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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 19.08.2026 – M 12 E 26.4717

Ausländerrecht, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Erteilung einer Ausbildungsduldung, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung, Identitätsklärung, Ausbildungsduldung, Aufenthaltserlaubnis, Anordnungsanspruch, Vorwegnahme der Hauptsache, Mitwirkungspflichten, Passvorlage
Spruchkörper
12. Kammer
Normenkette
§ 123 VwGO; § 16g VwGO; § 60c AufenthG

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller ist ein am … Oktober 1989 geborener türkischer Staatsangehöriger.

Randnummer 2

Er reiste am 29. September 2023 ins Bundesgebiet ein und stellte am 22. November 2023 einen Asylantrag. Bei der Anhörung gab der Antragsteller an, er habe seinen Reisepass einem Schleuser übergeben und nicht wiederbekommen.

Randnummer 3

Unmittelbar nach der Einreise legte der Antragsteller eine türkische ID-Card vor.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 3. Februar 2026 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge auf Asylanerkennung (Ziffer 2), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Dem Antragsteller wurde unter Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise die Abschiebung zuvorderst in die Türkei angedroht (Ziffer 5). Für den Fall der Abschiebung wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 1. April 2026 abgewiesen (M 33 K 26.30461). Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. Mai 2026 abgelehnt (13a ZB 26.30690).

Randnummer 5

Am 10. März 2026 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Berufsausbildung als Trockenbaumonteur gemäß § 16g Abs. 1 AufenthG, hilfsweise eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Nr.

Randnummer 6

AufenthG. Hierzu legte sie einen am … März 2026 unterzeichneten Ausbildungsvertrag mit der Firma B. M. GmbH vom 1. September 2026 bis 31. Dezember 2027 vor. Am 16. März 2026 legte sie zudem eine vom Ausbildungsbetrieb ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis vor.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 16. März, 17. März, 18. März, 29. März, 7. April, 13. April, 23. Mai und 16. Juni 2026 tauschten die Beteiligten ihre Rechtsauffassungen aus.

Randnummer 8

Am 28. Mai 2026 wurde dem Antragsgegner durch die Polizei mitgeteilt, dass der Antragsteller den Verlust seines türkischen Reisepasses angezeigt und mitgeteilt habe, diesen vor zehn Tagen verloren zu haben.

Randnummer 9

Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2026, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Bevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung gemäß § 16g AufenthG, hilfsweise eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG für die im September 2026 beginnende Berufsausbildung als Trockenbaumonteur bei der Firma B. M. GmbH zu erteilen (M 12 K 26.4716).

Randnummer 10

Gleichzeitig hat sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG für die im September 2026 beginnende Berufsausbildung als Trockenbaumonteur bei der Firma B. M. GmbH zu erteilen,

hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen und die Aufnahme der Berufsausbildung als Trockenbaumonteur bei der Firma B. M. GmbH vorläufig zu erlauben;

weiter hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller zu ergreifen oder durchzuführen, solange nicht über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG, hilfsweise Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG, entschieden worden ist.

