Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 01.09.2026 – M 3 E 26.18037
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Normenkette
- § 123 VwGO; HZV
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung für den Studiengang Tiermedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität (im Folgenden: LMU) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2026 in das 4. Fachsemester.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. März 2026 beantragte die Antragstellerin ihre außerkapazitäre Zulassung.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. April 2026 wendet sich die Antragstellerin an das Bayerische Verwaltungsgericht München und begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Sie ist der Auffassung, die Kapazitäten der Universität seien nicht ausgelastet.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig im Studiengang Tiermedizin, 4. Fachsemester, hilfsweise niedrigeres Fachsemester gemäß der Sach- und Rechtslage des Sommersemesters 2026 zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt er vor, die Kapazität im gewünschten Studiengang sei bereits ausgelastet bzw. sogar überbucht.
Das Gericht hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Mai 2026 die Studierendenstatistik, die Stellenübersicht und die vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen zugeleitet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (im Folgenden: Staatsministerium) überprüften Datensatz für das Studienjahr 2025/26 Bezug genommen.
II.
Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt.
Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragstellerin mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer – sei es auch nur befristeten – Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen, aber wegen der Effektivität des Rechtsschutzes notwendigerweise eingehenderen Überprüfung der Kapazitätsberechnung (vgl. BVerfG, B. v. 31.3.2004 – 1 BvR 356/04 –) nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der LMU im Studiengang Tiermedizin im Sommersemester 2026 im 4. Fachsemester über die Zahl der als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennenden 280 Studienplätze hinaus noch ein weiterer Studienplatz vorhanden ist, der von der Antragstellerin in Anspruch genommen werden könnte.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl S. 87), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2026 (GVBl. S. 1755) in der hier maßgeblichen Fassung vom 7. Januar 2025 (GVBl. S. 23) erfolgt eine Zulassung für ein höheres Fachsemester, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt. Demzufolge findet gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung der Ludwig-Maximilians-Universität über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2025/26 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2025/26) vom 4. Juli 2025 in den zulassungsbeschränkten Studiengängen eine Zulassung für höhere Fachsemester auch bei Unterschreiten der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl nicht statt, wenn die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkung zuzuordnenden Studierenden des betreffenden Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erreicht oder überschreitet.
Das Gericht hat im Rahmen seiner – auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden – Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrundeliegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragstellerin zugänglich gemacht, es hat die Kapazitätsberechnung unter Würdigung der von der Antragstellerin erhobenen Einwände überprüft. Rechtsfehler der Kapazitätsberechnung, die sich entscheidungserheblich auswirken könnten, hat das Gericht nicht festgestellt.
Für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität war zunächst von der personellen Ausstattung auszugehen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV), d.h. von den zuzuordnenden Lehrpersonen (§ 43 Abs. 1 HZV) und deren Lehrdeputaten (§ 44 Abs. 1 HVZ).
Die Rechtfertigungen für die Deputatsverminderungen von insgesamt 11 LVS bei der Gruppe der Professoren sind dem vorgelegten, anonymisierten Stellenplan zu entnehmen. Die Deputatsverminderung für die Tätigkeit des Dekans von 4 LVS ist nicht zu beanstanden, da für den nicht hauptberuflichen Dekan die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v.H. ermäßigt werden kann (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) vom 13. Februar 2023, zuletzt geändert durch Verordnung von 11. September 2025 (GVBl. S. 524) i.V.m § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Leitlinien der Ludwig-Maximilians-Universität München für die Lehrverpflichtung ihres Lehrpersonals (Leitlinien Lehrverpflichtung) vom 31. März 2025). Dasselbe gilt für die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Studiendekans um 2 LVS. § 1 Abs. 1 Satz 1 AVBayHIG i.V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Leitlinien Lehrverpflichtung räumt die Möglichkeit der Verminderung um bis zu 25 v.H. ein. Diese Möglichkeit der Ermäßigung ergibt sich im Übrigen auch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 LUFV, sollte man davon ausgehen, dass die Leitlinien Lehrverpflichtung zum Stichtag der Kapazitätsermittlung noch keine Anwendung gefunden hätten. Denn die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung fänden dann mangels anwendbarer Leitlinien weiterhin Anwendung (vgl. § 57 Abs. 2 a. F. AVBayHIG).
