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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Halle

VG Halle, Urteil vom 17.06.2026 – 8 A 145/25 HAL

Zuwendung für Haft
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGHALLE:2026:0617.8A145.25HAL.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht

erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des

Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen.

Randnummer 2

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2009 gewährte das Landesverwaltungsamt Herrn R eine besondere Zuwendung wegen politischer Verfolgung in der DDR nach § 17a StrRehaG in Form einer monatlichen Opferpension. Zur Entgegennahme der monatlichen Geldbeträge bevollmächtigte Herr R unter dem 21. September 2009 den Kläger und erklärte gegenüber dem Landesverwaltungsamt, dass die Opferpension auf dessen Konto als empfangsberechtigtem Dritten überwiesen werden solle. Aufgrund dessen erfolgte die Überweisung der monatlichen Opferpension seitdem an den Kläger, welcher diese nach eigenen Angaben an Herrn R weiterleitete.

Randnummer 3

Bereits seit dem Jahr 2005 hatten der Kläger und Herr R in einer Haushalts- und Bedarfsgemeinschaft im Haus des Klägers gelebt. Nach Auskunft der Stadt A-Stadt vom 29. Juli 2019 verzog Herr R am 27. Juni 2011 (dauerhaft) nach Thailand. Mehrere Versuche des Landesverwaltungsamtes, die Anschrift von Herrn R in Thailand über die Botschaft in Bangkok ausfindig zu machen, blieben (zunächst) erfolglos. Mit Fax-Schreiben vom 30. September 2019 teilte die Botschaft in Bangkok mit, dass Herr R im Jahr 2013 einen Pass in der deutschen Botschaft beantragt und hierbei eine Anschrift in Banglamung angegeben habe. Aufgrund einer fehlenden Meldepflicht in Thailand könne indes keine Auskunft darüber gegeben werden, ob sich Herr R weiterhin in Thailand aufhalte.

Randnummer 4

Aufgrund dessen stellte das Landesverwaltungsamt zunächst mit Wirkung vom 2. Oktober 2019 die Zahlungen betreffend die Opferpension vorübergehend ein. Hierauf meldete sich am 10. Dezember 2019 der Kläger fernmündlich, um sich nach dem Grund der Zahlungseinstellung zu erkundigen. Hierbei teilte er mit, dass Herr R nicht im Ausland, sondern wie gehabt bei ihm lebe. Herr R sei lediglich für eine längere Zeit in Thailand gewesen, um dort Urlaub zu machen.

Randnummer 5

Hierauf forderte das Landesverwaltungsamt Herrn R mit einem an ihn c/o den Kläger unter der Wohnanschrift des Klägers adressiertem Schreiben vom 10. Dezember 2019 und unter Übersendung eines Einkommensfragebogens auf, den Einkommensfragebogen mit entsprechenden Nachweisen in Kopie sowie einer aktuellen Meldebescheinigung zurückzusenden. Am 18. Februar 2020 erhielt das Landesverwaltungsamt in einer von vorgeblich Herrn R an ihn adressierten E-Mail vom Absender „r“ die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herrn R, unterzeichnet am 17. Februar 2020 mit „R“. In den hierzu eingereichten Anlagen befand sich zudem eine Meldebescheinigung der Stadt A-Stadt vom 10. Februar 2020, wonach Herr R (weiterhin) unter der Wohnanschrift des Klägers gemeldet sein sollte.

Randnummer 6

Daraufhin nahm das Landesverwaltungsamt die Zahlung der Opferpension mit Wirkung vom 19. Februar 2020 wieder auf und leistete sodann die Opferpension betreffend Herrn R weiterhin auf das Konto des Klägers. Da nach mehreren vom Landesverwaltungsamt eingeholten Auskünften Herr R indes weiterhin nicht bei der Stadt A-Stadt gemeldet, sondern nach Thailand verzogen sein sollte, erkundigte sich das Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 14. Juli 2023 erneut beim Auswärtigen Amt nach der Anschrift von Herrn R in Thailand. Hierauf teilte die Botschaft in Bangkok mit E-Mail vom 25. Juli 2023 mit, dass Herr R bereits am 14. Dezember 2019 an Kreislaufversagen in Thailand in der Provinz Chon Buri verstorben sei und übersandte mit E-Mail vom 26. Juli 2023 die entsprechende Sterbeurkunde.

