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Rechtsprechung · VG Meiningen

VG Meiningen, Urteil vom 17.10.2024 – 6 D 1476/22 Me

Einstellung des gegen einen Lehrer geführten Disziplinarverfahrens unter Feststellung eines Dienstvergehens in einem Fall, in dem die Disziplinierung des Beamten nicht mehr erforderlich erscheint
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMEINI:2024:1017.6D1476.22Me.00
Normenkette
§ 34 Abs 1 S 3 BeamtStG, § 35 Abs 1 S 2 BeamtStG, § 26 Abs 1 DG TH, § 38 Abs 1 S 1 Nr 2 DG TH

Leitsatz

1. Lehrkräfte an staatlichen Schulen müssen, da ihr Urlaubsanspruch mit den Schulferien als abgegolten gilt, weder einen Urlaubsantrag stellen noch muss die Inanspruchnahme von Urlaubstagen während der Schulferien genehmigt werden. Dessen ungeachtet können Lehrkräfte auch während der Ferienzeit zu dienstlichen Zwecken herangezogen werden (z. B. Schuleinführungswoche, Fortbildungsmaßnahmen, Abordnungen an andere Dienststellen).

2. Gleichwohl begeht ein Lehrer einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, wenn er einer insoweit rechtswidrigen dienstlichen Anordnung seines Vorgesetzten, Urlaub für einen bestimmten Zeitraum zu beantragen, nicht nachkommt.

3. Die Disziplinierung eines Beamten erscheint insbesondere dann nicht mehr erforderlich, wenn - neben weiteren zu seinen Gunsten sprechenden Umständen - das Disziplinarverfahren den Eindruck vermittelt, ein Vorgesetzter habe vermeintliche Pflichtverletzungen des Beamten gesucht und der Dienstherr habe diese unreflektiert zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht.

Tenor

I. Das Disziplinarverfahren wird unter Feststellung eines Dienstvergehens gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ThürDG eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 2/9 und der Beklagte zu 7/9 zu tragen.

Tatbestand

I.

Randnummer 1

1. Der am ... ...1963 in W… geborene Kläger wendet sich gegen einen Disziplinarverweis.

Randnummer 2

Der Kläger wurde nach dem Abschluss der zehnten Klasse auf der Grundlage des Lehrvertrags mit dem Betrieb Deutsche Reichsbahn, Bahnmeisterei W…, als Facharbeiter für Eisenbahnbautechnik in der Spezialisierungsrichtung „Gleisbau“ ausgebildet; die Reife- und Facharbeiterprüfung bestand er im Juli 1983 mit „gut“. Im Januar 1995 legte er die Gesellenprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk mit dem Prädikat „befriedigend“ ab.

Randnummer 3

Von September 1986 bis Ende Juni 1991 studierte der Kläger an der Pädagogischen Hochschule E… und legte im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen die Teilprüfung (Diplom) im Fach Polytechnik mit dem Prädikat „befriedigend“ ab. Ihm wurde am 30.06.1991 der akademische Grad „Diplom-Lehrer“ verliehen. Von Februar bis Juli 1991 nahm er erfolgreich an einem postgradualen Ergänzungsstudium für Diplomlehrer auf dem Gebiet „Informatik“ teil, worauf ihm im Juli 1991 die Unterrichtserlaubnis im Fach „Informatik“ für Grund- und Regelschulen erteilt wurde.

Randnummer 4

Er war seit 01.08.1995, zunächst aufgrund eines mit dem Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrags vom 11.09.1995, als Lehrer für Informatik und Farbtechnik/Raumgestaltung tätig und wurde mit Wirkung zum 01.06.2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung ernannt. Mit Entlassungsverfügung vom 14.05.2009 wurde er wegen gesundheitlicher Nichteignung aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Nach Zurückweisung seines dagegen erhobenen Widerspruchs wurde seine beim Verwaltungsgericht Weimar erhobene Klage abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht hatte Erfolg und der Kläger wurde mit Wirkung zum 15.06.2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lehrer (Besoldungsgruppe A 12 ThürBesO) ernannt und mit Wirkung vom 01.01.2020 in die Besoldungsgruppe A 13 kw übergeleitet.

Randnummer 5

Seine Stammdienststelle ist das Staatliche Berufsbildungszentrum W… (im Folgenden: BBZ W…).

Randnummer 6

Der Kläger ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Straf- und disziplinarrechtlich ist er nicht vorbelastet.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 04.06.2019 teilte die Agentur für Arbeit Erfurt dem Kläger mit, auf seinen Antrag gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX schwerbehinderten Menschen gleichgestellt zu sein. Ausweislich seines Schwerbehindertenausweises liegt seit dem 28.06.2021 beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 vor.

Randnummer 8

2. Mit Verfügung vom 27.08.2020 - dem Kläger zugestellt am 01.09.2020 - leitete der Leiter des Staatlichen Schulamts Mittelthüringen (im Folgenden: SSA MT) gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein und teilte ihm die Bestellung einer Ermittlungsführerin mit. Er warf dem Kläger vor, sich entgegen einer Weisung des ehemaligen Schulleiters des BBZ W…, Herrn P…, geweigert zu haben, seine Urlaubszeiten für das Jahr 2020 konkret anzugeben. Zudem habe er ein Schreiben des Örtlichen Personalrats (ÖPR) am BBZ W… vom 25.02.2020 an Herrn P… sowie ein Schreiben des Herrn P… verändert, sodass diese nicht mehr mit den Originalen übereingestimmt hätten, um Herrn P… im BBZ W… und vor dem VG Meiningen zu diskreditieren. Der Kläger wurde darüber belehrt, sich schriftlich binnen eines Monats oder mündlich innerhalb einer Woche zu den Vorwürfen äußern zu können.

Randnummer 9

Wegen des Vorwurfs, die genannten Schreiben verändert zu haben, erstattete der Leiter des SSA MT mit Schreiben vom 27.08.2020 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Erfurt gegen den Kläger. Das Verfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft Erfurt unter dem Az.: 433 Js 29525/20 geführt.

Randnummer 10

Mit Verfügung vom 22.09.2020, dem Kläger am 26.09.2020 zugestellt und seinem Bevollmächtigten am 28.09.2020 per Fax übersandt, erweiterte der Leiter des SSA MT das Disziplinarverfahren gegen den Kläger um die Vorwürfe, er habe am 01.09.2020 den Unterricht in einer Klasse fünfzehn Minuten zu früh beendet und sei am selben Tag seiner Unterrichtsverpflichtung in der fünften Stunde nicht nachgekommen.

Randnummer 11

Mit Schreiben vom 27.10.2020 ließ der Kläger zu den Vorwürfen Stellung nehmen und zum Vorwurf der Weigerung, seine Urlaubszeiten für das Jahr 2020 konkret anzugeben, ausführen, er habe im November 2019 die Urlaubsanzeige für das Jahr 2020 übersandt, in der die Verteilung des Urlaubs auf die Ferien ersichtlich sei. Damit habe er den Vorgaben der Thüringer Urlaubsverordnung und der Lehrerdienstordnung genügt. Nur von ihm habe der ehemalige Schulleiter im Juni/Juli 2020 einen Urlaubsantrag gefordert, nicht aber von anderen Lehrerkollegen. Dem ehemaligen Schulleiter sei zudem bekannt gewesen, dass seine Ehefrau selbständige Malermeisterin und er Mitglied der Prüfungskommission des Landesinnungsverbands des Maler- und Lackiererhandwerks Thüringen sei, sodass es nicht immer möglich sei, einen genauen Termin für den geplanten Urlaub zu bestimmen.

Randnummer 12

Am 19.03.2021 erstattete der ehemalige Schulleiter des BBZ W… bei der KPI Jena/ KPS Weimar gegen den Kläger Anzeige wegen des Vorwurfs, er habe die Schulleitung vor einer Schulklasse des BBZ W… als nicht kompetent und nicht seriös bezeichnet. Dieses Strafverfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft Erfurt unter dem Az.: 433 Js 11781/21 geführt.

Randnummer 13

Mit dem Bevollmächtigten des Klägers am 24.03.2021 per Fax übersandten Schreiben vom 22.03.2021 setzte der Leiter des SSA MT das Disziplinarverfahren wegen des laufenden Strafverfahrens (Az.: 433 Js 29525/20) aus.

