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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 03.09.2026 – M 3 M 26.5865

Keine Erledigung des Auftrags i.S.d. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG, wenn Bevollmächtigter auch weiter im Verfassungsbeschwerdeverfahren als solcher tätig ist, Kostenfestsetzung, Erinnerung, Gebührenerstattung, Einzeltätigkeit, Angelegenheit, Verfassungsbeschwerde, Kostentragung
Spruchkörper
3. Kammer
Normenkette
§ 165 VwGO; § 151 VwGO; § 15 Abs. 5 S. 2 RVG; § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO; § 22 BVerfGG

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens gesamtschuldnerisch.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Erinnerungsführer wenden sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. November 2025.

Randnummer 2

Gegenstand des Ausgangsverfahrens M 3 K 11.2963 war die Frage der Nichtbewertung der Rechtschreibleistung aufgrund fachärztlich attestierter Legasthenie im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife eines staatlich anerkannten Gymnasiums in der Trägerschaft der Erinnerungsgegnerin. Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 26. Februar 2013 wurde die Erinnerungsgegnerin verpflichtet, den Zusatz auf „fachärztlich attestierter Legasthenie“ zu streichen. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Januar 2014 wurde die Berufung der Erinnerungsführer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung des Senats wurden die Erinnerungsgegnerin durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 28. Mai 2024 (7 B 14.24) verpflichtet, eine Zeugnis (gänzlich) ohne Bemerkung auszustellen. Die Erinnerungsgegnerin trägt nach Ziffer II des Entscheidungstenors die Kosten. Die Landesanwaltschaft Bayern legte dagegen als Vertreterin des öffentlichen Interesses Revision ein. Das Bundesverwaltungsgericht änderte mit Urteil vom 29. Juli 2025 (6 C 33.14) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 28. Mai 2024 ab und wies die Berufungen der Erinnerungsführer zurück. Weiter verurteilte es die Erinnerungsführer zur Tragung der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Die Anhörungsrüge der Erinnerungsführer wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2015 zurückgewiesen (6 C 38.15). Dagegen haben die Erinnerungsführer durch ihren Bevollmächtigten Verfassungsbeschwerde erhoben (1 BvR 2577/15 und 1 BvR 2578/15). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 22. November 2023 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2025 (6 C 33.14) aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Kosten an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2024 (6 C 7.23) wurde das Revisionsverfahren eingestellt, die Kostentragungspflicht der Landesanwaltschaft für das Revisionsverfahren ausgesprochen und der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. Die von der Landesanwaltschaft Bayern als Beteiligte eingelegte Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2014 sei als erfolglos anzusehen, nachdem aufgrund des bundesverfassungsgerichtlichen Urteils die vorinstanzliche Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtskräftig geworden ist. Gemäß dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2024 (6 KSt 3.24) wurden für die Anhörungsrüge (6 C 38.15) keine Kosten erhoben, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 22. November 2023 diese für gegenstandslos erklärt hatte.

Randnummer 3

Mit Schriftsatz vom 30. November 2023, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag, beantragten die Erinnerungsführer unter anderem die Rückfestsetzung in Folge des Wiederauflebens der Kostengrundentscheidung aus Ziffer 2 des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wegen der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde (Ziffer I.4; siehe die beiden KFB v. 25.3.2024). Zudem wurde die Erstattung weiterer Gerichtskosten nebst Zinsen beantragt (Ziffer II; siehe dazu auch KFB v. 24.8.2026). Weiter beantragten sie (Ziffer III), Kosten in Höhe von 607,61 EUR festzusetzen und auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30. November 2023 verzinst wird.

Randnummer 4

Zur Begründung wird ausgeführt, der Bevollmächtigte der Erinnerungsführer sei nach Verkündung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 22. November 2023 von den Erinnerungsführern zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens auf Rückfestsetzung beauftragt worden. Hierbei handle es sich um eine Einzeltätigkeit. Da zwischen der Erledigung des fachgerichtlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Wiederaufnahme des Kostenfestsetzungsverfahrens aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils mehr als zwei Kalenderjahre gelegen hätten, würden anwaltliche Gebühren von Neuem entstehen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 RVG). Das Kostenfestsetzungsverfahren sei daher als „wiederaufgenommene“ gebührenrechtliche Angelegenheit zu behandeln, die mit neu entstandenen Gebühren zu vergüten sei. Laut Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2014 habe die Erinnerungsgegnerin die Kosten der Erinnerungsführer in der ersten Instanz, zu der auch das Kostenfestsetzungsverfahren zähle, zu tragen.

Randnummer 5

Mit Schriftsätzen vom 12. April 2024 und 1. August 2024 erhoben die Erinnerungsführer Verzögerungsrüge.

