Rechtsprechung · VG Meiningen
VG Meiningen, Beschluss vom 30.04.2025 – 1 E 1089/24 Me
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGMEINI:2025:0430.1E1089.24Me.00
- Normenkette
- § 19 Abs 4 GG, § 20 Abs 3 GG, § 33 Abs 2 GG, § 123 Abs 1 S 1 VwGO, § 49 Abs 4 LbG TH ... mehr
Leitsatz
1. Ist offensichtlich, dass die Auswahlentscheidung auch dann zugunsten eines Beigeladenen, der gegenüber einem Antragsteller einen Leistungs- und Eignungsvorteil hat, ausgefallen wäre, weil er in seiner Regelbeurteilung ein um eine Notenstufe besseres Gesamturteil erzielt hat, so ist die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Beteiligung des zuständigen Personalrats nach § 69 Abs. 1, § 73 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ThürPersVG bei Beförderungen und der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens gemäß § 46 ThürVwVfG in der bis zum 31.12.2024 gültigen Fassung unbeachtlich.
2. Der Beurteilungsbeitrag eines Dritten für einen früheren Zeitraum tritt gegenüber der eigenen Einschätzung des Beurteilers, die sich auf eine unmittelbare Wahrnehmung und den aktuellen Leistungsstand des zu Beurteilenden stützt, in den Hintergrund.
3. Ausreichend - aber auch erforderlich - ist, dass dann, wenn der Beamte ein gewisses Konvolut an Aufgaben wahrgenommen hat, die Beurteilung erkennen lässt, dass dies dem Beurteiler bewusst war, er dieses Wissen mithin zur Grundlage seiner Beurteilung herangezogen hat.
4. Schließt sich ein Zweitbeurteiler der Bewertung des Erstbeurteilers an und macht sie sich insoweit zu eigen, besteht hierfür kein besonderes Begründungserfordernis.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 22.879,98 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Besetzung der ausgeschriebenen Funktionsstelle „Stellvertretende Schulleiterin/ Stellvertretender Schulleiter der G… I… Staatliches Gymnasium“.
Die am ... ...1970 geborene Antragstellerin ist Studienrätin in der Besoldungsgruppe A 13 ThürBesO und steht im Dienst des Antragsgegners. Seit 01.08.2005 war sie als Lehrerin am H… Gymnasium „…“ in S… (im Folgenden: Gymnasium S…) tätig. Mit Wirkung zum 01.08.2021 wurde sie auf ihren Antrag hin an das Staatliche Gymnasium N… (im Folgenden: Gymnasium N…) versetzt. Zum 01.08.2023 erfolgte ihre Versetzung an das Staatliche Gymnasium „H…“ S… (im Folgenden: Gymnasium S…).
Gegen die Besetzung des Dienstpostens der Schulleiterin des Gymnasiums N… mit Frau G… (im Folgenden: Erstbeurteilerin), die in der hier maßgeblichen Regelbeurteilung als Erstbeurteilerin fungierte, suchte die Antragstellerin im Jahr 2013 um vorläufigen Rechtsschutz (Az.: 1 E 520/13 Me) nach. Diesen Antrag lehnte das hiesige Gericht mit Beschluss vom 10.02.2014, rechtskräftig seit 13.03.2014, ab. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Eilverfahrens wird auf die Gerichtsakte 1 E 520/13 Me Bezug genommen.
Die Antragstellerin wurde mit Schreiben des Staatlichen Schulamts Südthüringen (im Folgenden: SSA ST) vom 25.02.2016 mit Wirkung zum 01.08.2016 bis auf Widerruf mit den Aufgaben einer lehrbeauftragten Fachleiterin für das Fach Chemie beauftragt. Diese Beauftragung widerrief das SSA ST mit Bescheid vom 28.07.2022 mit dem Hinweis, ihre Beauftragung ende mit Bekanntgabe des Bescheids. Den dagegen mit Schreiben vom 06.09.2022 erhobenen Widerspruch wies das vormalige Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden: TMBJS) mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2023 zurück.
Eine der Antragstellerin zum Stichtag 30.06.2020 (Beurteilungszeitraum: 01.11.2016 bis 30.06.2020) erteilte Anlassbeurteilung vom 04.09.2020 lautete auf das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“ (11 Punkte). Mit Teilabhilfebescheid vom 26.07.2021 half das SSA ST dem gegen diese Anlassbeurteilung erhobenen Widerspruch teilweise ab, indem es unter Punkt VII. Verwendungsvorschlag den Verwendungsvorschlag „Lehrerin“ um den Vorschlag „Schulleitung“ ergänzte. Die abgeänderte Anlassbeurteilung wurde der Antragstellerin am 20.05.2021 eröffnet.
Mit Schreiben vom 24.07.2023 erhob Antragstellerin gegenüber dem SSA ST gegen die Erstbeurteilerin Dienstaufsichtsbeschwerde mit der Begründung, sie habe Eltern gegen sie aufgehetzt, angebliche Verfehlungen an das SSA geschickt und ohne ihre Einwilligung persönliche Notizen und eine „LK“ an das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien (im Folgenden: ThILLM) zur „Begutachtung“ gesendet, sie ständig zu Personalgesprächen genötigt, alles unternommen, damit sie sich an der Schule möglichst unwohl fühle und Eltern sowie Schüler zu Falschaussagen gegen sie motiviert. Diese Vorwürfe wies die Erstbeurteilerin mit ausführlicher Stellungnahme vom 22.08.2023 zurück. Mit Schreiben vom 21.03.2024 teilte das SSA ST der Antragstellerin mit, dass die Erstbeurteilerin unter Würdigung ihrer Stellungnahme keine Pflichtverletzungen begangen habe, weshalb der Vorgang im November 2023 abgeschlossen worden sei.
Die letzte Regelbeurteilung der Antragstellerin erfolgte zum Stichtag 01.04.2023, umfasste den Zeitraum 01.04.2020 bis 31.03.2023, lautete auf das Gesamturteil „entspricht den Anforderungen (8 Punkte)“ und wurde ihr am 16.04.2024 eröffnet. Ausweislich der Aufgabenbeschreibung dieser Beurteilung habe sie sich von 23.08.2022 bis 31.03.2023 in keinem beurteilungsfähigen Dienst befunden. Dieser Regelbeurteilung lagen zwei Beurteilungsbeiträge zugrunde.
Im Beurteilungsbeitrag des Schulleiters des Gymnasiums S…, … B… (im Folgenden: Schulleiter S…), für den Beurteilungszeitraum 01.04.2020 bis 31.07.2021, betreffend ihre Tätigkeit als Lehrerin am Gymnasium S…, wurde sie in der Leistungs- sowie der Eignungs- und Befähigungsbewertung mit jeweils 13 Punkten („übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“) eingeschätzt. In diesem Beurteilungsbeitrag wird darauf hingewiesen, dass er ausschließlich auf der Einschätzung des vormaligen Schulleiters, Dr. A…, beruhe, da nur dieser im betreffenden Zeitraum Unterrichtsbesuche und Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche durchgeführt hätte.
Mit Beurteilungsbeitrag der mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragten Seminarleiterin des Staatlichen Studienseminars M…, Frau F… (im Folgenden: Seminarleiterin), für den Beurteilungszeitraum 01.04.2020 bis 31.07.2022, hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Fachleiterin für das Fach Chemie, wurde die Antragstellerin in der Leistungsbewertung mit 5 Punkten und in der Eignungs- und Befähigungsbewertung mit 6 Punkten (jeweils „entspricht den Anforderungen“) eingeschätzt.
In der Regelbeurteilung wird darauf hingewiesen, dass neben den beiden Beurteilungsbeiträgen auch die Anlassbeurteilung vom 04.09.2020 berücksichtigt worden sei.
Die Regelbeurteilung ist unterschrieben von der Erstbeurteilerin und einem namentlich aus der Unterschrift nicht erkennbaren Zweitbeurteiler. Sie wurde der Antragstellerin Ende März 2024 ausgehändigt und am 16.04.2024 in einem Gespräch eröffnet.
Gegen die Regelbeurteilung erhob die Antragstellerin am 07.05.2024 Widerspruch.
Zur Begründung führte sie aus, eine sachgerechte Beurteilung durch die Erstbeurteilerin habe nicht erfolgen können, da sie sich mit ihr vor zehn Jahren in einem Konkurrenzverhältnis befunden und sie gegen sie im September 2023 Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben habe.
Da sie anderthalb Jahre und damit hauptsächlich in S… und nur elf Monate in N… gearbeitet habe, sei nicht nachvollziehbar, wie der Beurteilungsbeitrag aus N… ihre Beurteilung aus S… derart habe verschlechtern können. Es fehle an einer hinreichenden Begründung, warum ihre Beurteilung in N… deutlich schlechter ausgefallen sei.
Sie fechte zudem den Beurteilungsbeitrag der Frau F… vom Studienseminar in M… an. Letztere sei durch ihre Lügen, derentwegen sie, die Antragstellerin, als Fachleiterin abberufen worden sei, bereits bekannt. Sie verstehe nicht, wie sie sie habe beurteilen können. Schließlich habe sie nie bei ihr hospitiert, was jedoch zwingende Voraussetzung für die Erstellung der Beurteilung sei. Personalgespräche hätten nicht stattgefunden.
