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Rechtsprechung · VG München

VG München, Urteil vom 23.09.2026 – M 16 K 23.5796

Voraussetzungen der Eintragung in die Liste der Beratenden, Ingenieure, Selbständigkeit und Unabhängigkeit, Widerruf Verwaltungsakt, Beratende Ingenieure, Eintragungsvoraussetzungen, Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit, Verhältnismäßigkeit, Öffentliches Interesse
Spruchkörper
16. Kammer
Normenkette
Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BayVwVfG; Art. 5 BauKaG

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Rücknahme seiner Eintragung in die Liste Beratender Ingenieure.

Randnummer 2

Der Kläger ist Diplomingenieur (Elektrische Energietechnik). Mit Bescheid vom *. August 2007 trug die Beklagte den Kläger in die Liste Beratender Ingenieure ein. In seinem Antrag auf Eintragung hatte der Kläger angegeben, er führe seit 2006 ein eigenes Ingenieurbüro. Zuvor hatte er erklärt, leitender Angestellter eines Ingenieurbüros zu sein.

Randnummer 3

Im Erfassungsbogen für das Jahr 2023 gab der Kläger an, dass er neben dem Betrieb seines Ingenieurbüros auch Angestellter der M* … Klinik Bau Projektgesellschaft mbH sei. Mit E-Mail vom … April 2023 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass über die Eintragungsvoraussetzungen neu entschieden werden müsse; deshalb werde um Stellungnahme zu der Tätigkeit gebeten. Mit E-Mail vom … September 2023 hörte die Beklagte den Kläger zu dem möglichen Widerruf seiner Eintragung an. Der Kläger erklärte hierauf, er arbeite freiberuflich mit einem Ingenieurbüro zusammen und habe hieraus ein Honorar in Höhe von etwa 190.000 Euro zu erwarten. Wie viele angestellte Nebentätigkeiten er daneben wahrnehme, sei seine persönliche Angelegenheit und stelle nicht infrage, dass die Eintragungsvoraussetzungen vorlägen.

Randnummer 4

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom … November 2023 nahm die Beklagte die Eintragung des Klägers in die Liste Beratender Ingenieure zurück (Nr. 1 des Bescheidstenors), erlegte dem Kläger die Kosten des Verwaltungsverfahrens auf (Nr. 2 des Bescheidstenors), setzte aber keine Verwaltungsgebühr fest (Nr. 3 des Bescheidstenors). Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass ein Beratender Ingenieur seinen Beruf unabhängig und eigenverantwortlich ausüben müsse. Dies setze die selbständige Tätigkeit als Inhaber oder Partner eines Ingenieurbüros voraus. Eine Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis ohne eine leitende Funktion genüge nicht. Die Unabhängigkeit der Berufsausübung sei nur gegeben, wenn bei der Berufsausübung weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen oder fremde Interessen dieser Art vertreten werden würden. Im Rahmen seiner Tätigkeit vertrete der Kläger Produktionsinteressen, daher seien die Voraussetzungen der Eintragung entfallen. Bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei das Interesse am Fortbestand der Eintragung des Klägers nachrangig, da er auf diese Eintragung nicht angewiesen sei.

Randnummer 5

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2023, das bei Gericht am 6. Dezember 2023 eingegangen ist, Klage erhoben.

Randnummer 6

Der Kläger macht geltend, der Widerruf sei rechtswidrig. Es sei zutreffend, dass er bei der M* … Klinik Bau Projektgesellschaft mbH angestellt sei. Bei dieser Gesellschaft handele es sich indes um ein Ingenieurbüro. Unternehmensgegenstand sei die Übernahme umfassender Dienstleistungen für die M* … Klinik gGmbH bei Infrastrukturprojekten sowie von Neubau- und Umbauprojekten. Die Gesellschaft fungiere dabei wie ein Ingenieurbüro. Sie sei dabei fachlich weisungsfrei und damit unabhängig. Die Deutsche Rentenversicherung habe die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht bejaht. Als Projektleiter für technische Gebäudeausrüstung sei der Kläger verantwortlich für die technische Gebäudeausrüstung der Großbaumaßnahmen der Klinik. Sein Berufsbild gleiche dem eines klassischen Beratenden Ingenieurs. Neben dieser Tätigkeit sei er auch selbständig tätig.

Randnummer 7

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid der Beklagten vom … November 2023 wird aufgehoben.

Randnummer 8

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Randnummer 9

Sie macht geltend, die M* … Klinik Bau Projektgesellschaft mbH setze Großbauprojekte an den Klinikstandorten S* …, B* … und H* … um. Sie handele als Bauherr. Die M* … Klinik Bau Projektgesellschaft mbH sei nicht auf Planen und Beraten beschränkt, sondern nehme die Funktionen des Bauherrn wahr mit eigenen Produktionsinteressen. Sie ist deswegen kein unabhängiges Ingenieurunternehmen im Sinne des Baukammergesetzes.