Randnummer 11

Zur Begründung wurde mit Schriftsätzen vom 22. Juni, 9. Juli und 5. August 2026 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung nach § 16g AufenthG erfülle. Er verfüge über einen konkreten Ausbildungsplatz. Der Ablehnungsgrund der nicht fristgemäßen Identitätsklärung greife nicht durch. Der Antragsteller habe nach Beendigung seines Asylverfahrens beim türkischen Generalkonsulat einen türkischen Reisepass beantragt. Die Identität sei auch fristgerecht geklärt worden, da der Antragsteller innerhalb der Sechsmonatsfrist am 9. November 2023 seine türkische Identitätskarte vorgelegt habe. Diese sei gerade dazu bestimmt, die Identität des Inhabers im staatlichen Rechtsverkehr nachzuweisen. Der Antragsgegner stelle ausschließlich darauf ab, dass kein türkischer Reisepass vorgelegt worden sei. Damit werde die Frage der Identitätsklärung mit der Frage der Passpflicht vermengt. Die Identität sei geklärt, wenn feststehe, dass der Ausländer die Person sei, für die er sich ausgebe, und eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Der Antragsgegner hätte daher prüfen müssen, ob die fristgerecht vorgelegte türkische Identitätskarte die Identität des Antragstellers objektiv kläre. Eine solche einzelfallbezogene Prüfung sei nicht erfolgt. Die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG setze nicht voraus, dass der Ausländer die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfülle. Auch im Rahmen des § 16g AufenthG sei zwischen der speziellen Identitätsregelung des § 16g Abs. 2 Nr. 3 AufenthG und der allgemeinen Passpflicht zu unterscheiden. Selbst wenn bei § 16g AufenthG zusätzlich § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in den Blick genommen werde, dürfe die spezielle Identitätsklärung nach § 16g Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht pauschal verneint werden, wenn ein geeignetes amtliches Identitätsdokument vorliege. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2025 (1 C 27.24) betreffe die Identitätsklärung im Einbürgerungsrecht. Das Einbürgerungsrecht verfolge einen anderen Normzweck und stelle wegen der endgültigen statusrechtlichen Wirkung der Einbürgerung besonders hohe Anforderungen. Diese Anforderungen könnten nicht schematisch auf § 60c AufenthG und § 16g AufenthG übertragen werden. Zudem ergebe sich auch aus der genannten Rechtsprechung nicht, dass andere amtliche Identitätsdokumente mit Lichtbild ungeeignet wären. Das Bundesverwaltungsgericht ordne solche Dokumente im einbürgerungsrechtlichen Stufenmodell lediglich nachrangig ein. Daraus folge nicht, dass eine türkische Identitätskarte im Rahmen des § 60c AufenthG oder § 16g AufenthG unbeachtlich wäre. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Identität erst durch eine spätere Passvorlage abschließend geklärt werden könne, wäre jedenfalls die Frist gewahrt. Der Antragsteller habe innerhalb der ersten sechs Monate nach Einreise ein amtliches Identitätsdokument seines Herkunftsstaates vorgelegt. Mehr habe von ihm in der konkreten Situation nicht verlangt werden können. Er habe nicht getäuscht, keine Aliasidentität verwendet und seine Mitwirkung nicht verweigert. Ein Anordnungsgrund liege vor, da die Ausbildung im September 2026 beginne und ohne vorläufige Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis der Ausbildungsplatz konkret gefährdet sei. Der Ausbildungsbetrieb benötige dringend Planungssicherheit. Bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei der Ausbildungsbeginn verstrichen. Zudem müsse der Antragsteller rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn die erforderliche Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule vornehmen und weitere organisatorische Vorbereitungen treffen. Die Verlustanzeige beweise nicht, dass der Antragsteller innerhalb der Sechsmonatsfrist tatsächlich im Besitz eines gültigen und vorlagefähigen Reisepasses gewesen sei und diesen bewusst zurückgehalten habe. Sie ersetze keine konkrete Feststellung einer schuldhaften Vereitelung der Identitätsklärung. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei ausnahmsweise zulässig, da effektiver Rechtsschutz andernfalls nicht gewährleistet sei.

Randnummer 12

Seit 17. Juni 2026 ist der Antragsteller im Besitz einer Duldung, zuletzt befristet bis 23. September 2026. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2026 hat der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 13

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Identität des Antragstellers zunächst durch Vorlage eines gültigen und anerkannten Nationalpasses geklärt werde. Erst wenn die Beschaffung eines solchen nachweislich objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar sei, solle im nächsten Schritt auf einen anerkannten Passersatz oder ein sonstiges amtliches Identitätsdokument, wie eine ID-Card, zurückgegriffen werden. Die Beschaffung eines gültigen und anerkannten türkischen Reisepasses sei für den Antragsteller nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar gewesen und er habe nicht alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen. Somit könne die Identität des Antragstellers nicht als geklärt und die Frist zur Identitätsklärung nicht als gewahrt angesehen werden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 2025 (Az. 1 C 27.24) könne auf das Aufenthaltsgesetz übertragen werden, da der Wortlaut der Tatbestandsvoraussetzungen zur Identitätsklärung bei der Einbürgerung und im Aufenthaltsgesetz identisch sei. Weiterhin seien die legitimen staatlichen Schutzinteressen, also Sinn und Zweck der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, gleichlaufend. Da der Antragsteller innerhalb der Frist zur Identitätsklärung lediglich eine türkische ID-Card vorgelegt und bis zum aktuellen Zeitpunkt noch keinen gültigen und anerkannten Reisepass vorgelegt habe und die Frist zur Identitätsklärung bereits am 19. März 2024 abgelaufen sei, sei die Identität noch nicht geklärt. Somit könne dem Antragsteller keine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer nach § 16g AufenthG und keine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG erteilt werden.