Die Beurteilung durch die Erstbeurteilerin sei fehlerhaft. Beide Unterrichtsbesuche seien, obwohl zwischen ihnen ein Abstand von zwei Monaten liegen müsse, an einem Tag und zwar vorangekündigt durchgeführt worden. Hinsichtlich der Fähigkeiten des Umgangs mit digitalen Medien sei sie zu schlecht beurteilt worden, schließlich habe sie zum kleineren Teil des Kollegiums gehört, der durchweg digital unterrichtet habe. Sie selbst unterrichte seit Jahren digital, womit sie bereits in den Corona-Jahren am Gymnasium S… begonnen gehabt hätte. Soweit in der Beurteilung ausgeführt werde, sie sei zeitweise intelligent, sei dies unverständlich - entweder sei man intelligent oder nicht. Im letzten Abschnitt der Aufgabenbeschreibung der Regelbeurteilung fehle die Förderung von Talenten im Fach Chemie. Sie habe acht Schüler zur Teilnahme am „Chemkids-Wettbewerb“ gebracht. In der Begründung des Gesamturteils sei die getroffene Feststellung zur Nutzung digitaler Werkzeuge falsch. Die Kommunikation mit den Eltern sei nachweislich von der Erstbeurteilerin gestört worden, die Eltern angewiesen habe, sich über sie zu beschweren. Es sei zudem nach wie vor nicht geklärt, warum sie als Fachleiterin abberufen worden sei, was im Übrigen nichts in der Beurteilung zu suchen habe. Nach Aussage des Schulamtsleiters K… handele es sich hierbei auch nur dann um eine höherwertige Tätigkeit, wenn diese mit einer höheren Gehaltsgruppe bezahlt werde. Dass sie an die am Gymnasium S… gezeigten Leistungen nicht habe anknüpfen können, sei haltlos und zu streichen. Darüber hinaus ließe sich an den erteilten Noten nicht erkennen, dass ihr fachliches Wissen die Anforderungen deutlich übertreffe, sodass die Beurteilung auch diesbezüglich geändert werden müsse.
Die hier maßgebliche Regelbeurteilung des Beigeladenen erfolgte ebenfalls zum Stichtag: 01.04.2023 und für den Zeitraum 01.04.2020 bis 31.03.2023 und enthält das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen (11 Punkte)“.
Das TMBJS schrieb im Amtsblatt vom 27.06.2022 (Nr. 6/2022, Gz.: 2 5/0302) - mit einer Bewerbungsfrist von vier Wochen nach Erscheinen des Amtsblatts - die Funktionsstelle „ständige Vertreterin/ ständiger Vertreter der Schulleiterin/ des Schulleiters des Staatlichen Gymnasiums G… I…“ aus. In der Ausschreibung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass die Ausschreibung sich ausschließlich an Landesbedienstete richte. Die Übertragung der Funktion erfolge zunächst im Wege einer Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte. Nach einer in der Regel einjährigen erfolgreichen Erprobungszeit erfolge die Bestellung in der Funktion. Mit der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens sei im Anschluss eine Beförderung bzw. Höhergruppierung verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Voraussetzungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren wird auf die Ausschreibung im Amtsblatt Bezug genommen.
Hierauf bewarben sich neben der Antragstellerin und dem Beigeladenen ein weiterer Bewerber und eine weitere Bewerberin (Besoldungsgruppe A 13 ThürBesO und Eingruppierung E 13 TV-L).
Mit Auswahlvermerk vom 02.05.2024 wurde festgestellt, dass die Mitbewerberin … N… die am besten geeignete Bewerberin sei. Nachdem Frau N… erklärt hatte, die Funktion nicht zu übernehmen, wurde mit Auswahlvermerk vom 17.07.2024 festgestellt, dass der Beigeladene der nach Frau N… am besten geeignete Bewerber sei.
Mit Schreiben vom 30.07.2024, der Antragstellerin zugestellt am 01.08.2024, teilte ihr das TMBJS mit, dass aufgrund eines nach der Absage der ausgewählten Bewerberin durchgeführten weiteren Auswahlverfahrens zugunsten des Beigeladenen entschieden worden sei und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dieser habe ausweislich der verglichenen dienstlichen Beurteilungen einen eindeutigen Leistungsvorsprung. Er habe im Gesamtprädikat „übertrifft die Anforderungen“ 11 von möglichen 15 Punkten erreicht, während die Antragstellerin mit dem Gesamtprädikat „entspricht den Anforderungen“ 8 von 15 Punkten erreicht habe. Insbesondere sei die Verschlechterung gegenüber der Anlassbeurteilung vom 04.09.2020, bei der sie die Note „übertrifft die Anforderungen (11 Punkte)“ erreicht habe, hinreichend begründet. Die Herabsetzung der Beurteilung sei plausibel.
Im Auswahlverfahren fand keine Beteiligung des Hauptpersonalrats statt.
Die Antragstellerin erhob gegen die Auswahlentscheidung mit Schreiben vom 10.08.2024, eingegangen beim TMBJS am 14.08.2024, Widerspruch. Es könne keine ungültige Beurteilung herangezogen werden. In der letzten gültigen Anlassbeurteilung sei sie mit 11 Punkten beurteilt worden, sodass kein Vorsprung eines anderen Bewerbers erkennbar sei.
Mit Widerspruchbescheid vom 02.09.2024, der Antragstellerin am 05.09.2024 zugestellt, wies das TMBJS den Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung zurück. Ihre letzte Regelbeurteilung weise keine formellen und inhaltlichen Fehler auf. Die Aufgabenbeschreibung sei zutreffend und vollständig. Die Verschlechterung im Vergleich zur Beurteilung für den Zeitraum 01.11.2016 bis 30.06.2020 sei hinreichend begründet; die Herabsetzung der Beurteilung daher plausibel.
2. Am 11.09.2024 ließ die Antragstellerin Klage gegen die Besetzung der streitgegenständlichen Funktionsstelle erheben (Az.: 1 K 1088/24 Me) und um vorläufigen Rechtschutz nachsuchen.
Sie lässt beantragen,
dem Antragsgegner bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihre Klage gegen seine Auswahlentscheidung vom 30.07.2024 vorläufig zu untersagen, die Funktionsstelle der stellvertretenden Schulleiterin/des stellvertretenden Schulleiters der G… I… Staatliches Gymnasium mit dem Beigeladenen zu besetzen und das Auswahlverfahren unter Einschluss ihrer Bewerbung fortzusetzen.
Zur Begründung ließ sie auf die Einwendungen im Widerspruchsschreiben vom 04.05.2024 gegen ihre letzte Regelbeurteilung Bezug nehmen und diese vertiefen.
Ihre Beurteilung richte sich am funktionalen Amt aus, nicht aber - wie von der Rechtsprechung gefordert - am innegehabten Statusamt.
Die erhebliche Verschlechterung der Beurteilung von 11 Punkten in der letzten Anlassbeurteilung auf nunmehr 8 Punkte sei nicht hinreichend begründet worden und nicht nachvollziehbar. Es hätten konkrete Leistungsdefizite benannt werden müssen.
Der Zweitbeurteiler sei namentlich nicht zu entziffern und habe im Ankreuzverfahren lediglich sein Einverständnis erklärt. Hierin liege ein Beurteilungsausfall, denn es sei nicht nachvollziehbar, wie ein Zweitbeurteiler bei einer erheblichen Verschlechterung der Beurteilung - wie hier - exakt dieselben Noten wie der Erstbeurteiler vergeben könne; die Zweitbeurteilung sei oberflächlich und unbrauchbar. Es sei aus der Personalakte nicht zu erkennen, wie sich der Zweitbeurteiler die Beurteilungsgrundlagen zu eigen gemacht habe.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er führt aus, die Regelbeurteilung habe, trotz des gegen sie erhobenen Widerspruchs, in den Leistungsvergleich einbezogen werden dürfen. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, Beförderungsverfahren auszusetzen, weil einer der Bewerber eine für die Auswahlentscheidung bedeutsame dienstliche Beurteilung angreife.
Es könne dahinstehen, ob bei der vorliegenden Verschlechterung um lediglich eine Notenstufe bereits von einem begründungsbedürftigen Leistungsabfall und damit von einer wesentlichen Abweichung zur Vorbeurteilung ausgegangen werden könne. Schließlich sei die Absenkung des Gesamturteils sowie der Einzelnoten in der der Auswahlentscheidung zugrundegelegten Regelbeurteilung nachvollziehbar unter Einbeziehung der Anlassbeurteilung sowie der Beurteilungsbeiträge begründet.
In der Begründung der Beurteilung seien konkrete Leistungsdefizite benannt, indem „Reserven“ bei der Aufgabenformulierung schriftlicher Leistungserhebungen und beim Aufbau der Aufgabenblätter erwähnt worden seien und zudem festgestellt worden sei, dass sie entsprechende Hinweise und Unterstützungsangebote seitens der Schule nicht angenommen habe. Weiterhin seien Defizite bei der Bewältigung von Konflikten im Unterricht sowie Mängel im Hinblick auf die Anforderungen einer digitalen Pilotschule benannt worden.