Randnummer 10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15. September 2026 Bezug genommen.

Gründe

I.

Randnummer 11

Zur Entscheidung ist nach dem Übertragungsbeschluss vom 7. Juli 2026 der Einzelrichter berufen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

II.

Randnummer 12

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Randnummer 13

1. Rechtsgrundlage des Widerrufs der Eintragung des Klägers in die Liste Beratender Ingenieure ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. Nach dieser Bestimmung darf die zuständige Behörde einen rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsakt auch, nachdem er unanfechtbar wurde, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen dazu berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Weitere Voraussetzung ist, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

Randnummer 14

2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte wäre dazu berechtigt, die Eintragung des Klägers in die Liste der Beratenden Ingenieure zu verweigern (a) und das öffentliche Interesse wäre ohne den Widerruf gefährdet (b).

Randnummer 15

a) Die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure liegen bei dem Kläger jedenfalls seit 2023 nicht mehr vor.

Randnummer 16

aa) Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG – vom 9. Mai 2007, GVBl. S. 308, das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 – GVBl. S. 327 – geändert worden ist) ist auf Antrag in die Liste Beratender Ingenieure einzutragen, wer Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern hat (Nr. 1), nach den Vorschriften des Bayerischen Ingenieurgesetzes (BayIngG) berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen (Nr. 2), seit dem Zeitpunkt des Erwerbs dieser Berechtigung eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt hat, die auf den während des Studiums nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayIngG erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut (Nr. 3), und seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt (Nr. 4).

Randnummer 17

bb) Der Kläger übt jedenfalls seit 2023 seinen Beruf nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig aus.

Randnummer 18

(1) Die Begriffe der Eigenverantwortlichkeit und der Unabhängigkeit werden in Art. 3 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BauKaG definiert. Eigenverantwortlich ist danach, wer seine berufliche Tätigkeit als alleinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt (Nr. 1) oder sich mit anderen zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er ihre oder seine Berufsaufgaben nach Satz 1 unbeeinflusst ausüben kann (Nr. 2), oder als leitende Angestellte oder leitender Angestellter in einem unabhängigen Ingenieurunternehmen nach Satz 3 im Wesentlichen selbständig Aufgaben nach Satz 1 wahrnimmt, die ihr oder ihm regelmäßig wegen ihrer Bedeutung übertragen werden (Nr. 3), oder als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer in selbständiger Beratung tätig ist (Nr. 4). Unabhängig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen (Art. 5 Abs. 5 Satz 3 BauKaG).

Randnummer 19

(2) Der Kläger übt seinen Beruf nicht eigenverantwortlich und unabhängig in diesem Sinne aus.

Randnummer 20

(a) Aus dem von ihm übersandten Tätigkeitsprofil, mit dem er seine Aufgaben in der Klinik M* … Bau Projektgesellschaft mbH beschreibt, geht nicht hervor, dass er zumindest als leitender Angestellter im Wesentlichen selbständig Beratungs- und Planungsleistungen auf dem Gebiet des Ingenieurswesens erbringt. Im Rahmen seiner Klageschrift, auf die an dieser Stelle Bezug genommen wird, legt er dar, dass er die Geschäftsführung in allen Leistungsphasen der Großbaumaßnahmen berät, insbesondere bei der Auswahl von technischen Systemlösungen und der Optimierung von Energiesystemen, dass er den Bauherren, die M* … Klinik gGmbH, vertritt, Planungsvorgaben für die Generalplaner entwickelt, technische Zielplanungen und Planungshandbücher entwickelt, die an der Planung und Bauausführung Beteiligten koordiniert, Ingenieurverträge zur Vorbereitung von Vergaben von Planungsleistungen vorbereitet, mit Behörden und Ämtern verhandelt, Vorlagen für die Entscheidungsgremien der Klinik M* … gGmbH und dem Stadtrat der … M* … vorbereitet, Budgetplanungen erstellt und Vergabeverfahren vorbereitet und begleitet. Damit umschreibt er das Tätigkeitsprofil eines angestellten Ingenieurs, nicht aber eines leitenden Angestellten.

