Rechtsprechung · VG Hamburg
VG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2026 – 32 D 4623/22
- Spruchkörper
- 32. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGHH:2026:0226.32D4623.22.00
- Normenkette
- § 81 DG HA, § 83 DG HA, § 7 StrEG, § 252 BGB, § 39 BeamtStG ... mehr
Leitsatz
1. Die nach Einstellung eines Disziplinarverfahrens zu gewährende Entschädigung umfasst nach § 83 Abs. 1 HmbDG den durch das disziplinarische Einschreiten verursachten Vermögensschaden.
2. Wird im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG ausgesprochen, ist dieses – obwohl es sich um eine eigenständige beamtenrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt – für das Entschädigungsverfahren nach §§ 81 ff. HmbDG dem Disziplinarverfahren zuzurechnen.
3. Der Begriff des Vermögensschadens in § 83 Abs. 1 HmbDG entspricht demjenigen in § 7 StrEG.
4. Eine Erschwerniszulage stellt einen Besoldungsbestandteil und keine Aufwandsentschädigung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.9.2001, 2 C 34/00, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 8.7.1994, 2 C 4.93, juris Rn. 19; OLG Hamm, Urt. v. 6.3.1996, 13 U 211/95, juris Rn. 4), so dass dem Entschädigungsanspruch weder eine Einsparung des Aufwands entgegen gehalten werden kann noch eine Vorteilsanrechnung der ersparten persönlichen Härte in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1967, VI ZR 46/66, juris Rn. 10 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 6.3.1996, 13 U 211/95, juris Rn. 4).
5. In Fällen des Zusammentreffens von Strafverfahren und Disziplinarverfahren erfassen die §§ 81 ff. HmbDG nach ihrem Schutzzweck nur diejenigen Schäden, die bei Beamten gerade durch das – nur ihnen gegenüber mögliche – Einschreiten nach dem Disziplinarrecht verursacht werden. Diese begrenzte, allein auf den Ausgleich der vom Disziplinarrecht ausgehenden Sonderbelastungen für Beamte abzielende Tragweite der Regelung kommt auch in § 83 Abs. 4 HmbDG zum Ausdruck, wonach für einen Schaden, der auch ohne das disziplinarische Einschreiten eingetreten wäre, keine Entschädigung geleistet wird (vgl. zur Vorgängerschrift § 110 HmbDO: BVerwG, Urt. v. 12.2.1981, 2 C 46/78, WKRS 1981, 11571, Rn. 18).
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2022, soweit diese entgegenstehen, verpflichtet, dem Kläger eine weitere Entschädigung in Höhe von 6.908,53 Euro zu gewähren.
Die Beklagte wird verurteilt, die zu gewährende Entschädigung ab dem 17. November 2022 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 40 Prozent und die Beklagte zu 60 zu Prozent.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach dem Hamburgischen Disziplinargesetz.
Der Kläger ist Obersekretär im Strafvollzugsdienst und war im Jahr 2019 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) … tätig.
Am 17. Dezember 2018 wurde dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 ein Nebenbeschäftigungsauftrag als nebenamtlicher Leiter der Fußballgruppe in der JVA … im Umfang von jährlich 100 Unterrichtsstunden zu jeweils 45 Minuten zu je 18,82 Euro erteilt. Darin hieß es zudem: „Bei Ausfall der Inanspruchnahme und Verhinderung des Auftragnehmers (z.B. Urlaub, Krankheit pp.) wird keine Vergütung gezahlt.“ Am 27. Mai 2019 wurde der Nebenbeschäftigungsauftrag für das Jahr 2019 um 140 Stunden aufgestockt.
Im Jahr 2019 wurde gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit eingeleitet. Der Kläger wurde verdächtigt, für zwei Inhaftierte verbotene Gegenstände wie Mobiltelefone und Betäubungsmittel in die JVA … verbracht und dafür eine Vergütung erhalten zu haben. Im Zuge des Strafverfahrens wurde am 6. Juni 2019 ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg gegen den Kläger erlassen, welcher am 13. Juni 2019 vollstreckt wurde. Der Kläger überließ der Polizei im Zuge der Durchsuchung im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens drei Mobiltelefone, wobei zwei davon möglicherweise nicht in seinem Eigentum standen.
Am 18. Juni 2019 wurde wegen dieser Vorwürfe ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet und zugleich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Der Kläger war am 18. und 19. Juni 2019 krankgeschrieben nicht im Dienst.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2019 wurde dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG i.V.m. § 48 Abs. 1 HmbBG unter Anordnung des sofortigen Vollzuges untersagt. Zugleich wurde dem Kläger ein Hausverbot für alle Justizvollzugsanstalten der Beklagten erteilt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger 134 Stunden aus seinem Nebenbeschäftigungsauftrag als Fußballtrainer abgeleistet.
