Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 19.08.2025 – M 22 K 24.1521
- Spruchkörper
- 22. Kammer
- Normenkette
- § 92 Abs. 3 VwGO; § 155 Abs. 2 VwGO; § 188 S. 2 VwGO; § 52 Abs. 1 GKG; § 33 Abs. 1 RVG; § 8 Abs. 1, Sätze 1 und 2 RVG; § 23 Abs. 1 RVG
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
III. Der Gegenstandswert wird auf 3.624 EUR festgesetzt.
Gründe
Im Hinblick auf die Beteiligung eines Rechtsanwalts an dem gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren erfolgt eine Gegenstandswertfestsetzung (§ 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG). Die Vergütung ist auch nach § 8 Abs. 1 RVG fällig, da eine Kostenentscheidung ergeht und der Rechtszug zudem beendet ist. Nach § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Nach der Empfehlung in Nr. 55.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist im Wohngeldrecht der streitige Zuschuss, höchstens der Jahresbetrag für die Bemessung des Werts des Streitgegenstandes maßgeblich, woran sich das Gericht orientiert. Weil die Klagepartei ihr geltend gemachtes Begehr auf Bewilligung von Wohngeld betragsmäßig nicht beziffert hat, sondern Wohngeld in gesetzlicher Höhe begehrte (§ 88 VwGO), und ein konkreter Betrag im Verfahren nicht streitig war, legt das Gericht für den Zweck der Gegenstandswertfestsetzung den Jahresbetrag des durchschnittlich gewährten Wohngelds in Bayern zu Grunde. Dieses betrug zuletzt 302 EUR monatlich (Bayerisches Landesamt für Statistik, Statistische Berichte – K7100C 202300 – Wohngeld in Bayern 2023, Seite 41, Tabellenwert rechts unten). Der Jahresbetrag hiervon ist 12 mal 302 EUR gleich 3.624 EUR.
Gerichtsgebühren werden für die Festsetzung des Gegenstandswerts gem. § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.
Zitierte Vorschriften
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