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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 01.10.2026 – M 3 E 26.7377

Coronavirus, SARS-CoV-2, Vorrücken auf Probe, Erhebliche Beeinträchtigungen der Schülerin (verneint), Kausale Leistungsminderungen (verneint), Fachlich-pädagogische Prognoseentscheidung, erhebliche Beeinträchtigung, Leistungsprognose, gerichtliche Nachprüfung, Ermessensentscheidung, Lehrerkonferenz, einstweiliger Rechtsschutz
Spruchkörper
3. Kammer
Normenkette
Art. 53 Abs. 6 BayEUG

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erlaubnis zum vorläufigen Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 10.

Randnummer 2

Die Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2025/2026 die Jahrgangsstufe 9 des Gymnasiums ... am ... (im Folgenden: Schule). Im Jahreszeugnis erzielte sie in den Fächern Mathematik, Informatik, Physik und Chemie jeweils die Jahresfortgangsnote mangelhaft. Die Antragstellerin erhielt von der Schule keine Vorrückenserlaubnis in die 10. Jahrgangsstufe. Die Klassenkonferenz sprach als Empfehlung die Teilnahme an der Nachprüfung aus. Ein Vorrücken auf Probe wurde nicht gestattet.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 20. Juli 2026 beantragten die erziehungsberechtigten Eltern der Antragstellerin für diese das Vorrücken auf Probe aufgrund erheblicher unverschuldeter Beeinträchtigungen. Sie legten ärztliche Atteste der Kieferorthopädischen Praxis D. L. vom 15. Juli 2026 sowie der Hausarztpraxis Dr. med. F. vom 20. Juli 2026 vor und führten zur Begründung aus, die Antragstellerin habe im vorangegangenen Schuljahr unter einer wiederholten Schmerzbelastung gelitten, die durch eine intensive und komplexe kieferorthopädische Behandlung entstanden sei. Die daraus resultierenden Fehlzeiten und Konzentrationsprobleme hätten zusätzlich zur Bewältigung einer bereits bekannten Lese- und Rechtschreibstörung in den aufeinander aufbauenden Fächern Mathematik, Physik, Chemie und Informatik zu temporären Lücken geführt. Die gesundheitlichen Bedingungen hätten sich nunmehr wieder stabilisiert und es sei für die Ferien und das kommende Schuljahr eine professionelle Nachhilfe organisiert worden. Die Antragstellerin sei leistungsbereit und in ihrer Klasse sowie durch ihr Engagement in der B** Band und im Schulsanitätsdienst fest in der Schulgemeinschaft verankert.

Randnummer 4

Mit Schreiben der Schule vom 22. Juli 2026 wurde den Eltern der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Lehrerkonferenz der Antragstellerin die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erteilt habe. Hiergegen legten die Eltern der Antragstellerin für diese mit Schreiben vom 27. Juli 2026 Widerspruch ein. Sie rügten, es sei nicht über ihren Antrag nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 GSO entschieden worden. Die Beratung und Entscheidung habe vor der Einreichung ihres Antrags sowie der Vorlage der maßgeblichen ärztlichen Atteste stattgefunden. Daher seien die krankheitsbezogenen Gründe nicht berücksichtigt worden. Eine Ermessensausübung auf vollständiger Tatsachengrundlage habe nicht stattgefunden. Auch sei keine individuelle Begründung im Sinne des Art. 39 BayVwVfG erkennbar. Eine positive Leistungsprognose für die 10. Klasse sei eindeutig gegeben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. August 2026 bestellte sich die Bevollmächtigte der Antragstellerin für diese und legte ergänzend auch Widerspruch gegen die Leistungsbewertung in den Fächern Informatik, Physik, Chemie und Mathematik sowie gegen die Entscheidung über das Nichtvorrücken ein. In einer weiteren Ergänzung der Widerspruchsbegründung vom 4. September 2026 wird ausgeführt, dass zusätzlich der Tod der Großmutter und eine Verletzung am Fußgelenk zu den erheblichen Fehlzeiten der Antragstellerin geführt hätten. Für die Antragstellerin wird ferner eine pädagogische Einschätzung und ein Leistungsbericht ihres Nachhilfelehrers Dr. M. vom 2. September 2026 vorgelegt.