Eine tatsächliche Befangenheit der Erstbeurteilerin gegenüber der Antragstellerin bestehe auch nicht bereits aufgrund der früheren Konkurrenzsituation bzw. aufgrund der gegen sie erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde. Konkrete Anhaltspunkte seien ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Erstbeurteilerin habe im Auswahlverfahren (Az.: 1 E 570/13 Me) obsiegt und ihr sei aufgrund der Konkurrenzsituation kein Nachteil entstanden. Es sei ein typischer und häufiger Vorgang, dass bei Bewerbungen mehrerer Lehrer einer Schule um eine Schulleitungsfunktion eine Person obsiege und später die anderen Lehrer beurteile. Auch die Prüfung der von der Antragstellerin erwähnten Dienstaufsichtsbeschwerde seitens des SSA ST habe keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten der Erstbeurteilerin ergeben. Der Vorgang sei im November 2023 geschlossen worden, was der Erstbeurteilerin mit Schreiben des SSA ST vom 16.11.2023, also vor Erstellung ihres Beurteilungsentwurfes, mitgeteilt worden sei. Es gebe aus objektiver Sicht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde sich auf die Beurteilung der Antragstellerin ausgewirkt habe und die Erstbeurteilerin sie deswegen schlechter beurteilt habe.
Mit Zeichnung des für Gymnasien zuständigen Referenten der Fachaufsicht des SSA ST, Herrn B… (im Folgenden: Zweitbeurteiler), der die Antragstellerin seit Jahren kenne und dem sowohl die zurückliegende Konkurrenzsituation als auch die Dienstaufsichtsbeschwerde bekannt gewesen seien, sei zudem sichergestellt, dass der Beurteilungsentwurf der Erstbeurteilerin, auch im Hinblick auf eine etwaige Voreingenommenheit, geprüft worden sei. Aufgrund seines Überblicks und seiner Erfahrung habe er die Bewertung mit besonderem Augenmerk vorgenommen.
Entgegen ihrer Behauptung sei der Antragstellerin der Zweitbeurteiler sehr wohl bekannt gewesen, u. a. habe er persönlich die Beurteilung eröffnet und sei von ihr im Widerspruchsschreiben vom 04.05.2024 direkt angeschrieben worden. Es liege auch kein Beurteilungsausfall vor. Es sei in der Beurteilungsverordnung nicht vorgesehen und nicht erforderlich, dass der Zweitbeurteiler jeweils eigene, von der Einschätzung des Erstbeurteilers abweichende, Noten festzusetzen hätte. Er prüfe die Schlüssigkeit der Beurteilung insgesamt. Stelle er dabei Ungereimtheiten fest und könne den zu beurteilenden Beamten aus eigener Anschauung selbst nicht hinreichend beurteilen, sei er auf andere Erkenntnisquellen angewiesen und habe diese einzuholen, was hier nicht der Fall gewesen sei.
Es treffe darüber hinaus nicht zu, dass der Beurteilungsbeitrag des Schulleiters des Gymnasiums S… nicht ausreichend gewichtet worden sei. Eine Wichtung hinsichtlich der Beurteilungsbeiträge sei unter Berücksichtigung inhaltlicher und zeitlicher Aspekte vorgenommen worden. Dabei sei u. a. zu berücksichtigen, dass dem überdurchschnittlichen Beurteilungsbeitrag des Gymnasiums S… die deutlich unterdurchschnittliche Bewertung im Beurteilungsbeitrag des Studienseminars gegenüberstehe und die Erstbeurteilerin am Gymnasium N… eine überdurchschnittliche Bewertung nicht durchweg habe sehen können.
Soweit die Antragstellerin rüge, am Studienseminar hätten keine Hospitationen stattgefunden, seien diese nicht vorgesehen. Es hätten Personalgespräche zwischen ihr und der Seminarleitung stattgefunden.
Dass die beiden Unterrichtsbesuche der Erstbeurteilerin angekündigt gewesen seien, habe sich nicht zum Nachteil der Antragstellerin ausgewirkt. Bedingt durch die Corona-Pandemie hätten die Unterrichtsbesuche nicht in regelmäßigen größeren Abständen durchgeführt werden können. Sie habe auch nicht vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Unterrichtsbesuche besondere Umstände oder sonstige äußere Faktoren vorgelegen hätten, so dass die Durchführung des Unterrichts zum Zeitpunkt der Unterrichtsbesuche nicht dem sonst Üblichen entsprochen und eine weitere Hospitation nach einem größeren zeitlichen Abstand eine bessere Beurteilung zur Folge gehabt hätte.
Die Kammer hat den Beigeladenen mit Beschluss vom 18.09.2024 beigeladen. Dieser hat keine Anträge gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die elektronischen Gerichts- und Behördenakten (jeweils eine Datei Auswahlvorgang, Widerspruchsakte „Auswahlvorgang“, Widerspruchsvorgang „Regelbeurteilung“), sowie je eine Heftung „Auswahlvorgang 2013“ und „Verwaltungsakte Dienstaufsichtsbeschwerde“, die Personalakte der Antragstellerin (bestehend aus: Grundakte A, Teilakten B und C), die Personalakte des Beigeladenen (bestehend aus Grundakte A, Teilakten B I, B II und C) und die beigezogene Gerichtsakte (Az.: 1 K 520/13 Me). Sie waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO).
1. Die Antragstellerin hat davon ausgehend zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich zwar nicht aus einer unmittelbar bevorstehenden Beförderung des Beigeladenen, aber aus einem möglichen Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprung, sofern er auf dem ausgeschriebenen, höherwertigen Dienstposten eingesetzt wird.
a. Um eine (unmittelbare) Beförderung des Beigeladenen in das höhere Statusamt, die in einem etwaigen Hauptsacheverfahren wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte und die daher zur Sicherung des so genannten Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Konkurrenten grundsätzlich einen Anordnungsgrund darstellt, geht es bei der Besetzung der ausgeschriebenen Funktionsstelle „ständige Vertreterin/ständiger Vertreter der Schulleiterin/des Schulleiters des Staatlichen Gymnasiums G… I…“ nicht. Hier geht es zunächst ausschließlich um die Vergabe des höherwertigen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn). Gemäß der Ausschreibung des Antragsgegners ist mit der Vergabe des Dienstpostens eine Beförderung bzw. Höhergruppierung nicht unmittelbar verbunden. Das ergibt sich schon aus dem Text der Ausschreibung im Amtsblatt (Nr. 6/2022, Gz.: 2 5/0302) betreffend die Funktionsstelle der stellvertretenden Schulleitung, die sich ausschließlich an Landesbedienstete richtet und in dem u. a. ausdrücklich steht, dass die Übertragung der Funktion zunächst im Wege einer Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte und nach einer in der Regel einjährigen erfolgreichen Erprobungszeit die Bestellung in der Funktion erfolgt. Erst mit dieser dauerhaften Übertragung des Dienstpostens ist im Anschluss eine Beförderung bzw. Höhergruppierung verbunden. Auch der Auswahlvermerk vom 17.07.2024 spricht lediglich von der Besetzung der Funktionsstelle und nicht von einer Beförderung in ein höherwertiges Statusamt.
b. Anders als bei einer Ernennung in ein Beförderungsamt und der damit regelmäßig verbundenen Ämterstabilität kann die hier streitige Personalentscheidung zur Besetzung der Funktionsstelle „ständige Vertreterin/ständiger Vertreter der Schulleiterin/des Schulleiters des Staatlichen Gymnasiums G… I…“, sofern die Rechtswidrigkeit festgestellt und aufgrund der Anfechtung der Konkurrentin aufgehoben werden sollte, wieder rückgängig gemacht werden. So kann der davon betroffene Beamte ohne weiteres wieder von dem Dienstposten entfernt und auf einer anderen, seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stelle verwendet werden. Ungeachtet dessen hat das Bundesverwaltungsgericht (B. v. 11.05.2009 - 2 VR 1/09 -, juris) und - dem folgend - auch das Thüringer Oberverwaltungsgericht (B. v. 20.07.2012 - 2 EO 361/12 -, juris) in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens nach Maßgabe der Bestenauslese gleichwohl die Annahme eines Anordnungsgrundes damit gerechtfertigt, dass der ausgewählte Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen kann, der dann bei einer erneuten Auswahlentscheidung für ein Beförderungsamt zu berücksichtigen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat von dieser Rechtsprechung jedoch eine Ausnahme als Option für den Dienstherrn entwickelt. Diese Korrektur erfolgte im Kontext der Entscheidung vom 10.05.2016 (BVerwG - 2 VR 2/15 -, juris). Dort wird ausgeführt, dass der Beamte zwar auch für die tatsächlich erbrachte Leistung auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten eine dienstliche Beurteilung erhalten müsse. Die dort gezeigten Leistungen dürften dem rechtswidrig übergangenen Beamten, dem die Chance auf eine entsprechende Bewährung vorenthalten worden sei, jedoch nicht entgegengehalten werden. Soweit das bedingt, dass für die neue Auswahlentscheidung die rechtswidrig erlangte Position des höherwertigen Dienstpostens ausgeblendet werden muss, löst das Bundesverwaltungsgericht diesen Konflikt über das Instrumentarium der "fiktiven Fortschreibung" dienstlicher Beurteilungen. Da durch das Ausblenden der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung eine Vorwirkung auf künftige Auswahlentscheidungen für die Vergabe von Statusämtern vermieden werden könne, ermögliche die Verwendung des Rechtsinstituts der fiktiven Fortschreibung auch die Vergabe von Funktionsämtern während eines laufenden beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens und vermeide damit das Problem einer Stellenblockade. Die Vergabe des Funktionsamtes selbst unterliege dabei auch nicht den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG, solange eine Vorwirkung auf die nachfolgende Statusamtsvergabe vermieden werde. Der Dienstherr müsse die Auswahlentscheidung aber gegebenenfalls nachträglich korrigieren, wenn sie sich im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erweise. Für diese Überprüfung dürfe nicht auf einen gegebenenfalls erzielten Bewährungsvorsprung des Mitbewerbers zurückgegriffen werden, der auf der Höherwertigkeit des übertragenen Dienstpostens beruhe. Stehe die Vergabe des höherwertigen Aufgabenbereichs im Streit, müsse derjenige Teil der aktuellen dienstlichen Beurteilung, der die Wahrnehmung spezifisch höherwertiger Aufgaben betreffe, daher unberücksichtigt bleiben (VGH B-W, B. v. 27.07.2016 - 4 S 1083/16 -, OVG SL, B. v. 09.09.2016 - 1 B 60/16 -, VG Weimar, B. v. 10.08.2016 - 1 E 289/16 We -, juris). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 21.12.2016 (2 VR 1/16 -, juris, Rn. 13 f.) und vom 12.12.2017 (2 VR 2/16 -, juris, Rn. 21 ff.) klargestellt, dass die Möglichkeit des Ausblendens eines Bewährungsvorsprunges dem Dienstherrn eine Möglichkeit eröffnen soll, einen Dienstposten vorzeitig zu besetzen, um eine Stellenblockade zu vermeiden. Voraussetzung für das Entfallen des Anordnungsgrundes bei einem Konkurrentenstreitverfahren sei danach, dass der Dienstherr ausdrücklich, entweder allgemein durch die Beurteilungsrichtlinien, durch entsprechende Festlegungen in der vorliegenden Stellenausschreibung oder konkret durch Zusagen gegenüber dem jeweiligen Antragsteller im anhängigen Verfahren, von der Möglichkeit Gebrauch machen müsse, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden.