Randnummer 14

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 07.04.2021 ließ der Kläger dem SSA MT mitteilen, zu vierzig Prozent schwerbehindert und Schwerbehinderten nach § 151 Abs. 2 SGB IX gleichgestellt zu sein. Dies habe er bereits dem Schulleiter mitgeteilt.

Randnummer 15

Das SSA MT informierte seine Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom 01.06.2021 über den bisherigen Stand des Disziplinarverfahrens.

Randnummer 16

Nach schriftlicher Vernehmung der Schüler … B…, … G… und … Artur … M… wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 26.08.2021 in den Strafverfahren Az.: 433 Js 29525/20 und 433 Js 11781/21 den Anzeigen mangels öffentlichen Interesses keine Folge gegeben und der ehemalige Schulleiter des BBZ W… auf den Privatklageweg verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Erfurt Bezug genommen.

Randnummer 17

Mit Schreiben vom 14.10.2021 teilte der Leiter des SSA MT dem Kläger mit, das Disziplinarverfahren fortzuführen.

Randnummer 18

Mit Verfügung vom 03.11.2021 erweiterte der Leiter des SSA MT das Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein weiteres Mal. Er warf dem Kläger vor, am 08.07.2021 zum Prüfungsbeginn der fachpraktischen Prüfung der Farbtechnik für die Klasse BFS 2 Technik 19 nicht pünktlich um 8 Uhr, sondern erst 9:30 Uhr, zum Dienst erschienen zu sein. Bis 9:15 Uhr sei er telefonisch nicht erreichbar gewesen, habe dann selbst angerufen und mitgeteilt, er habe es vergessen und komme jetzt. Am Nachmittag habe er sich für sein Zuspätkommen entschuldigt. Weiterhin sei er am 06.09.2021 nicht zum Unterricht in der dritten Stunde in der Klasse UWT 19 erschienen. Von dieser Erweiterung wurde die Schwerbehindertenvertretung des SSA MT mit Schreiben vom 18.11.2021 unterrichtet.

Randnummer 19

Hinsichtlich des Vorwurfs, am 08.07.2021 zu spät zum Dienst erschienen zu sein, führte die Stellvertretende Schulleiterin des BBZ W… mit Schreiben vom 26.11.2021 aus, sie habe den Kläger zwischen 8 Uhr und 9:15 Uhr telefonisch trotz mehrerer Versuche nicht erreichen können. Auch Herr B… habe den Kläger telefonisch nicht erreichen können.

Randnummer 20

Der Kläger räumte mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 03.12.2021 ein, am 08.07.2021 aus privaten Gründen unbeabsichtigt zu spät gekommen zu sein. Er sei etwa eine Stunde zu spät in der Schule eingetroffen, habe die eingesetzte Ersatzkollegin abgelöst und sich bei ihr persönlich und sodann beim ehemaligen Schulleiter entschuldigt.

Randnummer 21

Das SSA MT teilte dem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 10.12.2021 den Stand der Ermittlungen mit. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen.

Randnummer 22

Mit Verfügung vom 17.12.2021 erweiterte der Leiter des SSA MT das Disziplinarverfahren gegen den Kläger erneut, indem er ihm vorwarf, am 08.11.2021 in den ersten beiden Stunden die Klasse Ki20-2 im Fach Informatik nicht unterrichtet zu haben. Er sei auch nicht erreichbar gewesen und erst zur dritten Stunde zu seinem Unterricht erschienen. Darüber hinaus würden die Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Az.: 433 Js 11781/21), betreffend eine mögliche Verleumdung der Schulleitung des BBZ W…, im hiesigen Disziplinarverfahren zugrunde gelegt.

Randnummer 23

Der Kläger nahm mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20.01.2022 erneut Stellung zu den Vorwürfen. Am 08.07.2021 sei er etwa 9:15 Uhr in der Schule gewesen. Der Vorwurf, er habe die Schulleitung des BBZ W… verleumdet, treffe nicht zu. Am 08.11.2021 habe er sich zur Zeit der ersten beiden Unterrichtsstunden in der Schule, nämlich im Raum II. 111, befunden und hätte gerufen werden können. Von einer angeblichen Vertretung in einer anderen Klasse habe er nichts gewusst. Die damalige Stellvertretende Schulleiterin habe am 06.11.2021 in einer E-Mail ausgeführt, einen aktuellen Stundenplan betreffend die Klasse Ki20-2 zu übersenden, tatsächlich aber einen Plan versandt, der die Klasse Ki20-1 betroffen habe. Der Plan habe für den 08.11.2021 in den ersten beiden Stunden Unterricht für den Lehrer bzw. die Lehrerin mit dem Kürzel „Stin“ im Fach „PMLSP“ und damit keinen Unterricht für ihn selbst ausgewiesen. Er selbst habe das Kürzel „BehT“.

Randnummer 24

Mit Schreiben vom 11.04.2022 bestellte der Leiter des SSA MT eine neue Ermittlungsführerin, was dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt wurde. Diese vernahm am 06.05.2022 die Stellvertretende Schulleiterin des BBZ W…, welche zum Vorfall vom 08.11.2021 aussagte, der Kläger hätte in den ersten beiden Stunden Informatik in der Klasse Ki20-2 unterrichten sollen. Dabei habe es sich um regulären Unterricht gehandelt und nicht um Vertretungsstunden.

Randnummer 25

Mit dem Kläger am 03.06.2022 und seinem Bevollmächtigten am 07.06.2022 zugestellten Ermittlungsbericht der Ermittlungsführerin vom 31.05.2022, unterschrieben vom Leiter des SSA MT, wurde ihm Gelegenheit gegeben, weitere Ermittlungen innerhalb einer Woche zu beantragen. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe sich entgegen einer Weisung seines ehemaligen Schulleiters geweigert, seine Urlaubszeiten für das Jahr 2020 konkret anzugeben, wird ausgeführt, laut der Urlaubsanzeige (Bl. 121 d. A.) habe der Kläger in den Osterferien vier und in den Sommerferien zehn Urlaubstage beantragt. Der schriftlichen Anmerkung des ehemaligen Schulleiters, dies „bitte genauer zu deklarieren“, sei er nicht nachgekommen. Er habe insoweit trotz mehrmaliger Aufforderung des ehemaligen Schulleiters, die Urlaubszeiten zu konkretisieren, bekundet, dies nicht tun zu müssen und vorsätzlich auch nicht getan. Es sei nach Aussage der Stellvertretenden Schulleiterin seit vielen Jahren geübte Praxis, dass Lehrer ihren beabsichtigten Urlaub im Oktober des Vorjahres einreichen. Nach Prüfung der Schulleitung würden die Urlaubsanzeigen bei Unstimmigkeiten, etwa bei übersehenen Feiertagen oder fehlerhafter Anzahl der Urlaubstage, zur Abänderung zurückgegeben und nach Genehmigung in der Schule aufbewahrt.

Randnummer 26

Es stehe weiterhin anhand der Aussagen der polizeilich vernommenen Schüler fest, dass der Kläger während des Unterrichts in der Klasse UWT-18-Aw die Schulleitung als „nicht kompetent und seriös“ bezeichnet habe. Dies ergebe sich auch aus einem von sechzehn Schülern unterzeichneten Brief an die Schulleitung vom 03.11.2020 (hinsichtlich des Inhalts des Briefs wird auf Bl. 125 der Behördenakte Bezug genommen). Da die Schüler bestätigt hätten, dass der Kläger mehrfach davon gesprochen habe, dass die Schulleitung inkompetent sei, komme eine fahrlässige Begehung nicht in Betracht.

Randnummer 27

Der Kläger habe am 08.11.2021 nach dem ihm selbst vorgelegten Unterrichtsplan in den ersten beiden Stunden die Klasse Ki20-2 im Fach Informatik im Raum II.111 zu unterrichten gehabt. Es habe sich gerade nicht um Vertretungsstunden gehandelt. Dieser Unterrichtsplan habe im internen Bereich der Homepage für alle Lehrer zur Verfügung gestanden, sodass sich für ihn keine Veränderungen ergeben hätten und er von seiner Unterrichtsverpflichtung hätte Kenntnis haben müssen.

Randnummer 28

Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe werde das Disziplinarverfahren in gesonderter Verfügung eingestellt. Ausgehend von der Missachtung der Weisung, seine Urlaubszeiträume konkret zu benennen, die die schwerste Verfehlung darstelle, komme unter Würdigung sämtlicher Umstände als Disziplinarmaßnahme eine Disziplinarverfügung in Form eines Verweises in Betracht.