Auch die Deputatsverminderung aufgrund der Tätigkeit des Herrn Prof. P. als Direktor der Abteilung P* … der Staatssammlung für Anthropologie und Paläoanatomie und als Generaldirektor der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Gemäß § 1 Abs. 2 AVBayHIG ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung oder gar eine Freistellung von dieser zulässig, wenn Lehrpersonen im öffentlichen Interesse Aufgaben außerhalb ihrer Hochschule wahrnehmen. Dies ist vorliegend der Fall. Es ist außerdem aus einer Vielzahl vorangegangener Verfahren auf Zulassung zum Studiengang Tiermedizin an der LMU bekannt, dass das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 5. März 2001 Herrn Prof. P. für dessen weiterhin ausgeübte nebenamtliche Tätigkeit als Direktor der Abteilung P* … der Staatssammlung für Anthropologie und Paläoanatomie eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 2 LVS gewährt hat, die weiterhin anzuerkennen ist (vgl. z.B. BayVGH, B. v. 7.8.2003, Az. 7 CE 03.10023 u.a.). § 57 Abs. 1 Satz 1 AVBayHIG lässt eine Ermäßigung, die aufgrund vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmung gewährt wurde, ausdrücklich unberührt. Eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erkennt das Gericht auch in der Tätigkeit als Generaldirektor der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns. Hieran vermag der Umstand, dass Herr Prof. P. bereits ab 1. August 2025 abgelöst worden ist, nichts zu ändern, denn im maßgeblichen Zeitpunkt für die Festsetzung der Zulassungszahlen für das Studienjahr 2025/26 war dies angesichts seiner Berufung bis zum 31. Dezember 2026 (noch) nicht zu erwarten.
Im vorliegenden Berechnungszeitraum hat sich, bei gleichgebliebener Stellenzahl (187,5) und gleichgebliebener Anzahl von Verminderungen (11 LVS) das Lehrangebot (ohne Lehraufträge) geringfügig erhöht (von 1.291,25 auf 1.294,25 LVS). Zwar hat sich das Lehrangebot durch Lehraufträge von 12 LVS im Vorjahr um 3,5 LVS auf nunmehr 8,5 LVS reduziert. Dies wurde im Ergebnis jedoch aufgefangen durch die geringfügige Erhöhung des Lehrangebots durch universitätseigenes Personal (+ 3 LVS) sowie den im Vergleich zum Vorjahr reduzierten Aufwand für Praktikumsbetreuung (- 1,7 LVS) bei gleichgebliebenem Aufwand für Krankenversorgung, sodass sich das bereinigte Lehrangebot von insgesamt 1.026,9697 LVS gegenüber dem Vorjahr sogar minimal erhöht hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Vorgehensweise des erkennenden Gerichts bestätigt, bei der Überprüfung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin darauf abzustellen, ob Änderungen „im Ergebnis“ zu einer Verringerung des Lehrangebots geführt haben; es komme auf die Frage, innerhalb welcher Gruppe der Lehrpersonen und aus welchen hochschulinternen Gründen jeweils der Ausgleich einzelner Minderungen des Lehrangebots stattfinde, nicht an (BayVGH, B.v. 12.5.2014 – 7 CE 14.10062 – juris Rn. 11 f. unter Bezugnahme auf BayVGH, B.v. 27.9.2011 – 7 CE 11.10758 u.a. – juris Rn. 9).
Damit ergibt sich nach Anlage 7 zu § 41 HZV eine jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Tiermedizin von (1.026,9697 x 2): 7,5549 = 271,8685 Studienplätzen.
Die von der Universität durchgeführte Schwundberechnung (§ 49 Abs. 3 Nr. 3, § 51 HZV) hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Bei der Ermittlung wurde insbesondere berücksichtigt, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen, dass sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden und dass der Berechnung ein mathematisch geeignetes Modell, z.B. das sog. Hamburger Modell, zugrunde liegt (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2006 – 7 CE 06.10197 – juris Rn. 20). Die vom Antragsgegner auf dieser Basis vorgenommene Berechnung der Schwundquote anhand von fünf vorangegangenen Stichprobensemestern entspricht damit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 9.6.2020 – 7 CE 20.10064 – juris m.w.N.).
