Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 03.09.2026 – M 3 M 26.5885
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Normenkette
- § 165 VwGO; § 151 VwGO; § 36 Abs. 1 S. 1 VwGO; § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LABV; § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO
Tenor
I. Auf die Erinnerung hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Oktober 2025 dahingehend abgeändert, dass der zu erstattende Betrag von 730 EUR bereits ab dem 30. November 2023 wie tituliert zu verzinsen ist.
II. Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Erinnerungsführer wenden sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2025.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens M 3 K 11.2963 war die Frage der Nichtbewertung der Rechtschreibleistung aufgrund fachärztlich attestierter Legasthenie im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife eines staatlich anerkannten Gymnasiums in der Trägerschaft der Beklagten des Ausgangsverfahrens. Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 26. Februar 2013 wurde die Beklagte des Ausgangsverfahrens verpflichtet, den Zusatz auf „fachärztlich attestierte Legasthenie“ zu streichen. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Januar 2014 wurde die Berufung der Erinnerungsführer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung des Senats wurde die Beklagte des Ausgangsverfahrens durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 28. Mai 2024 (7 B 14.24) verpflichtet, ein Zeugnis (gänzlich) ohne Bemerkung auszustellen. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens trägt nach Ziffer II des Tenors die Kosten beider Rechtszüge. Die Landesanwaltschaft Bayern legte dagegen als Vertreterin des öffentlichen Interesses Revision ein. Das Bundesverwaltungsgericht änderte mit Urteil vom 29. Juli 2025 (6 C 33.14) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 28. Mai 2024 ab und wies die Berufungen der Erinnerungsführer zurück. Weiter verurteilte es die Erinnerungsführer zur Tragung der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Die Anhörungsrüge der Erinnerungsführer wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2015 zurückgewiesen (6 C 38.15). Dagegen haben die Erinnerungsführer Verfassungsbeschwerde erhoben (1 BvR 2577/15 und 1 BvR 2578/15). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 22. November 2023 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2025 (6 C 33.14) aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Kosten an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2024 (6 C 7.23) wurde das Revisionsverfahren eingestellt, die Kostentragungspflicht der Landesanwaltschaft Bayern für das Revisionsverfahren ausgesprochen und der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. Die von der Landesanwaltschaft Bayern als Beteiligte eingelegte Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2014 sei nach der Begründung des Beschlusses als erfolglos anzusehen, nachdem aufgrund des bundesverfassungsgerichtlichen Urteils die vorinstanzliche Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtskräftig geworden sei. Gemäß dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2024 (6 KSt 3.24) wurden für die Anhörungsrüge (6 C 38.15) keine Kosten erhoben, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 22. November 2023 diese für gegenstandslos erklärt hatte.
Mit Schriftsatz vom 30. November 2023, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag, beantragten die Erinnerungsführer, die von der beteiligten Landesanwaltschaft Bayern an die Erinnerungsführer gesamthänderisch zu erstattenden Kosten auf 730 EUR (bzgl. des Revisionsverfahrens) zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30. November 2023 rückfestzusetzen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Oktober 2025 entschied die Urkundsbeamtin (Ziffer 2):
Die von der Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Kläger zu entrichtenden Kosten von insgesamt 730,00 EUR (i.W. siebenhundertdreißig/100 Euro) werden rückfestgesetzt.
Ferner wurde die Verzinsung des in Ziffer 2 genannten Betrags ab dem 30. Januar 2024 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgesprochen (Ziffer 3). Eine Ablehnung im Übrigen wurde nicht tenoriert.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 7. November 2023 beantragen die Erinnerungsführer richterliche Entscheidung.
Beantragt sei die Verzinsung seit dem 30. November 2023, Tag des Kostenfestsetzungsantrags, und nicht erst ab dem 30. Januar 2024. Die Erinnerungsführer hätten der Landesanwaltschaft Bayern dereinst 730 EUR Gerichtskostenerstattung für das Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht gezahlt. Sie hätten somit einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten 730 EUR seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2023. Auf die spätere (neue) Kostengrundentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2024 (Az.6 C 7.23) komme es hierbei nicht an, denn bereits das Urteil des Bundesverfassungsgerichts habe dazu geführt, dass die Kläger der Landesanwaltschaft zu Unrecht 730 EUR an Gerichtskosten erstattet hätten. Auf eine neue Kostengrundentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts brauchten die Kläger nicht zu warten, sie sei für den Rückfestsetzungsanspruch der Kläger unerheblich. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO seien die im Kostenfestsetzungsverfahren festzusetzenden Kosten ab Antragseingang vom Erstattungspflichtigen zu verzinsen.
Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2026 wurde Verzögerungsrüge erhoben.
Die Urkundsbeamtin half dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (ohne weitere Begründung) nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 27. Juli 2026 der Kammer vor.
Die Erinnerungsführer haben sich im Erinnerungsverfahren nicht weiter geäußert. Die Erinnerungsgegnerin erhielt Gelegenheit zur Äußerung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Streit- und Kostenakte des Verfahrens M 3 K 11.2963 verwiesen.
II.
Die zulässige Kostenerinnerung ist begründet.
1. Über die Kostenerinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Oktober 2025 entscheidet vorliegend die Kammer und nicht der Berichterstatter. Die Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 30. Oktober 2025 richtet sich nach § 165 VwGO. Gegen die Kostenfestsetzung ergeht nach Nichtabhilfe seitens des Urkundsbeamten (§ 165 Satz 2 i.V.m. § 151 Satz 3 i.V.m. § 148 Abs. 1 VwGO) eine Entscheidung des Gerichts (§ 165 Satz 2 i.V.m. § 151 VwGO). Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren. Deshalb entscheidet das Gericht über eine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten in derselben Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenlastentscheidung tatsächlich getroffen wurde (Kunze in BeckOK VwGO, Stand 1.7.2026, § 165 Rn. 8 ff. m.w.N. zur Rspr.). Ist die Kostenlastentscheidung in einer Entscheidung enthalten, für die der Einzelrichter (§ 6 VwGO), der Vorsitzende (§ 87a Abs. 1, Abs. 2 VwGO) oder der Berichterstatter (§ 87a Abs. 3 VwGO) zuständig war, sind diese auch im Erinnerungsverfahren funktionell zuständig (BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris). Die Sondervorschrift des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG gilt lediglich für die Erinnerung gegen den Kostenansatz. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO begründen nur dann eine Zuständigkeit des Berichterstatters, wenn die Entscheidung „im vorbereitenden Verfahren“ ergeht. Die Entscheidung ergeht nicht mehr im vorbereitenden Verfahren, wenn – wie hier – die Kammer bzw. der Senat mit der Hauptsache befasst waren, dessen Kostenentscheidung Grundlage der Kostenfestsetzung bzw. wie hier Rückfestsetzung ist.
2. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses ist vorliegend Erinnerungsgegnerin. Der Landesanwaltschaft Bayern als eine dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordnete Behörde obliegt u.a. die Vertretung des Freistaates Bayern als Kläger, Beklagter oder Beigeladener (§ 63 Nr. 1 bis 3 VwGO) sowie die Vertretung des öffentlichen Interesses nach §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 63 Nr. 4 VwGO (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 LABV). Im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 33.14, 6 C 7.23) trat die Landesanwaltschaft Bayern nicht als Vertretungsbehörde des Freistaats Bayern nach § 3 Abs. 1 LABV auf, sondern nahm die Vertretung des öffentlichen Interesses gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LABV vor dem Bundesverwaltungsgericht wahr. Als Vertretung des öffentlichen Interesses ist die Landesanwaltschaft Beteiligte nach § 63 Nr. 4 VwGO. Die Vertreterin des öffentlichen Interesses kann insbesondere zur Kostentragung herangezogen werden, wenn sie – wie hier – als Revisionsklägerin auftrat (§ 154 Abs. 2 VwGO; vgl. VG München, B.v. 4.5.2022 – M 3 M 17.1818 – juris Rn. 19; VG Ansbach, B.v. 29.7.2020 – AN 4 M 19.02620 – juris Rn. 21). Insofern ist die Landesanwaltschaft Bayern vorliegend auch nicht als Vertreterin der Staatskasse (§ 4 LABV) für den Freistaat Bayern beteiligt.
3. Die Kostenerinnerung ist begründet. Es besteht ein Anspruch auf Verzinsung bereits ab dem 30. November 2023.
Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dabei handelt es sich um eine materiellrechtliche Anspruchsgrundlage (Kecker in BeckOGK ZPO, Stand: 1.6.2026, § 104 Rn. 81).
Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist akzessorisch zur Kostengrundentscheidung sowohl hinsichtlich seiner Entstehung als auch seines Bestandes. Wird die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert, verliert ein auf ihrer Grundlage erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Aufhebung oder Abänderung seine Wirkung (Kecker in BeckOGK ZPO, Stand: 1.6.2026, § 104 Rn. 39; Flockenhaus in Musielak/Voit, 23. Auflage 2026, § 104 ZPO Rn. 40). Ab Eingang des Antrags können Zinsen aber nur zugesprochen werden, wenn zu diesem Zeitpunkt der Titel bereits existierte; anderenfalls setzt die Verzinsung mit Erlass des Titels ein. Denn frühestmöglicher Beginn der Zinspflicht bildet stets das Vorliegen des vollstreckbaren Titels (OVG NW, B.v. 22.10.2012 – 13 E 668/12 – juris m.w.N.; Flockenhaus in Musielak/Voit, 23. Auflage 2026, § 104 ZPO Rn. 12). Wird eine Kostengrundentscheidung aufgehoben, zu einem späteren Zeitpunkt aber wieder hergestellt, so ist die Verzinsung frühestens von dem Zeitpunkt an möglich, in dem die wiederherstellende Entscheidung verkündet worden ist (vgl. Schulz in MüKo, 7. Auflage 2025, § 104 ZPO Rn. 75: Zinsanspruch scheide aus, wenn die Kette inhaltlich gleichlautender Kostengrundentscheidungen auch nur vorübergehend unterbrochen ist). Dieser Zeitpunkt wird durch § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorverlegt. Die darin aufgestellte Regel, dass die Verzinsung mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags beginnt, gilt vielmehr nur für den Fall, dass der Festsetzungsantrag nach Erlass einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung gestellt wird. Entsprechendes gilt auch in allen sonstigen Fällen, in denen die Kosten aufgrund eines Antrags festgesetzt werden, der eingereicht wurde, bevor eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung vorlag (zum Ganzen: BGH, B.v. 22.9.2015 – X ZB 2/15 – juris; vgl. auch BGH, B.v. 4.11.2020 – VII ZB 37/18 – juris; Jaspersen in BeckOK ZPO, Stand: 1.7.2026, § 103 Rn. 13a f. m.w.N.).
Rechtsgrundlage für die Rückfestsetzung, die Gegenstand von Ziffer I.2. des Kostenfestsetzungsantrags vom 30. November 2023 war, ist in §§ 103, 104 iVm § 91 Abs. 4 ZPO zu sehen. Nach § 91 Abs. 4 ZPO gehören zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO auch die Kosten, die der obsiegende Beteiligte dem unterlegenen Beteiligten im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat. Der obsiegende Beteiligte muss, wenn das erstinstanzliche, vorläufig vollstreckbare Urteil im weiteren Verlauf des Rechtsstreits aufgehoben oder abgeändert wird, seinen aus § 717 Abs. 2 ZPO resultierenden Schadensersatzanspruch nicht in einem besonderen Rechtsstreit geltend machen, sondern kann die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren durch den Urkundsbeamten „rückfestsetzen“ lassen. Eines zusätzlichen Titels im Sinne von § 103 Abs. 1 ZPO über die Rückzahlungsforderung bedarf es im Hinblick darauf, dass die bereits gezahlten Kosten denjenigen des Rechtsstreits zugeordnet werden, nicht. Da es sich bei der Rückfestsetzung im Vergleich zu der klageweisen Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs um einen einfacheren und billigeren Weg der Rechtsdurchsetzung handelt, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 91 Abs. 4 ZPO einer gleichwohl erhobenen Zahlungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (vgl. zum Ganzen: OLG Düsseldorf, B.v. 9.8.2010 – 24 W 53/10 – juris; Schulz in MüKo, 7. Auflage 2025, § 91 ZPO Rn. 75).
Voraussetzung für Rückfestsetzung ist gerichtliche Entscheidung, die eine frühere Kostengrundentscheidung abändert oder aufhebt und so einen ggf. ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss wirkungslos werden lässt. Die Rückfestsetzung ist aber auch eröffnet, wenn nur der für die gezahlten Prozesskosten maßgebliche Kostenfestsetzungsbeschluss im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren aufgehoben oder geändert wird, die Kostengrundentscheidung aber bestehen bleibt. Entsprechendes gilt für die Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wegen einer Streitwertänderung gem. § 107 (so Jaspersen in BeckOK ZPO, Stand: 1.7.2026, § 104 Rn. 82 m.w.N.). Auch hinsichtlich des Rückfestsetzungsanspruchs kann der Antragsteller gem. § 104 Abs. 1 Satz 2 Zinsen ab Einreichung des Antrags auf Rückfestsetzung verlangen (OLG Zweibrücken, B.v. 24.8.2004 – 4 W 102/04 ua. – juris; OLG Koblenz, B.v. 22.9.2011- 14 W 545/11. – juris).
