2011 zählt zu diesen Handlungskompetenzen unter anderem, dass Lehrkräfte den Unterricht unter Berücksichtigung unterschiedlicher Lernvoraussetzungen und Entwicklungsprozesse fach- und sachgerecht planen und ihn sachlich und fachlich korrekt durchführen (Kompetenz 1). Aus Wortlaut und Zusammenschau von §§ 1, 26 OVP NRW 2011 und der Anlage 1 zur OVP NRW 2011 folgt, dass die Staatsprüfung als einheitliche Prüfung konzipiert ist, mit der ein breites Spektrum an der für das Lehramt erforderlichen Fähigkeiten abzuprüfen ist. Dabei differenziert der Verordnungsgeber gerade nicht trennscharf zwischen Planung des Unterrichts einerseits und seiner Durchführung anderseits, sondern formuliert insbesondere eine einheitliche Prüfungserwartung an Lehrkräfte, den Lernprozess als Ganzes in den Blick zu nehmen, was sowohl die theoretische Konzeption als auch die konkrete Umsetzung im Unterricht einschließt.

Randnummer 69

Die Einteilung der Staatsprüfung in einzelne Prüfungsteile nach § 27 OVP NRW 2011 (d.h. zwei Unterrichtspraktische Prüfungen mit zwei Schriftlichen Arbeiten und einem Kolloquium), bei der die Schriftlichen Arbeiten unter Berücksichtigung u.a. der Einbindung der Unterrichtspraktischen Prüfung in die längerfristigen Unterrichtszusammenhänge selbstständig bewertet werden (§ 32 Abs. 9 Satz 1 OVP NRW 2011), ändert an diesem übergreifenden Ansatz nichts. Ein Verständnis, das aus der Aufschlüsselung nach Prüfungsteilen folgert, bei der Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung sei allein die Durchführung der Unterrichtsstunde zu berücksichtigen, geht fehl. Schon aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 1 OVP NRW 2011 folgt, dass die didaktische und methodische Planung des Unterrichts ausdrücklich zum Prüfungsmaßstab der Unterrichtspraktischen Prüfung zählt. Die Bewertung der Qualität der von einem Prüfling gezeigten Unterrichtsstunde umfasst notwendigerweise auch seine Planungskompetenz und die Legitimation der von ihm gezeigten Unterrichtsstunde.

Randnummer 70

Vgl. zur Vorgängerregelung in § 34 OVP a.F. auch OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2017 - 14 A 2638/14 -, juris, Rn. 94, 96.

Randnummer 71

Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls zulässig, Mängel in Planungsaspekten, die aus der Schriftlichen Arbeit hervorgehen, für die Bewertung einer Unterrichtspraktischen Prüfung heranzuziehen, wenn sie sich auf die Durchführung der Stunde ausgewirkt haben, und zwar selbst dann, wenn die Schriftliche Arbeit wegen Nichtbestehens der Unterrichtspraktischen Prüfung nicht mehr bewertet wurde.

Randnummer 72

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 14 E 1031/15 -, juris, Rn. 17.

Randnummer 73

Danach ist der Prüfungsausschuss rechtsfehlerfrei vorgegangen, indem er insbesondere bei der Bewertung der zeitlich ersten Unterrichtspraktischen Prüfung die Unterrichtsreihe in Bezug genommen hat. Die Berücksichtigung der Unterrichtsreihe war auch ohne separate Benotung der Schriftlichen Arbeiten zulässig. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Prüfungsausschuss gerade nicht die vermeintliche Mangelhaftigkeit der Schriftlichen Arbeit als Entscheidungsgrundlage herangezogen, sondern diejenigen Mängel in der Planung der Unterrichtsreihe berücksichtigt, die sich letztlich in der gezeigten Unterrichtsstunde niedergeschlagen haben. In seiner Stellungnahme vom 26. August 2025 hat der Prüfungsausschuss seine Kritik an der Unterrichtsreihe an verschiedenen Stellen mit dem Ablauf der zeitlich ersten Unterrichtspraktischen Prüfung der Antragstellerin in Beziehung gesetzt. Im Einzelnen hat der Prüfungsausschuss etwa erläutert, dass die geplante Unterrichtsreihe zur gezeigten Unterrichtspraktischen Prüfung keine Progression hinsichtlich der Lesestrategien aufweise und sich auf die Vermittlung ausschließlich einer Lernstrategie beschränkt habe. Dazu bemängelte der Prüfungsausschuss, dass sich in der Durchführung der Stunde gezeigt habe, dass die Anwendung allein dieser einen Strategie nicht zu einem ausreichenden Leseverständnis geführt habe. Probleme der Lernenden, durch eine Internetrecherche zuvor markierte Begriffe semantisch zu klären, seien darauf zurückzuführen, dass die Antragstellerin in der Vorbereitung der Reihe die zur Verfügung gestellten Lesetexte nicht ausreichend auf ihre Eignung hin überprüft habe. Weiter ist die Kritik dahin formuliert, dass die Konzeption der Unterrichtsreihe durch die Antragstellerin anhand der Kompetenzerwartungen einer Klasse 4 auf den Erwerb mehr als nur einer Lernstrategie auszurichten gewesen sei, und sich gerade diese mangelhafte Gestaltung der Unterrichtsreihe in der zeitlich ersten Unterrichtspraktischen Prüfung an unterschiedlichen Stellen gezeigt habe (vgl. insgesamt Bl. 25 BA Heft 1). Bewertungen allein der Schriftlichen Arbeit, die unzulässigerweise Einzug in die Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfungen gefunden haben könnten, sind dagegen nicht ersichtlich.