Die bei der Durchsuchung überlassenen Mobiltelefone wurden dem Kläger am 9. Januar 2020 von der Polizei in Absprache mit der Staatsanwaltschaft wieder ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 teilte die Staatsanwaltschaft der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Im Anschluss daran wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt.
Am 15. März 2021 wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufgehoben. Während der Dauer des Verbots hatte der Kläger keinen Erholungsurlaub genommen.
Mit Einstellungsverfügung vom 16. Juni 2021 stellte die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 HmbDG gegen den Kläger ein, verbunden mit der Feststellung, dass ein Dienstvergehen nicht vorliegt.
Mit Schreiben vom 6. September 2021 beantragte der Kläger Entschädigung für den Zeitraum seiner Suspendierung. Dabei machte er die allgemeine Stellenzulage (22,11 Euro), die Wechselschichtzulage (76,70 Euro), die Stellenzulage Justizvollzug (101,81 Euro), die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (160 bis 180 Euro) und die Vergütung als Fußballtrainer (400 bis 600 Euro) geltend. Jetzt verdiene er ca. 3.350 bis 3.450 Euro monatlich. Das seien monatlich ca. 350 Euro netto mehr als während der Suspendierung (ca. 3.050 Euro). Zusätzlich habe er als Leiter der Gruppe Fußball nebenamtlich zwischen 400 und 500 Euro netto monatlich verdient. Mit Schreiben vom 13. September 2021 machte der Kläger zusätzlich Handykosten (ohne Handy) geltend, da dieses von der Dienststelle Interne Ermittlungen (DIE) eingezogen worden sei.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2021 erkannte die Beklagte dem Kläger für den Vermögensschaden, den er aufgrund des Disziplinarverfahrens erlitten habe, eine Entschädigung zu. Die Entschädigung wurde in der Weise gewährt, dass die Bezüge des Klägers so zu bemessen seien, als hätte er im Zeitraum Juni 2019 bis März 2021 einen Anspruch auf die Stellenzulage Justizvollzug und die Wechselschichtzulage gehabt. Darüberhinausgehende Ansprüche wurden abgelehnt. Eine entgangene Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten sei nicht zu entschädigen. Diese Zulage sei keine Gegenleistung für eine besondere Tätigkeit oder einen speziellen Aufgabenbereich, sondern eine entschädigungsähnliche Kompensation für besondere persönliche Härten (wie z.B. Schlafmangel, erschwertes gemeinsames Familienleben, Einschränkungen in der Freizeitgestaltung), die nur bei tatsächlichem Vorliegen der entsprechenden Dienstzeittatbestände gezahlt und im Nachhinein spitz abgerechnet werde. Diese besonderen Härten seien während der Suspendierung nicht eingetreten. Insofern sei kein Schaden i.S.d. § 81 HmbDG entstanden. Ebenso verhalte es sich bei der Erstattung der Handykosten, welches dem Kläger aufgrund der Einziehung durch das Dezernat Interne Ermittlungen nicht zur Verfügung gestanden habe. Hierbei handele es sich um ein eigenständiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren, welches nicht im Zusammenhang mit dem behördlichen Disziplinarverfahren stehe. Zudem ergebe sich aus dem Zusammentreffen von Straf- und Disziplinarverfahren, dass der Schaden, dessen Eintritt nach hinweggedachtem Disziplinarverfahren nicht entfalle, nach § 83 Abs. 4 HmbDG nicht ersetzt werde. Das gleiche gelte für die geltend gemachte Bezahlung als Fußballtrainer. In dem Nebenbeschäftigungsauftrag sei geregelt, dass keine Vergütung bei Ausfall der Inanspruchnahme und Verhinderung des Auftragnehmers gezahlt werde. Insofern sei die entgangene Entlohnung dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, da er beispielsweise auch bei Erkrankung oder pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen keinen Anspruch auf Zahlung gehabt hätte. Im Übrigen habe der Auftrag nur das Jahr 2019 umfasst. Für die Jahre 2020 und 2021 sei daher kein Einnahmeverlust entstanden. Das Disziplinarverfahren sei hier nicht ursächlich geworden.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 erhob der Kläger Widerspruch, den er mit weiterem Schreiben vom 2. Mai 2022 begründete. Bezüglich der Zulagen komme es nicht darauf an, ob diese eine Gegenleistung für besondere Tätigkeiten oder spezielle Aufgabenbereiche darstellten. Vielmehr sei er so zu stellen, wie er ohne das Disziplinarverfahren gestanden hätte, da so die einschlägige Definition eines Vermögensschadens laute. Dasselbe gelte für die Handykosten und die entgangene Bezahlung als Fußballtrainer. Diese Verluste seien gerade nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, sondern seien durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens adäquat verursacht worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Beklagte wiederholte und vertiefte ihre Begründung aus dem Ausgangsbescheid.