Von dieser Möglichkeit hat der Antragsgegner allerdings keinen Gebrauch gemacht. Unter Berücksichtigung dessen kann die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigen, weil sie grundsätzlich Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe des Statusamtes „der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters“ haben kann und bei Bewährung der Beigeladenen auch haben dürfte.
2. Der Antragstellerin ist es jedoch nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
a. Der Anordnungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass Vorschriften über das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren verletzt wurden, da der Hauptpersonalrat nicht beteiligt wurde. Die Antragstellerin kann aus diesem Verfahrensfehler nichts für sich herleiten, da dieser in entsprechender Anwendung des § 46 ThürVwVfG in der bis zum 31.12.2024 gültigen Fassung (a. F.) unbeachtlich wäre.
Grundsätzlich ist der zuständige Personalrat nach § 69 Abs. 1, § 73 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ThürPersVG bei Beförderungen und Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens zu beteiligen ist. Der Antragsgegner geht, wie anhand des Schreibens des vormaligen TMBJS vom 30.07.2024 (vgl. Bl. 115 des Auswahlvorgangs) an den Beigeladenen ersichtlich, zu Unrecht davon aus, die Beteiligung des Hauptpersonalrats sei nicht erforderlich und der Beigeladene habe nach § 69 Abs. 3 ThürPersVG lediglich die Möglichkeit, auf seinen Antrag hin ein Mitbestimmungsverfahren des Hauptpersonalrats einleiten zu können.
Die Ausnahmevorschrift des § 69 Abs. 3 S. 1 ThürPersVG, wonach in Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 ThürPersVG bezeichneten Beschäftigten und der Beschäftigten im Beamtenverhältnis auf Zeit der Personalrat nur mitbestimmt, wenn diese es beantragen, ist vorliegend nicht einschlägig.
Bei den im hiesigen Auswahlverfahren beteiligten Beschäftigten handelt es sich (noch) nicht um Dienststellenleiter, seine ständigen Vertreter oder Beschäftigte, die zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten der Dienststelle verändern, befugt sind im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 ThürPersVG. Vielmehr ist Gegenstand des hiesigen Auswahlverfahrens erst die Besetzung der ausgeschriebenen Funktionsstelle „Stellvertretende Schulleiterin/ Stellvertretender Schulleiter der G… I… Staatliches Gymnasium“.
Für eine erweiternde Auslegung über den ausdrücklichen Wortlaut von § 69 Abs. 3 S. 1 ThürPersVG hinaus, etwa auch Beschäftigte einzubeziehen, die erst in Folge der beabsichtigten Maßnahme Beschäftigte im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 ThürPersVG werden sollen, besteht kein Raum. Denn es gibt keinen Anlass dafür, den von dieser Vorschrift verfolgten Zweck, Personalangelegenheiten, die Bedienstete in Führungspositionen betreffen, (weitgehend) mitbestimmungsfrei zu halten, auszudehnen. Dies wird auch daraus deutlich, dass mit der angegriffenen Auswahlentscheidung die Bewerbung der Antragstellerin abgelehnt wurde, die gerade nicht unter den Personenkreis des § 14 Abs. 2 Nr. 2 ThürPersVG fällt.
Verbleibt es demnach dabei, dass entgegen §§ 69 Abs. 1, 73 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ThürPersVG die erforderliche Beteiligung des Hauptpersonalrats verfahrensfehlerhaft unterblieben ist, kann die Antragstellerin aus diesem Verfahrensfehler gleichwohl nichts für sich herleiten, da dieser in entsprechender Anwendung des § 46 ThürVwVfG a. F. unbeachtlich wäre.
Nach § 46 ThürVwVfG a. F. kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 ThürVwVfG a. F. nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Ein formeller Fehler ist im Sinne des § 46 (Thür-)VwVfG dann offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung, wenn bei einer hypothetischen Betrachtung zweifelsfrei anzunehmen ist, dass ohne den Fehler dieselbe Entscheidung getroffen worden wäre (BVerwG, B. v. 20.06.2024 - 1 WB 53/23 -, juris, Rn. 32 und U. v. 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 19 f.). Angesichts dieses strengen Maßstabes ist der Kausalzusammenhang dagegen zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (BVerwG, B. v. 20.06.2024 - 1 WB 53/23 -, juris, Rn. 32 und U. v. 09.05.2019 - 2 C 1/18 -, juris, Rn. 72 m. w. N.). Ein Verfahrensfehler ist daher nach § 46 ThürVwVfG in der Regel unbeachtlich, wenn die zu treffende Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht oder wenn es sich zwar um eine Ermessensentscheidung handelt, jedoch ein Fall der sog. Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. BVerwG, B. v. 15.01.1988 - 7 B 182/87 -, juris, Rn. 5 m. w. N.) oder aufgrund anderer Einzelfallumstände offensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Verfahrensgestaltung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. VGH Ba.-Wü., U. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris, Rn. 74).
Dieser Rechtsgedanke findet hinsichtlich beamtenrechtlicher Auswahlentscheidungen grundsätzlich entsprechende Anwendung (vgl. OVG NRW, B. v. 27.04.2017 - 6 A 277/16 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG Bremen, B. v. 14.10.2015 - 2 B 158/15 -, juris, Rn. 16; VG Düsseldorf, B. v. 28.04.2023 - 2 L 2277/22 -, juris, Rn. 15).
Die Voraussetzungen des § 46 ThürVwVfG a. F. liegen vor. Es kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass auch bei einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Hauptpersonalrates keine andere Auswahlentscheidung getroffen worden wäre. Denn es ist offensichtlich, dass die Auswahlentscheidung auch dann zugunsten des Beigeladenen, der gegenüber der Antragstellerin einen Leistungs- und Eignungsvorteil hat, weil er in seiner Regelbeurteilung ein um eine Notenstufe besseres Gesamturteil erzielt hat, ausgefallen wäre (dazu im Folgenden). Selbst wenn der Hauptpersonalrat seine Zustimmung (ggf. mit sachfremden Erwägungen) verweigert hätte, hätte der Minister nach Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 72 Abs. 5 S. 2 und 3 ThürPersVG ein Letztentscheidungsrecht, welches wegen des Leistungsvorsprungs des Beigeladenen zu der gleichen Entscheidung hätte führen müssen.
b. Auch in der Sache leidet die Auswahlentscheidung nicht an Rechtsfehlern, die eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin bei einem erneuten - rechtmäßigen - Auswahlverfahren ernsthaft möglich erscheinen lassen.
Unter dem Aspekt, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden kann, ist in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig ein Anordnungsanspruch zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerpartei rechtfehlerhaft getroffen worden ist. Nachdem der Antragsgegner nach seinem Verwaltungsvorgang, insbesondere dem Auswahlvermerk vom 17.07.2024, den Dienstposten anhand der Grundsätze der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und Leistung vergeben hat, ist, wie bei einer Beförderungsentscheidung, hier Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung Art. 33 Abs. 2 GG.
Danach hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieser von der Verfassung unmittelbar angeordnete Maßstab gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Soweit er neben dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes auch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dient, vermittelt er ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; BVerwG, B. v. 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, juris; ThürOVG, B. v. 18.03.2011 - 2 EO 471/09 -, juris). Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein (BVerfG, B. v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, B. v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, BVerwG, B. v. 21.08.2003 - 2 C 14/02 -, ThürOVG, B. v. 30.03.2007 - 2 EO 729/06 - sowie B. v. 13.04.2006 - 2 EO 1065/05 -, jeweils juris). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes von konkurrierenden Bewerbern in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen; regelmäßig sind das beim maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die aktuellsten Beurteilungen (BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, juris), weil für die Entscheidung über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 -, juris, Rn. 21 sowie U. v. 04.11.2010 - 2 C 16/09 -, juris).