Randnummer 29

Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte mit Schreiben vom 07.06.2022, keine weiteren Ermittlungen zu beantragen.

Randnummer 30

Mit Schreiben vom 13.06.2022, dem Bevollmächtigten des Klägers am 16.06.2022 zugestellt, teilte das SSA MT mit, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien und gab ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen eines Monats bzw. zur mündlichen Stellungnahme binnen einer Woche.

Randnummer 31

Das SSA MT teilte seiner Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom 14.06.2022 mit, dass beabsichtigt sei, dem Kläger einen Verweis auszusprechen und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

Randnummer 32

Mit Disziplinarverfügung vom 13.07.2022 - dem Bevollmächtigten des Klägers am 21.07.2022 zugestellt - sprach das SSA MT dem Kläger einen Verweis aus und erlegte ihm die Kosten des Verfahrens zu 4/9 auf.

Randnummer 33

Dies stützte das SSA MT auf folgende Vorwürfe:

Randnummer 34

Vorwurf 1: Der Kläger sei der Weisung des ehemaligen Schulleiters, den geplanten Urlaub in den Oster- und Sommerferien 2020 von insgesamt vierzehn Tagen konkreter zu bestimmen, trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen. Dies ergebe sich u.a. aus dem zwischen dem Kläger und dem ehemaligen Schulleiter geführten E-Mail-Verkehr (hinsichtlich dieses zwischen dem 16.07.2020 und 17.08.2020 geführten E-Mail-Verkehrs wird auf Bl. 12 ff. d. Behördenakte Bezug genommen). Insbesondere habe der Kläger am letzten Freitag vor den Sommerferien geschrieben, dass die Weisung den Vorschriften und Gesetzen in Thüringen widerspreche und er sie nicht erfüllen müsse. Soweit der Kläger sich auf eine erschwerte Planung aufgrund seiner Mitwirkung im Prüfungsausschuss berufe, sei ihm zumutbar, im Bedarfsfalle eine entsprechende Änderungsanzeige zu machen. Schließlich diene die Bekanntgabe konkreter Urlaubszeiten insbesondere dem Planungsinteresse am Einsatz von Lehrkräften in der Ferienzeit. Hiermit habe er auch etwaige Probleme bei der Urlaubsplanung aufgrund der beruflichen Tätigkeit seiner Ehefrau in Einklang zu bringen. Im Übrigen fänden die Prüfungen regelmäßig nicht in den (Oster-)Ferien statt und die Innung Weimar nehme nur alle drei Jahre selbst die Prüfungen ab.

Randnummer 35

Vorwurf 2: Der Kläger habe die Schulleitung gegenüber den Schülern der Klasse UWT-18-Aw als inkompetent und unseriös bezeichnet.

Randnummer 36

Vorwurf 3: Der Kläger sei am 08.07.2021 fahrlässig zu spät zum Dienst erschienen.

Randnummer 37

Vorwurf 4: Der Kläger sei am 08.11.2021 fahrlässig in den ersten beiden Unterrichtsstunden nicht zum Dienst erschienen. Hierbei habe es sich um seinen regulär zu haltenden Unterricht gehandelt und nicht - wie von seinem Bevollmächtigten behauptet - um Vertretungsstunden.

Randnummer 38

Zur Ahndung dieses Dienstvergehens sei ein Verweis erforderlich und ausreichend. Alle weiteren Vorwürfe, hinsichtlich derer das Disziplinarverfahren eingeleitet bzw. erweitert worden sei, seien nicht Gegenstand der Disziplinarverfügung geworden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Disziplinarverfügung vom 13.07.2022 Bezug genommen.

Randnummer 39

Gegen die Disziplinarverfügung hat der Kläger am 17.08.2022 Widerspruch erheben lassen. Hinsichtlich des Vorwurfs 1 lässt er ergänzend vortragen, dass mit der Gründung der Innung Mittelthüringen die Innungen Weimar/Sömmerda und Weimarer Land seit Mai 2020 nicht mehr existierten. Er sei Ersatzmitglied der Prüfungskommission. Die ihm unter Vorwurf 2 unterstellten Aussagen über die Schulleitung habe er nicht getätigt. Der ehemalige Schulleiter habe den Text des Briefs an die Schulleitung vom 03.11.2020 vorgegeben, der sodann von den Schülern unterschrieben worden sei. Die Aussagen der Schüler in ihren polizeilichen Vernehmungen würden seine angeblichen Äußerungen nicht beweisen. Das Zuspätkommen am 08.07.2021 (Vorwurf 3) habe keine Auswirkungen gehabt und sei eine Bagatelle. Auf die weiteren Ausführungen in dem Schriftsatz wird verwiesen.

Randnummer 40

Mit Schreiben vom 21.09.2022 teilte das SSA MT dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden: TMBJS) mit, dem Widerspruch nicht abzuhelfen und legte ihm den Widerspruch zur Entscheidung vor.

II.

Randnummer 41

Der Kläger hat zunächst am 25.11.2022 Untätigkeitsklage erheben lassen mit dem Antrag, die Disziplinarverfügung vom 13.07.2022 aufzuheben. Über seinen Widerspruch sei ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden.

Randnummer 42

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2022 - dem Bevollmächtigten des Klägers per Fax übersandt am 01.12.2022 - wies das TMBJS den Widerspruch zurück.

Randnummer 43

Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe die Schulleitung gegenüber der Klasse UWT-18-Aw zwischen dem 11.05.2020 und dem 01.09.2020 vorsätzlich als nicht kompetent und nicht seriös bezeichnet (Vorwurf 2). Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der ehemalige Schulleiter den Text für das von sechzehn Schülern unterschriebene Beschwerdeschreiben vorgegeben habe. Hinsichtlich des Vorwurfs 3 sei es nicht ausschlaggebend, ob die Prüfung eine geplante Reserve in Organisation und Verfahren gefährdet oder beeinträchtigt gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Randnummer 44

Den Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 19.12.2022 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Randnummer 45

Er lässt in der mündlichen Verhandlung beantragen,

Randnummer 46

die Disziplinarverfügung des Staatlichen Schulamts Mittelthüringen vom 13.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 30.11.2022 aufzuheben und das Disziplinarverfahren nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 ThürDG einzustellen.

Randnummer 47

Zur Begründung lässt er ausführen, bezüglich des Vorwurfs 1 erschließe sich nicht, warum er nachträglich die konkreten Urlaubstage für die Osterferien habe benennen sollen, da diese bereits seit mehreren Monaten vergangen gewesen seien. Schließlich habe der ehemalige Schulleiter erst im Juni 2020 begonnen, von ihm eine Konkretisierung seines Urlaubsantrags zu verlangen.

Randnummer 48

Hinsichtlich des Vorwurfs 2 sei er, der Kläger, in dem Zeitraum, in dem er die ihm vorgeworfenen Äußerungen getätigt haben soll, nicht im BBZ W… gewesen. Ab 13.03.2020 sei die Schule geschlossen gewesen, der teilweise Schulbetrieb sei in Gruppen von meist halben Klassen erfolgt. Im Mai 2020 sei der Unterricht für die Abschlussklassen (die „UWT-18-Aw“ sei erst im zweiten Lehrjahr und damit keine solche Abschlussklasse gewesen) wieder aufgenommen worden. Er habe, da er zu den vulnerablen Gruppen gehört habe, weiterhin Online-Unterricht erteilt. Dabei hätte nur Unterricht im pdf-Format und nicht über Videokonferenzen stattgefunden. In der ersten Schulwoche im September 2020 sei er arbeitsunfähig gewesen. Der als Zeuge benannte Dr. B… könne bestätigen, dass der ehemalige Schulleiter im September 2020 in den Unterricht der Klasse UWT-18-Aw gekommen sei und den Schülern ein fertiges Schreiben zur Unterschrift vorgelegt habe. Dieses hätten die Schüler während des Unterrichts unterschrieben.

Randnummer 49

Zu Vorwurf 4 lässt der Kläger das bisherige Vorbringen wiederholen und ausführen, dass er den Unterricht nicht gehalten habe, sei auf ein Versehen der Schulleitung zurückzuführen und nicht von ihm verursacht worden.