Randnummer 7

Am 27. Juli 2023 teilte der Kläger dem Landesverwaltungsamt fernmündlich mit, dass sich seine Bankverbindung geändert habe und keine Lebensgemeinschaft mehr mit Herrn R bestehe.

Randnummer 8

Mit Schreiben vom 28. Juli 2023 forderte das Landesverwaltungsamt zunächst die Saalesparkasse zur Erstattung der im Zeitraum von Januar 2020 bis August 2023 an den Kläger auf dessen Konto bei der Saalesparkasse ausgezahlten Versorgungsrente in Höhe von 14.520,00 EUR auf. Hierauf teilte die Saalesparkasse mit Schreiben vom 2. August 2023 mit, eine Rücküberweisung könne nicht erfolgen, da der Kläger sein Konto bereits am 30. Juni 2023 aufgelöst habe.

Randnummer 9

Mit Schreiben vom 6. September 2023 hörte das Landesverwaltungsamt den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung der an ihn ausgezahlten Versorgungsrente von Herrn R nach dessen Tod an. Herr R sei bereits am 14. Dezember 2019 verstorben. Den Tod des Herrn R habe der Kläger nicht mitgeteilt. Somit habe sich nach dem Tod von Herrn R bis zum August 2023 eine Überzahlung von 14.520,00 EUR ergeben. Die Rente für Herrn R sei aufgrund der Drittkontenerklärung an den Kläger gezahlt worden. Da die Rentenzahlung für August 2023 bereits zurückgegeben worden sei, bestehe noch eine Forderung in Höhe von 14.190,00 EUR. Der Kläger sei verpflichtet, diesen zu Unrecht erhaltenen Betrag zu erstatten. Er sei jederzeit über die Rentenzahlung verfügungsberechtigt gewesen.

Randnummer 10

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. November 2023 teilte der Kläger mit, dass er keine Kenntnis vom Tod des Herrn R (gehabt) habe. Er habe davon erst durch die Anhörung erfahren. Folglich sei es ihm nicht anzulasten, dass er keine Mitteilung bezüglich des Todes von Herrn R gemacht habe. Ihm könne in mehrfacher Hinsicht kein Wissen über den Verbleib von Herrn R unterstellt werden. Als er am 10. Dezember 2019 mit der Behörde telefoniert habe, sei Herr R noch am Leben gewesen. Der Kontakt sei aber unstetig gewesen. Er habe keine genaueren Informationen gehabt, wo sich Herr R aufgehalten habe. Seine Wohnung habe Herr R weiterhin bei ihm unterhalten. In den Jahren 2020 bis 2022 habe er das Geld stets an Herrn R überwiesen. Dies ergebe sich aus den in der Anlage hierzu eingereichten Kontoauszügen. Er selbst sei nur Geldbote gewesen, habe die einzelnen Beträge gesammelt und am Jahresende stets weitergereicht. Eine bloße Weiterleitung sei kein Rechtsgeschäft und damit schon keine Verfügung im Sinne von § 118 Abs. 4 SGB VI. Auch mache ihn das alleinige Entgegennehmen zum Zweck der Weiterleitung nicht zum Empfänger im Sinne dieser Norm. Empfänger der betreffenden Renten bleibe der Vollmachtgeber, demnach Herr R selbst. Darüber hinaus erachte er die Vorschrift des § 118 Abs. 4 SGB VI als verfassungswidrig, sobald der Gleichheitssatz des Art. 3 GG berührt sei, wenn der Empfänger der Rente gegenüber Geldinstituten ungleich behandelt werde. Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot sei ebenfalls betroffen. Die Vorschrift, die Sanktionscharakter habe, sei zu unbestimmt, weil sie gutgläubige Empfänger zu Unrecht erhaltener Rentenzahlungen denjenigen gleichstelle, die grob fahrlässig oder gar vorsätzlich solche Leistungen entgegennehmen würden. Jedenfalls sei eine Differenzierung dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Darüber hinaus habe nicht er sein Konto aufgelöst, sondern die Sparkasse selbst. Diese habe sich ausdrücklich darauf berufen, dass er es trotz Aufforderung nicht unterlassen habe, den Zahlungsverkehr einer dritten Person über sein Konto abzuwickeln.