Soll danach mittels Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle oder eines Dienstpostens erreicht werden, muss glaubhaft gemacht werden, dass sich die Vergabe an den Mitbewerber zu Lasten des Antragstellers als rechtsfehlerhaft erweist. Dabei kann jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich möglicher Fehler der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen, den Erlass der einstweiligen Anordnung rechtfertigen (VG Düsseldorf, B. v. 01.10.2014 - 2 L 1322/14 -, juris). Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die keinen Verwaltungsakt darstellt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können dabei unmittelbar im Bewerbungsverfahren sowie in einem verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden.
Der Dienstherr ist aber nicht verpflichtet, ein Beförderungsverfahren nur deshalb „auszusetzen", weil einer der Bewerber eine für die Auswahlentscheidung bedeutsame dienstliche Beurteilung angreift (BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19.01 -, juris, Rn. 15).
Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, so hat das Gericht den Dienstherrn in einem etwaigen Hauptsacheverfahren (Konkurrentenstreitverfahren) zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (OVG Nds, B. v. 01.12.2017 - 5 ME 80/17 -, juris, Rn. 16). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens kann der Antragsteller rügen, selbst zu Unrecht benachteiligt worden zu sein bzw. eine sachfremde unzulässige Bevorzugung des Ausgewählten geltend machen. Der Fehler kann sich aus der Qualifikationsbeurteilung des Antragstellers sowie des ausgewählten Bewerbers oder aber dem Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern ergeben; solche können allerdings auch dem Verfahren der Bestenauslese entspringen (ThürOVG, B. v. 18.03.2011 - 2 EO 471/09 -, juris).
Unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen für den streitigen Dienstposten als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch.
Der Antragsgegner hat für seine Auswahlentscheidung die jeweiligen letzten Regelbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen zugrunde gelegt, die sich als rechtmäßig erweisen.
Dienstliche Beurteilungen können bekanntermaßen von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an die Richtlinien gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (st. Rspr., vgl. BVerfG, B. v. 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, Rn. 9; BVerwG, U. v. 28.01.2016 - 2 A 1.14 -, Rn. 14; VGH Bad.-Württ., U. v. 15.06.2016 - 4 S 126/15 -, Rn. 47, jeweils m. w. N. und zitiert nach juris).
aa. Dies zugrunde gelegt, ist die Regelbeurteilung der Antragstellerin zum Stichtag 01.04.2023 rechtsfehlerfrei ergangen.
aaa. Die Antragstellerin dringt mit ihrem pauschalen und nicht näher begründeten Einwand nicht durch, ihre Beurteilung richte sich am funktionalen Amt, nicht aber - wie von der Rechtsprechung gefordert - am innegehabten Statusamt, aus.
Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, juris, Rn. 18). Beurteilungen tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 01.03.2018 - 2 A 10/17 -, juris, Rn. 44).
Dass diesen Anforderungen die maßgebliche letzte Regelbeurteilung der Antragstellerin nicht genügt, hat sie lediglich in den Raum gestellt, nicht näher begründet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere wurden die Einzelmerkmale für die Findung des Gesamturteils gleich gewichtet, sodass maßgeblich für die Bildung des Gesamturteils nicht etwa ein besonderes oder mehrere besondere Kriterien waren, die nur von den konkreten Erst- und Zweitbeurteilern und nur in der spezifischen Situation der Antragstellerin Anwendung fanden, sodass ihre dienstliche Beurteilung auf Grundlage derselben Maßstäbe erstellt wurde wie diejenige des Beigeladenen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner einen Beurteilungsbeitrag betreffend die Tätigkeit der Antragstellerin als Fachleiterin für das Fach Chemie eingeholt und diesen explizit in die Regelbeurteilung einbezogen, womit er zu erkennen gegeben hat, dass er diese, im Vergleich zu ihrem innegehabten Statusamt höherwertige Tätigkeit, berücksichtigt hat.
bbb. Soweit die Antragstellerin rügt, sie sei nun, ohne hinreichende Begründung und aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar, mit nur 8 Punkten im Vergleich zur letzten Anlassbeurteilung, in der sie 11 Punkte erhalten habe, erheblich schlechter beurteilt worden, folgt dem die Kammer nicht.
Grundsätzlich gilt, dass eine Regelbeurteilung hinreichend zu begründen ist. Dies folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie der Funktion der dienstlichen Beurteilung, als tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu dienen (BVerwG, U. v. 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 32). Dies gilt insbesondere auch für eine Regelbeurteilung, die im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung eine wesentliche Verschlechterung aufweist (BVerwG, U. v. 12.10.2023, a. a. O., Rn. 34 m. w. N. zur ständigen Rspr.). Dabei ist eine konkrete Begründung bereits in der Regelbeurteilung vor allem dann geboten, wenn das Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilung wesentlich von dem Gesamturteil der vorhergehenden Regelbeurteilung abweicht (vgl. BVerwG v. 12.10.2023 a. a. O., u. a. unter Verweis auf den B. v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, juris, Rn. 33, wonach bei einer Verschlechterung im Gesamturteil von der Höchststufe 9 auf Stufe 7 eine erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung vorliege, die nur dann denkbar sei, wenn entweder die vorangegangene dienstliche Beurteilung fehlerhaft gewesen sei, die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den vorherigen entsprächen oder generell ein geänderter Beurteilungsmaßstab angewandt worden sei; eine derartige Herabstufung bedürfe in jedem Fall einer Begründung, weil nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden könne). Nur auf diese Weise sei die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und könne das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.
Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Grundsätze auch für den vorliegenden Fall gelten, in dem die Antragstellerin eine Verschlechterung der aktuellen Regelbeurteilung im Vergleich zu ihrer in der aktuellen Regelbeurteilung berücksichtigten Anlassbeurteilung (Beurteilungszeitraum: 01.11.2016 bis 30.06.2020) um drei Punkte - und damit um eine von fünf Notenstufen rügt -, lässt sich anhand der Begründung des Gesamturteils der aktuellen Regelbeurteilung hinreichend nachvollziehen, warum sie im Gesamturteil und den Einzelmerkmalen schlechter als in der Anlassbeurteilung beurteilt worden ist.
Die Regelbeurteilung lässt insoweit eindeutig erkennen, dass die Leistungen der Antragstellerin nicht (mehr) den im Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung erbachten entsprochen haben.
Ihre Auffassung, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beurteilung ihrer Arbeit am Gymnasium N… den Beurteilungsbeitrag des Schulleiters des Gymnasiums S…, erheblich „habe verschlechtern können“, zumal sie im Beurteilungszeitraum deutlich länger in S… tätig gewesen sei als in N…, teilt die Kammer nicht.
Im Gesamturteil wird diesbezüglich zusammenfassend und nachvollziehbar festgestellt, dass sie mit den am Gymnasium N… gezeigten Leistungen nicht mehr an die am Gymnasium S… erbrachten Leistungen habe anknüpfen können. Die Umsetzung der besonderen Anforderungen an die Nutzung digitaler Werkzeuge an einer Digitalen Pilotschule im Unterricht sei ihr noch nicht in dem erwarteten Maße gelungen. Im Fach Chemie hätten sich zudem Reserven vor allem bei schriftlichen Leistungserhebungen bei der Aufgabenformulierung unter Verwendung von Operatoren und im Aufbau der Aufgabenblätter gezeigt. Hinweise und Unterstützungsangebote seitens der Schule habe sie nicht angenommen. Auch die Bewältigung von Konflikten im Unterricht und deren Lösung durch angemessene Kommunikation mit Schülern und Eltern sei ihr nicht immer zielführend gelungen.
Derartige Schwächen sowohl in der Gestaltung des Unterrichts als auch in der Konfliktfähigkeit zeigte die Anlassbeurteilung dagegen nicht auf. Ausweislich des Gesamturteils sei sie im Lehrerkollegium und bei ihren Schülern anerkannt gewesen. Es sei unter Berücksichtigung der Klassen- und Kurssituation u. a. eine sinnvolle Auswahl von Lehr- und Lernmethoden im Unterricht erfolgt, sodass geplante Ziele gut hätten erreicht werden können. Die Vorbereitung für den Unterricht und die Aufgaben für die Besondere Leistungsfeststellung seien klar strukturiert und präzise gewesen. Diese Unterschiede in der Begründung des Gesamturteils machen einen Abfall der Gesamtbewertung - auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags der Seminarleiterin (Leistungsbewertung: 5 Punkte, Eignungs- und Befähigungsbewertung: 6 Punkte) und des Beurteilungsbeitrags des Schulleiters S… (Leistungs- sowie der Eignungs- und Befähigungsbewertung: jeweils 13 Punkte) - um eine Notenstufe plausibel.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Erstbeurteilerin die Antragstellerin hier mehr als ein Jahr lang selbst aufgrund eigener Anschauung beurteilen konnte, was eine Pflicht zur Begründung etwaiger Abweichungen ohnehin abschwächt. Dies gilt umso mehr, als dass Leistungen gegen Ende des Beurteilungszeitraums noch besser ein Bild über das Leistungsvermögen des zu Beurteilenden vermitteln könnten. Es liegt auf der Hand, dass die verlässlichste, weil unmittelbare Grundlage einer dienstlichen Beurteilung eigene Beobachtungen und Eindrücke des Beurteilers sind, die Leistungen und Verhalten der zu beurteilenden Person betreffen (vgl. ThürOVG, B. v. 25.02.2025 - 2 EO 397/24 -, S. 15, n. v. unter Bezugnahme auf HessVGH, B. v. 31.01.2023 - 1 B 890/22 -, juris, Rn. 44). Der Beurteilungsbeitrag eines Dritten für einen früheren Zeitraum tritt gegenüber der eigenen Einschätzung des Beurteilers in den Hintergrund, die sich auf eine unmittelbare Wahrnehmung und den aktuellen Leistungsstand des zu Beurteilenden stützt (vgl. ThürOVG, B. v. 25.02.2025 - 2 EO 394/24 -, S. 16, n. v.).
ccc. Die Kammer teilt auch die Ansicht der Antragstellerin, die Erstbeurteilerin sei wegen einer laufenden Dienstaufsichtsbeschwerde und eines vormals bestehenden Konkurrenzverfahrens befangen gewesen und habe deshalb als Beurteilerin ausscheiden müssen, nicht.