Randnummer 50

Im Rahmen der Zumessung könne im nicht angelastet werden, uneinsichtig zu sein, wenn er auf seinem Rechtsstandpunkt beharre und Vorwürfe bestreite. Die lange Verfahrensdauer sei auch darauf zurückzuführen, dass ihm die offensichtlich nicht verwirklichte Urkundenfälschung vorgeworfen worden und eine unbegründete Strafanzeige gestellt worden sei. Es seien zudem über einen langen Zeitraum angebliche Dienstpflichtverletzungen gesammelt worden, die zu einer erheblichen Länge des Verfahrens geführt hätten. Da ihm lediglich Vorwurf 3 vorwerfbar sei, liege in der Verhängung des Verweises ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Randnummer 51

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 52

die Klage abzuweisen.

Randnummer 53

Zur Begründung trägt er ergänzend vor, bezüglich des Vorwurfs 1 ergebe sich aus den nunmehr vorgelegten Urlaubsanzeigebögen (Anlagen B 4 und B 5, Bl. 171 ff. d. A., auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird), u. a., dass von allen Lehrkräften - und nicht nur vom Kläger - verlangt worden sei, den Urlaub taggenau anzugeben.

Randnummer 54

Zu Vorwurf 2 bringt er vor, es treffe zu, dass der Kläger von 11.05.2020 bis 17.07.2020 lediglich Distanzunterricht erteilt und sich nicht im BBZ W… aufgehalten habe. Der Beklagte könne nicht widerlegen, dass der Kläger in diesem Zeitraum keine Videokonferenzen mit der Klasse UWT-18-Aw abgehalten habe. Am 31.08.2020 und 01.09.2020 habe er keinen Unterricht in der Klasse UWT-18-Aw gehalten. Ab dem 02.09.2020 sei er dienstunfähig erkrankt gewesen. Da sich der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vernommene Zeuge M… ab dem 13.08.2018 zur Ausbildung im BBZ W… befunden (das zweite Ausbildungsjahr habe mit dem 17.07.2020 geendet) und ausgesagt habe, der Kläger habe im Verlaufe des ersten und zweiten Lehrjahres im Unterricht die ihm vorgeworfene Äußerung getätigt, falle seine Äußerung jedenfalls in diesen erweiterten Zeitraum. Dass der ehemalige Schulleiter das Schreiben vom 03.11.2020 vorgefertigt habe, treffe nicht zu, sei aber ohnehin unerheblich. Schließlich hätten sechzehn Schüler die in dem Schreiben enthaltenen Aussagen mit ihrer Unterschrift bestätigt.

Randnummer 55

Dem Gericht liegen vor: die Personalakte des Klägers (ein Ordner, bestehend aus Grundakte A, Teilakten B1, B2, B3, C, D, E, H und zwei Umschlägen Ärztliche Unterlagen), die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Erfurt, Az.: 433 Js 29525/20 und Az.: 433 Js 11781/21 (eine Heftung), der behördliche Disziplinarvorgang (ein Ordner) und die gerichtliche Disziplinarakte (eine Heftung). Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.

Gründe

Randnummer 56

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das nach § 44 Abs. 1 S. 1 ThürDG erforderliche Widerspruchsverfahren durchgeführt worden.

Randnummer 57

2. Die Klage ist auch begründet.

Randnummer 58

Die Disziplinarverfügung des SSA MT vom 13.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des TMBJS vom 30.11.2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 59 Abs. 1, § 21 ThürDG i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Randnummer 59

Das Disziplinarverfahren war, wie vom Kläger zuletzt beantragt, nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ThürDG unter Feststellung eines Dienstvergehens einzustellen.

Randnummer 60

a. Die angegriffenen Bescheide sind formell nicht zu beanstanden. Das Disziplinarverfahren leidet auch nicht an einem wesentlichen formellen Mangel.

Randnummer 61

Das Disziplinarverfahren wurde insbesondere wirksam gegen den Kläger eingeleitet. Auch soweit der Leiter des SSA MT mit Verfügung vom 17.12.2021 das Disziplinarverfahren gegen den Kläger erweitert und hinsichtlich des Vorwurfs 2 lediglich ausgeführt hat, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Az.: 433 Js 11781/21), betreffend eine mögliche Verleumdung der Schulleitung des BBZ W…, im hiesigen Disziplinarverfahren zugrunde gelegt würden, genügt dies (noch) den Anforderungen, die an die wirksame Einleitung des Disziplinarverfahrens gestellt werden.

Randnummer 62

Gemäß § 26 Abs. 1 ThürDG ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist (Satz 1). Hierbei ist er darüber zu informieren, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird (Satz 2). Eine Ausdehnung ist im Anschluss daran ausschließlich mittels Erweiterungsverfügung (§ 24 ThürDG) möglich, die dieselben Informations- und Belehrungspflichten nach § 26 ThürDG nach sich zieht. Die Einleitungspflicht nach § 22 Abs. 1 S. 1 ThürDG und die Unterrichtungspflicht nach § 26 Abs. 1 S. 2 ThürDG dienen auch dem Schutz des Beamten. Denn der Sinn und Zweck der Einleitungsverfügung und der entsprechenden Information des Beamten hierüber bestehen zum einen darin, dem Beamten nach Art, Umfang und Zeit das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten deutlich zu machen, damit er sich zum einen auf seine Verteidigung einrichten kann, und zum anderen auch den Ermittlungsführer darüber zu unterrichten, welche Vorwürfe und Sachverhalte er zu untersuchen hat (BVerwG, B. v. 10.10.1977 - I DB 9/77 -, juris, Rn. 11). Dieses Erfordernis einer hinreichend konkreten förmlichen Einbeziehung der als Dienstvergehen vorgeworfenen Verfehlungen in das Disziplinarverfahren nach § 26 Abs. 1 S. 2 ThürDG hat insoweit auch grundsätzliche Bedeutung für die sich an die Einleitung des Disziplinarverfahrens anknüpfenden weiteren Verfahrensschritte sowie für die mit der Einleitung des Verfahrens verbundene Hemmung der Fristen für den Eintritt eines Disziplinarmaßnahmeverbots nach § 12 Abs. 4 S. 1 ThürDG. Aus den Akten und auch der Information an den Beamten muss deshalb klar hervorgehen, auf welche konkreten Sachverhalte sich die Anschuldigungen nach Zeit, Ort und Geschehen beziehen (BVerwG, B. v. 27.10.2016 - 2 B 66/16 -, juris, Rn. 8).

Randnummer 63

Diesem Zweck, dem Kläger nach Art, Umfang und Zeit das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten deutlich zu machen, damit er sich auf seine Verteidigung einrichten kann, genügt die Erweiterungsverfügung vom 17.12.2021 auch (noch), soweit in ihr lediglich auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Az.: 433 Js 11781/21), betreffend eine mögliche Verleumdung der Schulleitung des BBZ W…, verwiesen wird.

Randnummer 64

Ein derartiger Verweis auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen kann dann dem Konkretisierungserfordernis genügen, wenn im strafrechtlichen Verfahren etwa wegen eines vorliegenden Haftbefehls oder einer Anklageschrift hinreichend konkret erkennbar ist, was dem Beamten vorgeworfen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.1977 - I DB 9.77 -, juris; SächsOVG, B. v. 14.07.2021 - 12 B 5/21.D -, beckonline, Rn. 19). Dies war zum Zeitpunkt des Erlasses der Erweiterungsverfügung am 17.12.2021 der Fall. Auch wenn es dem Leiter des SSA MT ohne Weiteres möglich - und insoweit wünschenswert - gewesen wäre, die konkrete Äußerung in seiner Erweiterungsverfügung zu benennen, die dem Kläger zum Vorwurf gemacht werden sollte, war anhand des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens hinreichend klar erkennbar, welche Äußerung des Klägers Gegenstand des Strafverfahrens gewesen ist, nämlich dass er die Schulleitung als nicht seriös und kompetent bezeichnet habe. Hierzu hatten im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bereits Zeugenvernehmungen stattgefunden und das Strafverfahren insoweit abgeschlossen war, als der Anzeige mit Verfügung vom 26.08.2021 mangels öffentlichen Interesses gemäß §§ 374, 376 StPO keine Folge gegeben wurde. Dem Akteneinsichtsgesuch des Bevollmächtigten des Klägers hatte die Staatsanwaltschaft Erfurt mit Verfügung vom 23.09.2021 stattgegeben, sodass dem Kläger der Inhalt des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens auch hinreichend bekannt gewesen sein musste.

Randnummer 65

b. Die Disziplinarverfügung des SSA MT vom 13.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des TMBJS vom 30.11.2022 ist jedoch materiell zu beanstanden.