Randnummer 11

Mit Bescheid vom 12. April 2024 forderte das Landesverwaltungsamt den Kläger zur Erstattung der ihm zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 14.190,00 EUR auf. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Versorgungsrente Herrn R nur bis Ende Dezember 2019 zugestanden habe, da er bereits am 14. Dezember 2019 in Thailand verstorben sei. Der Kläger habe als Bevollmächtigter von Herrn R eine entsprechende Mitteilung über seinen Tod unterlassen. Auch nach dem Tod von Herrn R seien dessen Versorgungsbezüge dem Kläger weiterhin infolge der Drittkontenerklärung vom 21. September 2009 ausgezahlt worden. Der überzahlte Betrag habe indes nicht von der Saalesparkasse zurückgefordert werden können, da das Konto des Klägers bereits zum 30. Juni 2023 aufgelöst worden sei. Die Rentenzahlung für den Monat August 2023 sei wegen der Kontoschließung zurücküberwiesen worden. Es bestehe demnach eine offene Gesamtforderung in Höhe von 14.190,00 EUR. Nach § 118 Abs. 4 SGB VI sei der Kläger als Empfänger der Leistungen verpflichtet, diese zu Unrecht erbrachten Leistungen zu erstatten. Die nach dem Tod von Herrn R geleisteten Versorgungsbezüge seien zu Unrecht erbracht worden. Der Kläger sei auch Empfänger im Sinne dieser Norm. Gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SGB VI seien Empfänger Personen, die zu Unrecht erbrachte Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen hätten oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstige bankübliche Geschäfte weitergeleitet worden sei. Der Kläger sei Drittkontoempfänger gewesen, auf dessen Konto die Zahlungen betreffend Herrn R monatlich eingegangen seien. Der Vollmachtgeber, also Herr R, sei bereits am 14. Dezember 2019 verstorben und könne demnach kein Empfänger mehr sein. Darüber hinaus sei mit dem Tod von Herrn R die dem Kläger erteilte Vollmacht erloschen. Der Kläger sei auch nicht schlechter gestellt als das Geldinstitut. Im Gegenteil sehe § 118 Abs. 3 SGB VI vor, dass das Geldinstitut vorrangig zur Rücküberweisung zu Unrecht erbrachter Leistungen an den Rententräger verpflichtet sei. Daher habe das Landesverwaltungsamt zunächst mit Rückforderungsschreiben vom 28. Juli 2023 die Saalesparkasse in Anspruch genommen. Eine Erstattung habe jedoch infolge der Kontoauflösung des klägerischen Kontos nicht erfolgen können. § 118 Abs. 4 SGB VI habe den Zweck, für einen solchen Fall die Person in Anspruch zu nehmen, die den Geldbetrag erhalten habe. Der Kläger sei aber auch Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 SGB VI, weil er als Verfügungsberechtigter über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zulasten seines Kontos auf ein noch aktives Konto von Herrn R bei der Western Union Ltd. vorgenommen habe. Ungeachtet dessen sei es irrelevant, ob der Kläger Kenntnis vom Tod des Herrn R gehabt habe. § 118 Abs. 4 SGB VI verlange eine solche positive Kenntnis nicht.

Randnummer 12

Hiergegen erhob der Kläger am 7. Mai 2024 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Tod des Vollmachtgebers nicht zum Erlöschen der Vollmacht führe. Demnach sei der Empfänger der Zahlung nicht er, sondern der Vollmachtgeber, Herr R. Zudem sei er letztlich bei einer Rückforderung gegenüber dem Geldinstitut schlechter gestellt. Eine Einzelperson sei nicht mit einem Geldinstitut vergleichbar, vor allem im Hinblick auf die Wirtschaftskraft. Er weise jegliche Anschuldigungen gegen sich zurück, dass er Kenntnis vom Tod von Herrn R gehabt habe. Darüber hinaus sei er weiterhin der Auffassung, dass die Norm des § 118 Abs. 4 SGB VI zumindest verfassungsrechtlich fraglich sei.