Bei bereits erstellten dienstlichen Beurteilungen lässt sich im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG sinnvollerweise nur prüfen und feststellen, ob der Beurteiler voreingenommen war, dadurch die Beurteilung beeinflusst und sie deshalb rechtsfehlerhaft sein kann. § 21 ThürVwVfG a. F., nach dem im Verwaltungsverfahren bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, einen Amtsträger von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden, ist auf dienstliche Beurteilungen schon deshalb nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind. Der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers unterscheidet sich von dem der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen sind (vgl. BVerwG, U. v. 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, juris, Rn. 12 f.; OVG Sachsen, B. v. 28.01.2015 - 2 B 180/14 -, juris, Rn. 10).
Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem jeweils streitigen Beurteilungszeitraum eine derartige Feststellung stützen (BVerwG, U. v. 23.04.1998, a. a. O., Rn. 14).
Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dabei hat das Tatsachengericht die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung (vgl. BVerwG, U. v. 23.04.1998, a. a. O., Rn. 16; OVG Sachsen, B. v. 13.01.2012 - 2 A 689/09 -, juris, Rn. 9).
Diese Grundsätze haben insoweit Eingang in die Verwaltungsvorschrift für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Beurteilungs-VV TMBJS) gefunden, als nach Ziffer 5 Abs. 1 S. 1 bis 3 Beurteilungs-VV TMBJS (zu § 14 ThürBeurtVO) an der inhaltlichen Erstellung der Beurteilung grundsätzlich nicht mitwirken darf, wer sich in einer Konkurrenzsituation zum Beurteilenden befindet. Eine Konkurrenzsituation besteht in der Regel dann, wenn der an der Beurteilung Mitwirkende und der zu Beurteilende derselben Vergleichsgruppe zuzuordnen sind. An dessen Stelle tritt der nächsthöhere Vorgesetzte.
Eine Voreingenommenheit der Erstbeurteilerin besteht nach den genannten Maßstäben nicht. Aus der Beurteilung selbst sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden auch von der Antragstellerin nicht aufgezeigt.
Sie ergibt sich indessen auch nicht aus dem vor dem hiesigen Gericht geführten Eilverfahren, das die Antragstellerin im Jahr 2013 gegen die Besetzung des Dienstpostens der Schulleiterin des Gymnasiums N… mit der Erstbeurteilerin anstrengte (Az.: 1 E 570/13 Me). Dies folgt schon daraus, dass dieses Verfahren bereits seit 13.03.2014, mithin seit elf Jahren, rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine Konkurrenzsituation zwischen der Antragstellerin und der Erstbeurteilerin bestand und besteht nach Aktenlage seitdem nicht, insbesondere gehören die Antragstellerin und die Erstbeurteilerin auch nicht derselben Besoldungsgruppe an.
Aus dem gegen die Erstbeurteilerin geführten Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren lässt sich deren Voreingenommenheit ebenfalls nicht ableiten.
Die Antragstellerin erhob beim SSA ST mit Schreiben vom 24.07.2023 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie mit der Begründung, diese habe Eltern gegen sie aufgehetzt, angebliche Verfehlungen an das SSA geschickt und ohne ihre Einwilligung persönliche Notizen und eine „LK“ an das ThILLM zur „Begutachtung“ gesendet, sie ständig zu Personalgesprächen genötigt und alles unternommen, damit sie sich an der Schule möglichst unwohl fühle und Eltern sowie Schüler zu Falschaussagen gegen sie motiviert.
Diesen nicht näher konkretisierten Vorwürfen ist die Erstbeurteilerin substantiiert mit ihrer Stellungnahme vom 22.08.2023 entgegengetreten. Sie hat bestritten, Lehrer und Schüler gegen die Antragstellerin aufgehetzt bzw. zu falschen Aussagen motiviert zu haben. Personalgespräche habe sie mit ihr führen müssen, weil sie u. a. oftmals im Unterricht geschrien und Schüler des Unterrichts verwiesen habe, gegenüber Eltern bei Telefonaten und Elterngesprächen „laut geworden“ sei und es Probleme bei der Aufgabenstellung und Bewertung von Leistungserhebungen gegeben habe, was die Begutachtung einer Leistungserhebung durch einen Fachberater erforderlich gemacht habe. Letzteren Vorgang habe sie, nachdem sich die Antragstellerin uneinsichtig gezeigt habe, an das SSA ST gesendet. Die Ausführungen in dieser Stellungnahme sind von Sachlichkeit und Distanz geprägt und lassen keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Erstbeurteilerin nicht willens oder in der Lage gewesen wäre, die Antragstellerin sachlich und gerecht zu beurteilen. Nach den genannten Maßstäben ist die in diesem Zusammenhang an der Arbeitsweise und am Verhalten der Antragstellerin geübte Kritik nicht geeignet, Anlass dafür zu geben, eine Voreingenommenheit der Erstbeurteilerin anzunehmen.
Im Übrigen war der Vorgang - ausweislich der der Erstbeurteilerin am 17.11.2023 und der Antragstellerin am 21.03.2024 übersandten Abschlussmitteilungen - seit Mitte November 2023 mit dem Ergebnis abschlossen, dass sich eine dienstrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung nicht ergeben habe. Auch nach Abschluss des Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens bis zur Fertigung des Beurteilungsentwurfs der Erstbeurteilerin am 26.02.2024 sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Unvoreingenommenheit wecken könnten. Die Antragstellerin hat es insbesondere nicht in der Hand, sich durch einseitige verbale Attacken einer Beurteilung durch die Erstbeurteilerin zu entziehen, zumal sich letztere zu keiner Zeit zu einer unangemessenen Reaktion hat hinreißen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 21.11.2024 - 1 WB 47/23, 1 W-VR 10/24, 1 W-VR 12/24, 1 W-VR 13/24 -, juris, Rn. 12 zur Befangenheit von Richtern).
ddd. Die Antragstellerin dringt auch mit ihren weiteren Einwendungen gegen die Regelbeurteilung nicht durch.
Ihr Einwand, die Regelbeurteilung sei fehlerhaft, weil beide Unterrichtsbesuche der Erstbeurteilerin, obwohl zwischen ihnen ein Abstand von zwei Monaten habe liegen müssen, an einem Tag und angekündigt durchgeführt worden seien, verfängt nicht.
Gemäß § 14 Abs. 2 ThürBeurtVO muss der Beurteiler in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung oder unter Mitwirkung eines Vorgesetzten ein Urteil über den zu beurteilenden Beamten zu bilden.
Nach Ziffer 5 Abs. 2 S. 1 Beurteilungs-VV TMBJS sind, soweit zu dem Aufgabengebiet des zu beurteilenden Beamten die Erteilung von Unterricht gehört, in der Regel auch Unterrichtsbesuche als erforderliche Erkenntnisquellen zur Beurteilung heranzuziehen. Die Unterrichtsbesuche haben nach § 5 Abs. 2 S. 4 Beurteilungs-VV TMBJS unangekündigt zu erfolgen. Im Beurteilungszeitraum sind gemäß § 5 Abs. 2 S. 5 Beurteilungs-VV TMBJS mindestens zwei Unterrichtsbesuche durchzuführen, wobei zwischen ihnen ein zeitlicher Abstand von mindestens sechs Monaten liegen soll.
Daraus, dass die Unterrichtsbesuche der Erstbeurteilerin unstreitig entgegen § 5 Abs. 2 S. 4 Beurteilungs-VV TMBJS angekündigt waren, folgt nicht die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung. Im Gegenteil dürfte diese, nach den Ausführungen des Antragsgegners coronabedingte Vorgehensweise, eher vorteilhaft für die Antragstellerin gewesen sein, die sich so auf die Durchführung der Hospitationen hat einstellen und den Unterricht besonders sorgsam hat vorbereiten können. Soweit, abweichend von der Soll-Vorschrift des § 5 Abs. 2 S. 5 Beurteilungs-VV TMBJS, ein geringerer Abstand als sechs Monate zwischen den Unterrichtsbesuchen der Erstbeurteilerin gelegen haben soll, ist dies schon deshalb unschädlich, weil ausweislich des Beurteilungsbeitrags des Schulleiters des Gymnasiums S… dort bereits Unterrichtsbesuche stattgefunden haben und damit mindestens zwei weitere Unterrichtsbesuche im Beurteilungszeitraum durchgeführt worden sind. Welche Nachteile sich für sie im Übrigen durch zeitlich enger beieinanderliegende Unterrichtsbesuche ergeben haben sollen, hat sie nicht dargelegt.
Der weitere Einwand der Antragstellerin, die moniert, im letzten Abschnitt der Aufgabenbeschreibung der Regelbeurteilung fehle die Förderung von Talenten im Fach Chemie, da sie acht Schüler zur Teilnahme am „Chemkids-Wettbewerb“ gebracht habe, verfängt nicht.