Randnummer 74

Der gegen die Bewertung der Unterrichtsreihe in der Sache gerichtete Einwand der Antragstellerin dringt ebenfalls nicht durch. Ihre Rüge, es gehe insbesondere an einer Förderschule fehl, einen allgemeinen, abstrakten Lernstand zum Prüfungsmaßstab zu machen, und dabei den konkreten Lernstand der Lerngruppe auszublenden, auf den sie ihre Prüfung adressatengerecht angepasst habe, ersetzt die Wertung der Prüfer unzulässigerweise durch diejenige der Antragstellerin und ist darüber hinaus unsubstantiiert. Er geht über eine reine Behauptung nicht hinaus und setzt sich nicht ansatzweise mit den dezidierten Erwägungen des Prüfungsausschusses sowohl in seiner Stellungnahme vom 26. August 2025 als auch seiner weiteren Stellungnahme vom 19. Dezember 2025 auseinander.

Randnummer 75

c) Die Berücksichtigung des Reflexionsgesprächs im Rahmen der Bewertung ist ebenso wenig mit Rechtsfehlern behaftet.

Randnummer 76

Der Prüfungsausschuss bemängelt insoweit, dass die Antragstellerin (auch) im Reflexionsgespräch weder problematische Unterrichtssituationen (Vorgabe einer Definition der vorab gesammelten unbekannten Wörter, anstatt diese durch die Schülerinnen und Schüler durch die Nutzung der Wortschatzsammlerstrategien erklären zu lassen) noch den mangelnden Lernzuwachs sowohl im Fach- als auch im Entwicklungsanliegen erkannt habe.

Randnummer 77

Der hiergegen gerichtete Einwand der Antragstellerin, sie habe durchaus kritisch reflektiert, dringt nicht durch. Ihr Vorbringen, sie habe den teilweisen Leerlauf einiger Schüler selbst angesprochen, die Ursachen ergründet und für die Zukunft Lösungsvorschläge präsentiert, geht bereits an der Prüferkritik vorbei. Mit ihren weiteren Ausführungen, sie habe auf die stark schwankenden Leistungen der Schüler*innen im Verlauf des vorhergehenden Unterrichts sowie darauf hingewiesen, dass sie den Unterrichtsentwurf darauf aufbauend entwickelt habe, bestätigt sie die Prüferkritik. Denn hiermit rechtfertigt sie ihr Vorgehen bei Unterrichtsplanung und -durchführung, ohne sich mit den aus Sicht des Prüfungsausschusses insoweit bestehenden Mängeln auseinanderzusetzen. Auch ihre Behauptung, entgegen der Annahme des Prüfungsausschusses sei sie im Reflexionsgespräch nicht explizit auf die Mängel angesprochen worden, verfängt nicht. Es ist nach Aktenlage schon nichts dafür ersichtlich, warum ihrem Vorbringen mehr Glauben zu schenken sein könnte als dem der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Unabhängig davon hält es das Gericht für ausgeschlossen, dass es aus der Sicht des Prüfungsausschusses für die Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung ausschlaggebend war, dass die Antragstellerin die Mängel „trotz expliziter Nachfrage“ nicht erkannt hat. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Reflexionsgespräch bei der Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung nach § 32 Abs. 8 Satz 1 OVP NRW 2011 lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt („unter Berücksichtigung“). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 26. August 2025, die den Inhalt des Reflexionsgespräch erkennbar allein ergänzend einfließen lässt. Zugleich nimmt der hier in Rede stehende Umstand auch insoweit eine bloß völlig untergeordnete Rolle ein („Frau J. erkannte diese Problematik nicht. Das gelang ihr weder im Verlaufe der Durchführung noch in dem sich anschließende[n] Reflexionsgespräch trotz expliziter Nachfrage der Prüfungskommission.“).