Randnummer 13

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2024 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für den Rückforderungs- und Erstattungsanspruch gegen den Kläger lägen vor. Der Kläger werde hierfür nicht willkürlich in Anspruch genommen. Er sei, als Bevollmächtigter von Herrn R, aufgrund dessen Antrags vom 21. September 2009 empfangsberechtigter Dritter gewesen, auf dessen Konto die Opferpension von Herrn R überwiesen worden sei. Zudem habe er sich in dieser Eigenschaft als empfangsberechtigter Dritter verpflichtet, die gegebenenfalls überzahlten Beträge unverzüglich zurückzuerstatten. Dem stehe auch nicht der vorrangig geltend zu machende Rücküberweisungsanspruch gegen die Sparkasse entgegen. Diese habe keine Vertragsbeziehung mit Herrn R, sondern mit dem Kläger gehabt. Da dessen Konto bereits bei Eingang der Rückzahlungsforderung aufgelöst gewesen sei und die Sparkasse auch ansonsten nicht zur Befriedigung eigener Forderungen in irgendeiner Weise über die rechtsgrundlos gezahlte Opferpension von Herrn R verfügt habe, bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung der Bank im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Demnach hafte der Kläger für die empfangenen und gegebenenfalls aufgrund persönlicher Absprachen und Vereinbarungen an Herrn R weitergeleiteten Beträge selbst. Zudem sehe § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI keinen Vertrauenstatbestand vor. Entsprechend könne sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz oder sonstige Entreicherung berufen. Der Erstattungspflicht stehe nicht entgegen, dass der Kläger die Beträge nur aus reiner Gefälligkeit heraus empfangen habe. Selbst wenn er keine Kenntnis vom Tod des Herrn R gehabt hätte, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass der Kläger die nach dem Tod gezahlte Opferpension als Empfänger auf sein Konto überwiesen bekommen habe.

Randnummer 14

Am 27. September 2024 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Der Berichterstatter hat am 10. Februar 2026 in nichtöffentlicher Sitzung die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert und den Kläger informatorisch angehört.

Randnummer 15

Dieser nimmt Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, ihm könne nicht angelastet werden, wer über die Mailadresse von Herrn R Dokumente versende. Herr R habe sich bis zuletzt in Thailand aufgehalten. Dorthin habe er ihm auch nach dessen Tod sein Geld überwiesen. Er sei letztlich als reine Zahlstelle zu bewerten und nicht als Empfänger der Opferpension. Sofern als Anspruchsgrundlage die Erklärung vom 21. September 2009 herangezogen werde, handele es sich hierbei um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden könne. Er halte § 118 Abs. 4 SGB VI für verfassungswidrig, da die Norm gegen das Bestimmtheitsgebot und das Willkürverbot verstoße. Er selbst habe sich nicht darauf einstellen können, dass die bloße Weiterleitung von Valuta als Geldbote zu einer Haftung führen könne. Das Risiko solle vielmehr dem schuldhaften Verursacher zugeschrieben werden. Eine Abwägung gegen die Schutzwürdigkeit des „gutgläubigen“ Geldboten sei nicht ersichtlich.

Randnummer 16

Der Kläger beantragt,

Randnummer 17

den Bescheid des Beklagten vom 12. April 2024 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27. August 2024 aufzuheben

und

Randnummer 18

die Zuziehung seines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Randnummer 19

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 20

die Klage abzuweisen.

Randnummer 21

Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, dass die erbrachten Geldleistungen in Form der gewährten Opferpension für Herrn R auch nach dessen Tod auf das persönliche Konto des Klägers bei der Saalesparkasse überwiesen worden seien. Insofern sei er als Empfänger im Sinne von § 118 Abs. 4 SGB VI anzusehen. Der Umstand, dass der Kläger einen Teil der rechtsgrundlos gezahlten Opferpension gegebenenfalls weitergeleitet habe, berühre hingegen nicht die Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Erstattungsanspruchs. Dieser bestehe unabhängig davon, ob der Kläger entreichert sei und enthalte auch keine Vertrauensschutzregelung zugunsten eines gutgläubigen Empfängers. Die Regelung gehe als Spezialvorschrift den Regelungen des § 50 SGB X und der §§ 812 ff. BGB vor. Diese verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verfassungsgemäß. Auch verkenne der Kläger, dass er nicht als Bevollmächtigter in Anspruch genommen werde, der über das Konto des Leistungsberechtigten verfügt habe, sondern unmittelbar als Schuldner, weil er auf seinem eigenen Konto Geldleistungen in Empfang genommen habe.

