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Zitierfest

EStG · Einkommensteuergesetz

§ 24 EStG

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch

  • 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind
  • a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
  • b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
  • c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
  • 2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
  • 3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

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