Randnummer 66

Der Beklagte hat, indem er der Weisung des ehemaligen Schulleiters des BBZ W…, seinen geplanten Urlaub in den Sommerferien 2020 von insgesamt zehn Tagen zu beantragen, nicht nachgekommen ist (Vorwurf 1) und er die Schulleitung des BBZ W… gegenüber den Schülern der Klasse UWT-18-Aw als inkompetent und unseriös bezeichnet hat (Vorwurf 2), ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen (aa.). Soweit dem Kläger darüber hinaus vorgeworfen wurde, am 08.07.2021 und am 08.11.2021 verspätet zum Dienst erschienen zu sein (Vorwürfe 3 und 4), handelt es sich um Bagatellverfehlungen, welche die Schwelle zur Dienstpflichtverletzung nicht erreicht haben (bb.). Nach dem gesamten Verhalten des Klägers war die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme trotz eines erwiesenen einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens nicht angezeigt, § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ThürDG (cc.).

Randnummer 67

aa. Indem der Kläger der Weisung des ehemaligen Schulleiters des BBZ W…, seinen geplanten Urlaub von zehn Tagen in den Sommerferien 2020 zu beantragen, nicht nachgekommen ist (Vorwurf 1 - dazu aaa.) und die Schulleitung des BBZ W… gegenüber den Schülern der Klasse UWT-18-Aw als inkompetent und unseriös bezeichnet hat (Vorwurf 2 - dazu bbb.), hat er innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen begangen, die ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG darstellen.

Randnummer 68

aaa. Zu Überzeugung der Kammer steht hinsichtlich des Vorwurfs 1 fest, dass der Kläger der Weisung des ehemaligen Schulleiters des BBZ W…, seinen im Umfang von zehn Tagen geplanten Urlaub für die Sommerferien 2020 zu beantragen, nicht nachgekommen ist.

Randnummer 69

Dieser Weisung nicht nachgekommen zu sein, macht der Beklagte dem Kläger letztlich auch zum Vorwurf. Dabei ist es unschädlich, dass der Beklagte Vorwurf 1 ungenau und in unterschiedlicher Weise formuliert. In der Disziplinarverfügung vom 13.07.2022 führte das SSA MT aus, der Kläger sei der Weisung des ehemaligen Schulleiters, konkrete Urlaubszeiträume auf dem Formular „Urlaubsanzeige 2020“ anzugeben, nicht nachgekommen. Im Widerspruchsbescheid vom 30.11.2022 wirft das TMBJS dem Kläger die „Nichtbenennung der Urlaubszeiten für das Kalenderjahr 2020“ vor. Es sei erwiesen, dass er der Weisung seines Vorgesetzten, konkrete Urlaubstage/-zeiten für die Sommerferien zu benennen, nicht nachgekommen sei. Es begegne darüber hinaus keinen Bedenken, wenn ein Schulleiter im Einzelfall abweichend von der üblichen Praxis anstelle einer Urlaubsanzeige einen Urlaubsantrag einfordere, wenn ein Beamter der Aufforderung zu einer Urlaubsanzeige nicht nachkomme. In Bezug nimmt der Beklagte jeweils gerade die Handlung bzw. das Unterlassen des Klägers, der Weisung des ehemaligen Schulleiters nicht nachgekommen zu sein. Diese war zuletzt eindeutig darauf gerichtet, Urlaub für die Sommerferien 2020 zu beantragen, was sich aus dem zwischen dem Kläger und dem ehemaligen Schulleiter zwischen 16.07.2020 und 17.08.2020 geführten E-Mail-Verkehr ergibt:

Randnummer 70

In seiner E-Mail an den Kläger vom 16.07.2020 verlangte der ehemalige Schulleiter vom Kläger zunächst noch, in der „Urlaubsanzeige 2020“, in der der Kläger in der Eintragung „Sommer“ „10 Tage“ angegeben hatte, dies „genauer zu deklarieren“. Nachdem der Kläger hierauf mit E-Mail vom selben Tag darauf geantwortet hatte, er brauche den ehemaligen Schulleiter nicht darüber zu informieren, wann und wie er seinen Erholungsurlaub in den Ferien gestalte, erwiderte der ehemalige Schulleiter mit weiterer E-Mail vom 16.07.2020 u. a. ausdrücklich, es bestehe auch für den Kläger die Pflicht der ordnungsgemäßen Beantragung seines Erholungsurlaubs in den Sommerferien, wozu er ihn hiermit jetzt auffordere, da er seiner Bitte nicht nachgekommen sei. Hierauf antwortete der Kläger mit E-Mail vom 17.07.2020, nach den Thüringer Gesetzen, insbesondere § 4 Abs. 4 ThürUrlVO, sei eine Anzeige des Urlaubs bzw. das Stellen eines Urlaubsantrags durch Beschäftigte an staatlichen Schulen nicht vorgesehen, weshalb er sich weigere, dies zu tun. Darauf entgegnete der ehemalige Schulleiter mit E-Mail vom 17.08.2020 zuletzt, der Kläger habe nach § 29 ThürUrlVO seinen Urlaub rechtzeitig zu beantragen. Er erwarte, dass der Kläger seiner Pflicht zeitnah nachkommen werde. Aus den E-Mails vom 16.07.2020 und 17.08.2020 geht klar hervor, dass der ehemalige Schulleiter den Kläger ausdrücklich zur Stellung eines Urlaubsantrags aufforderte. Der Kläger erklärte daraufhin mit E-Mail vom 17.08.2020 erneut, dass Lehrer keine Urlaubsanträge stellen müssten, eine Genehmigung des Urlaubs sei nicht nötig. Einen Urlaubsantrag für die Sommerferien 2020 stellte der Kläger nicht.

Randnummer 71

Indem der Kläger der Weisung, seinen im Umfang von zehn Tagen geplanten Urlaub für die Sommerferien 2020 zu beantragen, nicht nachgekommen ist, hat er vorsätzlich gegen die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht nach § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG verstoßen. Danach sind Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 und 2 ThürSchulG ist der Schulleiter in Erfüllung der Aufgaben des ordnungsgemäßen Schulbetriebs und Unterrichts sowie gemeinsam mit den Lehrern für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich und den Lehrern gegenüber weisungsberechtigt.

Randnummer 72

Hierbei ist die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Weisung des ehemaligen Schulleiters, Urlaub für die Sommerferien 2020 zu beantragen, rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist, zunächst unerheblich. Der Kläger musste unabhängig davon der Weisung nachkommen. Denn die Gehorsamspflicht des Beamten besteht grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Anweisungen. Dem Beamten stehen insoweit zwar die Möglichkeit des Remonstrationsverfahrens (gemäß § 36 Abs. 2 BeamtStG) mit der Folge der Freistellung eigener Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des ihm aufgetragenen Verhaltens oder die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zur Seite. Auch diese Schritte entbinden ihn allerdings grundsätzlich nicht von der Pflicht zur sofortigen Ausführung einer Weisung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 19.10.2006 - 2 BvR 1925/06 -, juris, Rn. 16; VG Meiningen, U. v. 15.02.2007 - 6 D 60013/04 Me -, juris, Rn. 22 zu § 59 ThürBG a. F.). Diese Befolgenspflicht des Beamten gilt nach § 36 Abs. 2 S. 4 BeamtStG nur dann nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist.

Randnummer 73

Seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Weisung, Urlaub für die Sommerferien 2020 zu beantragen, hat der Kläger nicht nach § 36 Abs. 2 S. 1 BeamtStG auf dem Dienstweg geltend gemacht und er hat keinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gesucht. Dafür, dass die Befolgenspflicht nach § 36 Abs. 2 S. 4 BeamtStG ausnahmsweise nicht gilt, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, sodass der Kläger der Weisung Folge leisten musste.

Randnummer 74

Mildernd war indes gleichwohl zu berücksichtigten, dass die Weisung des ehemaligen Schulleiters, der Kläger solle für die Sommerferien 2020 Urlaub beantragen, rechtswidrig gewesen ist. Eine derartige Pflicht, Urlaub zu beantragen, bestand für den Kläger nicht. Sie ergibt sich nicht aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

Randnummer 75

Gemäß § 29 Abs. 1 ThürUrlVO haben Beamte den Urlaub (grundsätzlich) rechtzeitig zu beantragen. Für die Gewährung des Urlaubs ist der Dienstvorgesetzte zuständig; er kann diese Befugnis auf den Vorgesetzten übertragen, § 29 Abs. 2 S. 1 ThürUrlVO. Die Dauer des Erholungsurlaubs beträgt nach § 4 Abs. 1 ThürUrlVO (in der hier maßgeblichen Fassung vom 25.06.2020 bis 16.07.2021 (a. F.); nunmehr geregelt in § 4 Abs. 1 S. 1 ThürUrlVO) für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.