Nach § 8 Abs. 1 ThürBeurtVO sind der dienstlichen Beurteilung eine Beschreibung und eine Angabe der Wertigkeit der Aufgaben, die von dem Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden, voranzustellen.
Die Aufgabenbeschreibung soll die im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht darstellen. Demnach ist es also gerade nicht angezeigt, sämtliche Tätigkeiten, die Beamte im Beurteilungszeitraum verrichtet haben, detailliert aufzulisten. Ausreichend - aber auch erforderlich - ist indes, dass dann, wenn der Beamte ein gewisses Konvolut an Aufgaben wahrgenommen hat, die Beurteilung erkennen lässt, dass dies dem Beurteiler bewusst war, er dieses Wissen mithin zur Grundlage seiner Beurteilung herangezogen hat. Davon ist vorliegend auszugehen.
Die Aufgabenbeschreibung enthält u. a. detaillierte Angaben dazu, in welchen Klassen die Antragstellerin im Gymnasium N… unterrichtet hat und benennt ihre Tätigkeit als stellvertretende Klassenlehrerin einer achten Klasse sowie als fachbegleitende Lehrerin für einen Lehramtsanwärter in Mathematik. Die von ihr erwähnte Förderung von Talenten im Fach Chemie gehörte nach der den Beurteilern obliegenden Einschätzung somit offensichtlich nicht zu ihren prägenden oder den ihr übertragenen Aufgaben von besonderem Gewicht. Wie die von der Antragstellerin aufgeführte „Förderung von Talenten im Fach Chemie“ ausgestaltet gewesen ist und warum sie zu ihren wesentlichen Aufgaben gehört haben soll, hat sie nicht dargetan. Dass sie nicht in die Aufgabenbeschreibung aufgenommen worden ist, begegnet nach alledem keinen Bedenken.
Auch die Rügen der Antragstellerin, sie sei hinsichtlich der Fähigkeiten des Umgangs mit digitalen Medien zu schlecht beurteilt worden, schließlich habe sie zum kleineren Teil des Kollegiums gehört, der durchweg digital unterrichtet habe und die getroffene Feststellung zur Nutzung digitaler Werkzeuge sei falsch, haben nicht die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung zur Folge.
Wie bereits ausgeführt, findet in der Begründung des Gesamturteils explizit Erwähnung, dass der Antragstellerin die Umsetzung der besonderen Anforderungen an die Nutzung digitaler Werkzeuge an einer Digitalen Pilotschule im Unterricht noch nicht in dem erwarteten Maße gelungen sei. Nichtsdestotrotz wurde sie in den Leistungsmerkmalen „Planungs- und Organisationsverhalten“ und „Zielentwicklung“ mit 10 Punkten („übertrifft die Anforderungen“) und damit überdurchschnittlich gut beurteilt. Die Frage, welche Punktzahl in den einzelnen Leistungs- sowie Eignungs- und Befähigungsmerkmalen zu vergeben sind, ist im Übrigen eine solche, die als Akt wertender Erkenntnis allein dem Dienstherrn obliegt und der Überprüfung durch das Gericht, welches sich andernfalls als Beurteiler gerieren würde, entzogen ist.
Dies gilt gleichsam für ihre pauschale Behauptung, es sei haltlos und zu streichen, sie habe an die am Gymnasium S… gezeigten Leistungen nicht anknüpfen können. Auch diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen unter 2. b. aa. bbb. Bezug genommen.
Soweit die Antragstellerin moniert, es sei unverständlich, wenn in der Beurteilung ausgeführt werde, sie sei zeitweise intelligent, entweder sei man intelligent oder nicht, trifft es bereits nicht zu, dass sie in der Begründung des Gesamturteils als „zeitweise intelligent“ bezeichnet wird. Dort heißt es vielmehr, sie zeichne sich durch ein die Anforderungen deutlich übertreffendes fachliches Wissen und Können, insbesondere im Fachbereich Chemie, aus. Hinsichtlich ihres Planungs- und Organisationsverhaltens, ihrer Zielentwicklung, ihrer Auffassungsgabe und der Beweglichkeit des Denkens würden die an sie gestellten Erwartungen gelegentlich deutlich übertroffen. In diesem Zusammenhang geht auch ihr Einwand fehl, an den erteilten Noten lasse sich nicht erkennen, dass ihr fachliches Wissen die Anforderungen deutlich übertreffe. Unabhängig davon, dass auch diese Einschätzung allein dem Dienstherrn obliegt, wurde sie im Eignungs- und Befähigungsmerkmal „Fachliches Wissen und Können“ mit 12 Punkten („übertrifft die Anforderungen“), also überdurchschnittlich gut beurteilt, sodass ihre sehr guten Fachkenntnisse durchaus gewürdigt worden sind.
Die Ansicht der Antragstellerin, dass sie als Fachleiterin abberufen worden sei, habe nichts in der Beurteilung zu suchen, wobei diese Aufgabe nur dann eine höherwertige Tätigkeit darstelle, wenn sie mit einer höheren Gehaltsgruppe bezahlt werde, teilt die Kammer nicht.
Die Ausführungen in der Begründung des Gesamturteils, sie sei als Fachleiterin Chemie im Seminarschulverbund abberufen worden und nehme daher keine höherwertigen Tätigkeiten mehr wahr, deckt sich mit der Aufgabenbeschreibung und ist mit keiner (negativen) Wertung verbunden. Im Übrigen stellt die Tätigkeit als Fachleiterin in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern durchaus eine höherwertige Tätigkeit dar. Gemäß Anlage 1 Abschnitt II. Ziffer 12 ThürBesG kann sie, unter den dort genannten Voraussetzungen, mit der Gewährung einer gestaffelten Stellenzulage verbunden sein.
eee. Auch die weiteren Rügen der Antragstellerin gegen die Beurteilung des Zweitbeurteilers greifen nicht durch.
Die Antragstellerin wendet insoweit ein, der Zweitbeurteiler sei namentlich nicht zu entziffern und habe im Ankreuzverfahren lediglich sein Einverständnis erklärt. Hierin liege ein Beurteilungsausfall, da nicht nachvollziehbar sei, wie er bei einer erheblichen Verschlechterung der Beurteilung - wie hier - exakt dieselben Noten wie die Erstbeurteilerin habe vergeben können; die Zweitbeurteilung sei oberflächlich und unbrauchbar. Es sei aus der Personalakte nicht zu erkennen, wie sich der Zweitbeurteiler die Beurteilungsgrundlagen zu eigen gemacht habe.
Gemäß §§ 12 Abs. 1 S. 2, 17 Abs. 1 S. 1 ThürBeurtVO i. V. m. der Zuständigkeitsregelung Anlage 5 zu Ziffer 4 Beurteilungs-VV TMBJS ist Erstbeurteiler im hier zweistufigen Beurteilungssystem für Beamte der staatlichen Schulen - wie die Antragstellerin - der Schulleiter der Stammdienststelle und Zweitbeurteiler (für Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13) der zuständige Referent der Fachaufsicht im Staatlichen Schulamt.
Die Kammer geht, auch wenn sich dies aus der Unterschrift des Zweitbeurteilers in der maßgeblichen Regelbeurteilung nicht zweifelsfrei ergibt, davon aus, dass Herr B… als zuständiger Zweitbeurteiler die Antragstellerin beurteilt hat und dieser ihr persönlich bekannt gewesen ist. Dem Vorbringen des Antragsgegners, der Antragstellerin sei der Zweitbeurteiler sehr wohl bekannt, schließlich habe er ihr die Beurteilung eröffnet, ist sie nicht entgegengetreten. Dies ergibt sich unabhängig davon aus dem zwischen ihr und dem Zweitbeurteiler geführten E-Mail-Verkehr, ausweislich dem sie sich für die Eröffnung der Beurteilung auf den 16.04.2024 geeinigt hatten (Bl. 34 ff. des Widerspruchsvorgangs zur Regelbeurteilung). Darüber hinaus hatte er mit Schreiben vom 21.02.2024 die Erstbeurteilerin gebeten, die Beurteilung zu unterschreiben und angekündigt, im Anschluss daran als Zweitbeurteiler zu unterschreiben und die Eröffnung der Beurteilung vorzunehmen (vgl. Bl. 42 des Widerspruchsvorgangs zur Regelbeurteilung).
Der von der Antragstellerin behauptete „Beurteilungsausfall“ liegt nicht vor.
Gemäß Ziffer 5 Abs. 2 S. 2 bis 5 Beurteilungs-VV TMBJS ist durch den Zweitbeurteiler eine gesonderte verbale Beurteilung mit der Festlegung des neuen Gesamturteils vorzunehmen, sofern er mit dem Gesamturteil des Erstbeurteilers nicht konform geht. Aus der verbalen Beurteilung müssen sich auch eventuell notwendige Änderungen der Einzelbewertungen ergeben. Vor der Vergabe des geänderten Gesamturteils ist durch den Zweitbeurteiler eine Stellungnahme des Erstbeurteilers einzuholen. Die Beurteilung der zu beurteilenden Beamten erlangt in der vom Zweitbeurteiler bestätigten bzw. geänderten Fassung Geltung.
Das Begründungserfordernis für Abweichungen von der Erstbeurteilung hat die Funktion, diese Abweichung nachvollziehbar zu machen. Erforderlich ist es daher, dass vorgenommene Veränderungen im Einzelnen schlüssig begründet werden (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7/07 -, juris, Rn. 23; VG Greifswald, U. v. 18.06.2021 - 6 A 427/20 HGW -, juris, Rn. 24).