Randnummer 21

(b) Dass der Kläger neben seiner Tätigkeit für die Klinik M* … Bau Projektgesellschaft mbH in abhängiger Beschäftigung auch selbständig ein Ingenieurbüro führt, was grundsätzlich als eigenverantwortlich im Sinne des Art. 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauKaG und unabhängig im Sinne des Art. 5 Abs. 5 Satz 3 BauKaG zu werten wäre, begründet keinen Anspruch auf eine auf den Umfang der selbständigen Tätigkeit beschränkten Eintragung in die Liste Beratender Ingenieure. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauKaG ermöglicht eine Eintragung nur dann, wenn die gesamte berufliche Tätigkeit als eigenverantwortlich und unabhängig zu qualifizieren ist. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung („seinen Beruf“), der sich auf die Gesamtheit der Berufsausübung und nicht auf einen Teil bezieht. Sonst müsste es heißen: „soweit er seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt“. Auch die Systematik stützt dieses Verständnis. In Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauKaG wird auf die „überwiegende berufliche Betätigung“ Bezug genommen, in Nr. 4 desselben Satzes findet sich ein solcher Bezug auf nur einen Teil der Berufsausübung hingegen nicht. Die Zielrichtung, die Unabhängigkeit der Beratenden Ingenieure und die Interessen ihrer Auftraggeber zu schützen, spricht ebenfalls für eine Eintragung nur bei ausschließlich unabhängiger und eigenverantwortlicher Tätigkeit. Gesetzliche Bestimmungen, die die Freiheit einer beratenden oder planenden Leistungserbringung mit einer bestimmten Berufsbezeichnung zertifizieren, dienen dem Schutz dieser Freiheit und dem Schutz der Interessen der Auftraggeber, die sich darauf verlassen, dass ihre Interessen bei der Beauftragung im Vordergrund stehen (vgl. in diesem Sinne zum Architektenrecht BVerfG, B.v. 29.4.1993 – 1 BvR 738/88 – juris Rn. 49). Bereits bei einem Nebeneinandertreten einer abhängigen und einer selbständigen Tätigkeit ist das vom Gesetzgeber erstrebte Maß an Sicherung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit nicht in dem beabsichtigten Maß gewährleistet.

Randnummer 22

Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG zwingen im Wege verfassungskonformer Auslegung (vgl. zu dieser grundlegend Voßkuhle in Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 93 GG Rn. 52) zu einem anderen Verständnis. Es besteht ein sachlicher Grund von hinreichendem Gewicht, der die Ungleichbehandlung von ausschließlich eigenverantwortlicher und unabhängiger Berufsausübung und den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit in Form einer Berufsausübungsregelung (vgl. zur Eingriffstypik im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG Mann in Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 12 GG Rn. 125 ff.) rechtfertigt. Es handelt sich vorliegend um eine bloße Berufsausübungsregelung, da es ein Berufsbild des Beratenden Ingenieurs nicht gibt, sondern lediglich eine bestimmte Art der Berufsausübung umschrieben und besonders zertifiziert wird (vgl. ähnlich zu freien und baugewerblichen Architekten BVerfG, B.v. 29.4.1993 – 1 BvR 738/88 – juris Rn. 47; vgl. zu öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen BVerfG, B.v. 25.3.1992 – 1 BvR 298/86 – juris Rn. 41). Da diese eine nur mindere Intensität aufweist – dem Kläger ist die Nebentätigkeit als selbständiger Ingenieur weiterhin gestattet –, genügen schon nachvollziehbare Gemeinwohlerwägungen (vgl. Mann in Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 12 GG Rn. 126, 139). Der Zweck der Eintragung in die Liste Beratender Ingenieure ist die Hervorhebung gerade eigenständiger und ungebundener Beratungs- und Planungsleistungen, der Schutz der Unabhängigkeit der Beratenden Ingenieure und der Interessen ihrer Auftraggeber. Diese ist bei ausschließlich eigenverantwortlicher und unabhängiger Betätigung in größerem Maße gegeben als bei einem Nebeneinander von abhängiger und selbständiger Betätigung.

Randnummer 23

b) Zutreffend ging der Beklagte auch davon aus, dass das öffentliche Interesse ohne den Widerruf gefährdet wäre. Die Korrektheit der Liste und die materielle Richtigkeit der Führung einer Berufsbezeichnung, an die sich besonderes Vertrauen knüpft, wären beeinträchtigt, ließe der Beklagte den Kläger gewähren.

Randnummer 24

3. Der Beklagte übte das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei aus. Insbesondere ist der Widerruf der Eintragung verhältnismäßig. Sie ist geeignet und mangels milderer Mittel, deren gleiche Eignung feststeht (vgl. BVerfG, U.v. 23.9.2025 – 1 BvR 1796/23 – juris Rn. 133) auch erforderlich. Die beruflichen Interessen des Klägers werden, wie dargelegt, nur im Sinne einer Berufsausübungsregelung von minderem Gewicht tangiert; der Fall des Klägers weist keine Umstände auf, die dem Eingriff ein besonderes Gewicht geben. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger unzumutbar (vgl. zum Begriff der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne BVerfG, U.v. 23.9.2025 – 1 BvR 1796/23 – juris Rn. 145) belastet wird.

III.

Randnummer 25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 5 BayBauKaG, Art. 2 BayIngG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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