Randnummer 14

Am 23. Juli 2026 legte der Antragsteller einen bis 27. Mai 2036 gültigen türkischen Reisepass vor.

Randnummer 15

Mit Schreiben des Antragsgegners vom 17. August 2026 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Antragsablehnung angehört.

Randnummer 16

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Randnummer 17

I. Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

Randnummer 18

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere Gründe vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Randnummer 19

1. Unabhängig davon, dass der Antragsteller mit seinem Begehren eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2020 – 10 CE 20.931, 10 C 20.934 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 10 CE 18.464 – juris), hat er den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Aus den vorgebrachten Gründen ergibt sich nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG zusteht.

Randnummer 20

Nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte (Nr. 1) oder wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt (Nr. 2).

Randnummer 21

a) Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu, da er die Berufsausbildung erst nach Abschluss seines Asylverfahrens beginnen möchte.

Randnummer 22

b) Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu, da der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG vorliegt. Danach wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn bei der Einreise nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise die Identität nicht geklärt ist. Das ist vorliegend der Fall. Da der Antragsteller am 29. September 2023 in das Bundesgebiet eingereist ist, hätte seine Identität bis zum 29. März 2024 geklärt sein müssen.

Randnummer 23

Bis zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt hat er jedoch lediglich eine türkische ID-Card vorgelegt, die zur Identitätsklärung nicht ausreichend ist. Die Vorlage des türkischen Reisepasses erfolgte erst am 23. Juli 2026 und somit außerhalb der maßgeblichen Frist.

Randnummer 24

Die Klärung der Identität nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG setzt die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die sie sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht (BayVGH, B. v. 2.6.2020 – 10 CE 20.931 – BeckRS 2020, 14523 Rn. 14).

Randnummer 25

Zur Frage, wann und wie die Identität des Ausländers i.S.v. § 60c Abs. 2 Nr. AufenthG geklärt werden kann, kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt BVerwG, U.v. 18.12.2025 – 1 C 27.24 – NVwZ 2026, 674) zur Identitätsklärung im Staatsangehörigkeitsrecht herangezogen werden (vgl. auch NdsOVG, U.v. 5.6.2025 – 13 LB 259/23 – BeckRS 2025,14534 Ls. 2 und Rn. 47 zu § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Den Nachweis seiner Identität hat der Ausländer zuvorderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes zu führen. Denn im völkerrechtlichen Verkehr dokumentiert der Pass mit einem Anspruch auf Verbindlichkeit die zutreffenden Personalien. Nationale Reisepässe erbringen als ausländische öffentliche Urkunden (vgl. § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 418 ZPO), denen nach internationaler Übung eine besondere Identifikationsfunktion zukommt, in der Regel den Nachweis, dass der Inhaber die in dem Pass genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die dort enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen übereinstimmen. Ist er nicht im Besitz eines Passes und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z. B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z. B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale. Nur durch eine solche abgestufte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden. Hieraus ergibt sich das Stufenmodell: Stufe 1: gültiger ausländischer Reisepass, an dessen Echtheit (und inhaltlicher Richtigkeit) keine Zweifel bestehen; Stufe 2: andere geeignete amtliche (Identitäts-)Dokumente des Herkunftsstaates (beispielsweise ID-Karte mit Lichtbild, aber auch Personenstandsurkunden, Registerauszüge etc.); Stufe 3: nichtamtliche Dokumente des Herkunftsstaates oder amtliche Dokumente eines Drittstaates (beispielsweise Schulzeugnisse, Führerschein, Reiseausweis oder Aufenthaltstitel eines Drittstaates etc.); Stufe 4: ausnahmsweise das eigene, schlüssige, widerspruchsfreie Vorbringen des Betroffenen. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Ausländer trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Der Ausländer unterliegt dabei einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 36/19 –, BVerwGE 169, 269-278, juris Rn. 18 ff.; NdsOVG, Urteil vom 5. Juni 2025 – 13 LB 259/23 –, juris Rn. 60 ff.; BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 19 C 20.2914 –, juris Rn. 19; Maor in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1. Januar 2026, § 5 AufenthG Rn. 2 ff.; Beiderbeck in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, Stand: 1. März 2026, § 5 AufenthG Rn. 5). Für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 VwGO) ist dabei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 36/19 – juris Rn. 20).