Randnummer 22

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Randnummer 23

Die Klage hat keinen Erfolg.

Randnummer 24

Sie ist zwar zulässig, insbesondere richtet sich die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte Klage gegen den richtigen Klagegegner. Denn gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 8 Satz 2 AG VwGO LSA ist die Klage nicht gegen den Rechtsträger zu richten, sondern gegen die (Landes-)Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Vorliegend erließ zwar nicht der Beklagte, sondern das Landesverwaltungsamt die angefochtenen Bescheide vom 12. April 2024 und 27. August 2024. Die Aufgaben des Referates Soziales Entschädigungsrecht des Landesverwaltungsamtes sind allerdings auf den zum 1. April 2026 errichteten Beklagten übergegangen und dieser ist als Rechtsnachfolger des Landesverwaltungsamtes hinsichtlich dieser Aufgaben in das vorliegende Gerichtsverfahren eingetreten (vgl. § 3 Nr. 2 lit. a) i. V. m. Nr. 8 lit. u) der Anlage zu § 3 Nr. 2 lit. a) sowie § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Versorgungs- und Sozialverwaltung in Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. März 2026 [GVBl. LSA Nr. 5/2026, S. 72 ff.]).

Randnummer 25

Die Klage ist indes unbegründet.

Randnummer 26

Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 12. April 2024 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27. August 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Randnummer 27

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die streitgegenständliche Rückforderung ist § 118 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173), die als eigenständige (spezialgesetzliche) Anspruchsgrundlage des öffentlichen Rechts die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) verdrängt (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 18. Dezember 2019 – AN 16 K 18.02024 –, juris Rn. 21).

Randnummer 28

Danach sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen (Satz 2). Allerdings ist vorrangig zu prüfen, ob nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ein Geldinstitut zur Rücküberweisung von zu Unrecht über den Tod hinaus gezahlten Geldleistungen verpflichtet ist. Erst wenn oder soweit wegen einer anderweitigen Verfügung kein ausreichendes Guthaben auf dem Konto mehr vorhanden ist, kommt eine Erstattungspflicht nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in Betracht (vgl. Westphal in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI Kommentar, 6. Auflage 2021, § 118 SGB VI Rn. 46; BSG, Urteil vom 4. August 1998 – B 4 RA 72/97 R –, NZS 1999, 346).

Randnummer 29

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Prämissen ist zunächst festzustellen, dass ein vorrangiger Anspruch aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI der Inanspruchnahme des Klägers im konkreten Fall nicht entgegensteht, weil im Zeitpunkt der Geltendmachung der Rückzahlungsverpflichtung durch das Landesverwaltungsamt nach Mitteilung der Saalesparkasse vom 2. August 2023 das Konto des Klägers bereits zum 30. Juni 2023 aufgelöst worden und demnach kein entsprechendes Guthaben mehr bei der Saalesparkasse vorhanden war. Eine Verpflichtung des Geldinstituts zur Rückerstattung bestand folglich nicht, § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI.

Randnummer 30

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sind erfüllt.

Randnummer 31

Die Geldleistungen wurden nach dem Tod von Herrn R als Berechtigtem der Opferpension nach § 17a des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz- StrRehaG) vom 29. Oktober 1992, neugefasst durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I 2664), in der hier für den jeweiligen Leistungszeitraum gültigen Fassung, zu Unrecht auf das klägerische Konto erbracht. Dem am 14. Dezember 2019 verstorbenem Versorgungsempfänger Herrn R stand die auf Grundlage des Bescheides vom 16. Oktober 2009 für die Zeit ab 1. Oktober 2009 monatlich gewährte Opferpension wegen politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR nach § 17a StrRehaG nur bis zum Ende des Monats zu, in dem er verstarb, demnach bis zum 31. Dezember 2019, § 102 Abs. 5 SGB VI. Tatsächlich leistete das Landesverwaltungsamt jedoch in Unkenntnis vom Tod des Herrn R die Opferpension bis August 2023 weiterhin auf das klägerische Konto, obwohl weder der Versorgungsempfänger Herr R noch der von ihm bevollmächtigte Kläger selbst hierauf einen Anspruch hatten.

