Rechtsprechung · VG Köln
VG Köln, Beschluss vom 20.08.2025 – 19 L 1931/25
- Spruchkörper
- 19. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2025:0820.19L1931.25.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der am 25.07.2025 gestellte Antrag,
der Antragsgegnerin aufzugeben, das Auswahlverfahren für den Dienstposten der Gruppenleitung Gewerbemeldestelle N01 fortzusetzen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist statthaft und fristgerecht gestellt.
Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen einen unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreicht werden. Mit ihm kann das Fehlen eines sachlichen Grundes geltend gemacht werden. Der Bewerber begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis. Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung folgt auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit. Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber brauchen Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird. Daher kann Primärrechtsschutz allein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einen Antrag nach § 123 VwGO geltend gemacht werden.
BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3/13 -, juris, Rn. 14, 22 f.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen. Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt. Die Frist wird mit Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund in Lauf gesetzt.
BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3/13 -, juris, Rn. 24 m.w.N.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller durch Mitteilung vom 18.07.2025 zur Kenntnis gegeben, dass das Auswahlverfahren zur Besetzung des Dienstpostens der Gruppenleitung Gewerbemeldestelle beendet worden ist. Der Antragsteller hat die Frist mit dem am 25.07.25 gestellten statthaften Antrag gewahrt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Streitgegenstandes treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund für die begehrte Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und das Recht, dessen Verwirklichung der Antragsteller gefährdet sieht (Anordnungsanspruch), vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Zwar ist der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung gegeben. Er ergibt sich in der vorliegenden Fallkonstellation aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet ist und deshalb - wie eingangs ausgeführt - bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann,
BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, juris, Rn. 22 und Beschluss vom 20.05.2026 - 2 VR 2.15 -, juris, Rn. 11.
Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat das Stellenbesetzungsverfahren rechtmäßig ab-gebrochen.
Ein möglicher Anspruch auf Fortführung des Auswahlverfahrens kann nur auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG gestützt werden.
vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 12 und vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, juris, Rn. 21 f.
Der Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerber-auswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind.
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers fehlt bereits dann, wenn er sich nicht auf eine mögliche Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs berufen kann. Dafür spricht hier, dass der Antragsteller (nur) Versetzungsbewerber ist. Denn Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusveränderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn.
BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, juris, Rn. 15
Bei dem Dienstposten, auf den sich der Antragsteller beworben hat, handelt es sich für ihn nicht um einen Beförderungsdienstposten. Der Dienstposten der Gruppenleitung der Gewerbemeldestelle ist ausweislich der Ausschreibung vom 17.10.2024 mit der Besoldungsgruppe A9 (mit Amtszulage) bewertet. Der Antragsteller befindet sich bereits in einem mit der Besoldungsgruppe A9 (mit Amtszulage) bewerteten Statusamt im Dienst der Stadt C..
Eine Statusrelevanz ist darüber hinaus auch bei vorgelagerten Auswahl-entscheidungen gegeben, in denen durch die Besetzung des (höherwertigen) Dienstpostens eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Beförderung vermittelt und die Auswahl für diese Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird.
BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3/13 -, juris, Rn. 15 m.w.N.
Es ist hier jedoch nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Dienst-postenvergabe eine Vorwirkung in diesem Sinne entfaltet.
Allerdings kommt auch in Fällen der bloßen Dienstpostenkonkurrenz, d.h. bei der Bewerbung um einen Dienstposten, auf den der jeweilige Bewerber ohne Statusveränderung umgesetzt oder versetzt werden kann, ein Anordnungsanspruch des unterlegenen Bewerbers in Betracht, wenn dies - namentlich um den Eintritt „vollendeter Tatsachen“ zu verhindern - zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geboten ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Dienstherr sich im Rahmen seines Organisationsermessens dazu entschieden hat, den Dienstposten auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu besetzen, dabei Beförderungs- und Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerber gleich zu behandeln, und die Stelle entsprechend ausgeschrieben hat,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, juris, Rn. 15 und Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, juris, Rn. 32.
Nur in diesem Fall steht auch dem Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerber ein Anspruch auf verfahrens- und sachfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle zu.
Die Antragsgegnerin hat die Ausschreibung vorliegend nicht auf Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerber beschränkt, sondern unbeschränkt intern und extern vorgenommen. Damit waren Beförderungsbewerber nicht ausgeschlossen. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch, den der Antragsteller danach erlangt haben könnte, geht jedoch in jedem Fall unter, wenn sich das Auswahlverfahren erledigt. Das ist der Fall, wenn das Bewerbungsverfahren durch einen wirksamen Abbruch beendet wurde.
Dies setzt voraus, dass die Entscheidung über den Abbruch rechtmäßig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingt eine Stellenausschreibung den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Der Dienstherr ist aufgrund seines Organisationsrechts grundsätzlich befugt, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung eines Dienstpostens aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden, ohne dass dadurch die Rechtsstellung von Bewerbern berührt wäre. Die Ausschreibung stellt nämlich lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber dar, und deshalb erwächst dem Dienstherrn aus seinem allgemeinen Organisationsrecht die verwaltungspolitische Befugnis, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren zu beenden und die zu besetzende Stelle entweder neu auszuschreiben oder im Wege einer besoldungsgleichen Umsetzung zu besetzen oder von einer Stellenbesetzung ganz abzusehen. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen.
vgl. BVerwG, Urteile vom 31.03.2011 - 2 A 2.09 -, juris, Rn. 16, vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, juris, Rn. 21 und vom 22.07.1999 - 2 C 14.98 -, juris.
Dabei genügt es nämlich - anders als bei einer vorgenommenen Auswahl-entscheidung zwischen Bewerbern -, wenn der Dienstherr, ohne dass Anhaltspunkte für ein willkürliches, nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarendes Vorgehen vorliegen, den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet bzw. den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält und zwar auch dann, wenn dieser sämtliche Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt. Unsachlich hingegen sind etwa solche Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen.
vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 - 2 A 2/09 -, juris, Rn. 21 m.w.N., Beschluss vom 29.07.2020 - 2 VR 3/20 -, juris, Rn. 13, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21/95 -, juris, Rn. 23, Beschluss vom 15.07.1994 - 2 B 134/93 -, juris, Rn. 11 m.w.N., Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6/11 -, juris, Rn. 20 und Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7/09 -, juris, Rn. 27.
Unter Anlegung dieses Maßstabes stellt sich der Abbruch des Stellenbesetzungs-verfahrens als rechtmäßig dar.
Er ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über den Abbruch wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 18.07.2025 formell ordnungsgemäß bekannt gegeben.
Der Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur dann rechtmäßig sein, wenn - neben dem Vorliegen eines sachlichen Grundes - sichergestellt ist, dass die von dem Verfahren Betroffenen von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Dies kann durch eine öffentliche Verlautbarung, etwa die erneute Ausschreibung der zu besetzenden Stelle, oder durch Mitteilungen an die im Verfahren bisher beteiligten Personen geschehen. Denn ihnen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgendes Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Verfahren ggf. geltend zu machen.
BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, juris, Rn. 28.
Dem Antragsteller wurde der Abbruch und der Grund für den Abbruch unmissverständlich mit Schreiben vom 18.07.2025 mitgeteilt Der Antragsgegner hat darin ausführt, dass das Stellenbesetzungsverfahren für die Position „Gruppenleitung Gewerbemeldestelle (m/w/d)“ lediglich mit ihm fortgesetzt und „mangels geeigneten Bewerber*innen dieses nun beendet wurde“.
Ergibt sich der für den Abbruch maßgebliche Grund evident aus dem Vorgang selbst, muss er auch nicht weiter schriftlich dokumentiert werden.
BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, juris, Rn. 29 unter Verweis auf: BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - IÖD 2012, Rn. 23 m.w.N.
So liegt der Fall hier.