Randnummer 5

Mit Schriftsatz vom 26. September 2026 wandte sich die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das Bayerische Verwaltungsgericht München.

Randnummer 6

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie betont, ihr Nachhilfelehrer habe festgestellt, dass ein Mangel an naturwissenschaftlichem Grundverständnis oder an kognitiven Fähigkeiten ausdrücklich nicht vorliege und habe eine positive Fortsetzungsprognose für das nächste Schuljahr erteilt. Aus seiner fachkundigen Sicht sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sie mit ihrer hohen Lernbereitschaft die Anforderungen der 10. Jahrgangsstufe des Gymnasiums vollauf erfüllen werde. Bei der Lehrerkonferenz am 22. Juli 2026 hätten ausweislich der Sitzungsniederschrift immerhin 16 Lehrkräfte für ein Vorrücken auf Probe gestimmt. Für die Antragstellerin stehe daher außer Zweifel, dass eine objektive und unvoreingenommene Leitung der Lehrerkonferenz bei der Entscheidung über ihren Widerspruch nicht stattgefunden haben könne. In der Lehrerkonferenz am 14. September 2026 habe weder eine inhaltliche Diskussion noch eine ordnungsgemäße Abstimmung zum Widerspruch und zum Vorrücken auf Probe stattgefunden. Es sei zudem nicht erkennbar, dass die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im vergangenen Schuljahr ausreichend durch die Lehrerkonferenz gewürdigt worden seien. Die erzielten Noten im Jahreszeugnis dürften hier nicht im Vorrang stehen, da diese Noten gerade auf der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie auf den Fehlzeiten der Antragstellerin im vergangenen Schuljahr beruhten. Die zeitweisen Leistungseinbrüche im abgelaufenen Schuljahr seien somit gesundheitlich bedingt gewesen. Dieser Zustand sei austherapiert und behoben, sodass die ursächliche Hürde für das Absinken der Noten vollumfänglich entfallen sei. Dass der Rückstand aufholbar und bereits gezielt aufgeholt worden sei, habe der Nachhilfelehrer belegt.

Randnummer 7

Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Erlaubnis zum Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums Landschulheim Kempfenhausen am ... im Schuljahr 2026/2027 zu erteilen.

Randnummer 8

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 9

Zur Begründung führt er aus, die von der Antragstellerin und ihren Eltern vorgelegten Atteste hätten der Lehrerkonferenz bereits in der Sitzung am 22. Juli 2026 vorgelegen und seien einstimmig anerkannt worden. Nach Würdigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und angesichts des Notenbildes, der entstandenen Lücken und des nicht zu erwartenden Erreichens des Bildungsziels sei beschlossen worden, der Antragstellerin das Vorrücken auf Probe nicht zu gewähren. In einem zweiten Teil der Lehrerkonferenz am 31. Juli 2026 sei über den Widerspruch der Antragstellerin vom 27. Juli 2026 entschieden worden. Über den anwaltlich eingelegten Widerspruch vom 10. August 2026 habe die Lehrerkonferenz nochmals in der Konferenz am 14. September 2026 entschieden. Dabei habe der Schulleiter sämtliche für die Beratung vorliegenden Schriftsätze vollständig verlesen und es sei eine umfassende Beratung erfolgt. Der Vorwurf der Antragstellerin, es sei weder eine inhaltliche Diskussion noch eine ordnungsgemäße Abstimmung erfolgt, sei daher völlig haltlos. Die Fachlehrkräfte in Physik, Mathematik, Chemie und Informatik hätten an ihren Bewertungen festgehalten und bestätigt, dass eine Bewältigung des Unterrichtsstoffs in der 10. Klasse nicht erwartet werden könne. Die Einschätzung des Nachhilfelehrers sei berücksichtigt worden. Diese ersetze indes nicht die fachlichpädagogische Einschätzung der Schule, zumal die vom Nachhilfelehrer aufgeführten Lerninhalte auch Teile des Stoffes aus der 8. Jahrgangsstufe beinhaltet hätten.