Gemessen an Vorstehendem ist eine Verzinsung vorliegend bereits ab dem 30. November 2023 zu gewähren.
Die Urkundsbeamtin scheint von folgender, nach Auffassung der Kammer jedoch unzutreffenden Argumentation auszugehen: Erst mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2024 lag eine Kostengrundentscheidung vor. Eine Kostengrundentscheidung besteht nicht bereits aufgrund der Verkündung des Bundesverfassungsgerichtsurteils. Dieses hebt die bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung samt dessen Kostentenor auf. Damit wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 28. Mai 2024 rechtskräftig (so ausdrücklich: BVerfG, U.v. 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 ua. – juris Rn. 122). Die dortige Kostengrundentscheidung enthält aber lediglich eine Kostenentscheidung für die erste und zweite Instanz. Eine Kostengrundentscheidung für das Revisionsverfahren ist darin nicht enthalten und konnte somit auch nicht durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung wieder „aufleben“. Auch hat das Bundesverfassungsgericht selbst gerade keine Kostengrundentscheidung für das Revisionsverfahren getroffen, sondern (nur) insoweit eine Rückverweisung ausgesprochen (so ausdrücklicher Tenor des Bundesverfassungsgerichts: „Die Sachen werden zur Entscheidung über die Kosten an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen“).
Diese Ansicht wäre im Fall einer Kostenfestsetzung, nicht aber der vorliegenden Rückfestsetzung zutreffend. Denn wegen der Akzessorietät von Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzungsbeschluss entfällt mit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht die Kostengrundentscheidung des Urteils des Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juli 2025. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. März 2017, in dem auf Antrag der Erinnerungsgegnerin die notwendigen Aufwendungen vor dem Bundesverwaltungsgericht in Höhe von 730 EUR festgesetzt wurden, ist damit zugleich wirkungslos geworden. Dies wurde zutreffend klarstellenderweise in Ziffer 1 des „Kostenfestsetzungsbeschluss“ (in der Sache ein Rückfestsetzungsbeschluss) vom 30. Oktober 2025 festgehalten. In Folge der Wirkungslosigkeit des Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. März 2017 ist der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der 730 EUR entfallen und zugleich der Rückfestsetzungsanspruch nach § 91 Abs. 4 ZPO entstanden.
Für den Anspruch auf Rückfestsetzung ist gerade keine neue Kostengrundentscheidung (hier im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2024) erforderlich, die das Gegenteil der ursprünglichen Kostengrundentscheidung festlegt. Vielmehr genügt, dass letztere nicht mehr existiert. Anders gesprochen: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts führt (schon) zum „Anspruch auf Rückerstattung“, während (erst) die Kostenentscheidung im Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 30. Januar 2026 den „Anspruch auf Erstattung“ eigener Kosten des Revisionsverfahren entstehen lässt (siehe zu letzterem: KFB v. 9.7.2024). Wegen der Akzessorietät muss Rückfestsetzung auch bei Nichtvorliegen einer Kostengrundentscheidung möglich sein und nicht erst Erlass einer neuen. Dabei handelt es sich nicht um eine Konstellation, die durch Besonderheiten aufgrund des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entstanden sind. Etwa ist in Fällen des § 130 Abs. 2 VwGO eine Aufhebung und Zurückverweisung denkbar, ohne dass bereits eine Kostengrundentscheidung vorliegt. Sollte in einer neuen Kostengrundentscheidung die aufgehobene Entscheidung bestätigt werden, kann der Kostengläubiger erneut von der Gegenseite Kostenfestsetzung auf Grundlage der neuen Kostengrundentscheidung beantragen.
Daher ist die zurückfestgesetzte Summe bereits ab dem 30. November 2023 zu verzinsen.
Zitierte Vorschriften
- § 104 ZPO
- § 165 VwGO
- § 151 VwGO
- § 36 VwGO
- § 91 ZPO
- § 87a VwGO
- § 247 BGB
- § 66 GKG
- § 154 VwGO
- § 63 VwGO
- § 103 ZPO
- § 130 VwGO
- § 148 VwGO
- § 173 VwGO
- § 6 VwGO
- § 717 ZPO
Außerdem: § 5 BayLABV, § 1 BayLABV, § 3 BayLABV, § 4 BayLABV
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG München in M 3 M 26.5885 entschieden?“