Der Grund ergibt sich aus der Abbruchmitteilung und aus dem Verwaltungsvorgang, insbesondere aus dem Protokoll vom 04.07.2025 über die externen Auswahlrunde vom 03.07.2025. Danach hat die Antragsgegnerin in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens nach Durchführung des Auswahlgesprächs entschieden, das Auswahlverfahren abzubrechen, da sich der Antragsteller, als der einzige verbliebene Bewerber, ihrer Bewertung nach als nicht geeignet dargestellt hat.
Nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens sprechen auch keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens durch die Antragsgegnerin in Ansehung der vorstehenden Maßstäbe materiell rechtlich zu beanstanden ist.
Es lag ein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens vor.
Ausweislich des Auswahlvermerks hielt die Auswahlkommission der Antragsgegnerin den Antragsteller, als den einzigen verbliebenen Bewerber, nach dem strukturierten Auswahlgespräch für die ausgeschriebene Stelle letztlich nicht für geeignet. Dabei handelt es sich - wie einleitend dargestellt - um einen in der Rechtsprechung anerkannten Abbruchgrund. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller aus willkürlichen Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle ausschließen wollte, liegen hier nicht vor.
Diese ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller ein (weiteres) strukturiertes Auswahlgespräch durchgeführt hat.
Die Heranziehung eines strukturierten Auswahlgesprächs als weitere Erkenntnis-grundlage ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
Der Dienstherr ist verfassungsrechtlich nicht dazu gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Verfassungsrechtlich ist daher auch die Heranziehung weiterer Hilfsmittel einschließlich strukturierter Auswahlverfahren möglich, soweit diese, wie dienstliche Beurteilungen, hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere anerkannte Auswahlinstrumente wie strukturierte Auswahlgespräche, Assessment-Center-Verfahren und Intelligenz- sowie Persönlichkeitsstrukturtests ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm vielmehr ein Beurteilungsspielraum zu.
BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 03.08.2017 - 6 B 830/17 -, juris, Rn. 25, Urteil vom 21.06.2012 - 6 A 1991/11 - , juris, Rn. 61 ff.
Erforderlich ist allerdings, dass das entsprechende Auswahlinstrument aussagekräftige und valide, am Anforderungsprofil orientierte Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber ermöglicht und die Chancengleichheit der Bewerber gewährleistet; aus Rechtsschutzgründen muss dies nachprüfbar sein. Dazu muss das betreffende Verfahren hinreichend formalisiert bzw. strukturiert sein, aufgrund seiner formalen und inhaltlichen Gestaltung allen Kandidaten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Befähigung und Eignung bieten, hinreichende Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherstellen und jedenfalls in Grundzügen dokumentiert werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2020 - 6 B 101/20 -, juris, Rn. 27 m.w.N.
Die Antragsgegnerin hat sich für eine unbeschränkte interne und externe Ausschreibung entschieden und mit den Bewerbern am 28.11.2024 Auswahlgespräche geführt. Das mit dem Antragsteller - nach den von ihm geführten Verfahren 19 L 2454/24 und 19 L 201/25 - in Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens am 03.07.2025 geführte (weitere) Auswahlgespräch und die darauf fußende Auswahlentscheidung sind hinreichend nachvollziehbar dokumentiert.
Bei der Bewertung der in Auswahlgesprächen gezeigten Eignung kommt dem Antragsgegner - wie bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen - ein Spielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom - 6 B 101/20 -, juris, Rn. 55.
Fehler sind auch insoweit hier nicht ersichtlich und auch vom Antragsteller nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG). Der Streitwert bemisst sich bei Abbruchverfahren grundsätzlich nach dem Auffangwert und nicht im Hinblick auf die im Streit stehende Stelle. Das Begehren ist noch nicht auf eine Entscheidung über die Stellenbesetzung gerichtet, sondern lediglich auf die Überwindung des mit der Abbruchentscheidung geschaffenen Hindernisses für die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des danach anzusetzenden Auffangwertes erfolgt nicht, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2018 - 1 B 1160/17 -, juris, Rn. 56 ff.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Zitierte Vorschriften
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