Rechtsprechung · VG Karlsruhe
VG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2015 – 2 K 3869/15
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGKARLS:2015:1210.2K3869.15.0A
Leitsatz
Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozess durch Berichterstatter.(Rn.5)
Tenor
1. Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhes vom 03.07.2015, Az. 32-0532.3/43017, wird das beklagte Land verpflichtet, den Bescheid des Landratsamts Freudenstadt vom 16.12.2013, Az. 8519.02-1 (Unternehmensnummer 08 237074 01871 7), insoweit abzuändern, dass für die Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL) im gemeinsamen Antragsverfahren 2013 eine förderfähige Fläche von 44,03 ha bezüglich der Gemarkung ... berücksichtigt wird.
2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt weitere Zahlungen aus der Ausgleichzulage für landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete für 2013 auf der Gemarkung ....
Die Klage richtet sich gegen den Auszahlungsbescheid Ausgleichszulage 2013 des Landratsamts Freudenstadt vom 16.12.2013 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.07.2015 zum Aktenzeichen 32-0532.3/43017. Der Klageantrag des Klägers ist unter Berücksichtigung seines Schreibens vom 20.11.2015 so auszulegen, dass er eine zusätzliche Ausgleichszulage begehrt, soweit die gewährte Ausgleichszulage hinter der bei der Betriebsprüfung festgestellten Fläche von 44,03 ha auf der Gemarkung ... zurück bleibt.
Mit Schriftsatz vom 06.10.2015 hat das beklagte Land den geltend gemachten Anspruch des Klägers anerkannt.
Gründe
Das beklagte Land ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO seinem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (zum Anerkenntnisurteil im Verwaltungsrechtsstreit vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 07.01.1997 – 4 A 20.95, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 25.05.2010 – 2 A 127/10, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.1990 – 5 S 2776/89, juris).
Beschluss
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 11.09.2015 gemäß § 52 Abs. 3 S. 1 GKG auf 215,26 € festgesetzt.
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, §§ 3 und 5 GKG verwiesen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Karlsruhe in 2 K 3869/15 entschieden?“