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Rechtsprechung · VG Magdeburg

VG Magdeburg, Urteil vom 18.05.2017 – 5 A 749/14

Verfassungsmäßigkeit der Professorenbesoldung in Sachsen-Anhalt
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0518.5A749.14.0A
Normenkette
§ 23a BesVersRErgG ST, § 3 BesG ST, § 2 Nr. 1 HSchulLBezV ST, § 3 Abs. 1 HSchulLBezV ST, Art. 33 Abs. 5 GG

Leitsatz

Die u. U. vollständige Anrechnung der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge auf das ab 01.01.2013 erhöhte Grundgehalt bis zu dieser Höhe ist sowohl mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG), dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie dem Rückwirkungsverbot vereinbar.(Rn.21)

(Rn.22)

(Rn.31)

(Rn.37)

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin begehrt die weitere Auszahlung ihrer

Leistungsbezüge zzgl. zu ihrem Grundgehalt über den 01.01.2013

hinaus. Sie steht als verbeamtete Universitätsprofessorin

(Besoldungsgruppe W2) an der medizinischen Fakultät der

Otto-von-Guericke-Universität A-Stadt im Dienst des beklagten

Landes.

Randnummer 2

Mit dem Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom

16.02.2002 ordnete der Bundesgesetzgeber die Besoldung von

Professoren an deutschen Hochschulen neu. Die in Dienstaltersstufen

gegliederte C-Besoldung wurde durch die dienstaltersunabhängige

W-Besoldung ersetzt. Diese beruht auf einem zweigliedrigen

Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und variablen

Leistungsbezügen bestand. Dieses System hatte auch nach dem Übergang

der Gesetzgebungskompetenz für Beamtenbesoldung und –versorgung vom

Bund auf die Länder in Sachsen-Anhalt Bestand.

Randnummer 3

Mit Urteil vom 14.02.2012 (BVerfG, Az.: 2 BvL 4/10 =

BVerfGE 130, 263) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die

Besoldung der Professoren aus der Besoldungsgruppe W2 in Hessen

gegen das Alimentationsprinzip verstieß und daher verfassungswidrig

war. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, verfassungskonforme

Regelungen mit Wirkung spätestens vom 01.01.2013 zu treffen. Als

Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nahm

auch der der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt mit Wirkung zum

01.01.2013 eine Neuregelung der Professorenbesoldung vor. Das Gesetz

zur Änderung landesbesoldungs-und beamtenrechtlicher Vorschriften

vom 30.07.2013 (GVBl. LSA 2013, S. 400) sieht in seinem Art. 1 eine

Erhöhung des Grundgehalts im Bereich der Besoldung der

Besoldungsgruppe W2 um monatlich 674,10 Euro vor. Gleichzeitig sieht

Art. 3 eine vollständige Anrechnung der in der Vergangenheit

gewährten Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge in dieser Höhe

vor.

Randnummer 4

Vor der Gesetzesnovelle erhielt die Klägerin neben ihren

monatlichen Bezügen auf Grundlage einer Berufungsvereinbarung

monatliche Leistungsbezüge in Höhe von 465,10 Euro, die ihr bereits

vor dem 31.12.2012 bewilligt wurden.

Randnummer 5

Mit der Zahlung der laufenden Dienstbezüge für den Monat

Dezember 2013 legte die Bezügestelle Dessau der Oberfinanzdirektion

Magdeburg die Dienstbezüge der Klägerin auf Grundlage des Gesetzes

zur Änderung landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften

vom 30.07.2013 neu fest. Die der Klägerin bereits am 31.12.2012

zugestandenen monatlichen Berufungsleistungsbezüge in Höhe von

465,10 Euro wurden dabei in voller Höhe verrechnet. Insoweit

verfügte die Klägerin zunächst um eine nominal um 209,00 Euro höhere

Besoldung. Später wurde das Grundgehalt im Wege der Anpassung weiter

schrittweise erhöht.