Randnummer 6

Mit Beschluss der Urkundsbeamtin vom 3. November 2025 wurde Ziffer III des Kostenfestsetzungsantrags vom 30. November 2023 abgelehnt. Der frühere Auftrag sei mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG erledigt worden, da durch die Erinnerungsführer selbst Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden sei. Bei den Hauptsacheverfahren und den Kostenfestsetzungsverfahren mit den entsprechenden Rückfestsetzungsanträgen handle es sich nicht um verschiedene Angelegenheiten gem. § 17 RVG. Das Kostenfestsetzungsverfahren könne somit nicht als „wiederaufgenommene“ gebührenrechtliche Angelegenheit behandelt werden.

Randnummer 7

Mit Schriftsatz vom 7. November 2025 beantragten die Erinnerungsführer die Entscheidung des Gerichts.

Randnummer 8

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. November 2025 gehe rechtsirrig davon aus, dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und das diesem vorausgehende Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in drei Instanzen gebührenrechtlich „dieselbe Angelegenheit“ sei. Kurze Zeit nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht seien die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 27. August 2015 und 24. September 2015 ergangen. Da das Hauptsache- und Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München durch die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse 30. November 2023 seit mehr als zwei Jahren abgeschlossen gewesen sei, handle es sich bei der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten durch die Erinnerungsführer mit der Durchsetzung des Rückfestsetzungsanspruchs um einen neuen Auftrag und eine neue Angelegenheit aufgrund von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG. Die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens sei eine Einzeltätigkeit gemäß Nr. 3403 VV-RVG.

Randnummer 9

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2026 wurde weitere Verzögerungsrüge erhoben.

Randnummer 10

Die Urkundsbeamtin half dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (ohne weitere Begründung) nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 27. Juli 2026 der Kammer vor.

Randnummer 11

Der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Randnummer 12

Die beantragte Kostenfestsetzung in Höhe von 607,61 EUR entbehre einer Rechtsgrundlage. Bei dem Verfahren auf Rückfestsetzung handle es sich weder um eine andere, gesondert zu entgeltende Einzeltätigkeit noch um eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um dieselbe Angelegenheit, die mit dem Antrag auf Rückfestsetzung fortgesetzt werde. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG sei nicht anwendbar, da keinerlei neue Einarbeitung in das eine Mandat erforderlich gewesen sei.

Randnummer 13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Streit- und Kostenakte des Verfahrens M 3 K 11.2963 verwiesen.

II.

Randnummer 14

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Randnummer 15

1. Über die Kostenerinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. November 2025 entscheidet vorliegend die Kammer und nicht der Berichterstatter. Die Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 3. November 2025 richtet sich nach § 165 VwGO. Gegen die Kostenfestsetzung ergeht nach Nichtabhilfe seitens des Urkundsbeamten (§ 165 Satz 2 i.V.m. § 151 Satz 3 i.V.m. § 148 Abs. 1 VwGO) eine Entscheidung des Gerichts (§ 165 Satz 2 i.V.m. § 151 VwGO). Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren. Deshalb entscheidet das Gericht über eine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten in derselben Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenlastentscheidung tatsächlich getroffen wurde (Kunze in BeckOK VwGO, Stand 1.7.2026, § 165 Rn. 8 ff. m.w.N. zur Rspr.). Findet sich die maßgebliche Kostenlastentscheidung – wie hier im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2024 – in einem in der Besetzung von drei Richtern ergangenen Entscheidung, wird auch in dieser Besetzung über eine Kostenerinnerung entschieden. Ist die Kostenlastentscheidung in einer Entscheidung enthalten, für die der Einzelrichter (§ 6 VwGO), der Vorsitzende (§ 87a Abs. 1, Abs. 2 VwGO) oder der Berichterstatter (§ 87a Abs. 3 VwGO) zuständig war, sind diese auch im Erinnerungsverfahren funktionell zuständig (BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris). Die Sondervorschrift des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG gilt lediglich für die Erinnerung gegen den Kostenansatz. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO begründen nur dann eine Zuständigkeit des Berichterstatters, wenn die Entscheidung „im vorbereitenden Verfahren“ ergeht. Die Entscheidung ergeht nicht mehr im vorbereitenden Verfahren, wenn Kammer oder Senat mit der Hauptsache befasst waren, dessen Kostenentscheidung Grundlage der Kostenfestsetzung ist.

Randnummer 16

2. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG, die einen erneuten Gebührenanspruch begründen könnten, liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor.

Randnummer 17

Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre (§ 15 Abs. 5 Satz 1 RVG). Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und entfallen in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren (§ 15 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Randnummer 18

Als Ausnahmevorschrift ist § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG dabei eng auszulegen.

