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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 01.09.2026 – M 22 E 26.6431

Obdachlosenrecht, Rechtsschutzbedürfnis, Unterbringung durch Regierung von Oberbayern, Fehlbeleger, Obdachlosenunterbringung, Einstweiliger Rechtsschutz, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Unterbringungsangebot
Spruchkörper
22. Kammer
Normenkette
§ 123 Abs. 1 VwGO; Art. 6 LStVG; Art. 7 LStVG

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einsteiligen Rechtsschutzes die Zuweisung einer obdachlosenrechtlichen Unterkunft.

Randnummer 2

Der Antragsteller, der nach eigenen Angaben noch bis Ende August 2026 in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft der Regierung von Oberbayern untergebracht ist, wendete sich unter anderem mit Schreiben vom *. März 2026 an die Antragsgegnerin mit dem Begehr, ihm eine Unterkunft sicherzustellen. Seiner Kenntnis nach müssten alle Bewohner das Wohnheim bis zum 31. August 2026 verlassen. Er habe nicht die Absicht, weiterhin im Asylheim zu wohnen. Anderweitige Unterkunftsmöglichkeiten habe er nicht.

Randnummer 3

Mit am 18. August 2026 eingegangenem Schriftsatz vom 17. August 2026 beantragt der Antragsteller,

1.die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihm ab dem 1. September 2026 vorläufig eine geeignete Unterkunft zur Abwendung einer unfreiwilligen Obdachlosigkeit zur Verfügung zu stellen,

2.hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, über seinen Anspruch auf ordnungsrechtliche Unterbringung zur Abwendung der ab dem 1. September 2026 konkret drohenden unfreiwilligen Obdachlosigkeit unverzüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Randnummer 4

Ab dem 1. September 2026 sei er obdachlos, da die von ihm bewohnte Gemeinschaftsunterkunft zum 31. August 2026 geschlossen werde. Die Antragsgegnerin habe eine Unterbringung nicht überprüft aufgrund eines Unterbringungsangebots der Regierung von Oberbayern. Das Unterbringungsangebot der Regierung von Oberbayern beseitigte die konkrete Gefahrenlage nicht. Die Nichtannahme des konkreten Unterbringungsangebots der Regierung von Oberbayern könne nicht mit einer freiwilligen Entscheidung für die Obdachlosigkeit gleichgesetzt werden. So bezeichne die Regierung ihr Angebot lediglich als vorübergehende Maßnahme zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit und stelle zugleich klar, dass dieses Angebot ihn nicht von der Verpflichtung entbinde, sich selbst um eigenen Wohnraum zu bemühen.

Randnummer 5

Das Gericht hat den Antragsteller mit Schreiben vom 18. August 2026 darauf hingewiesen, dass bei einem bestehenden Unterbringungsangebot der Regierung keine Obdachlosigkeit bestehe.

Randnummer 6

Die Antragsgegnerin beantragt Antragsablehnung und führt im Wesentlichen aus, dass aufgrund des konkreten Unterbringungsangebots der Regierung keine unfreiwillige Obdachlosigkeit bestehe. Die Regierung habe gegenüber der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass das Unterbringungsangebot fortbestehe.

Randnummer 7

Mit Beschluss vom 1. September 2026 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Randnummer 8

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Randnummer 9

Der Antrag ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag zulässig.

Randnummer 10

1. Der Haupt- und Hilfsantrag, ist bereits deshalb unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dieses ist Ausfluss des allgemeinen Verbots des Rechtsmissbrauchs (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbem. zu § 40 Rn. 11) und ungeschriebene Voraussetzung einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts. Das Rechtschutzbedürfnis fehlt grundsätzlich, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) erforderlich ist. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller ist derzeit weder obdachlos noch von Obdachlosigkeit bedroht. Er bewohnt noch bis Ende August 2026 eine Gemeinschaftsunterkunft der Regierung von Oberbayern und ihm ist – wie vom Antragsteller selbst vorgetragen – von der Regierung die fortdauernde Unterbringung in einer ihrer Unterkünfte angeboten. Diese hat bereits zugesagt, dem Antragsteller bei Bedarf auch weiterhin eine Unterkunft anzubieten. Eine Obdachlosigkeit des Antragstellers steht daher weder jetzt noch in Zukunft im Raum. Zudem hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. Mai 2026 zugesagt (vgl. M 22 E 26.3385), den Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen – sollte er in Zukunft obdachlos werden – unterzubringen. Der Antragsteller bedarf deshalb gerichtlichen Schutzes nicht. Der vorliegende Antrag war daher mangels Rechtschutzbedürfnisses als unzulässig abzulehnen.

Randnummer 11

2. Überdies ist der Antrag insgesamt unbegründet. Der Antragsteller hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft.

Randnummer 12

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl den aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch), wie auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Randnummer 13

2.1. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist derzeit nicht obdachlos im sicherheitsrechtlichen Sinn und hat daher keinen Anspruch auf entsprechende Unterbringung nach Art. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist). Obdachlos ist, wer nicht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt und insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung entspricht (vgl. Empfehlungen für das Obdach- und Wohnungslosenwesen – Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales, des Innern, für Sport und Integration, für Wohnen, Bau und Verkehr sowie für Gesundheit und Pflege v. 2.10.2023; BayMBl. Nr. 518).

Randnummer 14

Der Antragsteller ist derzeit als sog. „Fehlbeleger“ in einer Gemeinschaftsunterkunft des Freistaats Bayern unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift untergebracht. Auch wenn der Antragsteller aufgrund des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 35 AufenthG nicht in den Kreis der von der Regierung von Oberbayern unterzubringenden Personen fällt, ist eine Beendigung der Unterbringung konkret nicht beabsichtigt oder absehbar. Vielmehr hat sich die Regierung von Oberbayern in der Vergangenheit zur fortgesetzten Unterbringung bereit erklärt.

Randnummer 15

Soweit der Antragsteller meint, dass die Verpflichtung zur Zuweisung einer Unterkunft durch die Antragsgegnerin zu erfüllen sei, verkennt er, dass die Zurverfügungstellung einer Unterkunft durch die Regierung von Oberbayern, die vorliegend nicht unter dem Vorbehalt der alsbaldigen Beendigung steht, durchaus eine bei der rechtlichen Beurteilung der Obdachlosigkeit zu berücksichtigende Unterbringung darstellt (vgl. VG München, B.v. 2.4.2026 – M 22 E 25.6316 – n.V.).

Randnummer 16

2.2. Überdies ist die Dringlichkeit und damit der Anordnungsgrund nicht glaubhaft dargelegt. Eine besondere Dringlichkeit der Unterbringung ist nicht ersichtlich, weil der Antragsteller derzeit untergebracht ist und eine Beendigung der Unterbringung nicht ansteht (s.o.). Eine aus der derzeitigen Unterbringung sich ergebende gegenwärtige Gefahr mit erheblichen sofort abzuwendenden Nachteilen für die Gesundheit ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Randnummer 17

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 35.3 Streitwertkatalog 2025.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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