Randnummer 6

Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom

28.11.2013, indem sie die Festsetzung und Auszahlung einer höheren

Besoldung beantragte. Zur Begründung führte sie an, dass die

Anrechnung der Besoldungserhöhung auf die bereits erworbenen

Leistungsbezüge rechtswidrig sei. Sie stelle einen nachträglichen

Eingriff des Gesetzgebers in bestandsgeschützte Besoldungszusagen

dar. Die Folge sei die Nivellierung eines Besoldungsvorteils, der

ihr auf der Grundlage einer entsprechenden Leistungsbewertung

gewährt worden sei. Dies stehe dem Leistungsprinzip als einem

Leitgedanken der Professorenbesoldung entgegen.

Randnummer 7

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2014 lehnte der

Beklagte das Begehren der Klägerin mit der Begründung ab, der

Landesgesetzgeber habe die Professorenbesoldung grundgesetzkonform

neu geregelt. Dazu habe er sich einer gesetzlichen

Konsumtionsregelung bedient, um sowohl der Forderung des

Bundesverfassungsgerichts nach einer alimentationsgerechten

Professorenbesoldung gerecht zu werden als auch finanzielle

Mehrkosten zu vermeiden. Das beklagte Land habe die

Anrechnungsbestimmung des § 23a Abs. 1 S. 1 BesVersEG LSA zudem im

Fall der Klägerin auch zutreffend angewandt. Ihre Bezüge seien

korrekt ermittelt worden.

Randnummer 8

Hiergegen hat die Klägerin am 23.12.2014 Klage erhoben.

Sie hält die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf bereits früher

erworbene Leistungsbezüge für rechtswidrig. Die Klägerin habe die

Leistungszulagen bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung

erworben und genieße daher Bestandsschutz. Zudem habe der

Gesetzgeber ohne rechtfertigenden Grund in bestehende

subjektivrechtliche Ansprüche der Hochschullehrer eingegriffen.

Durch die Konsumtionsregelung würden leistungsstarke Professorinnen

wie die Klägerin benachteiligt. Die gewährten Leistungszulagen

beruhten auf besonderen Leistungen der betroffenen Professoren, die

diese aus dem Kreis der übrigen Professoren heraushebe. Daher seien

die gewährten Leistungsbezüge auch durch das Leistungsprinzip

geschützt. Durch die Konsumtionsregelung würden das Leistungsprinzip

und die leistungsbezogene Besoldung, welche durch die Neuregelung

gerade nicht aufgegeben werden sollten, vollständig ausgehöhlt. Eine

eigenständige Systemkomponente, die besondere Leistungen würdige,

sei nicht mehr erkennbar.

Randnummer 9

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 10

das beklagte Land unter Aufhebung des

Widerspruchsbescheides vom 28.11.2014 zu verurteilen, der

Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2013 Berufungs- und

Bleibeleistungsbezüge in Höhe von monatlich 465,10 Euro zu

zahlen.

Randnummer 11

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 12

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im

Verwaltungsverfahren hält das beklagte Land die Festsetzung der

Besoldung der Klägerin für zutreffend.

Gründe

Randnummer 14

Die Klage hat keinen Erfolg.

Randnummer 15

Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.

Richtiger Klagegegner ist danach das Land (§ 61 Nr. 1 VwGO). Die

Vertretung des Dienstherrn ist hier gemäß § 101 Abs. 3 Beamtengesetz

des Landes Sachsen-Anhalt (LBG LSA) i. V. m. Abschnitt 1, Ziffer 3

d) des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft

vom 15.11.2013 – 12.4-03000 über die Personalrechtlichen Befugnisse

im Bereich der staatlichen Hochschulen (MBl. LSA 2013, S. 717) auf

den Rektor der Universität übertragen worden.

Randnummer 16

Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Der

angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die

Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat

keinen Anspruch auf Zahlung der ihr gewährten Berufungs- und

Bleibeleistungsbezüge in Höhe von 465,10 Euro monatlich über den

01.01.2013 hinaus.

Randnummer 17

Der Anspruch der Klägerin auf die zu gewährende

Besoldung, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA i. V. m. §§ 2

Nr. 1. 3 Abs. 1 Satz 1 Hochschulleistungsbezügeverordnung des Landes

Sachsen-Anhalt vom 21.01.2005 (GVBl. LSA 2005, 21; HLeistBVO LSA).