Randnummer 26

Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es für die Identitätsklärung des Antragstellers innerhalb der gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG maßgeblichen Frist schon deswegen nicht auf die vorgelegte türkische Identitätskarte ankommen kann, weil nicht glaubhaft gemacht wurde, dass es dem Antragsteller objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar war, einen Pass vorzulegen bzw. zu erlangen. Ob dem Antragsteller die Vorsprache bei der türkischen Botschaft trotz seines laufenden Asylverfahrens zumutbar gewesen ist, kann dabei dahinstehen. Denn aus der Mitteilung der Polizei vom 28. Mai 2026 an den Antragsgegner ergibt sich, dass der Antragsteller angegeben hat, seinen Reisepass vor zehn Tagen verloren zu haben. Entsprechend dieser Aussage wäre es dem Antragsteller möglich gewesen, bis zum 29. März 2024 einen Pass zu vorzulegen. Vor dem Hintergrund der polizeiliche Mitteilung genügt die einfache Einlassung der Bevollmächtigten des Antragstellers, dass die Verlustanzeige nicht beweise, dass der Antragsteller einen von ihm besessenen Pass zurückgehalten habe, nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung, dass der Antragsteller tatsächlich nicht im Besitz eines Reisepasses war, der rechtzeitig hätte vorgelegt werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selbst in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 20. Februar 2025 angegeben hat, den Reisepass einem Schleuser übergeben und nicht ihn wiederbekommen zu haben. Warum der Antragsteller, wenn er tatsächlich bereits bei der Einreise ins Bundesgebiet keinen Reisepass mehr besessen hätte, diesen Sachverhalt dann nicht auch im Rahmen der Verlustanzeige bei der Polizei – die im Übrigen dann bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre – angeben hat, erschließt sich für das Gericht nicht.

Randnummer 27

Die Wahrung der Frist zur Identitätsklärung wird auch nicht gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 AufenthG fingiert. Danach gilt die Frist als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der in den Buchst. a bis c genannten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat. Die Zumutbarkeit der Mitwirkungshandlungen beurteilen sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, wobei es nicht ausreichen soll, wenn der Ausländer bloß die von der Ausländerbehörde geforderten Mitwirkungshandlungen vornimmt, sondern er muss darüber hinaus auch eigenständig die Initiative ergreifen und die erforderlichen Schritte in die Wege leiten (vgl. BayVGH B.v. 27.7.2010 – 10 ZB 10.276 – juris Rn. 12; VG München B.v. 10.3.2020 – M 10 E 19.6205 – juris Rn. 36). Wie oben bereits dargelegt, wäre es dem Antragsteller bereits innerhalb der Frist möglich gewesen, den Reisepass, dessen Verlust er erst am 28. Mai 2026 anzeigte und mitteilte, ihn vor zehn Tagen verloren zu haben, vorzulegen.