Am 16. November 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass bezüglich der Erschwerniszulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten nichts anderes gelten könne als für die allgemeine Stellenzulage und die Wechselschichtzulage. Auch diese seien gewährt worden, ohne dass sich die Belastung tatsächlich realisiert habe. Er habe im Monat zwischen vier und acht Nachtdienste abgeleistet. Dazu seien Tagesdienste an zwei Wochenenden gekommen. Zusätzlich habe er lange Tagesdienste an Feiertagen gehabt. Er hätte auch in den Folgejahren einen Nebenbeschäftigungsauftrag für die Tätigkeit als Fußballtrainer aufgrund des kontinuierlichen Bedarfs erhalten. Die Beklagte habe nicht ausgeführt, dass und warum der Bedarf entfallen sei. Während des Zeitraums des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte als Fußballtrainer in den Jahren 2019 und 2020 sei er durch einen Kollegen vertreten worden. Dieser habe die Tätigkeit gegenüber der Beklagten abgerechnet (für 2019: für September 514,36 Euro, für November 439,10 Euro; für 2020: für März 326,60 Euro, für August 560 Euro, für September bis Dezember jeweils 120 Euro). Ihm sei am 15. Juni 2021 die Leitung der Fußballgruppe wieder übertragen worden. Zuletzt habe ihm die Beklagte den Nebenbeschäftigungsauftrag am 12. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2025 erteilt. Die befristete Übertragung entspreche der gängigen Praxis der Beklagten. Es sei mithin davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit ohne das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte durchgehend ausgeübt hätte. Der Umfang des Trainings, dass er geleitet hätte, wäre höher gewesen als im Falle seines Kollegen. Er sei anders als sein Kollege vom damaligen Dienstgruppenleiter für jedes Training und für die Spiele vom Dienst freigestellt worden. Die Stunden seien seinem damaligen Stundenguthabenkontingent abgezogen worden. Somit hätte er von Juli bis Dezember 2019 jeden Monat etwa 600 Euro für die Nebentätigkeit als Trainer erhalten. Im Pandemiejahr wären es ungefähr für die sechs Monate, die der Kollege an seiner Stelle eingesetzt worden sei, ebenfalls etwa 3.600 Euro gewesen. Offenbar habe sein Kollege das Training nicht so häufig leiten können, wie er das getan hätte. Betreffend die Handykosten sei darauf hinzuweisen, dass die Einziehung des Handys auch aufgrund der disziplinarischen und in der Folge strafrechtlichen Ermittlungen erfolgt sei, so dass auch diese Kosten zu erstatten seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm für den Zeitraum von Juni 2019 bis einschließlich März 2021 eine Entschädigung für die entgangene Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, das Gehalt als Fußballtrainer sowie die Handykosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen und den Bescheid vom 10. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2022 aufzuheben, soweit diese dem entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass § 83 HmbDG nicht in Orientierung an § 7 StrEG oder zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen ausgelegt werden könne. Der Gesetzgeber habe die ursprüngliche Verweisung auf das strafrechtliche Entschädigungsrecht durch eigenständige Regelungen ersetzt (Bü-Drs. 17/3377, S. 39). Diese seien zwar an die Regelungen des strafrechtlichen Entschädigungsrechts angelehnt, aber nicht zwingend in allen Details identisch. Es sei vielmehr erforderlich, die Besonderheiten des beamtenrechtlichen Verhältnisses zu berücksichtigen. Ein Beamter habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung und damit auch nicht darauf, in einem Bereich zu verbleiben, in dem bestimmte Zulagen gewährt würden. Da kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verwendung bestehe, könne der Dienstherr einen Beamten aus jedem sachlichen Grund anderweitig einsetzen. Im Rahmen eines Erst-Recht-Schlusses ergebe sich daraus, dass dies auch im Falle einer vollständigen Freistellung gelten müsse. Dem Kläger seien im Rahmen der Entschädigungsprüfung die Nachzahlung der Stellenzulage Justizvollzug sowie der Wechselschichtzulage zugestanden worden. Für monatlich zu gewährende Erschwerniszulagen gebe es auch Tatbestände, bei denen diese auch bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung nach § 13 HmbEZulVO weitergewährt würden. Im Umkehrschluss sei die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht entschädigungsfähig. Diese Zulage sei keine Gegenleistung für eine besondere Tätigkeit oder einen speziellen Aufgabenbereich, sondern eine entschädigungsähnliche Kompensation für besondere persönliche Härten, die bei tatsächlichem Vorliegen der entsprechenden Dienstzeittatbestände gezahlt und im Nachhinein spitz abgerechnet und nicht monatlich pauschaliert ausgezahlt werde. Diese Zulage werde auch nicht bei Urlaub, Erkrankung und sonstigen die Ableistung von ungünstigen Diensten hindernden Gründen geleistet. Der Kollege des Klägers habe in seiner Tätigkeit als Fußballtrainer im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 2.348,40 Euro abgerechnet. Es sei zu beachten, dass aufgrund der Corona-Pandemie sportliche Aktivitäten nur eingeschränkt stattgefunden hätten.