Danach haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Besoldung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA). Gemäß § 1 Abs. 2 LBesG LSA setzt sich die

Besoldung aus Dienstbezügen und sonstigen Bezügen zusammen. Zu den

Dienstbezügen zählen auch die Leistungsbezüge für Professorinnen und

Professoren gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 LBesG LSA. Diese werden neben dem

Grundgehalt als variable Leistungsbezüge vergeben (§ 28 Abs. 1 LBesG

LSA). Dazu gehören auch die der Klägerin gewährten Berufungs- und

Bleibeleistungsbezüge (§ 29 LBesG LSA). Voraussetzungen dafür sowie

die Vergabekriterien regelt die Hochschulleistungsbezügeverordnung

auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 35 LBesG LSA. Aus §§ 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 HLeistBVO LSA ergibt sich, dass in der

Besoldungsgruppe W 2 neben dem Grundgehalt variable Leistungsbezüge

aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen vergeben werden.

Solche Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können dann im Rahmen

von Berufungs- und Bleibeverhandlungen gewährt werden, wenn es

erforderlich ist, um einen Professor oder eine Professorin für die

Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum

Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge).

Der Klägerin sind solche Berufungsleistungsbezüge vor dem 01.01.2013

in Höhe von 465,10 Euro monatlich gewährt und auch bis zum

31.12.2012 ausgezahlt worden.

Randnummer 18

Bei der Berechnung der Besoldung hat der Beklagte seit

dem 01.01.2013 die Anrechnungsregelung des § 23 a Abs. 1 Satz 1

Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes

Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) zu beachten. Danach verringern sich

die monatlichen Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, die einer

Professorin oder einem Professor am 31.12.2012 zugestanden haben, um

den Betrag der Erhöhung des Grundgehaltes am 01.01.2013, wobei

zunächst unbefristete und dann befristete Berufungs- und

Bleibeleistungsbezüge verrechnet werden (§ 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

und 2 BesVersEG LSA).

Randnummer 19

Diese Regelung hat der Beklagte in rechtlich nicht zu

beanstandender Weise angewendet. Er hat ausweislich der vorgelegten

Besoldungsmitteilungen das Grundgehalt der Klägerin entsprechend

Art. 1 Nr. 2 und 3 sowie Art. 2 des Gesetzes zur Änderung

landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 30.07.2013

erhöht. Selbst im Rahmen des geringsten Erhöhungsbetrages für den

Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 überstieg der Erhöhungsbetrag

des Grundgehaltes in Höhe von 674,10 Euro die monatlichen

Berufungsleistungsbezüge in Höhe von 465,10 Euro, so dass der

Beklagte ab dem 01.01.2013 den Berufungsleistungsbezug der Klägerin

bei der Berechnung der Besoldung zu recht auf Null reduziert

hat.

Randnummer 20

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 23 a BesVersEG

LSA bestehen nicht. Verfassungsrechtlicher Bestandsschutz für

laufende Leistungsbezüge, die vor der Neuregelung der

Professorenbesoldung festgelegt waren, ergibt sich weder aus Art. 33

Abs. 5 GG (1.), noch aus Art. 3 Abs. 1 GG (2.) oder aus

Vertrauensschutzgesichtspunkten und dem Rückwirkungsverbot (3.).

1.

Randnummer 21

Die Konsumtion der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA ist mit den hergebrachten

Grundsätzen des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) vereinbar.

Randnummer 22

Das Alimentationsprinzip ist die verfassungsrechtliche

Grundlage der Beamtenbesoldung. Das gilt auch für die Besoldung der

beamteten Hochschullehrer. Das Alimentationsprinzips verpflichtet

den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen

zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem

Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des

Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung

der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und

des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt

zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt

angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des

Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte,

das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom

Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu

berücksichtigen (BVerfG, Urteil v. 14.02.2012, 2 BvL 4/10 -, juris

Rdnr. 145).

Randnummer 23

Zur Beamtenbesoldung zählen nicht nur die

Grundbesoldung, sondern gehören auch die gesetzlich vorgesehenen

Leistungsbezüge. Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sind

ihrer Rechtsnatur nach zum Amt im beamtenstatusrechtlichen Sinne zu

rechnen (vgl. zu der entsprechenden bundesgesetzlichen Regelung

Reich/Preißler, BBesG, § 33, Rn. 5). Sie werden dem Beamten aufgrund

seines Dienstverhaltens zugesprochen und bilden als Leistungselement

der Besoldung eine Gegenleistung für die Bereitschaft, den Dienst zu

erbringen. Daher sind sie an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen

(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.04.2016,

Randnummer 24

2 A 11124/15 -, juris, Rdnr. 28). Dies gilt unabhängig

davon, ob die bestehenden Leistungszulagen ihrer konkreten

gesetzlichen Ausgestaltung und den sonstigen Modalitäten ihrer

Vergabe nach ihrerseits lediglich additiven und keinen alimentativen

Charakter aufweisen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rdnr. 182). Selbst, wenn

den Leistungsbezügen lediglich die Funktion zukommt, jenseits der

alimentativen Grundsicherung individuelle Leistungsunterschiede

besoldungsrechtlich zum Ausdruck zu bringen (Gawel, Neuordnung der

W-Besoldung: Ausgestaltung und verfassungsrechtliche Probleme der

Konsumtionsregeln zur Anwendung von Leistungsbezügen, Februar 2013,

S.7), werden die Leistungsbezüge nicht zu einer aus dem

Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG herauszulösenden privatnützigen

Rechtsposition (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v.

05.04.2016, 2 A 11124/15 -, juris, Rdnr. 29; a.A. Sachs, NwVBl.

2013,209; Battis/Grigoleit, ZBR 2013,73).

Randnummer 25

Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG

resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt

der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt

sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der

Besoldung. Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens

darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen

Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen

wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Dabei

entspricht dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers eine

zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte

Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Diese beschränkt sich im

Ergebnis darauf, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident

unzureichend sind. Davon ist auszugehen, wenn der unantastbare

Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist

(BVerfG, a. a. O., Rdnr. 148, 168).

Randnummer 26

Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des

Gesetzgebers hat der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf,

dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen,

unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert

erhalten bleiben. Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG ist vor allem

nicht die unverminderte Höhe der Bezüge garantiert. Der Gesetzgeber

darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen

gerechtfertigt ist. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt

grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form

von Systemwechseln und damit insbesondere auch die Einführung neuer

und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung

ab. Auch insoweit besitzt der Gesetzgeber einen weiten

Ermessensspielraum. Nicht nur die Höhe, sondern auch die Struktur

der Besoldung darf danach nicht evident unzureichend sein (BVerfG,

a. a. O., Rdnr. 152). Danach beanspruchen auch Leistungsbezüge

keinen absoluten verfassungsrechtlichen Bestandsschutz.

Neuregelungen bedürfen hingegen wie oben ausgeführt eines sachlichen

Grundes.

Randnummer 27

Der Gesetzgeber kann sich vorliegend auf sachliche

Gründe für die Anrechnungsregelung berufen. Der Landesgesetzgeber

stand nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die

Verfassungswidrigkeit der W-Besoldung in Hessen, die derjenigen in

Sachsen-Anhalt vergleichbar war (vgl. LT-Drs. 6/1871 vom 07.03.2013,

S. 22), vor der Aufgabe, die Besoldung der Hochschullehrer in einer

verfassungskonformen Weise neu auszugestalten. Er entschied sich

dabei für die Variante, die Grundstruktur des zweigliedrigen

Besoldungssystems bestehend aus einem festen Grundgehalt und der

Höhe nach variablen Leistungsbezügen beizubehalten. Diese

Grundentscheidung war von seinem gesetzgeberischen

Gestaltungsspielraum gedeckt. (BVerfG 14.02.2012 2 BvL 4/10 -,

juris, Rdnr. 157).

Randnummer 28

Entsprechend der bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben

erfolgte zur Wiederherstellung der amtsangemessenen Alimentation

eine deutliche Erhöhung des Grundgehalts. Zugleich stand der

Gesetzgeber nunmehr vor dem Problem, dass die bereits vergebenen

Leistungsbezüge noch auf der Grundlage eines deutlich niedrigeren

Grundgehalts berechnet und vergeben worden und damit zwangsläufig

höher ausgefallen waren, als sie bei dem späteren Niveau des

Grundgehalts ausgefallen wären (VG Trier, Urteil vom 09.09.2014 1

K 711/14.TR -, juris, Rdnr. 52; VG Gießen, Urteil vom 22.07.2015 5

K 1802/13.GI -, juris, Rdnr. 117; vgl. auch LT-Drs. 6/1871, S. 23).

Insoweit entschied sich der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt für eine

Konsumtionsregelung hinsichtlich der bis zum 31.12.2012 gewährten

Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge bis zur Höhe des

Erhöhungsbetrages des Grundgehaltes in Höhe von zunächst 674,10

Euro. Auch dafür stehen dem Gesetzgeber sachliche Gründe zur Seite.

Grundsätzlich führt die Anrechnung nämlich nicht dazu, dass die

Klägerin einen Besoldungsverlust erleidet. Vielmehr verfügt sie

aufgrund der Grundgehaltserhöhung im Ergebnis über eine höhere

Besoldung als vor dem 01.01.2013. Da auch die Leistungsbezüge wie

das Grundgehalt Bestandteil der Dienstbezüge sind (§ 1 Abs. 3 Nr. 1

und 2 LBesG LSA), umfasst es das weite Ermessen des Gesetzgebers im

Rahmen der Besoldung auch, die einzelnen Komponenten der

Dienstbezüge gegeneinander zu verschieben (Erhöhung des

Grundgehaltes, dafür Kürzung der Leistungsbezüge), solange dabei

eine amtsangemessene Alimentation gewährleistet ist. Dies ist

vorliegend mit der deutlichen Erhöhung des Grundgehaltes der

Fall.

Randnummer 29

Der Einwand der Klägerin, die gewährten

Berufungsleistungsbezüge beruhten auf besonderen Leistungen der

betroffenen Professoren, die diese aus dem Kreis der übrigen

Professoren heraushebe, so dass die gewährten

Berufungsleistungsbezüge auch durch das Leistungsprinzip geschützt

seien, welches ebenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des

Berufsbeamtentums gehöre, bleibt ohne Erfolg. Zwar sieht die

Regelung des § 23a Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA die Anrechnung der

Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge in Höhe der

Grundgehaltserhöhung vor, was für die Klägerin bedeutet, dass ihre

bereits erworbenen Leistungsbezüge vollständig aufgezehrt und wie

sie vorträgt entwertet würden. Allerdings bedeutet dies keinen

Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Prinzip der

amtsangemessenen Alimentation. Wie bereits oben dargelegt, steht es

im Ermessen des Gesetzgebers wie er eine amtsangemessene

Alimentation sicher zustellt. Vorliegend hat er sich für die

Beibehaltung der variablen Leistungsbezüge im Rahmen der

Professorenbesoldung entschieden. Das bedeutet nicht gleichzeitig,

dass durch die übergangsweise Konsumtionsregelung angesichts der

Erhöhung des Grundgehaltes eine Entwertung der Funktion der

Leistungsbezüge eintritt. Vielmehr wurde durch die deutliche

Anhebung der Grundbesoldung ein Abschmelzen im Rahmen der

Leistungsbezüge erforderlich, da diese ohnehin wegen des vormals für

eine amtsangemessene Alimentation zu niedrig bemessenen

Grundgehaltes eine ausreichende Alimentation sicherstellen sollten.

Diese Funktion müssen die nach wie vor möglichen Leistungsbezüge,

u.a. auch die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge nicht mehr

erfüllen (vgl. LT-Drs. 6/1871, S. 23). Insofern ist die

übergangsweise Konsumtion der Leistungsbezüge infolge der Umstellung

der Besoldungsstruktur, um eine amtsangemessene Alimentation bei

gleichbleibender Haushaltslage sicherzustellen, durch die Klägerin

hinzunehmen.