Randnummer 76

Für Lehrer gilt jedoch eine Besonderheit. Denn bei Lehrkräften an staatlichen Schulen ist der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 ThürUrlVO a. F. (nunmehr § 5a Abs. 1 ThürUrlVO) durch die Schulferien abgegolten. Sollten infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme in den Schulferien die dienstfreien Ferientage hinter 30 Urlaubstagen zurückbleiben, so regelt § 4 Abs. 4 S. 2 ThürUrlVO a. F. (nunmehr § 5a Abs. 2 S. 1 ThürUrlVO), dass Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien zu gewähren ist.

Randnummer 77

Dies hat zur Folge - und ist in der Rechtsprechung anerkannt -, dass es für Lehrkräfte an staatlichen Schulen keines Urlaubsantrags und keiner Bewilligung von Erholungsurlaub durch den Dienstherrn als Voraussetzung dafür bedarf, dass Urlaub in Anspruch genommen werden kann (vgl. OVG NRW, B. v. 03.04.2017 - 6 A 1084/15 -, juris, Rn. 9; VG Gelsenkirchen, U. v. 25.05.2022 - 1 K 4290/20 -, juris, Rn. 52 zur finanziellen Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs von Lehrern).

Randnummer 78

Dem schließt sich die Kammer an. Die Kammer ist sich der Tatsache bewusst, dass der Dienstherr den Lehrkräften damit einen weit über den ihnen zustehenden Urlaubsanspruch hinausgehenden Zeitraum zur Verfügung stellt, innerhalb dessen sie den ihnen zustehenden Urlaub grundsätzlich realisieren können, sofern nicht vom Dienstherrn etwas anderes angeordnet wird (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 25.05.2022 - 1 K 4290/20 -, juris, Rn. 63). Indes regelt § 14 Abs. 2 S. 2 der Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen in Thüringen, dass Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen dienen. Damit können Lehrer zwar den ihnen zustehenden Urlaub flexibel auf die Schulferien verteilen, haben die übrige Ferienzeit aber auch sinnvoll für dienstliche Zwecke zu nutzen. Die Folgen von § 4 Abs. 4 S. 1 ThürUrlVO a. F. sind für die Lehrkräfte darüber hinaus keineswegs nur vorteilhaft. Im Gegenteil hat die Regelung, dass der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs durch die Schulferien abgegolten ist, u. a. zur Konsequenz, dass bei Lehrern, die während der Dauer eines Kalenderjahrs nicht im ganzen Jahr erkrankt oder dienstunfähig gewesen sind, jedenfalls ihre Urlaubsansprüche für die Dauer der Ferienzeiten, in denen sie nicht erkrankt oder dienstunfähig waren, als abgegolten gelten (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 25.05.2022 - 1 K 4290/20 -, juris, Rn. 58; OVG Sachsen, B. v. 11.03.2024 - 2 A 532/22 -, juris, Rn. 10). Zudem werden die Lehrkräfte mit dieser Regelung durch die Schulferien automatisch tatsächlich in die Lage versetzt, ihren Anspruch auf Erholungsurlaub wahrzunehmen. Ein zusätzlicher Hinweis des Dienstherrn, dass der nicht in Anspruch genommene Mindesturlaub zu verfallen droht - wie er nach der Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U. v. 06.11.2018 - C 684/16 -, juris, Rn. 45 ff.) für erforderlich gehalten wird - ist für verbeamtete Lehrkräfte zwecklos und unnütz (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 25.05.2022 - 1 K 4290/20 -, juris, Rn. 54). Im Übrigen wäre es einer Lehrkraft wegen § 4 Abs. 4 S. 1 ThürUrlVO a. F. auch im Falle der Erteilung eines entsprechenden Hinweises nicht möglich, ihren Urlaub in eine andere Zeit als die unterrichtsfreie Ferienzeit zu legen (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 25.05.2022 - 1 K 4290/20 -, juris, Rn. 56). Schließlich hat die gesetzliche Abgeltungsregelung zur Folge, dass ein Ansparen von Urlaubstagen nach § 8 ThürUrlVO, die über den Mindesturlaub hinausgehen, nicht möglich ist. Nur zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die fehlende Verpflichtung zur Stellung von Urlaubsanträgen nicht bedeutet, dass einzelne oder alle Lehrer einer Schule nicht aufgefordert werden können, anzuzeigen, wann sie während der Urlaubszeit für (auch kurzfristige) dienstliche Belange herangezogen werden können. Nur auf diesem Wege könnte z. B. sichergestellt werden, dass für eine Schule - soweit notwendig - auch in Ferienzeiten immer ein Ansprechpartner vor Ort ist.

Randnummer 79

Es kann im Weiteren dahinstehen, ob der Kläger dem Vermerk des ehemaligen Schulleiters auf der „Urlaubsanzeige 2020“, den Urlaub hinsichtlich der Osterferien 2020 „bitte genauer [zu] deklarieren“, Folge geleistet hat. Der zwischen dem Kläger und dem ehemaligen Schulleiter geführte E-Mail-Verkehr lag - wie ausgeführt - zeitlich nach den Osterferien 2020 und konnte sich demnach auf eine genauere Angabe der Urlaubstage in den Osterferien 2020 nicht beziehen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung durch seinen Bevollmächtigten bestreiten lassen, die mit dem Vermerk des Schulleiters versehene „Urlausanzeige 2020“ im Dezember 2019 ausgehändigt bekommen zu haben; der Beklagte habe - was zutrifft - diesbezüglich keinen Nachweis geführt. Selbst wenn der Kläger die „Urlaubsanzeige 2020“ mitsamt dem Vermerk des ehemaligen Schulleiters (vor den Osterferien 2020) erhalten hätte, läge allenfalls ein Verstoß gegen eine Weisung vor, den Urlaub bzw. die Urlaubstage konkreter anzuzeigen. Dieser Verstoß würde im Vergleich zum Verstoß gegen die ausdrückliche Weisung, Urlaub für die Sommerferien 2020 zu beantragen, nicht ins Gewicht fallen.

Randnummer 80

bbb. Zu Überzeugung der Kammer steht hinsichtlich des Vorwurfs 2 fest, dass der Kläger zwischen dem 13.08.2018 und 17.07.2020 die Schulleitung des BBZ W… gegenüber den Schülern der Klasse UWT-18-Aw als inkompetent und unseriös bezeichnet hat. Diesbezüglich hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich auch glaubhaft geständig eingelassen. Dass der Kläger diese Äußerung getätigt hat, ergibt sich daneben auch aus den Aussagen der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (Az.: 433 Js 29525/20) vernommenen Zeugen G… und M…, die die Äußerung des Klägers bestätigten.

Randnummer 81

Mit diesem Verhalten hat der Kläger gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG normiert als einfachrechtliche Umsetzung eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG bestimmte Anforderungen an das Verhalten von Beamten (vgl. BVerwG, U. v. 20.01.2001 - 1 D 55/99 -, juris, Rn. 37 in Bezug auf § 54 S. 3 BBG a. F.).

Randnummer 82

Die Wohlverhaltenspflicht ist u. a. dann verletzt, wenn sich ein Beamter in einer für die Dienstordnung bedeutsamen Weise unkollegial verhält, die Meinungsäußerungen des Beamten in ihrem Kontext den Bereich sachlicher Kritik verlassen und die Grenze dessen, was im Interesse eines störungsfreien Dienstbetriebs und des Schutzes von Vorgesetzten und Mitarbeitern vor unberechtigten Angriffen hingenommen werden kann, überschreiten. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Äußerungen unter die Ehrdelikte der §§ 185 ff. StGB subsumiert werden können. Entscheidend ist allein, ob sie den Bereich der sachlichen Kritik verlassen und wegen ihres verleumderischen, diffamierenden oder beleidigenden Charakters das Interesse an einem störungsfreien Dienstbetrieb beeinträchtigen (vgl. Werres, in: BeckOK, Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 35. Edition, Stand: 01.10.2024, § 34 BeamtStG, Rn. 14.1 m. w. N.; BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 A 4/04 -, juris, Rn. 58 f.).