Randnummer 10

Mit weiterem Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten repliziert diese und führt aus, Gegenstand des Eilverfahrens sei ausdrücklich keine Überprüfung oder isolierte Neubewertung einzelner Noten im Wege einer schulrechtlichen Notenanfechtung. Das vom Antragsgegner vorlegte Schriftstück über die Lehrerkonferenz stelle weder eine formgerechte Niederschrift noch eine ersichtlich authentische, wahrheitsgetreue Abbildung des tatsächlichen Sitzungsverlaufs dar. Es liege der dringende Verdacht nahe, dass es sich um eine nachträglich erstellte Ausarbeitung zur prozesstaktischen Stützung der schulischen Entscheidung handele. Die Niederschrift weise weder eine Signatur noch Unterschriften auf. Sie stehe auch in ihrem Stil in eklatantem Widerspruch zu der früheren Niederschrift der Lehrerkonferenz, die durchgehend knapp gehalten sei. Dass die Niederschrift gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 BaySchO an die Mitglieder versandt worden sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Sie sei zudem unglaubwürdig, da von der Gesamtdauer fast ein Drittel der Widerspruch der Antragstellerin in Anspruch genommen haben soll. Das Abstimmungsverhalten der Lehrkräfte sei widersprüchlich, da noch in der Lehrerkonferenz vom 22. Juli 2026 16 Lehrkräfte für ein Vorrücken auf Probe gestimmt hätten, wobei denklogisch ausgeschlossen sei, dass das Hinzukommen eines begünstigenden Eignungsnachweises bei ansonsten identischer oder gar verbesserter Tatsachenbasis dazu führe, dass ein Kollegium seine Haltung um 180 Grad drehe. Es sei ein falscher Maßstab angewendet worden. Gemäß Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG müsse Maßstab der Beurteilung sein, ob die entstandenen Lücken geschlossen und das angestrebte Bildungsziel (hier Gymnasium) erreicht werden könne und nicht allein die Heranziehung einer Prognose im Hinblick auf das nächste Schuljahr. Die Schule verweigere das Vorrücken auf Probe durch einen unzulässigen Zirkelschluss, indem sie allein das krankheitsbedingt verschlechterte Notenbild als Beleg für die fehlende gymnasiale Eignung heranziehe. Kein Schüler müsse vor Antritt der Probezeit beweisen, dass er bereits alles könne. Die Probezeitkriterien würden unzulässig in die Prognoseentscheidung verlagert. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung das Corona-Wiederholungsjahr 2021/2022 als normale, leistungsorientierte Wiederholung darstelle, sei diese Umdeutung des privilegierten Ausnahmezustands beurteilungs- und ermessensfehlerhaft. Dass im Protokoll der Lehrerkonferenz dargelegt werde, dass die Antragstellerin während ihrer Erkrankung sportliche und außerschulische Aktivitäten wahrgenommen habe, werde verkannt, dass dieses Engagement von hoher Verantwortungsbewusstheit, sozialer Reife und persönlicher Belastbarkeit zeuge. Zwar sei für die Prognose das Gesamtbild der Leistungen heranzuziehen, dieses Gesamtbild dürfe jedoch nicht willkürlich auf reine Negativstimmen verengt werden. Fächer mit stabilen oder guten Leistungen würden komplett ignoriert. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher Teil der Leistungsschwankungen auf erhebliche institutionelle Versäumnisse der Schule zurückzuführen sei. Relevanter Fachunterricht sei über längere Zeiträume krankheitsbedingt ausgefallen und ohne fachliche Vertretung abgedeckt worden.

Randnummer 11

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten

II.

Randnummer 12

Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Randnummer 13

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um die Antragstellerin vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch der Antragstellerin nach den Vorschriften des materiellen Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 32. Auflage, 2026, Rn. 24 zu § 123). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 26 zu § 123).

Randnummer 14

Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragstellerin mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer – sei es auch nur befristeten – Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.

Randnummer 15

Einen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin indes nicht glaubhaft gemacht. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf ein Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG besteht nicht.

Randnummer 16

Schülerinnen und Schülern, die infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen, kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die entstandenen Lücken geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann (Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG). Dabei handelt es sich um eine von Art. 53 Abs. 6 Satz 1 BayEUG i.V.m. § 31 GSO unabhängige eigene Rechtsgrundlage (BayVGH, B.v. 24.10.2012 – 7 CE 12.2240 – juris Rn. 14). Die Feststellung, dass die Vorrückensvoraussetzungen infolge erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen nicht erfüllt wurden, unterliegt – anders als die Prognoseentscheidung über die zu erwartenden Schließung der Lücken und das Erreichen des Bildungsziels – in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung (BayVGH, B.v. 11.12.2002 – 7 CE 02.2433 – juris Rn. 14).

Randnummer 17

Die erhebliche Beeinträchtigung müssen daher zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sein. Dies wird regelmäßig durch ärztliche Zeugnisse zum Zeitpunkt der Erkrankung zu erfolgen haben (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 4 BaySchO; Schenk, BayEUG, 28. Aufl. 2025, Art. 53 BayEUG, S. 180).

Randnummer 18

Derart erhebliche Beeinträchtigungen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Das vorgelegte Attest der Kieferorthopädischen Praxis Dres. L. vom 15. Juli 2026 attestiert der Antragstellerin eine über mehrere Jahre dauernde kieferorthopädische Behandlung, der sich die meisten Schülerinnen und Schüler in ihrer Schullaufbahn unterziehen, und die – insoweit ebenfalls nicht untypisch – mit erheblichen und wiederkehrenden Beschwerden und Schmerzen verbunden gewesen ist. Dass sich daraus auch nur ein einziger krankheitsbedingter Fehltag ergibt, lässt sich der Bescheinigung nicht entnehmen. Auch wird nicht im Ansatz plausibel, dass und aus welchem Grund die Antragstellerin über einen längeren Zeitraum derart beeinträchtigt gewesen sein soll, dass nicht nur eine Teilnahme am Unterricht, sondern auch das ansonsten gebotene eigenständige Nacharbeiten des versäumten Stoffs dauerhaft unmöglich gewesen wäre. Dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Schmerzbelastung und damit einhergehender Schlaf- und Konzentrationsdefizite in ihren schulischen Leistungen beeinträchtigt gewesen sein könnte, hält der das Attest ausstellende Kieferorthopäde zudem lediglich für „durchaus nachvollziehbar“. Selbst eine solche Beeinträchtigung unterstellt, würde aber der Tatbestand des Art. 53 Abs. 6 BayEUG, der die Erheblichkeit dieser Beeinträchtigung betont, nicht erfüllt.

Randnummer 19

Nichts anderes gilt für das hausärztliche Attest der Dr. F. vom 20. Juli 2026. Zwar werden der Antragstellerin auch dort wiederkehrende, akute Schmerzen attestiert, ohne freilich deutlich zu machen, ob die Antragstellerin aufgrund dieser jemals bei der Hausärztin vorstellig geworden ist. Auch hinsichtlich der angesprochenen medizinisch notwendigen Fehlzeiten ergibt sich nicht, über welche Zeiträume sie andauerten und ob diese jemals im konkreten Fall von der Hausärztin diagnostiziert und attestiert worden sind.

