Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Magdeburg

VG Magdeburg, Urteil vom 03.05.2011 – 7 A 138/09

Hochschulrecht: Anwendung der Abrundungsregelung auf ein Vollzeitstudium
Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0503.7A138.09.0A

Leitsatz

Die für ein Teilzeitstudium konzipierte Abrundungsregelung des § 112 Abs. 3 Satz 3 HSG LSA findet auch auf ein Vollzeitstudium Anwendung.(Rn.15)

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen die die Erhebung von Langzeitstudiengebühren.

Randnummer 2

Der Kläger war bereits vom WS 2004/2005 bis zum 7. Mai 2008 an der Beklagten im Studiengang „Betriebswirtschaftslehre“ immatrikuliert. Aufgrund des von der Beklagten mit Bescheid vom 5. März 2008 festgestellten endgültigen Nichtbestehens der Diplomvorprüfung beantragte der Kläger unter dem 6. Mai 2008 seine Exmatrikulation und wurde ausweislich der Exmatrikulationsbescheinigung vom 8. Mai 2008 mit Wirkung vom 7. Mai 2008 exmatrikuliert.

Randnummer 3

Unter dem 31. Juli 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er im zulassungsbeschränkten Studiengang „Wirtschaft und Verwaltung + Sport“ zum Wintersemester 2008/2009 nach den Bestimmungen der im Land Sachsen-Anhalt geltenden Hochschulzulassungsverordnung zugelassen worden sei und er sich spätestens bis zum 25. August 2008 immatrikulieren solle – was der Kläger tat - .

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 15. Mai 2009 setzte die Beklagte für das Wintersemester 2009/2010 eine Gebühr wegen Überstreitung der Regelstudienzeit in Höhe von 500,00 € fest. Mit dem Wintersemester 2009/2020 würden dem Kläger 11 Hochschulsemester angerechnet.

Randnummer 5

Der Kläger hat am 16. Juni 2009 Klage erhoben.

Randnummer 6

Er trägt vor, das Sommersemester 2008 sei nicht anrechenbar. Er sei nicht das gesamte Semester eingeschrieben gewesen, sondern sei bereits im Mai 2008 exmatrikuliert worden. Mithin sei die erforderliche Regelstudienüberschreitung von mehr als vier Semestern für die Festsetzung der streitigen Gebühr nicht gegeben.

Randnummer 7

Der Kläger beantragt,

Randnummer 8

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Mai 2009 aufzuheben.

Randnummer 9

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 10

die Klage abzuweisen.

Randnummer 11

Sie trägt vor, das Sommersemester 2008 sei mitzuzählen, weil die Exmatrikulation im Laufe des Semesters erfolgt sei. Dies entspreche einer bundesweit üblichen Verfahrensweise, z. B. der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz. Die Regelstudienzeit betrage nach § 3 der für den Kläger geltenden Studienordnung sechs Semester, so dass zum Wintersemester 2009/2010 die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschritten sei.

Randnummer 12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Bezug genommen

Gründe

Randnummer 13

Die Klage ist zulässig und begründet.

Randnummer 14

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er ist deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Randnummer 15

Der angefochtene Bescheid findet in dem von der Beklagten in Anwendung gebrachten § 112 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) keine gesetzliche Grundlage. Danach erheben die Hochschulen von Studierenden, die die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschritten haben, Gebühren in Höhe von 500 Euro für jedes weitere Semester (§ 112 Abs. 1 HSG LSA). Dabei werden grundsätzlich alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes angerechnet (§ 112 Abs. 3 Satz 2 HSG LSA), wobei Studienzeiten im Teilzeitstudium entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet werden (§ 112 Abs. 3 Satz 3 HSG LSA).

Randnummer 16

Nach der Auffassung der Kammer ist die Regelung des § 112 Abs. 3 Satz 3 HSG LSA, wonach Studienzeiten auf volle Semester abgerundet werden, nicht nur auf Studienzeiten im Teilzeitstudium anzuwenden, sondern in entsprechender Weise auch auf Studienzeiten im Vollzeitstudium so wie hier beim Kläger - . Die zitierte Abrundungsregelung wird von der Kammer als Ausdruck eines "sozialen" Rechtsgedankens verstanden, der im Rahmen der Erhebung von sogenannten Langzeitstudiengebühren den gebührenpflichtigen Studierenden begünstigen soll. Die Kammer vermag keinen Differenzierungsgrund zu erkennen, wonach der zeitliche Aspekt der allein für die Verwirkung von sog. Langzeitstudiengebühren maßgeblich ist im Falle von nicht vollständig absolvierten Semestern bei Studienzeiten im Teilzeitstudium günstiger als im Vollzeitstudium berücksichtigt werden soll. Von daher hält es die Kammer unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG für rechtlich geboten, die Abrundungsregelung des § 112 Abs. 3 Satz 3 HSG LSA im Wege der Analogie auch auf das Vollzeitstudium so wie es vom Kläger betrieben wird bzw. in der Vergangenheit betrieben worden ist anzuwenden.

Randnummer 17

Somit ergeben die vom Kläger bis zum Beginn des streitgegenständlichen Semesters verbrachten Studienzeiten insgesamt zehn Semester und 38 Tage (= ca. 10,25 Semester), nämlich vom Wintersemester 2004/2005 bis zur Exmatrikulation im Verlaufe des 8. Semesters (Sommersemester 2008) am 7. Mai 2008 sieben Semester und 37 Tage sowie drei Semester für die Zeit vom Wintersemester 2008/2009 bis einschließlich Wintersemester 2009/2010. Da der Kläger im Sommersemester 2008 lediglich 37 Tage immatrikuliert gewesen war und somit das Semester nicht in vollem Umfang absolviert hat, unterfällt diese Studienzeit der Abrundungsregelung des § 112 Abs. 3 Satz 3 HSG LSA, so dass sie nicht zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen ist. Damit ergeben sich lediglich zehn volle Semester Studienzeit, wodurch die Regelstudienzeit von sechs Semestern nicht um mehr als vier Semester überschritten wird und die Voraussetzungen zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren nach § 112 Abs. 1 HSG LSA für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010 nicht vorliegen.

Randnummer 18

Der Klage konnte deshalb der Erfolg nicht versagt bleiben.

Randnummer 19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 20

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708, 711 ZPO.

Randnummer 21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG und legt den mit dem streitigen Bescheid vom 15. Mai 2009 erhobenen Betrag zu Grunde.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 112 HSG LSA, § 52 GKG-LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Magdeburg in 7 A 138/09 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten