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Rechtsprechung · VG Magdeburg

VG Magdeburg, Urteil vom 05.08.2013 – 5 A 56/12

Zur Absenkung des Ruhegehaltssatzes eines Beamten
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0805.5A56.12.0A

Leitsatz

Die Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf 71,75 % verstößt gegen keine rechtsstaatlichen Grundsätze.(Rn.18)

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des Landes Sachsen-Anhalt und bezieht seit 01. Oktober 2009 Versorgungsbezüge. Mit Bescheid der Beklagten vom 28.08.2009 wurde sein Ruhegehaltssatz auf 75 % festgesetzt. Gleichzeitig wurden die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge um den Anpassungsfaktor 0,97292 vermindert.

Randnummer 2

Mit Versorgungsmitteilung von Januar 2012 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sich aufgrund der Besoldungsanpassung zum 01. Januar 2012 sein Ruhegehaltssatz auf 71,75 % mindert.

Randnummer 3

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Absenkung des Ruhegehaltssatzes verstoße gegen das gesetzliche Rückwirkungsverbot, das Gebot der Besitzstandswahrung und beinhalte einen Vertrauensbruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Randnummer 4

Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Auf die Klagebegründung vom 29.05.2012 und den weiteren Schriftsatz vom 28.08.2012 wird wegen der Argumentation verwiesen.

Randnummer 5

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

Randnummer 6

die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2012 zu verurteilen, dem Kläger ab Januar 2012 Ruhegehalt in Höhe von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zu bezahlten.

Randnummer 7

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 8

die Klage abzuweisen.

Randnummer 9

Sie bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid und tritt dem Begehen des Klägers entgegen.

Randnummer 10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Randnummer 11

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Gründe

Randnummer 12

Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren.

Randnummer 13

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Randnummer 14

Allerdings handelt es sich bei der Mitteilung zu den Versorgungsbezügen Januar 2012 nicht um einen Verwaltungsakt, welcher aufgehoben werden könnte, vielmehr um eine schlichte Mitteilung der Rechtslage. Allerdings ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG stets ein Vorverfahren durchzuführen, unabhängig von der Frage, ob es um eine durch Verwaltungsakt zu regelnde Angelegenheit geht oder um schlichtes Verwaltungshandeln.

Randnummer 15

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Zahlung der Besorgungsbezüge, wie sie im Widerspruchsbescheid vom 09.02.2012 begründet worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Randnummer 16

Zunächst nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vollständig auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug, welcher es folgt.

Randnummer 17

Ergänzend ist nochmals klarzustellen:

Randnummer 18

Rückwirkungsverbot, Vertrauensschutz oder Beachtung bestandskräftiger Regelungen sind vorliegend nicht betroffen. Der Kläger verkennt, dass für seinen ab Oktober 2009 beginnenden Ruhestand von vornherein das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 galt, demnach auch § 69 e BeamtVG. Gemäß dessen Abs. 3 werden ab der 1. auf den 31.12.2002 folgende Anpassung die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bis zur 7. Anpassung durch einen Anpassungsfaktor vermindert. Im Falle des Klägers war dies bei Beginn seines Ruhestandes der Anpassungsfaktor Nr. 5, nämlich nach der 5. Erhöhung der Versorgungsbezüge mit einer Größe von 0,97292. Dieser Anpassungsfaktor wurde in der Anlage 5 zum Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 28.08.2009 zutreffend angewendet. Zum 01.01.2012 trat die 8. Anpassung nach dem 31.12.2002 in Sachsen-Anhalt in Kraft. Nunmehr wurde gemäß § 69 e Abs. 4 BeamtVG mit dem Inkrafttreten die „Endstufe“ der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz (nicht: die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge) vervielfältigt. § 69 Abs. 4 Satz 2 lautet: „Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt.“ Demzufolge bedurfte es vorliegend keiner Änderung des mit Bescheid vom 28.08.2009 ermittelten Ruhegehaltssatzes von 75 %. Dieser Satz wurde kraft Gesetzes auf 71,75 % festgesetzt. Demzufolge musste der vormalige Bescheid nicht etwa aufgehoben oder abgeändert werden. Der Kläger verkennt vollständig, dass schon die Versorgungsbezüge, die er seit 01.10.2009 erhalten hat, schrittweise, was das Versorgungsniveau anlangt, abgesenkt worden sind. Bei ihm wurde bereits von Beginn an die 5. Anpassungsstufe angewendet. Er hat zu keinem Zeitpunkt 75 % seiner letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erhalten, stets nur angepasste. Mit der Endstufe gilt dann der vom Gesetz vorgesehene „endgültige“ Ruhegehaltssatz von 71,75 %. Die Versorgungsbezüge selbst sind nie gekürzt worden. Die Versorgungsempfänger haben lediglich nicht in dem Maße an Erhöhungen teilgenommen wie die aktiven Beamten. Dadurch wurde dann in 8 Schritten im Ergebnis eine Absenkung des Versorgungsniveaus auf 71,75 % erreicht. Die entsprechende Regelung galt bereits beim Beginn des Ruhestandes des Klägers. Fragen des Vertrauensschutzes oder des Rückwirkungsgebotes stellen sich von vornherein nicht. Es sei noch angemerkt, dass die Rechtslage mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.2005 (2 BvR 1387/02) als grundgesetzkonform bestätigt worden ist.

Randnummer 19

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 20

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG entsprechend dem mit Beschluss vom 12.04.2012 vorläufig festgesetzten Wert.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 52 GKG-LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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