Randnummer 32

Aufgrund dessen wurden an den Kläger nach dem Tod von Herrn R Geldleistungen in Höhe von 14.190,00 EUR zu Unrecht erbracht, die nunmehr nach § 17a Abs. 4 Satz 4 StrRehaG in Verbindung mit § 118 Abs. 4 SGB VI zurückzufordern sind.

Randnummer 33

Darüber hinaus ist der Kläger auch Empfänger der Geldleistungen im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Nach der Legaldefinition sind Empfänger Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben (unmittelbare Empfänger) oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (mittelbarer Empfänger). Erfasst werden die Empfänger von Barzahlungen genauso wie Personen, die den entsprechenden Betrag durch Gutschriften im bargeldlosen Zahlungsverkehr erhalten haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts ist Empfänger in diesem Sinne derjenige, dem ein Sozialleistungsträger zu Unrecht eine Sozialleistung zugewendet und damit dessen Vermögen vermehrt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 30. März 2005 – B 4 RA 257/04 B –, juris Rn. 9 m.w.N.).

Randnummer 34

Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist der Kläger vorliegend Empfänger der für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbrachten Geldleistungen. Er hat die zu Unrecht gewährten Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen. Zwar gewährte das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 16. Oktober 2009 die Opferpension an Herrn R als Versorgungsberechtigten. Gleichwohl erteilte Herr R dem Kläger unter dem 21. September 2009 eine Vollmacht zur unmittelbaren Entgegennahme dieser Geldbeträge. Dementsprechend beantragten Herr R und der Kläger mit Antrag vom 21. September 2009, die Herrn R zustehende Opferpension unmittelbar auf das Konto des Klägers zu überweisen.

Randnummer 35

Der Kläger ist insoweit auch nicht als bloßer Geldbote zu behandeln.

Randnummer 36

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt, dass Empfänger allein derjenige ist, dem der Rentenversicherungsträger das Geld zweckgerichtet zur Vermehrung seines Vermögens zuwendet, nicht jedoch derjenige, der das Geld nur zwecks Weiterleitung an den Endempfänger erhält (vgl. BSG, Beschluss vom 30. März 2005 – B 4 RA 257/04 B –, a.a.O.). Danach reicht es für die Eigenschaft als „Empfänger“ nicht aus, dass die Geldleistung in die Verfügungsmacht derjenigen Person gelangt, an die die Geldleistung tatsächlich übermittelt wird. Es muss vielmehr hinzutreten, dass die Person auch diejenige ist, der nach den konkreten rechtsgeschäftlichen Beziehungen die Geldleistung zur Erfüllung zugewendet wird. Mithin scheiden die Personen als Empfänger aus, denen die Geldleistung nicht zur Erfüllung einer gegenüber dieser Person bestehenden Verbindlichkeit erbracht wird, also der Bote und die gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 – L 22 R 17/12 –, juris Rn. 40).