Die Beklagte hat auf Anfrage des Gerichts Berechnungen zu hypothetischen Dienstzeiten des Klägers im Zeitraum des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und zu hypothetischen Verdiensten als Fußballtrainer vorgelegt und erläutert. Die Sachakten des Ausgangs- und Widerspruchsverfahrens sowie der Disziplinarvorgang haben bei der Entscheidung vorgelegen.
II.
1. Die Entscheidung ergeht § 84 Abs. 3 Satz 2 HmbDG durch Beschluss, d.h. ohne mündliche Verhandlung.
2. Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Der Kläger hat bei Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale im Übrigen [dazu a)] einen Anspruch auf Entschädigung auch für die Erschwerniszulage Dienst zu ungünstigen Zeiten [dazu b)] sowie für seine entgangene Vergütung als nebenamtlicher Fußballtrainer [dazu c)]. Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung für sogenannte Handykosten [dazu d)]. Soweit dem Kläger Entschädigung zu gewähren ist, kommt ihm auch ein Anspruch auf Prozesszinsen zu [dazu e)].
a) Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung aus §§ 81 ff. HmbDG.
Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HmbDG wird eine Beamtin oder ein Beamter vom Dienstherrn entschädigt, wenn sie oder er durch ein Einschreiten nach dem Hamburgischen Disziplinargesetz einen Schaden erlitten hat, das Disziplinarverfahren nach § 25 Abs. 3 oder § 32 Abs. 1 HmbDG eingestellt wird und ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.
Vorliegend ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid vom 16. Juni 2021 nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 HmbDG mit der Feststellung, dass ein Dienstvergehen nicht vorliegt, eingestellt worden.
Der Kläger hat die Entschädigung auch innerhalb der Frist von drei Monaten nach Zustellung der Einstellungsverfügung gemäß § 84 Abs. 1 und 2 HmbDG bei dem Personalamt als zuständiger Behörde beantragt.
b) Der Kläger hat Anspruch auf Entschädigung für die entgangene Gewährung der Erschwerniszulage Dienst zu ungünstigen Zeiten in Höhe von 3.547,01 Euro.
Nach § 83 Abs. 1 HmbDG ist Gegenstand der Entschädigung der durch das Einschreiten nach diesem Gesetz verursachte Vermögensschaden.
Der durch das Einschreiten nach diesem Gesetz verursachte Vermögensschaden in § 83 Abs. 1 HmbDG ist – insbesondere nach systematischer und historischer Auslegung – entsprechend den zu § 7 StrEG entwickelten Grundsätzen zu verstehen. Der Gesetzgeber hat die §§ 81 ff. HmbDG mit dem Gesetz zur Regelung disziplinarrechtlicher Angelegenheiten vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69) eingefügt. Zuvor war der Anspruch auf Entschädigung in §§ 110, 111 HmbDO geregelt. § 110 Abs. 2 HmbDO enthielt eine Verweisung auf die Vorschriften des Strafverfolgungsentschädigungsgesetzes. Die Voraussetzungen und der Umfang des Entschädigungsanspruchs sind nunmehr im Hamburgischen Disziplinargesetz geregelt, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Vorschriften des Strafverfolgungsentschädigungsgesetzes bedarf. Der Gesetzgeber hat aber betont, dass die Vorschriften des Disziplinargesetzes an die entsprechenden Vorschriften des Strafverfolgungsentschädigungsgesetzes angelehnt sind (Bü-Drs. 17/3377, S. 39). Das zeigt sich auch an der teils nahezu wortgleichen Formulierung einzelner Vorschriften. Schließlich verfolgen die Entschädigungsvorschriften der §§ 81 ff. HmbDG dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz vergleichbare Zwecke. Damit ist nichts dafür ersichtlich, dass der Begriff des Vermögensschadens in § 83 Abs. 1 HmbDG abweichend von demjenigen in § 7 StrEG zu verstehen sein soll. Ein Vermögensschaden i.S.v. § 7 StrEG ist jede durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten. Eingeschlossen sind die Nachteile im Fortkommen und Erwerb, vor allem der Verdienstausfall und der entgangene Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles hätte erwartet werden können (Kunz/Grommes, in: MüKo StPO, 2. Aufl. 2025, § 7 StrEG Rn. 8). Es sind grundsätzlich die §§ 249 bis 252 BGB anzuwenden; im Bereich der entschädigungspflichtigen Tatbestände ist der volle Vermögensschaden zu ersetzen (OLG Celle, Urt. v. 22.6.2004, 16 U 18/04, juris Rn. 18; Kunz/Grommes, in: MüKo StPO, 2. Aufl. 2025, § 7 StrEG Rn. 8 m.w.N.).