Randnummer 28

Zwar kann eine Ausbildungsduldung gem. § 60c Abs. 7 AufenthG unbeachtlich des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. Unabhängig davon, ob die für den Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung erforderliche Ermessensreduzierung auf Null vorläge, ist § 60c Abs. 7 AufenthG vorliegend jedoch nicht anwendbar, da die Identität des Antragstellers durch Vorlage seines gültigen türkischen Reisepasses inzwischen geklärt ist. Zwar ist der Wortlaut des § 60c Abs. 7 AufenthG insoweit offen und kann auch Fälle erfassen, in denen die erforderlichen Maßnahmen zur Identitätsklärung erst nach Ablauf der gem. § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG maßgeblichen Frist ergriffen wurden und zur Identitätsklärung geführt haben (OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.7.2020 – OVG 3 M 129.20 – juris Rn. 27; Röder in BeckOK MigR, Decker/Bader/Kothe, Stand: 1. März 2026, § 60c AufenthG Rn. 47). Dem widerspricht jedoch der gesetzgeberische Wille. Denn nach der Gesetzesbegründung wird mit § 60c Abs. 7 AufenthG den Fällen Rechnung getragen, in denen die Klärung der Identität nicht herbeigeführt werden konnte, obwohl der Ausländer alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat (BT-Drs. 19/8286 S.16). Dieses Verständnis der Vorschrift ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, der auch in der Wendung „unbeachtlich des Abs. 2 Nr. 3“ zum Ausdruck kommt (OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.7.2020 – OVG 3 M 129.20 – juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.9.2021 – OVG 6 S 24.21 – juris Rn. 7 ff.). Insofern greift für Fälle der bereits erfolgten Identitätsklärung die Regelung des § 60c Abs. 2 AufenthG, während für Fälle der noch nicht erfolgten Identitätsklärung die Regelung des § 60c Abs. 7 AufenthG anwendbar ist. Vorliegend scheidet eine Anwendung des § 60c Abs. 7 AufenthG damit aus, da der Antragsteller zwischenzeitlich einen gültigen türkischen Reisepass vorgelegt hat, womit seine Identität geklärt ist.

II.

Randnummer 29

Der Hilfsantrag hat keinen Erfolg, da der Antragsteller, unabhängig davon, dass er mit dem Hilfsantrag ebenfalls eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, keinen Anordnungsanspruch in Bezug auf die begehrte Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG glaubhaft gemacht hat. Die Voraussetzungen einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer Berufsausbildung sind in § 60c AufenthG speziell und differenziert geregelt und können daher nicht dadurch umgangen werden, dass dem Ausländer für das gleiche Duldungsbegehren eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt wird (vgl. auch OVG LSA, B.v. 4.3.2021 – 2 M 14/21 – juris Rn. 50; Dietz in Hailbronner, AuslR, Stand 1.12.2025, § 60c AufenthG Rn. 108). Unabhängig davon hat die Antragstellerseite nicht glaubhaft gemacht, dass sich das der Ausländerbehörde in § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eingeräumte Ermessen zu einer behördlichen Pflicht zur Erteilung einer Duldung verdichten könnte.

III.

Randnummer 30

Der zulässige weitere Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Für eine Verfahrensduldung fehlt es jedenfalls am zu sichernden Anspruch (s.o.). Im Hinblick auf einen im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16g AufenthG gelten die obigen Ausführungen zur Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG entsprechend, da Ausschlussgrund gemäß § 16g Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG und der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG wortgleich sind. Hinsichtlich einer im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 6 AufenthG ist der Anwendungsbereich nicht eröffnet. Die Regelung betrifft die Fälle, in denen die Klärung der Identität trotz innerhalb der Frist ergriffener erforderlicher und zumutbarer Maßnahmen für die Identitätsklärung auch nach Fristablauf nicht herbeigeführt werden konnte (vgl. Breidenbach in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 43. Ed. Stand: 1.10.2024, AufenthG, § 16g AufenthG Rn. 19). Im vorliegenden Fall ist die Identität des Antragstellers aber durch die Vorlage eines gültigen türkischen Passes seit dem 23. Juli 2026 geklärt. Unabhängig davon ist der Antragsteller zum Zeitpunkt dieser Entscheidung im Besitz einer Duldung, so dass es an einem Anordnungsgrund für die begehrte Verfahrensduldung fehlt.

III.

Randnummer 31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

IV.

Randnummer 32

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwerts (BayVGH, B.v. 2.5.2019 – 10 CE 19.273 – juris Rn. 12). Eine Halbierung im Eilverfahren kommt wegen der erstrebten faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

V.

Randnummer 33

Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar (BayVGH, B.v. 15.10.24 – 10 CE 24.1526 – juris).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 16g VwGO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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