Randnummer 37

Diesen Maßgaben folgend ist der Kläger nicht nur als bloße „Durchgangsstation“ bzw. Geldbote der an Herrn R erbrachten Geldleistungen zu behandeln. Vielmehr war er nach der gegenüber dem Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 21. September 2009 erklärten Drittkontenerklärung selbst empfangsberechtigter Dritter, auf dessen Konto die Opferpension des Zuwendungsberechtigten überwiesen werden sollte. Dies hatte zur Folge, dass das Landesverwaltungsamt bereits mit der Überweisung der Geldleistungen an den Kläger von seiner Zahlungspflicht befreit wurde, unabhängig davon, ob die Geldbeträge tatsächlich weitergeleitet wurden. Zudem sicherte der Kläger in der vorliegenden Erklärung gegenüber dem Landesverwaltungsamt zu, gegebenenfalls überbezahlte Beträge unverzüglich zu erstatten. Ihm war daher bewusst, dass das Landesverwaltungsamt die Opferpension zielgerichtet an ihn erbringen wollte und er auch direkter Ansprechpartner für die Zahlungsvorgänge sein sollte. Ungeachtet dessen hatte der Kläger die Geldbeträge nach seinen eigenen Angaben auch nicht nur „durchgereicht“, sondern zunächst auf seinem Konto belassen und sodann einmal jährlich nach Thailand transferiert. Hierbei überwies er ausweislich der von ihm eingereichten Kontoauszüge nicht immer die exakten, an Herrn R gewährten Beträge, sondern zumeist nur „runde“ Beträge, so dass geringe Eurobeträge auf seinem Konto verblieben. Er hatte demnach die uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit über das Guthaben auf seinem Bankkonto, das u.a. auch aus den zu Unrecht erbrachten Geldleistungen des Landesverwaltungsamtes herrührte. Da der Kläger als empfangsberechtigter Dritter für die Erfüllung der dem Landesverwaltungsamt obliegenden Zahlungspflicht empfangszuständig gewesen ist, ist der Anwendungsbereich des § 118 Abs. 4 SGB VI damit grundsätzlich eröffnet (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006 – B 4 RA 43/05 R –, juris Rn. 35).

Randnummer 38

Ungeachtet dessen ist der Kläger auch Verfügender im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Nach der dortigen Legaldefinition sind verfügende Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben. In Betracht kommt insofern jeder berechtigte Dritte, der den Kontostand unter den Betrag der überzahlten Geldleistung gesenkt hat, sodass im Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein ausreichendes Guthaben vorhanden war. Nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts muss der Verfügende dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des Kontos verfügt, also Rechtsgeschäfte vorgenommen haben, die unmittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 – B 13 R 105/11 R –, juris). „Verfügender“ kann nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nur sein, wer zur Verfügung über das Konto berechtigt ist. Nur durch die Verfügung eines Berechtigten (oder eine Verfügung, die dem Berechtigten zuzurechnen ist) wird nämlich das Kreditinstitut gegenüber dem Kontoinhaber zivilrechtlich von seinen Verpflichtungen befreit. Verfügung im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ist jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Überweisungskontos (z.B. Barauszahlungen, Ausführung von Daueraufträgen oder Einzugsermächtigungen, Einlösen von Schecks), durch das sich eine kontoführungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient (vgl. Westphal in: Kreikebohm/Roßbach, a.a.O., § 188 SGB VI Rn. 78).

Randnummer 39

Auch dies ist vorliegend der Fall.

Randnummer 40

Den vom Kläger im Verwaltungsverfahren eingereichten Kontoauszügen sowie seinen Angaben folgend, hatte er unstreitig über die an ihn (zu Unrecht) erbrachten Geldleistungen in Form der Opferpension verfügt und diese als Verfügungsberechtigter von seinem Konto bei der Saalesparkasse per Überweisung über Western Union Online Ltd. am 30. Dezember 2020 in Höhe von 3.963,90 EUR, am 6. Dezember 2021 in Höhe von 3.998,00 EUR sowie am 30. Dezember 2022 in Höhe von ebenfalls 3.998,00 EUR nach Thailand transferiert.

Randnummer 41

Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Kläger die an Herrn R gewährte Opferpension (auch nach dessen Tod) berechtigterweise an Herrn R weitertransferieren wollte. Denn eine Verfügung im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI setzt allein voraus, dass der zur Verfügung auf dem Konto Berechtigte ein abgeschlossenes bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Überweisungskontos vorgenommen hat und damit den Kontostand unter den Betrag der überzahlten Geldleistung gesenkt hat. Dies ist – dem zuvor Ausgeführten folgend – unstreitig der Fall gewesen.

Randnummer 42

Der Kläger dringt auch nicht mit seinen Einwendungen durch, er habe vom Tod von Herrn R erst durch die Anhörung des Landesverwaltungsamtes erfahren; die bis dahin an ihn überwiesenen Geldleistungen habe er ordnungsgemäß an Herrn R bzw. dessen Konto in Thailand weitergeleitet.