Randnummer 78

d) Auch die weiteren Einwände der Antragstellerin gegen die Prüfungsbewertung dringen nicht durch. Soweit die Antragstellerin in der Widerspruchsbegründung vom 7. Juli 2025, auf die sie im gerichtlichen Verfahren insoweit (lediglich) Bezug nimmt, den Ablauf der zeitlich ersten Unterrichtspraktischen Prüfung aus ihrer Sicht schildert (bspw. dass didaktisch relevante Leerläufe kaum bis gar nicht aufgetreten seien oder dass alle Schülerinnen und Schüler ein Leseverständnis aufgebaut, Fragen zum Text beantwortet und die Lesestrategie zutreffend angewendet hätten, vgl. dort S. 9 ff.), wendet sie sich bereits nicht unmittelbar gegen die maßgebliche Bewertungsbegründung in den zeitlich nachfolgenden Stellungnahmen des Prüfungsausschusses vom 26. August und vom 19. Dezember 2025. Ihren Ausführungen lassen sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Prüfungsausschuss den ihm zukommenden Bewertungsspielraum überschritten haben könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er seiner Bewertung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt haben könnte. Die Antragstellerin ist der von ihren Angaben in der Widerspruchsbegründung teilweise abweichenden Sachverhaltsdarstellung (z. B. zu in der Stunde auftretenden Leerläufen bei den Schülerinnen und Schülern, zur Zahl der davon betroffenen Schülerinnen und Schüler und zur Ausfüllung dieser Leerzeiten durch die Antragstellerin) in der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 26. August 2025 (dort: S. 2 Abs. 4, Bl. 26 d. BA Heft 1) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls nicht weiter entgegengetreten.

Randnummer 79

e) Mit ihrer Rüge, die Widerspruchsbehörde habe den gerichtlichen und damit einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab angelegt, dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht durch.

Randnummer 80

Entgegen ihrer Auffassung hat (auch) die Widerspruchsbehörde den Bewertungsspielraum der Prüfer zu respektieren. Prüfungsspezifische Wertungen kann und darf sie nicht selbst ersetzen, sondern ist - soweit der Prüfling diese substantiiert beanstandet - gehalten, die Prüfer einzuschalten, die diese Wertungen getroffen haben. Selbstständig befinden muss sie dagegen über Einwendungen, mit denen sonstige Rechtsverstöße geltend gemacht werden, einschließlich der Missachtung des nach der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungs- und Bewertungsverfahrens und der rechtlichen Grenzen prüfungsspezifischer Wertungen.

Randnummer 81

Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 839.

Randnummer 82

Dem entspricht hier das Vorgehen der Widerspruchsbehörde. Sie hat dem Prüfungsausschuss die Widerspruchsbegründung der Antragstellerin zur Stellungnahme zugeleitet, woraufhin dieser nach nochmaliger Beratung an seiner Bewertung festgehalten und dies schriftlich begründet hat. Der Widerspruchsbescheid vom 25. September 2025 verweist hinsichtlich der prüfungsspezifischen Wertungen auf die Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 26. August 2025 und hält fest, dass die Grenzen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums des Ausschusses aus Sicht der Widerspruchsbehörde nicht überschritten seien. Hinsichtlich der verfahrensbezogenen Einwände der Antragstellerin in Bezug auf die ausgebliebene Bewertung der Schriftlichen Arbeiten, die Prüferbestellung sowie die Ladungen hat die Widerspruchsbehörde eigene rechtliche Erwägungen angestellt.

Randnummer 83

Gleichzeitig hat der Antragsgegner ein in das Widerspruchsverfahren integriertes Überdenkungsverfahren,

Randnummer 84

zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 -, juris, Rn. 25 f., 28,

Randnummer 85

ordnungsgemäß durchgeführt. Durchgreifende Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Überdenkungsverfahrens hat weder die Antragstellerin vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

Randnummer 86

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Hiernach bemisst das Gericht im Einklang mit der ständigen Streitwertpraxis des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

Randnummer 87

vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 19 B 720/25 -, juris, Rn. 29,

Randnummer 88

die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung für die Antragstellerin, auf die es für die Streitwertfestsetzung ankommt, in Anlehnung an Nr. 36.2 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des pauschalierten Jahresbetrags des zu erwartenden Verdienstes in Höhe von 40.000,00 Euro, also 20.000,00 Euro.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 32 OVP NRW, § 31 OVP NRW, § 30 OVP NRW, § 26 OVP NRW, § 28 OVP NRW, § 46 VwVfG NRW, § 1 OVP NRW, § 27 OVP NRW, § 34 OVP NRW, § 38 OVP NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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