Gemessen an diesen Maßstäben stellt auch die Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten einen ersatzfähigen Schaden dar. Dass der Kläger diesen Dienst tatsächlich nicht geleistet hat, spielt für die Bestimmung des Vermögensschadens keine Rolle. Nach den vorgenannten Grundsätzen des Schadensrechts sind ein Verdienstausfall und der entgangene Gewinn ersatzfähig. Dadurch sollen die erlittenen Nachteile ausgeglichen werden, die darin bestehen, dass sich eine Vermögensposition infolge des schädigenden Ereignisses nicht realisieren konnte. Dies ist vorliegend der Fall: Der Kläger durfte seinen Dienst nicht erbringen und konnte dadurch Zulagen, die ihm normalerweise gezahlt worden wären, nicht erhalten. Dabei ist zu beachten, dass die Erschwerniszulage einen Besoldungsbestandteil und keine Aufwandsentschädigung darstellt (BVerwG, Urt. v. 13.9.2001, 2 C 34/00, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 8.7.1994, 2 C 4.93, juris Rn. 19; OLG Hamm, Urt. v. 6.3.1996, 13 U 211/95, juris Rn. 4), auch wenn mit ihr ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten wird (§ 1 Satz 2 HmbEZulVO). Auch im Rahmen zivilrechtlichen Schadensersatzes für den Verdienstausfall von Beamten sind entgangene Erschwerniszulagen wie z.B. diejenige für Dienst zu ungünstigen Zeiten grundsätzlich zu erstatten. Denn anders als im Fall einer Aufwandsentschädigung kann der Erschwerniszulage als Besoldungsbestandteil nicht die Einsparung des Aufwands entgegengehalten werden (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 22.9.1967, VI ZR 46/66, juris Rn. 10 f.; OLG Hamm, Urt. v. 6.3.1996, 13 U 211/95, juris Rn. 4). Daher kommt auch eine Vorteilsanrechnung der ersparten persönlichen Härte, wie sie von der Beklagten angedeutet wird, nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1967, VI ZR 46/66, juris Rn. 12).
Diesem Ergebnis stehen auch nicht Besonderheiten des Beamtenverhältnisses entgegen, die nach Auffassung der Beklagten bei Auslegung von § 83 HmbDG zu beachten sein sollen. Der Hinweis auf den fehlenden Anspruch auf eine bestimmte Verwendung führt nicht zu einer abweichenden Bestimmung des Vermögensschadens. Denn zu betrachten ist der Zustand, in dem sich der Betroffene befunden hätte, wenn kein Disziplinarverfahren gegen ihn geführt worden wäre. Wäre es im betreffenden Zeitraum voraussichtlich nicht zu einer anderen Verwendung gekommen, bleibt es bei der Betrachtung der Verwendung zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens. Auch führt der Hinweis der Beklagten auf §§ 12 Abs. 1, 13 HmbEZulVO bzw. den zu dieser Vorschrift und § 47 HmbBesG erlassenen Verwaltungsvorschriften nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Regelungen sehen lediglich vor, dass die Erschwerniszulagen nur gewährt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten, ihren Dienst auch tatsächlich leisten. Für den im Rahmen des Entschädigungsanspruchs nach § 83 Abs. 1 HmbDG zu ermittelnden Vermögensschaden kommt es aber darauf an, ob dem Kläger, wenn er seinen Dienst hätte leisten können, die Erschwerniszulage zugestanden hätte.
Demnach ist der Kläger nach der schadensrechtlichen Differenzhypothese so zu stellen, wie er ohne das disziplinarische Einschreiten stünde. In diesem Fall wäre er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge im Zuge der Dienstpläne auch für Dienste zu ungünstigen Zeiten herangezogen worden und hätte unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EZulVO eine Zulage erhalten. Anzahl und Dauer der zugrundezulegenden Dienste zu ungünstigen Zeiten ergeben sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung.