Randnummer 43

Eine Gutgläubigkeit des Empfängers oder Verfügenden ist im Rahmen des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI grundsätzlich unerheblich. Die in Anspruch genommenen Dritten können sich damit nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. Körner in: BeckOGK (Kasseler Kommentar) Sozialrecht, Stand: 15. Februar 2026, § 118 SGB VI Rn. 59).

Randnummer 44

Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese „verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung“ der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts folgend auch verfassungsgemäß; die auf § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gestützte Erstattungspflicht verletzt die in Anspruch genommene Person danach weder in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, noch liegt darin ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BSG, Urteile vom 20. Mai 2020 – B 13 R 4/18 R –, BeckRS 2020, 21086 Rn. 31 ff., und vom 11. Dezember 2002 – B 5 RJ 42/01 R –, BeckRS 2002, 167483). Da die Kammer die vom Kläger geltend gemachten Bedenken bezüglich der Verfassungskonformität des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nicht teilt, sieht sie sich zu der von ihm angeregten Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht veranlasst.

Randnummer 45

Erfolglos wendet der Kläger diesbezüglich weiter ein, es sei willkürlich, dass nunmehr er in Anspruch genommen werde, da er letztlich gegenüber einem Geldinstitut viel schlechter gestellt sei, was aufgrund seiner Wirtschaftskraft mit einer Privatperson nicht vergleichbar sei. Insoweit verkennt er, dass der Rentenversicherungsträger gegen Dritte nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI erst und nur dann vorgehen darf, wenn eine Rückforderung vom Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ausscheidet. Eine willkürliche Inanspruchnahme des Klägers ist danach für die Kammer nicht ersichtlich.

Randnummer 46

Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, dass Bundessozialgericht habe es in seiner neuerlichen Rechtsprechung ausdrücklich offengelassen, ob zumindest die Inanspruchnahme gutgläubiger mittelbarer Empfänger generell oder jedenfalls in bestimmten Konstellationen mit Verfassungsrecht in Einklang steht und es im Hinblick auf die Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG einer einschränkenden Auslegung des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2020 – B 5 R 21/19 R –, juris Rn. 15 ff.) verkennt er, dass eine solche Fallgestaltung hier schon nicht vorliegt. Denn der Beklagte nimmt den Kläger aufgrund der ihm gegenüber erklärten Drittkontenerklärung als empfangsberechtigten Dritten, demnach als unmittelbaren Empfänger, in Anspruch. Ungeachtet dessen lag der Entscheidung des Bundesozialgerichts ein Rechtsstreit zugrunde, in dem die klagende Wohnungsverwaltungsgesellschaft die Miete vom Konto einer verstorbenen versicherten Mieterin eingezogen hatte. Im hier vorliegenden Fall wird hingegen derjenige in Anspruch genommen, der die Sozialleistungen als Empfangszuständiger unmittelbar in Empfang genommen hat. In Anbetracht dessen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Erbringung der zu Unrecht erhaltenen Geldleistungen tatsächlich gutgläubig gewesen ist.

Randnummer 47

Darüber hinaus kann sich der Kläger auch nicht auf Entreicherung berufen, weil der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI lex specialis zu dem allgemeinen Rückforderungsanspruch nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) ist. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sieht gerade keine Möglichkeit der Berücksichtigung eines Entreicherungseinwandes, wie er in dem – hier nicht anwendbaren – § 818 Abs. 3 BGB geregelt ist, vor. Der Erstattungsanspruch besteht also unabhängig davon, ob der Empfänger oder Verfügende bereichert ist (vgl. Körner in: BeckOGK (Kasseler Kommentar) Sozialrecht, a.a.O.).

Randnummer 48

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 Satz1 SGB VI demnach vor, eröffnet die Norm der Behörde auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen bezüglich der Rückforderung der an den Kläger zu Unrecht erbrachten Geldleistungen in Höhe von 14.190,00 EUR.

Randnummer 49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

Randnummer 50

Für den begehrten Ausspruch zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht kein Rechtsschutzinteresse, da nach der Kostengrundentscheidung eine Erstattungspflicht des Beklagten nicht gegeben ist.

Randnummer 51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 17a StrRehaG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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