Randnummer 30

Im Übrigen werden Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge

auch nach der Umstellung – in Anpassung an das erhöhte Grundgehalt

zwar auf niedrigerem Niveau – weitergewährt. Bei Berufungs- und

Bleibeleistungszulagen, die vor dem 31.12.2012 bereits gewährt

worden sind und die Höhe der Grundgehaltserhöhung (674,10 Euro)

überschritten haben, erfolgt ebenfalls eine anteilige

Weitergewährung. Dass der Berufungsleistungsbezug der Klägerin unter

die Kappungsgrenze fällt und damit insgesamt konsumiert wird, liegt

dabei im Rahmen des gesetzgeberischen Spielraums, um eine

amtsangemessene Besoldung sicherzustellen.

2.

Randnummer 31

Die Konsumtionsregelung des § 23a Abs. 1 Satz 1

BesVersEG LSA verstößt auch nicht gegen das allgemeine

Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Art. 3 Abs. 1 GG

gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus

folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich

Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Dies

gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie für ungleiche

Begünstigungen. Dem Gesetzgeber wird dabei nicht jede

Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen allerdings

stets der Rechtfertigung durch Sachgründe am Prüfungsmaßstab der

Verhältnismäßigkeit. Auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ist der

weite gesetzgeberische Spielraum hinsichtlich der Höhe und der

Struktur der Besoldung maßgebend (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v.

05.04.2016 – 2 A 11124/15 –, juris, Rdnr. 36 f.). Daran gemessen

sind die Differenzierungen, zu denen die Anwendung des § 23a Abs. 1

BesVersEG LSA führt, gerechtfertigt.

Randnummer 32

Dazu zählt zum einen – wie die Klägerin vorträgt – dass

der Wegfall ihrer Berufungsleistungsbezüge durch die

Konsumtionsregelung zu einer ungerechtfertigten Gleichstellung mit

der Gruppe der Professoren führe, die einen solchen Leistungsbezug

vor dem 31.12.2012 nicht oder in geringerer Höhe aufweisen konnten,

nunmehr aber im gleichen Maß wie die Klägerin von der Erhöhung des

Grundgehaltes profitierten. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist

eine solche Gleichstellung sachlich gerechtfertigt. Die

Berufungsleistungsbezüge wie sie die Klägerin bekommen hat, sollen

ein bestimmtes, für das Profil der Universität passendes

Leistungsvermögen honorieren, um die jeweilige Professorin oder den

jeweiligen Professor für eine Anstellung zu gewinnen. Dabei bleibt

es dem Besoldungsgesetzgeber unbenommen, auch an dieser Stelle

strukturelle Änderungen vorzusehen (s. o.). Zwar hat sich der

Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt dafür entschieden, das

Besoldungssystem bestehend aus Grundgehalt und variablen

Leistungsbezügen grundsätzlich beizubehalten. Das trifft auch zu, da

es nach wie vor – auch für die Klägerin – grundsätzlich möglich ist,

Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge nach der

Hochschulleistungsbezügeverordnung zu bekommen. Dass die Berufungs-

und Bleibeleistungsbezüge, die bis zum 31.12.2012 vergeben worden

sind, wegen der deutlichen Erhöhung des Grundgehaltes bis zu dieser

Höhe angerechnet werden, steht dem nicht entgegen und liegt im

Ermessen des Besoldungsgesetzgebers. Denn mit der Erhöhung des

Grundgehaltes liegt ohnehin eine neue Berechnungsgrundlage vor, so

dass die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge nunmehr

dementsprechend geringer ausfallen dürften. Die erst mit den

Leistungsbezügen zu erreichende amtsangemessene Alimentation hat

sich als verfassungswidrig herausgestellt und ist seit der Erhöhung

des Grundgehalts in dieser Form nicht mehr erforderlich. Insoweit

besteht in der Umstellung und Verschiebung des Besoldungssystems, um

eine amtsangemessene Besoldung sicherzustellen, bei gleichbleibender

Finanzlage ein sachlicher Grund für die Anrechnungsregelung.