Abzustellen ist auf den Zeitraum des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG vom 20. Juni 2019 bis zum 15. März 2021. Eine Entschädigung wäre grundsätzlich auch schon ab der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 18. Juni 2019 in Betracht gekommen, an diesem und dem Folgetag war der Kläger jedoch krankgeschrieben nicht im Dienst. Nach Aufhebung des Verbots befand sich der Kläger zunächst im Urlaub, bevor er regulär seinen Dienst wieder aufgenommen hat. Obwohl es sich bei dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte grundsätzlich um eine eigenständige beamtenrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt, stellt sich diese vorliegend als dem Disziplinarverfahren zuzurechnende Maßnahme dar. So wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach Einleitung des Disziplinarverfahrens (vgl. zur Zulässigkeit der Anordnung nach Einleitung des Disziplinarverfahrens: OVG Münster, Beschl. v. 25.6.2020, 6 B 238/20, juris Rn. 4 ff.) und aufgrund derselben Verdachtsmomente erlassen, die auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren. Die Fortdauer des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus war zudem nach § 39 Satz 2 BeamtStG nur wegen der Einleitung des Disziplinarverfahrens zulässig.
Daraus ergibt sich ein erstattungsfähiger Vermögensschaden in Höhe von 3.547,01 Euro. Im Einzelnen:
Nach § 3 Abs. 2 HmbEZulVO ist Dienst zu ungünstigen Zeiten der Dienst an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (Nr. 1), an Samstagen nach 13.00 Uhr (Nr. 2), an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen (Nr. 3), im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr (Nr. 4).
Nach § 4 Abs. 1 HmbEZulVO betrug die Zulage für Dienst an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, im Jahr 2019 3,49 Euro je Stunde, im Jahr 2020 3,60 Euro je Stunde und im Jahr 2021 3,65 Euro je Stunde (Nr. 1). Für Dienste an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr betrug die Zulage im gesamten Zeitraum 0,77 Euro je Stunde (Nr. 2) und für Dienste im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr im gesamten Zeitraum 1,28 Euro je Stunde (Nr. 3). Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage nach § 4 Abs. 2 HmbEZulVO anteilig gewährt.
Ausgehend von den Berechnungen der Beklagten, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, wäre der Kläger im Zeitraum der disziplinarischen Maßnahme wie folgt eingesetzt worden:
Dienste nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 HmbEZulVO im Jahr 2019
Dienst
Dienstzeit
Stunden
Tage mit Dienst
Summe Stunden
Sonntag
7:45 – 19:00
11,25
8
90
Nachtdienst Sa. auf So. (Anteil So.)
0:00 – 6:00
6
6
36
Nachtdienst So. auf Mo. (Anteil So.)
19:00 – 0:00
5
6
30
Feiertage
Diverse, vgl. Berechnung Bekl.
39,25
Gesamt
195,25
Dienste nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 HmbEZulVO im Jahr 2020
Dienst
Dienstzeit
Stunden
Tage mit Dienst
Summe Stunden
Sonntag
7:45 – 19:00
11,25
16
180
Nachtdienst Sa. auf So. (Anteil So.)
0:00 – 6:00
6
10
60
Nachtdienst So. auf Mo. (Anteil So.)
19:00 – 0:00
5
10
50
Feiertage
Diverse, vgl. Berechnung Bekl.
75,5
Gesamt
365,5
Dienste nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 HmbEZulVO im Jahr 2021
Dienst
Dienstzeit
Stunden
Tage mit Dienst
Summe Stunden
Sonntag
7:45 – 19:00
11,25
4
45
Nachtdienst Sa. auf So. (Anteil So.)
0:00 – 6:00
6
2
12
Nachtdienst So. auf Mo. (Anteil So.)
19:00 – 0:00
5
2
10
Feiertage
Diverse, vgl. Berechnung Bekl.
6,25
Gesamt
73,25
Dabei wird berücksichtigt, dass der Kläger nach Annahme der Beklagten keinen freiwilligen Tagesdienst von 6:00 bis 7:45 Uhr an Sonntagen verrichtet hätte. Dem ist der Kläger mit dem Einwand, dass die Beklagte keine Grundlage für diese Einschätzung nenne, nicht substantiiert entgegengetreten.
Dienste nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 HmbEZulVO im Gesamtzeitraum
Dienst
Dienstzeit
Stunden
Tage mit Dienst
Summe Stunden
Samstag Tag
13:00 – 19:00
6
28
168
Samstag Nacht (Anteil Tagesdienst)
19:00 – 20:00
1
18
18
Gesamt
186
Dienste nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 HmbEZulVO im Gesamtzeitraum
Dienst
Dienstzeit
Stunden
Tage mit Dienst
Summe Stunden
Nachtdienst wochentags
20:00 – 06.00
10
53
530
Nachtdienst Fr. auf Sa.
20:00 – 06.00
10
18
180
Nachtdienst Sa auf So. (Anteil Sa.)
20:00 – 0:00
4
18
72
Nachtdienst So. auf Mo. (Anteil Mo.)
0:00 – 06:00
6
18
108
Gesamt
890
Daraus ergibt sich Folgendes:
Dienst
Stunden
Stundensatz
Gesamtbetrag
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 HmbEZulVO im Jahr 2019
195,25
3,49 Euro
681,42 Euro
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 HmbEZulVO im Jahr 2020
365,5
3,60 Euro
1.315,80 Euro
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 HmbEZulVO im Jahr 2021
73,25
3,65 Euro
267,36 Euro
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 HmbEZulVO
186
0,77 Euro
143,22 Euro
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 HmbEZulVO
890
1,28 Euro
1.139,20 Euro
Gesamt
3.547,01 Euro
c) Der Kläger hat Anspruch auf Entschädigung für die entgangene Vergütung als Fußballtrainer in Höhe von 3.361,52 Euro.
Der Ausfall der Vergütung als Fußballtrainer ist zurechenbare Folge des Einschreitens im Disziplinarverfahren, da dem Kläger wegen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und des Hausverbots für alle Justizvollzugsanstalten die Tätigkeit als Fußballtrainer für die Gefängnismannschaft unmöglich war.
Einer Erstattungsfähigkeit als Vermögensschaden i.S.v. § 83 Abs. 1 HmbDG steht nicht entgegen, dass im zugrundeliegenden Auftrag für das Jahr 2019 bestimmt ist, dass für Ausfälle keine Vergütung gezahlt werde. Die vertragliche Abrede stellt keinen Ausschluss der Haftung für entgangenen Gewinn dar, sondern stellt lediglich klar, dass die Vergütung nur dann entsteht, wenn der Kläger die Trainings auch abhält. Diese vertragliche Bestimmung hat jedoch keinen Einfluss auf die Entschädigungsebene. Denn es ist nach der Differenzhypothese gerade zu bestimmen, welche Vergütung der Kläger als Fußballtrainer verdient hätte, wenn nicht das streitgegenständliche Disziplinarverfahren gegen ihn geführt worden wäre. Zu berücksichtigen sind damit allein die Hinderungsgründe, die nicht dem Disziplinarverfahren zuzurechnen sind. Dazu gehören z.B. Urlaubs- und Krankheitszeiten und auch solche Zeiträume, in denen aufgrund pandemiebedingter Kontakt- und Sportausübungsbeschränkungen die Durchführung des Fußballtrainings nicht möglich gewesen ist.
Der Kläger kann grundsätzlich auch Entschädigung für den Vergütungsausfall der Jahre 2020 und 2021 verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass der Nebenbeschäftigungsauftrag des Klägers nur für das Jahr 2019 erteilt worden war. Nach dem auch im Rahmen von § 83 Abs. 1 HmbDG anwendbaren § 252 Satz 2 BGB gilt der Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Hinsichtlich des Maßes an die Wahrscheinlichkeit, mit der der entgangene Gewinn eingetreten wäre, genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (BGH, Urt. v. 8.5.2012, XI ZR 262/10, juris Rn. 64; BGH, Urt. v. 30.5.2001, VIII ZR 70/00, juris Rn. 8; BAG, Urt. v. 21.4.2016, 8 AZR 753/14, juris Rn. 44) bzw. kommt es darauf an, ob die Erzielung des Gewinns wahrscheinlicher ist als dessen Ausbleiben (BGH, Urt. v. 21.1.2016, I ZR 90/14, juris Rn. 21). Vorliegend ist es wahrscheinlich, dass der Kläger auch in den Jahren 2020 und 2021 als Trainer der Fußballmannschaft (weiter-)beschäftigt worden wäre. Die Beklagte hat weder vorgetragen noch substantiiert, dass sie den Kläger – das Disziplinarverfahren hinweggedacht – in den Jahren 2020 und 2021 nicht als Fußballtrainer beauftragt hätte, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Kläger in den Jahren 2020 und 2021 während seiner Suspendierung keinen Auftrag als Fußballtrainer innehatte. Auch die Befristung der Verträge auf ein Jahr entspricht der gängigen Praxis der Beklagten; daraus kann also nicht geschlossen werden, dass der Kläger nicht weiterbeschäftigt worden wäre. Hierfür spricht zudem, dass der Kläger bereits am 15. Juni 2021, also in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Wiederaufnahme seines Dienstes, erneut als Trainer beschäftigt wurde und seither jährlich erneut beauftragt wurde.
Im Einzelnen ergeben sich folgende Beträge:
Für das Jahr 2019 ergibt sich eine Entschädigung in Höhe von 1.994,92 Euro (106 Stunden x 18,82 Euro). Der Auftrag für das Jahr 2019 sah – nach Aufstockung um 140 Stunden – eine Tätigkeit von bis zu 240 Stunden als Fußballtrainer vor. Von diesen hatte der Kläger 134 Stunden bereits vor seiner Suspendierung abgeleistet, so dass noch 106 Stunden für den Rest des Jahres zur Verfügung standen. Es erscheint hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger – gerade angesichts seines im ersten Halbjahr gezeigten Engagements – dieses Stundenkontingent ausgeschöpft hätte. Ob und in welchem Umfang eine erneute Aufstockung erfolgt wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nicht zugrunde zu legen ist dagegen der Betrag in Höhe von 981,80 Euro, den der Kollege des Klägers im Jahr 2019 in Rechnung gestellt hat, da dieser nicht nahtlos an die Tätigkeit des Klägers angeknüpft haben konnte und eine Einarbeitungszeit benötigt haben wird.