Aus diesen Regelungen folgt im Umkehrschluss, dass, wenn sich der Zweitbeurteiler der Bewertung der Erstbeurteilerin anschließt und sich diese insoweit zu eigen gemacht hat, kein besonderes Begründungserfordernis besteht. Dies sehen weder die obergerichtliche Rechtsprechung noch die Beurteilungsverordnung vor.
fff. Auch der Beurteilungsbeitrag der Seminarleiterin ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden.
Ihre Behauptung, die Seminarleiterin sei durch ihre Lügen bekannt, die dazu geführt hätten, dass sie, die Antragstellerin, als Fachleiterin abberufen worden sei, hat sie durch nichts unterlegt. Sie vermag mit diesen unsubstantiierten Behauptungen, die zudem ehrverletzend sind, keine Zweifel an deren Unvoreingenommenheit bei der Erstellung des Beurteilungsbeitrags zu begründen.
Unerheblich ist auch die zwischen den Beteiligten streitig gebliebene Frage, ob Personalgespräche zwischen der Antragstellerin und der Seminarleiterin stattgefunden haben. Diese sind, ebenso wenig wie Hospitationen, die die Seminarleiterin unstreitig nicht vorgenommen hat, zwingende Voraussetzung für die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags.
Beurteilungsbeiträge im Rahmen ihrer Funktion als Erkenntnisquelle unterliegen innerhalb der Gesamtbeurteilung im Grundsatz denselben Anforderungen unterliegen wie die Beurteilung selbst; auch ihr Verfasser darf also nicht den Begriff oder gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegt, verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachten, sachfremde Erwägungen anstellen oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Er hat vielmehr von einem zutreffend ermittelten und - im Rahmen des von dem Beurteilungsbeitrag abzudeckenden Feldes - vollständigen Sachverhalt auszugehen; Wertungen müssen sich auf nachvollziehbare Feststellungen gründen. Leidet der Beurteilungsbeitrag insoweit an Mängeln und macht sich der Erstbeurteiler den Beurteilungsbeitrag ohne eigene Nachprüfung zu Eigen, so ist auch die Beurteilung selbst fehlerhaft (vgl. BVerwG, B. v. 26.02.2004 - 2 B 41/03 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, U. v. 24.01.2011 - 1 A 1810/08 -, juris, Rn. 59). Seine Funktion kann ein Beurteilungsbeitrag nur dann erfüllen, wenn der Verfasser seinerseits über ausreichende persönliche Eindrücke von den Leistungen und der Befähigung des zu Beurteilenden verfügt (VGH BW, B. v. 29.03.2016 - 4 S 141/16 -, juris, Rn. 14).
Jedoch sind an die Verschaffung einer ausreichenden Tatsachengrundlage keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Auch ein Beurteiler, der seine Bewertung auf eigene Tatsachenfeststellungen, Beobachtungen und Eindrücke stützt, wird vor allem in größeren Verwaltungseinheiten zur Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Beamten insbesondere im Hinblick auf die Einzelmerkmale über keine ständigen Wahrnehmungen verfügen. Eigene Wahrnehmungen des Beurteilers können nicht nur daraus entstehen, dass er mit dem zu Beurteilenden regelmäßig oder gelegentlich dienstlich zusammenwirkt. Es genügt, wenn die Arbeitsweise des zu Beurteilenden und die Güte seiner Arbeit erkennbar werden (ThürOVG, B. v. 15.08.2019 - 2 EO 339/18 -, juris, Rn. 28 m. w. N.).
Nach Ziffer 5 Abs. 2 Beurteilungs-VV TMBJS sind, soweit zu dem Aufgabengebiet des zu beurteilenden Beamten die Erteilung von Unterricht gehört, in der Regel auch Unterrichtsbesuche als erforderliche Erkenntnisquellen zur Beurteilung heranzuziehen.
Für die Tätigkeit als Seminarleiterin sind Hospitationen dagegen weder in der ThürBeurtVO noch in der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift vorgesehen. Es bestehen darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Seminarleiterin die Beurteilungsmerkmale ohne eigene Kenntnisse gleichsam ins Blaue hinein - und damit pflichtwidrig - beurteilt haben könnte. Die notwendigen Erkenntnisse zur Beurteilung der in der Aufgabenbeschreibung des Beurteilungsbeitrags dargestellten Tätigkeiten der Antragstellerin, u. a. die Zusammenarbeit mit fachbegleitenden Lehrern, Verantwortlichen für die Ausbildung und Fachlehrern an den Ausbildungsschulen, die Teilnahme an benoteten Lehrproben, die Durchführung der Beratung gemeinsam mit dem Seminarleiter und die Erstellung einer Ausbildungsbeurteilung der Lehramtsanwärter, konnte die Seminarleiterin auch auf andere Weise als durch Hospitationen oder Personalgespräche gewinnen, etwa durch Gespräche mit anderen (Fach)lehrern oder Auswertung der erstellten Ausbildungsbeurteilungen.
bb. Der Antragsgegner hat eine hinlänglich vergleichbare Beurteilungsgrundlage zugrunde gelegt und ist anhand eines Vergleichs der Gesamturteile der Beurteilungen richtigerweise von einem Leistungs- und Eignungsvorteil des Beigeladenen ausgegangen.
Nach dem Auswahlvermerk vom 17.07.2024 hat der Antragsgegner für die Auswahl maßgeblich auf einen Vergleich der Gesamturteile in den für die Antragstellerin und den Beigeladenen (jeweils Stichtag: 01.04.2023) erstellten Regelbeurteilungen abgestellt.
Diese Beurteilungen sind hinreichend aktuell und miteinander vergleichbar. Maßgeblich war für beide Beurteilungen gemäß § 49 Abs. 4 ThürLaufbG die ThürBeurtVO. Ausschlaggebend war in beiden Beurteilungen das Statusamt der Studienrätin/ des Studienrats.
Für den gebotenen Vergleich der Leistung, Befähigung und Eignung maßgeblich ist in erster Linie das von den Bewerbern in ihren aktuellen Beurteilungen jeweils erreichte Gesamturteil (BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 58).
Die Regelbeurteilung der Antragstellerin lautet im Gesamturteil auf „entspricht den Anforderungen (8 Punkte)“, die des Beigeladenen auf „übertrifft die Anforderungen (11 Punkte)“. Der Beigeladene hat somit gegenüber der Antragstellerin ein um eine Notenstufe besseres Gesamturteil erzielt.
Angesichts dessen musste der Antragsgegner die Einzelbewertungen der Beurteilungen oder sonstige Gesichtspunkte nicht mehr in den Blick nehmen. Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG, B. v. 27.09.2011 - 2 VR 3/11 -, juris, Rn. 23).
Insgesamt gelangt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass die Auswahlentscheidung fehlerfrei zustande gekommen ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keine Anträge gestellt hat und somit auch kein Prozesskostenrisiko eingegangen ist, hätte es nicht der Billigkeit entsprochen, der Antragstellerin auch dessen außergerichtliche Kosten aufzuerlegen; ihm entstandene außergerichtliche Kosten hat er somit selbst zu tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Vorliegend geht es um die vorgezogene Beförderungsauswahl für eine nach A 15 ThürBesG mit Amtszulage bewertete Planstelle. Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. etwa ThürOVG, B. v. 07.11.2017 - 2 VO 528/17 -, n. v.), der das Gericht folgt, ist der Streitwert entsprechend § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 2 bis 4 GKG zu bestimmen. Ausgangspunkt ist danach die Hälfte der für das Kalenderjahr der Antragstellung (vgl. § 40 GKG) zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und von Bezügebestandteilen, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Der sich so ergebende Betrag ist gemäß Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen zu halbieren. Wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt im Anschluss an diese Ermittlung des Viertels des zwölffachen Endgrundgehaltes der begehrten Stelle keine weitere Reduzierung auf die Hälfte entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Denn es ist verfassungsrechtlich regelmäßig geboten, bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren umfassend den Neubescheidungsanspruch der Antragstellerin zu prüfen, weil mit dem Ausgang dieses Verfahrens praktisch über den endgültigen Erfolg in der Hauptsache entschieden wird.
Ausgehend davon ist von einem Endgrundgehalt für die mit der Besoldungsgruppe A 15 ThürBesG bewertete Planstelle im Zeitpunkt des Antragseingangs am 11.09.2024 i. H. v. 7.288,09 Euro auszugehen. Die Höhe der allgemeinen ruhegehaltsfähigen Zulage nach den Allgemeinen Vorbemerkungen der Anlage 1 zum ThürBesG II. 7 b) beträgt gemäß Anlage 8, Tabelle 1 104,88 Euro. Die Amtszulage nach Anlage 8, Tabelle 2, beträgt 233,69 Euro. Ein Viertel des Zwölffachen der Summe dieser Beträge (1/4 x 12 x 7.626,66 Euro) ergibt einen festzusetzenden Streitwert i. H. v. 22.879,98 Euro.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 46 ThürVwVfG, § 19 GG, § 20 GG, § 33 GG, § 49 ThürLbG, § 14 ThürPersVG, § 69 ThürPersVG, § 14 ThürBeurtVO, § 12 ThürBeurtVO, § 8 ThürBeurtVO, § 49 ThürLaufbG, § 72 ThürPersVG, § 21 ThürVwVfG, § 44 ThürVwVfG
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