Randnummer 83

Den Beamten trifft bei Meinungsäußerungen in Form und Inhalt eine Mäßigungspflicht auch und erst Recht bei Kritik am Vorgesetzten. Er hat Gehorsam und Zurückhaltung gegenüber dem Vorgesetzten auch dann zu wahren, wenn er mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06 -, juris, Rn. 7 m. w. N.). Im Rahmen von - grundsätzlich auf dem Dienstweg vorzubringenden - Beschwerden und Eingaben darf der Beamte seine Rechte und Interessen zwar mit Nachdruck verfolgen und dabei mit freimütiger und offener Kritik sowie gegebenenfalls auch mit harten Worten für seine Sache eintreten. Kritische Wertungen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sind im Rahmen der Rechtswahrung des Beamten aber nur dann zulässig, wenn diese eine sachliche Grundlage haben und auch für die Gegenseite erkennbar dem sachlichen Ziel der Rechtswahrung dienen (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 A 4/04 -, juris, Rn. 34; OVG NRW, U. v. 09.11.2016 - 3d A 641/16.O -, juris, Rn. 200).

Randnummer 84

Die vorbezeichneten Grenzen hat der Kläger überschritten. Denn er hat sich gerade nicht auf eine sachliche Kritik an einem etwaigen Fehlverhalten der ehemaligen Schulleitung des BBZ … beschränkt. Er hat der ehemaligen Schulleitung des BBZ W… gegenüber von ihm selbst unterrichteten Schülern während des Unterrichts - und damit öffentlichkeitswirksam und nicht im Rahmen der Rechtswahrung - pauschal und ohne nähere Begründung unterstellt, sie sei nicht seriös und nicht kompetent.

Randnummer 85

Mildernd war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das Verhältnis des Klägers mit dem ehemaligen Schulleiter des BBZ W… nach Aktenlage äußerst angespannt gewesen ist. Seit 2018 sei der Kläger Vorsitzender des Örtlichen Personalrats gewesen, dessen Auflösung der ehemalige Schuleiter „wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Verpflichtungen“ beantragt habe. Im Rahmen dieser Tätigkeit warf der Kläger dem ehemaligen Schulleiter mit Schreiben vom 25.02.2020 insbesondere unnötigen Unterrichtsausfall vor, worauf der ehemalige Schulleiter mit Schreiben vom 10.03.2020 antwortete, dass sich die Schulleitung gegen diese aus sachfremden Erwägungen getätigten Anschuldigen verwahre und sich vorbehalte, die Einleitung dienstrechtlicher Schritte zu beantragen.

Randnummer 86

Wie zerrüttet das Verhältnis des Klägers zum ehemaligen Schulleiter des BBZ W… gewesen sein muss, zeigt sich auch anhand der Geschehnisse, die auf seine abfällige Äußerung über die Schulleitung folgten. Aufgrund des mit ihm durch den Kläger als Vorsitzendem des Örtlichen Personalrats geführten Schriftverkehrs veranlasste der ehemalige Schulleiter, dass das SSA MT gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung einleitete. Der ehemalige Schulleiter bat, u.a. bezugnehmend auf Beschwerden an der Qualität des Unterrichts des Klägers, in einer E-Mail an den Arbeitsbereichsleiter des SSA MT vom 04.09.2020, zu prüfen, ob ihm im Ergebnis des Disziplinarverfahrens der Beamtenstatus abzuerkennen sei. Gegenüber der Vertreterin des Beklagten räumte der ehemalige Schulleiter am Tag der mündlichen Verhandlung darüber hinaus ein, einen Brief an die Schulleitung vom 03.11.2020, in dem er harsche Kritik an der Arbeitsweise des Klägers übte, selbst verfasst und sechzehn Schülern der Klasse UWT 18 AW im Rahmen einer Unterrichtsstunde zur Unterschrift vorgelegt zu haben. In diesem Brief wirft er dem Kläger u. a. vor, keinen lehrreichen Unterricht zu halten, öfter zu spät oder nicht zum Unterricht zu erscheinen sowie unvorbereitet und unstrukturiert zum Unterricht gekommen zu ein. Anstatt selbst das Gespräch mit dem Kläger zu suchen, zeigte der ehemalige Schulleiter des BBZ W… insoweit selbst damit ein eher unprofessionelles Verhalten, das dazu geeignet war, das Vertrauen der Schüler in die kollegiale Zusammenarbeit von Fachlehrern und Schulleiter zu erschüttern.

Randnummer 87

Dies vermag zwar die Äußerung des Klägers gegenüber seinen Schülern, die Schulleitung sei nicht kompetent und nicht seriös, keineswegs zu rechtfertigen, lässt sie aber jedenfalls in einem milderen Licht erscheinen.

Randnummer 88

Durch seine herabwürdigende Äußerung über die ehemalige Schulleitung gegenüber seinen Schülern hat der Kläger gleichwohl die ihm als Beamten obliegende Zurückhaltung bei der Erörterung innerdienstlicher Angelegenheiten in der Öffentlichkeit vermissen lassen und zugleich das Interesse an einem störungsfreien Dienstbetrieb beeinträchtigt, schließlich war seine Äußerung auch dazu geeignet, die ehemalige Schulleitung bei seinen Schülern in ein schlechtes Licht zu rücken. Der Kläger ist damit über den Bereich einer sachlichen Kritik hinausgegangen, indem er seine(n) Vorgesetzten öffentlich herabgewürdigt hat. Dass der Kläger den Schulleiter dabei namentlich nicht benannt, sondern sich bezüglich der „Schulleitung“ geäußert hat, steht dem nicht entgegen. Die Beeinträchtigung der disziplinarisch geschützten Rechtsgüter ist nicht von der Identifizierbarkeit des von den Äußerungen betroffenen Amtsträgers abhängig. Für einen unvoreingenommenen Zuhörer bleibt zudem erkennbar, dass der Kläger als Lehrkraft seinem Vorgesetzten nicht die gebotene Loyalität entgegenbringt und diesen öffentlichkeitswirksam herabsetzt (vgl. VG Stade, U. v. 23.10.2019 - 9 A 1473/18 -, juris, Rn. 44 f.).

Randnummer 89

bb. Soweit dem Kläger darüber hinaus vorgeworfen wurde, am 08.07.2021 und am 08.11.2021 verspätet zum Dienst erschienen zu sein (Vorwürfe 3 und 4), handelt es sich hierbei um Bagatellverfehlungen, welche die Schwelle zur Dienstpflichtverletzung nicht erreichen.

Randnummer 90

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger am 08.07.2021 - wie angeschuldigt - fahrlässig zu spät zum Dienst erschienen ist (Vorwurf 3). Es ist insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger an diesem Tag anstatt um 8 Uhr - aus privaten Gründen - jedenfalls erst 9:15 Uhr zur praktischen Prüfung im Fach „Farbtechnik und Raumgestaltung“ der Klasse „BFS 2 Technik 19“ erschienen ist.

Randnummer 91

Darüber hinaus steht aus Sicht der Kammer fest, dass der Kläger am 08.11.2021 fahrlässig nicht zu den ersten beiden Unterrichtsstunden in der Klasse Ki20-2 erschienen ist (Vorwurf 4). Dass er am 08.11.2021 in den ersten beiden Stunden keinen Unterricht gehalten hat, ist ebenfalls zwischen den Beteiligten unstreitig und hat der Kläger ausdrücklich eingeräumt. Soweit er sich darauf berufen hat, er habe sich am 08.11.2021 während der ersten und zweiten Unterrichtsstunde im Schulgebäude befunden und habe gerufen werden könne, ist der Beklagte dem nicht entgegengetreten, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Kläger jedenfalls im Schulgebäude aufgehalten hat.