Für die Jahre 2020 und 2021 ist dagegen der Verdienst des Kollegen des Klägers in Höhe von 1.366,60 Euro als Referenz zugrunde zu legen. Dies resultiert aus den erheblichen Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie für den Sportbetrieb. Insoweit hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt und ist auch nicht anderweitig ersichtlich, dass er in größerem Umfang Training hätte ableisten können als seine Vertretung.
Soweit der Kläger dagegen zuletzt vorgetragen hat, dass er sowohl in 2019 als auch in 2020 bei jeweils 6 Monaten Training 600 Euro pro Monat verdient hätte, ist diese Berechnung nicht nachvollziehbar. Der Kläger macht schon nicht plausibel, wie sich dieser Betrag aus den Stundensätzen und dem verfügbaren Stundenkontingent hätte ergeben können. Der Betrag liegt auch deutlich über dem monatlichen Durchschnitt, den der Kläger im Jahr 2019 erhalten hat.
d) Auf die Erstattung sogenannter Handykosten hat der Kläger keinen Anspruch. Unabhängig davon, ob sein Antrag diesbezüglich überhaupt bestimmt genug ist, kommt eine Entschädigung nach § 83 Abs. 1 HmbDG mangels Kausalität nicht in Betracht. Denn möglicherweise nutzlos aufgewendeten Kosten für ein Handy bzw. einen Mobilfunkvertrag des Klägers beruhen nicht auf einem disziplinarrechtlichen Einschreiten, sondern haben ihre Ursache in strafprozessualen Maßnahmen. Die §§ 81 HmbDG gewährleisten Ersatz nur für solche Schäden, die ein Beamter – abweichend von anderen Bürgern – gerade dadurch erleidet, dass gegen ihn nach dem Disziplinarrecht eingeschritten wird. Mit diesem Inhalt tritt die Regelung neben die Bestimmungen des Strafrechtsentschädigungsgesetzes. In Fällen des Zusammentreffens von Strafverfahren und Disziplinarverfahren erfassen die §§ 81 ff. HmbDG nach ihrem Schutzzweck nur diejenigen Schäden, die bei Beamten gerade durch das – nur ihnen gegenüber mögliche – Einschreiten nach der Disziplinarordnung verursacht werden. Diese begrenzte, allein auf den Ausgleich der vom Disziplinarrecht ausgehenden Sonderbelastungen für Beamte abzielende Tragweite der Regelung kommt auch in § 83 Abs. 4 HmbDG zum Ausdruck, wonach für einen Schaden, der auch ohne das disziplinarische Einschreiten eingetreten wäre, keine Entschädigung geleistet wird (vgl. zur Vorgängerschrift § 110 HmbDO: BVerwG, Urt. v. 12.2.1981, 2 C 46/78, WKRS 1981, 11571, Rn. 18). Die Sicherstellung und anschließende Beschlagnahme von Mobiltelefonen, die im Rahmen der Durchsuchung beim Kläger gefunden wurden, sind dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren zuzurechnen.
e) Der Kläger hat einen Anspruch auf Prozesszinsen nach §§ 288 Absatz 1, 291 BGB analog, soweit er mit seinem Antrag auf Gewährung einer Entschädigung Erfolg hat.
Sofern das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält, können nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden (BVerwG, Urt. v. 26.7.2012, 2 C 29/11, juris Rn. 47; vgl. zum Disziplinarverfahren BVerwG, Urt. v. 28.8.2024, 2 WA 1/24, juris Rn. 46). So liegt der Fall hier, da keine abweichenden fachrechtlichen Vorschriften vorhanden sind.
Zu verzinsen ist die zum Zeitpunkt der Klageerhebung fällige Entschädigung entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag, der auf die Klageerhebung folgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.8.2024, 2 WA 1/24, juris Rn. 48). Das ist vorliegend der 17. November 2022.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 75 Abs. 1 HmbDG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 83 HmbDG, § 81 HmbDG, § 7 StrEG, § 4 HmbEZulVO, § 32 HmbDG, § 84 HmbDG, § 48 HmbBG, § 47 HmbBesG, § 25 HmbDG, § 75 HmbDG, § 1 HmbEZulVO, § 12 HmbEZulVO, § 13 HmbEZulVO, § 3 HmbEZulVO
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