Randnummer 33

Das trifft auch auf die Festlegung einer Kappungsgrenze

zu. Wären die Berufungsleistungsbezüge der Klägerin höher als 674,10

Euro ausgefallen, hätte sie einen anteiligen Betrag auch über den

01.01.2013 hinaus weiter ausgezahlt bekommen. Solche

Kappungsgrenzen werden vom Gesetzgeber zulässig verwandt, sofern der

Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise

genutzt hat (vgl. etwa BVerfG Beschluss vom 18.03.2013 – 1 BvR

2436/11 –, juris, Rdnr. 34). Einen Anspruch auf die ungeminderte

Weitergewährung ihrer Dienstbezüge wozu auch die Leistungsbezüge

gehören hat die Klägerin ohnehin nicht. Dass der Gesetzgeber die

Kappungsgrenze auf den Erhöhungsbetrag des Grundgehaltes festlegt,

ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Damit stellt er gerade sicher,

dass ein Besoldungsverlust gegenüber der Situation vor dem

01.01.2013 nicht eintritt. Dass dadurch die Professoren die keinen

Berufungsleistungsbezug bzw. in geringerer Höhe als die Klägerin

erhielten mit ihr gleichgestellt werden, ist dabei vor dem

Ermessensspielraum des Gesetzgebers im Rahmen der Umstellung des

Besoldungssystems hinzunehmen. Das Gleiche gilt auch für die

Professoren, die einen höheren Berufungs- oder Bleibeleistungsbezug

als die Klägerin erhalten haben, der aber ebenfalls noch unter die

Kappungsgrenze der Grundgehaltserhöhung fiel. Es bleibt allen

gleichermaßen unbenommen, erneut solche Leistungsbezüge mit der

jeweiligen Hochschule, dann auf Grundlage des erhöhten

Grundgehaltes, auszuhandeln.

Randnummer 34

Dass sich der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt entschlossen

hat, im Rahmen der bis zum 31.12.2012 gewährten Berufungs- und

Bleibeleistungsbezügen eine Anrechnungsregelung vorzusehen, die wie etwa in anderen Bundesländern geschehen keinen prozentualen

Sockelbetrag davon ausnimmt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Durch die nicht unerhebliche Anhebung des monatlichen Grundgehaltes

um 674,10 Euro kürzte der Gesetzgeber gleichzeitig die Berufungs-

und Bleibeleistungsbezüge bis zu dieser Höhe. Auch diese

Entscheidung unterfällt dem Organisationsermessen des

Besoldungsgesetzgebers.

Randnummer 35

Sofern der Gesetzgeber zwischen den einzelnen Arten der

Leistungsbezüge unterschiedliche Anrechnungsregelungen anwendet, ist

auch dies mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Bezüglich der

Unterscheidung zwischen der gesamten Anrechnung jedenfalls bis zur

Grenze des Erhöhungsbetrages der Berufungs-und

Bleibe-Leistungsbezüge und der nur zu 50% vorzunehmenden Anrechnung

der besonderen Leistungsbezüge ist diese Differenzierung sachlich

gerechtfertigt. Die besonderen Leistungsbezüge sollen besonders

herausragende, über einen längeren Zeitraum erheblich über dem

Durchschnitt liegende Leistungen honorieren (vgl. § 4 HLeistBVO

LSA). Diese herausgehobene und besondere Anerkennung von Leistungen

soll den Erbringern jedenfalls zur Hälfte verbleiben. Im Vergleich

zu den Funktionsleistungsbezügen, die gemäß § 23a Abs. 1 Satz 3

BesVersEG ungekürzt erhalten bleiben, ergibt sich die

Differenzierung aus ihrer Ausgestaltung als Zulage für die

Wahrnehmung herausgehobener Funktionen.

Randnummer 36

Hinsichtlich der Professoren die einen Berufungs- und

Bleibe-Leistungsbezug erst nach dem 01.01.2013 bekommen haben und

damit einer Konsumtion nicht unterliegen, ist davon auszugehen, dass

bei der Vergabe der Leistungsbezüge das entsprechend höhere

Grundgehalt bereits berücksichtigt wurde und die Höhe der Berufungs-

und Bleibeleistungsbezüge entsprechend niedriger ausgefallen ist

(vgl. LT-Drs. 6/1871, S. 23). Der Gesetzgeber geht bei dieser Gruppe

insofern von einer Neubewertung aufgrund der veränderten

Voraussetzungen aus, so dass ein legitimer Sachgrund vorliegt.