Randnummer 92

Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, die damalige Stellvertretende Schulleiterin, Frau L…, habe einen falschen Stundenplan versandt, ausweislich dem er am 08.11.2021 in den ersten beiden Unterrichtsstunden keinen Unterricht zu halten gehabt hätte. In ihrer E-Mail vom 06.11.2021 führte Frau L… aus, ihr sei aufgefallen, dass noch nicht die neueste Version des Stundenplans online stehe, anbei übersende sie den aktuellen Plan „betr. Ki-20-2“. Anliegend übersandte sie indes den Stundenplan der Klasse Ki20-1, was in der Kopfzeile des Stundenplans auch so ausgewiesen war. Zuzugeben ist dem Kläger zwar, dass der Text der E-Mail und der anliegende Stundenplan widersprüchlich waren und auf den ersten Blick der Eindruck entstehen konnte, der Kläger habe am 08.11.2021 in den ersten beiden Stunden keinen Unterricht zu halten, weil er im übersandten Stundenplan insofern nicht auftauchte. Bei genauerem Hinsehen hätte er jedoch ohne Weiteres erkennen können, dass der Stundenplan, wie in der Kopfzeile überschrieben, nicht die von ihm zu unterrichtende Klasse Ki20-2, sondern die Klasse Ki20-1 betraf. An der Unterrichtsverpflichtung des Klägers hatte sich nichts geändert. Dies hat er unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt - und damit fahrlässig - verkannt.

Randnummer 93

Durch das zweimalige Zuspätkommen - und damit unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst - hat der Kläger gegen die ihm obliegende Pflicht aus § 34 Abs. 1 S. 1 BeamtStG i. V. m. § 60 Abs. 1 ThürBG verstoßen, sich als Beamter mit vollem persönlichen Einsatz dem Dienst zu widmen und diesem nicht ohne Genehmigung fernzubleiben. Das festgestellte zweimalige fahrlässige Zuspätkommen im Umfang von jeweils etwa zwei Unterrichtsstunden stellt jedoch eine Bagatellverfehlung und noch keine Dienstpflichtverletzung dar. In diesem Zusammenhang war insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Kläger für sein verspätetes Erscheinen zum Dienst am 08.07.2021 bei der Kollegin, die an seiner Stelle während seiner Abwesenheit eingesetzt werden musste sowie beim ehemaligen Schulleiter des BBZ W… entschuldigt hat. Hinsichtlich seiner Verspätung am 08.11.2021 war der widersprüchliche Inhalt der E-Mail vom 06.11.2021 jedenfalls dafür geeignet, dass der Kläger aus Unachtsamkeit die fälschliche Auffassung gewinnen konnte, am 08.11.2021 in den ersten beiden Stunden keinen Unterricht halten zu müssen. Dem zweimaligen Zuspätkommen fehlt es nach alledem an Gewicht und Evidenz, um disziplinarrechtlich relevant zu sein (vgl. BVerwG, U. v. 23.02.2005 - 1 D 1/04 -, juris, Rn. 97; BVerfG, B. v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rn. 45; BayVGH, U. v. 29.07.2015 - 16b D 13.862 -, juris, Rn. 78).

Randnummer 94

cc. Somit steht fest, dass der Kläger aufgrund der unter 2. b. aa. festgestellten Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich und schuldhaft ein einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) begangen hat.

Randnummer 95

Nach dem gesamten Verhalten des Klägers war aus Sicht der Kammer die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme trotz des erwiesenen einheitlichen Dienstvergehens indes nicht angezeigt und das Verfahren nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ThürDG einzustellen.

Randnummer 96

Anknüpfungspunkt für die Festsetzung der Maßnahme ist § 11 Abs. 1 ThürDG. Danach ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten.

Randnummer 97

Dies setzt voraus, dass die sich aus § 11 Abs. 1 S. 2 ThürDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zu seinem Verschulden stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (st. Rspr., vgl. BVerwG, vgl. U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris, Rn. 21 f.; U. v. 27.06.2013 - 2 A 2.12 -, juris, Rn. 32; U. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.).

Randnummer 98

Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme durch Zuordnung des festgestellten Dienstvergehens zu einer der im Katalog des § 3 Abs. 1 ThürDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Kriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" erfasst seine persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa davon abweicht (grundlegend: BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris, Rn. 21; U. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rn. 13 ff.; U. v. 29.10.2013 - 1 D 1.12 -, juris, Rn. 39 ff.). Ob und in welchem Umfang durch dienstpflichtwidriges Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab.

Randnummer 99

Dies vorausgeschickt und nach Abwägung sämtlicher Umstände hält die Kammer eine Disziplinarmaßnahme für nicht (mehr) angezeigt.

Randnummer 100

Dem Kläger ist zwar, wie dargelegt, ein nicht nur geringfügiger Pflichtenverstoß vorzuwerfen. Allerdings erscheint eine Disziplinierung unter Berücksichtigung der zugunsten des Klägers sprechenden Umstände nicht erforderlich. Zu Gunsten des Klägers war - wie bereits im Einzelnen ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die Weisung, Urlaub in den Sommerferien 2020 zu beantragen, rechtswidrig gewesen ist. Weiterhin hat sich der Kläger im gerichtlichen Verfahren auch geständig zu seiner abfälligen Äußerung über die ehemalige Schulleitung eingelassen und damit zur Sachaufklärung beigetragen; auf die Einvernahme von Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer konnte verzichtet werden. Der ehemalige Schulleiter, auf den sich seine Äußerung bezogen hat und mit dem der Kläger ein äußerst angespanntes Verhältnis pflegte, befindet sich zudem nicht mehr im Dienst. Erzieherisch auf den Kläger einzuwirken, erscheint schon vor diesem Hintergrund nicht (mehr) geboten. Ein weiteres derartiges Fehlverhalten ist vom Kläger nicht zu erwarten. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beziehung des Klägers zu weiteren bzw. derzeitigen Vorgesetzen oder Kollegen ähnlich zerrüttet ist. Zum anderen ist eine Pflichtenmahnung auch deshalb nicht mehr geboten, weil zu erwarten ist, dass von den verbeamteten Lehrkräften keine Urlaubsanträge mehr verlangt werden, weil dies - wie festgestellt - rechtswidrig wäre. Darüber hinaus ist einzubeziehen, dass das Verfahren überdurchschnittlich lange gedauert hat - seit Zustellung der Einleitungsverfügung am 01.09.2020 sind mittlerweile über vier Jahre vergangen - deshalb kann bereits von einer hinreichend erzieherischen Wirkung ausgegangen werden (vgl. zum Gesichtspunkt der langen Verfahrensdauer, der in bestimmten Fällen zur milderen Bemessung führen kann bzw. muss OVG Lüneburg, U. v. 10.11.2009 - 6 LD 1/09 -, juris, Rn. 139 unter Bezugnahme auf OVG Saarland, U. v. 26.10.2004 - 7 R 2/03 -, juris, Rn. 83 f. m. w. N.). Der Kläger sah sich überdies im Laufe des Verfahrens u. a. einer Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und zahlreichen weiteren unbegründeten (Bagatell-)Vorwürfen im Disziplinarverfahren gegenüber, die ihn stark belastet haben (müssen). Insgesamt vermittelte das Disziplinarverfahren den Eindruck, dass insbesondere der ehemalige Schulleiter, der zwischenzeitlich sogar beim SSA MT die Entlassung des Klägers eingefordert hatte, vermeintliche Pflichtverletzungen des Klägers gesucht und dem Schulamt gemeldet hat, welches diese unreflektiert zum Gegenstand des Verfahrens machte. Das behördliche Disziplinarverfahren hatte durch diese Erweiterungsverfügungen einen Umfang erlangt, wie ihn die Kammer sonst nur aus Disziplinarklagen kennt. Aus den benannten Gründen erscheint eine Disziplinierung des Klägers nicht (mehr) angezeigt.

Randnummer 101

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 2 S. 2, 59 Abs. 1 S. 5 ThürDG. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn die Klage oder der Antrag teilweise Erfolg haben. Die Kammer hat sich bei der Quotelung der Kosten an der Kostenentscheidung des SSA MT in der Disziplinarverfügung vom 13.07.2022 orientiert und dabei die Kosten hinsichtlich der beiden Vorwürfe, nach denen der Kläger ein einheitliches Dienstvergehen begangen hat, dem Kläger und hinsichtlich der übrigen sieben Vorwürfe, die Gegenstand der Disziplinarverfügung waren, dem Beklagten auferlegt.

Randnummer 102

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 77 Abs. 5 ThürDG). Eine Streitwertfestsetzung ist daher entbehrlich.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 26 ThürDG, § 38 ThürDG, § 4 ThürUrlVO, § 29 ThürUrlVO, § 11 ThürDG, § 5a ThürUrlVO, § 59 ThürBG, § 60 ThürBG, § 12 ThürDG, § 21 ThürDG, § 22 ThürDG, § 24 ThürDG, § 3 ThürDG, § 44 ThürDG, § 59 ThürDG, § 72 ThürDG, § 77 ThürDG, § 8 ThürUrlVO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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