Randnummer 20

Schließlich hat die Antragstellerin auch die Kausalität zwischen ihrer Beeinträchtigung einerseits und der Leistungsminderung andererseits nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, welche Phasen des Unterrichts sie verpasst und welcher Notenabfall gegebenenfalls in welchen Leistungsnachweisen hieraus resultiert sein soll. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihre Leistungen bereits im vorangegangenen Schuljahr in denjenigen Vorrückensfächern, in denen sie nunmehr die Jahresfortgangsnote mangelhaft erhalten hat, nur unwesentlich besser oder sogar gleich gewesen sind. So weist auch das Jahreszeugnis in der 8. Jahrgangsstufe in Mathematik ebenfalls die Note mangelhaft und in Physik und Chemie die Note ausreichend auf. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin offenbar trotz ihrer erheblichen Beeinträchtigungen durchaus dazu imstande gewesen ist, einen mehr als viermonatigen Lehrgang zum Wasserretter im Wasserrettungsdienst einschließlich einer theoretischen und praktischen Prüfung erfolgreich zu absolvieren. Auch hierzu verhalten sich die Ausführungen der Antragstellerin nicht.

Randnummer 21

Liegen damit bereits keine auf eine erhebliche Beeinträchtigung zurückzuführende Leistungsminderungen vor, bedurfte es einer Prognoseentscheidung der Schule dazu, ob zu erwarten sei, dass die Antragstellerin die entstandenen Lücken schließen und das angestrebte Bildungsziel erreichen könne, von Rechts wegen nicht mehr.

Randnummer 22

Ungeachtet dessen begegnet auch die Prognoseentscheidung der Schule keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt sowohl hinsichtlich der in der Konferenz vom 22. Juli 2026 getroffenen Prognoseentscheidung als auch hinsichtlich der Entscheidung über die Nichtabhilfe im Rahmen der Lehrerkonferenz vom 14. September 2026.

Randnummer 23

Soweit die Antragstellerbevollmächtigte behauptet, die Schule habe die Niederschrift über die Lehrerkonferenz vom 14. September 2026 gefälscht (vgl. Schriftsatz vom 25.9.2026 S. 2: „Dies belegt hinreichend, dass dieser Abschnitt erst im Nachgang verfasst worden sein kann, um dem Gericht das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Prognoseentscheidung und Ermessensausübung vorzuspiegeln.“), liegen hierfür nicht die geringsten Anhaltspunkte vor. Weder setzt die ordnungsgemäße Dokumentation einer fachlichpädagogischen Prognoseentscheidung oder einer Ermessensentscheidung eine Signatur des Schriftführers oder des Schulleiters voraus, wobei die Niederschrift ohnedies beide als Urheber erkennen lässt („gez.“), noch bedarf es hierfür einer Übersendung an die Mitglieder der Lehrerkonferenz, die im Übrigen auch von § 4 Abs. 4 Satz 2 BaySchO nicht gefordert wird. Erst recht könnte eine unzureichende Information der Mitglieder der Lehrerkonferenz über den Inhalt des Protokolls die Rechte der Antragstellerin nicht berühren, geschweige denn verletzen. Die gegenläufige Annahme der Antragstellerbevollmächtigten verkennt insoweit elementare Grundsätze des Verwaltungsrechts im Allgemeinen und des Schulrechts im Besonderen.

Randnummer 24

Die Kammer vermag auch in dem von der Antragstellerbevollmächtigten gerügten „tiefgreifenden Stil- und Systembruch“ kein Indiz auf eine Fälschung der Niederschrift zu erkennen. Dass die Ausführungen hierzu angesichts der vorangegangenen Schriftsätze der Antragstellerbevollmächtigten, in denen diese die Ausführungen in der Niederschrift über die Lehrerkonferenz vom 22. Juli 2026 als „nur pauschal“, „ohne einzelfallbezogene Begründung“ kritisierte und der Schule eine Entscheidung auf einer nicht vollständigen Tatsachengrundlage vorgeworfen hat, nunmehr ausführlicher im Protokoll enthalten sind, dürfte nicht verwundern. Dies nunmehr als Indiz für eine Fälschung der Niederschrift zu verwerten, ist nicht mehr nachvollziehbar.

