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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 376 StPO – Anklageerhebung bei Privatklagedelikten

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 376 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 376 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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