3.

Randnummer 37

Es liegt schließlich kein Verstoß gegen das aus dem

Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot vor. Hinsichtlich

der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit rückwirkender Regelungen ist

zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine

grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt vor, wenn das

Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit

angehörende Tatbestände eingreift; eine regelmäßig zulässige,

unechte Rückwirkung ist demgegenüber gekennzeichnet durch die

Einwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte

und Rechtsbeziehungen (BVerfG 31.05.1960 2 BvL 4/59 -, juris,

Rdnr. 145 f., st.Rspr.).

Randnummer 38

Soweit die Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf die

Leistungszulagen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.07.2013

erfolgte, handelt es sich um eine echte Rückwirkung, weil das Gesetz

zur Änderung landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften

erst am 30.07.2013 verkündet wurde, aber rückwirkend zum 01.01.2013

– jedenfalls was die Erhöhung des Grundgehaltes und die

Konsumtionsregelung betrifft in Kraft trat (Art. 5 des Gesetzes)

und die Besoldung monatlich ausgezahlt wird.

Randnummer 39

Diese echte Rückwirkung ist vorliegend ausnahmsweise

zulässig. Von dem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze

bestehen Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des

Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine

Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand

des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine

bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht

schutzwürdig war. Bei den in der Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts anerkannten, nicht abschließend

definierten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen

ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage.

Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu

rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei

objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen

Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen. Eine Ausnahme vom

Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn

die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen

wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung

vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten.

Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die

Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet

werden musste, oder wenn das bisherige Recht in einem Maße

systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner

Verfassungsmäßigkeit bestanden. Der Vertrauensschutz muss ferner

zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem

Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung

erfordern, wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige

Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte oder wenn durch die

sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz

unerheblicher Schaden verursacht wird (vgl. etwa BVerfG Urteil vom

17.12.2013 – 1 BvL 5/08 –, juris, Rdnr. 65 ff. m. w.N.).

Randnummer 40

Vorliegend ist die echte Rückwirkung ausnahmsweise

zulässig, weil die Klägerin mit einer Rechtsänderung rechnen musste

und darüber hinaus durch die rückwirkende Gesetzesänderung kein

erheblicher Schaden verursacht wurde (vgl. auch VG Trier, Urteil vom

09.09.2014 1 K 711/14.TR – juris, Rdnr. 68 f.). Bereits im Februar

2012 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die

hessische Regelung zur Besoldung der Hochschullehrer

verfassungswidrig war und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum

01.01.2013 den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Daraufhin wurde

auch der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt aktiv und plante so

wie zahlreiche weitere Länder eine Reform der betroffenen

Regelungen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Erhöhung des

Grundgehalts sowie zur (Teil-)Konsumtion der Leistungsbezüge

datierte bereits vom 04.12.2012 und enthielt eine wenn auch

inhaltlich noch abweichende Anrechnungsregelung. In Hessen und

Bayern traten vergleichbare Konsumtionsregelungen bereits zum

01.01.2013 in Kraft. Mit dem Erlass einer wenngleich inhaltlich

noch nicht genau bekannten Anrechnungsregelung war also bereits

vor dem 01.01.2013 zu rechnen.

Randnummer 41

Ferner ist durch die rückwirkende Gesetzesänderung kein

Schaden eingetreten. Wenngleich die Berufungsleistungsbezüge der

Klägerin rückwirkend gekürzt wurden, erfolgte dies in Kombination

mit der Erhöhung des Grundgehalts, sodass letztlich kein von der

rückwirkenden Regelung Betroffener schlechter gestellt wurde. Das

Vertrauen in eine bestimmte Höhe der Bezüge, auf Grundlage derer

bereits Dispositionen getätigt wurden, wurde mithin nicht

enttäuscht.

Randnummer 42

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1

VwGO.

Randnummer 43

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 44

Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 23a BesVersEG LSA, § 1 LBesG LSA, § 3 LBesG LSA, § 2 HLeistBVO LSA, § 4 HLeistBVO LSA, § 28 LBesG LSA, § 29 LBesG LSA, § 35 LBesG LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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