Randnummer 25

Die von der Antragstellerbevollmächtigten vorgenommene Rekonstruktion des Konferenzgeschehens, wohl unter eigener Verlesung der in der Niederschrift genannten Dokumente bei Stoppen der erforderlichen Zeit, geht ebenso an der Sache vorbei wie das von ihr unterstellte „angemessene Konferenztempo“ oder die angenommene Dauer einer Stimmgabe und vermag die Beweisfunktion der Niederschrift ebenfalls nicht im Ansatz zu erschüttern.

Randnummer 26

Soweit die Antragstellerbevollmächtigte rügt, es sei denklogisch ausgeschlossen, dass die Mitglieder der Lehrerkonferenz eine Abhilfeentscheidung einstimmig abgelehnt hätten, wenngleich in der Konferenz vom 22. Juli 2026 noch 16 Lehrkräfte für ein Vorrücken gestimmt hätten, übersieht sie, dass die Möglichkeit der Änderung der eigenen Meinung und des damit einhergehenden Abstimmungsverhaltens Grundlage eines demokratischen Entscheidungsprozesses ist und nicht Indiz des Fehlens eines solchen.

Randnummer 27

Schließlich hat die Schule im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung zu Recht auf das Leistungsverhalten der Antragstellerin im vergangenen Schuljahr insbesondere in denjenigen Fächern, deretwegen die Antragstellerin die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat, zugrunde gelegt. Anders als die Antragstellerbevollmächtigte meint, müssen nämlich offensichtlich gerade dort die Wissenslücken geschlossen werden, sodass naturgemäß diese Fächer im Rahmen der Prognoseentscheidung in den Blick zu nehmen sind. Dass die Antragstellerin in anderen Fächern bessere Noten erhalten haben mag und dort möglicherweise keine Lücken entstanden sein mögen, schließt für sich gesehen eben noch keine Wissenslücken in anderen Fächern. Die im Rahmen des Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG geforderte Prognoseentscheidung beruht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs „auf einer komplexen Bewertung aller Leistungen und einer Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers in Bezug auf seinen voraussichtlichen Erfolg in der nächsthöheren Jahrgangsstufe sowie der Erreichbarkeit des angestrebten Bildungsziels“ (BayVGH, B. v. 11.12.2002 – 7 CE 02.2433 – juris Rn. 14). Die Erörterung in der Lehrerkonferenz vom 14. September 2026 zeigt deutlich, dass die Fachlehrer der Antragstellerin bei dieser in den mathematischnaturwissenschaftlichen Fächern erhebliche Grundwissenslücken und Verständnisschwierigkeiten, die teilweise bereits aus früheren Jahrgangsstufen stammten, festgestellt haben. Dort heißt es weiter, sie habe Schwierigkeiten beim Erfassen fachlicher Zusammenhänge, einen hohen Hilfebedarf bei einfachen Aufgabenstellungen und Schwierigkeiten bei der dauerhaften Sicherung und selbständigen Anwendung bereits behandelter Inhalte.

Randnummer 28

Nach alldem erweist sich die ausführlich erwogene und umfassend dargelegte pädagogische Beurteilung durch die Schule als in sich schlüssig und nachvollziehbar. Das Gericht hat nicht den geringsten Zweifel, dass die Lehrerkonferenz frei von sachfremden Erwägungen, also nicht willkürlich entschieden hat und die der Entscheidung zu Grunde liegende pädagogische Wertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt worden ist, die vollständig ermittelt wurden und einer sachlichen Überprüfung standhalten. All dies lässt sich den Niederschriften der Lehrerkonferenzen, im Rahmen derer ausführlich über die Antragstellerin gesprochen, sämtliche Aspekte sorgsam erwogen und die relevanten Fachlehrkräfte umfassend Stellung genommen haben, zweifelsfrei entnehmen.

Randnummer 29

Der Antrag der Antragstellerin, ihr vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Erlaubnis zum Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 10 zu erteilen, ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 38.5 i.V.m. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 30 BayGSO, § 31 BayGSO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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