Randnummer 19

Für die Erledigung des Auftrags gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist auf die zu § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG gefundene Definition dieses Begriffs abzustellen (BGH, B.v. 16.11.2017 – V ZB 152/16 – juris Rn. 9). Danach ist ein Auftrag erledigt, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsvertrag vollständig erfüllt hat. Das ist dann der Fall, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten sind. Die Entscheidung der Frage, wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allgemeine Regeln lassen sich dazu nicht aufstellen. Dabei ist von Bedeutung, ob der Anwalt selbst seinen Auftrag als erfüllt ansieht oder nicht. Gedanke der Vorschrift ist, dass sich der Rechtsanwalt vollkommen neu einarbeiten muss, weil eine lange Zeit vergangen ist (BGH, B.v. 16.11.2017 – V ZB 152/16 – juris Rn. 17).

Randnummer 20

In der Gesetzesbegründung zur Vorgängerreglung des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO, die in § 15 Abs. 5 Satz 2 insoweit inhaltgleich übernommen wurde (vgl. BTDrs. 15/1971, S. 190), heißt es wörtlich (BTDrs. 12/6962, S. 102):

§ 13 Abs. 5 in seiner jetzigen Form stellt sicher, dass der Rechtsanwalt keine zusätzlichen Gebühren erhält, wenn die Erledigung des Auftrags nicht zur Erledigung der Angelegenheit selbst geführt hat und der Rechtsanwalt erneut tätig wird. Diese Regelung wird für den Rechtsanwalt unbillig, wenn bis zur Erteilung eines weiteren Auftrages in derselben Angelegenheit eine lange Zeit vergangen ist und er sich deswegen vollkommen neu einarbeiten muss. Durch den anzufügenden Satz 2 soll Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist.

Randnummer 21

Eine solche Erledigung liegt nicht vor, da der Bevollmächtigte durchgängig, insbesondere auch während des mehrjährigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens als Bevollmächtigter tätig gewesen ist.

Randnummer 22

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Norm teils in Fällen auch analog angewandt wird, in denen bei Aufhebung und Zurückverweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre liegen; dann entfalle die Anrechnung gem. VV-RVG Vorbemerkung Absatz 6 (vgl. BGH, 11.8.2010 – XII ZB 60/08 – juris Rn. 26 m.w.N. zur Rspr.). In der dortigen Konstellation war der Bevollmächtigte jedoch nicht durchgängig befasst (OLG München, B.v. 12.5.2006 – 11 W 1378/06- juris Rn. 2), da er mangels spezieller Zulassung nicht vor dem Bundesgerichtshof tätig werden konnte (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). In diesem Fall ist von einer „Erledigung des Auftrags“ auszugehen (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, § 8 Rn. 10). Eine solche Beschränkung sieht § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vor dem Bundesverfassungsgericht nicht vor. Der Bevollmächtigte war nahtlos weiterhin im Auftrag seiner Mandanten tätig. Dass dieser Auftrag wohl in Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde im Innenverhältnis erweitert wurde und auch angesichts des § 22 Abs. 2 BVerfGG eine neue Vollmacht erforderlich war (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2019 – 2 BvR 309/15 – juris Rn. 19; B. Grünewald/Tremml in BeckOK BVerfGG, § 22 Rn. 29), ist dafür unerheblich.

Randnummer 23

Dem steht auch nicht entgegen, dass das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht mehr dem Instanzenzug zuzuordnen ist und infolgedessen eine separate Kostenfestsetzung für die Verfassungsbeschwerde erfolgt. Denn eine vollkommen neue Einarbeitung in die Angelegenheit, weil eine lange Zeit vergangen ist, ist nicht erforderlich, da der Bevollmächtigte, wie bereits erwähnt, durchgängig, vor allem weiterhin im verfassungsgerichtlichen Verfahren mit der Materie befasst gewesen ist.

Randnummer 24

Die vorliegende Konstellation ist auch mit dem Ruhen des Verfahrens vergleichbar, bei dem keine Erledigung des Auftrags mit der Argumentation angenommen wird, dass jederzeit mit einer Fortführung zu rechnen ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 8.12.2014 – 15 M 14.2529 – juris). Insofern wäre auch bei einer Aussetzung aufgrund einer Richtervorlage nach Art. 100 GG nicht von einer Erledigung des Antrag auszugehen gewesen. Auch im Fall der erfolgreichen Urteilsverfassungsbeschwerde muss der Bevollmächtigte damit rechnen, Rückfestsetzung beantragen zu müssen. Es bestehen keine Gründe dafür, vorliegend die beiden dargestellten Wege der Befassung des Bundesverfassungsgerichts unterschiedlich zu behandeln, solange der Bevollmächtigten – wie hier – durchgängig involviert war.

Randnummer 25

Die Erinnerung ist daher zurückzuweisen.

Randnummer 26

3. Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG entsprechend), vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2018 – 15 M 18.586 – juris Rn. 5.

Zitierte Vorschriften

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