Demnach errechnen sich unter Berücksichtigung des Schwundes für den Studiengang Tiermedizin 271,8685 : 0,8867 = 306,6070 also 307 Studienplätze für das 1. Fachsemester. In Anwendung der konstanten Übergangsquote von 0,9696 ergeben sich für das 2. Fachsemester 298 Studienplätze, für das 3. Fachsemester 289 Studienplätze, für das 4. Fachsemester 280 Studienplätze, für das 5. Fachsemester 271 Studienplätze, für das 6. Fachsemester 263 Studienplätze, für das 7. Fachsemester 255 Studienplätze, für das 8. Fachsemester 247 Studienplätze und für das 9. Fachsemester 240 Studienplätze.
Dies entspricht der in der Zulassungszahlsatzung vom 4. Juli 2025 festgesetzten Studienplatzzahl, die mit den laut Studierendenstatistik vom 11. Mai 2026 immatrikulierten 296 Studierenden im 4. Fachsemester vollständig vergeben und sogar knapp überbucht wurde. Es kann daher dahinstehen, ob zugleich auch die Gesamtzahl der im Studiengang Tiermedizin eingeschriebenen Studierenden die festgesetzte Zulassungszahl insgesamt erreicht oder sogar überschreitet (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 HZV).
Da bei der Ermittlung eines noch in einem höheren Fachsemester freien Studienplatzes auf die Gesamtzahlen des 1. mit 9. Fachsemesters in der Satzung und in der tatsächlichen Belegung abzustellen ist, ist insoweit im Übrigen ohne Bedeutung, welchem konkreten Fachsemester wiederholt beurlaubte Studierenden statistisch zugeordnet werden. Es ist daher bei der Berechnung der Kapazität für einen zulassungsbeschränkten Studienabschnitt unerheblich, ob in der angegebenen Zahl der in diesem Studienabschnitt immatrikulierten Studierenden auch beurlaubte, sei es auch bereits für mehrere Semester beurlaubte, Studierende enthalten sind. Denn diese Studierenden entlasten das Lehrangebot der Universität nicht dauerhaft, weil sie nach dem Ende ihrer Beurlaubung dieses wieder in Anspruch nehmen werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BayVGH, B.v. 21.4.2016 – 7 CE 15.10417 – juris Rn. 9). Die LMU setzt nur für den wissenschaftlichtheoretischen Studienteil des Studiums, das sind die ersten neun Fachsemester, Zulassungszahlen fest, da die Ausbildung in den späteren Fachsemestern Stationen an verschiedenen landwirtschaftlichen, veterinärmedizinischen und behördlichen Einrichtungen umfasst (praktischer Studienteil; vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2013 – 7 CE 13.10106 – juris Rn. 10). Solange wiederholt beurlaubte Studierende den wissenschaftlichtheoretischen Studienteil noch nicht vollständig durchlaufen haben, können sie nicht im Wege einer fiktiven Höherstufung statistisch dem nachfolgenden praktischen Studienteil zugeordnet werden. Denn sie werden nach dem Ende ihrer Beurlaubung gerade das Lehrangebot dieses ersten Studienteils in Anspruch nehmen, ihre statistische Zuordnung zu diesem Studienteil ist daher weiterhin gerechtfertigt.
Eine weitere Aufklärung der Belegung der ungeraden Fachsemester ist nicht veranlasst. Es sind vielfältige Gründe denkbar, weshalb ein Studierender den vorgesehenen Studienverlauf mit dem nur im Wintersemester möglichen Studienbeginn verlässt und sich daher sein Studium um ein Fachsemester „verschiebt“; dies kann gerade bei Rückkehr aus einer Beurlaubung geschehen. Das Gericht hat, solange sich die Zahlen der in ungeraden Fachsemestern immatrikulierten Studierenden in diesem vergleichsweise geringen Rahmen bewegen, keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung.
Auch der Hilfsantrag der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, denn die in der Zulassungszahlsatzung festgesetzte Studienplatzzahl im 2. Fachsemester von 298 Studienplätzen wurde mit den laut Studierendenstatistik vom 11. Mai 2026 immatrikulierten 316 Studierenden in diesem Fachsemester ebenfalls vollständig vergeben und sogar knapp überbucht.
Ob die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens – sei es im Hauptantrag, sei es im Hilfsantrag – neben der vorläufigen Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität auch die vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt hat, wirkt sich nicht entscheidungserheblich aus, da die für den Studiengang festgesetzte Kapazität bereits im regulären Vergabeverfahren erschöpft wurde.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 1 BayAVHIG, § 57 BayAVHIG, § 33 BayHZV, § 38 BayHZV, § 41 BayHZV, § 43 BayHZV, § 49 BayHZV, § 51 BayHZV
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