Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Halle

VG Halle, Urteil vom 08.12.2025 – 7 A 329/23 HAL

Untersagungsverfügung gegen Influencer betreffend Verbot von Werbung für unerlaubtes Glücksspiel
Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGHALLE:2025:1208.7A329.23HAL.00
Normenkette
§ 9 Abs 1 Nr 1 GlüStVtr RP 2021, § 9 Abs 1 Nr 2 GlüStVtr RP 2021, § 9 Abs 1 Nr 3 GlüStVtr RP 2021

Leitsatz

Untersagungsverfügung gegen Influencer betreffend Verbot von Werbung für unerlaubtes Glücksspiel

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2023 wird mit Ausnahme von Nr. 1 Satz 2 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ihm Werbung für unerlaubte öffentliche Glücksspiele im Internet untersagt worden ist.

Randnummer 2

Er ist im Internet als sogenannter Streamer unter dem Profil … insbesondere auf den Streaming-Plattformen Twitch und Kick tätig. Dabei filmt er sich unter anderem beim Spielen von Glücksspiel in Gestalt virtueller Automatenspiele und veröffentlicht die Aufnahmen als Livestream.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er entgegen § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 Werbung für unerlaubte öffentliche Glücksspiele im Internet betreibe. Der Kläger erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 5. August 2022 insbesondere, dass er aus dem europäischen Ausland auf die Glücksspielseiten zugreife und er während der gesamten Dauer des Streams den Hinweis einblende, dass es sich bei der Live-Übertragung nicht um eine Aufforderung zur Teilnahme am Glücksspiel handele. Des Weiteren führte er darin aus, dass eine Registrierung auf der Glücksspielseite https://stake.com von Deutschland aus nicht möglich sei. Die Beklagte wies den Kläger mit weiterem Schreiben vom 7. Oktober 2022 darauf hin, dass das bloße Einblenden von Informationsfenstern nichts an den im Inland ausgelösten Werbeeffekt ändere. Zudem sei nach einer Überprüfung festgestellt worden, dass auf der Glücksspielseite https://stake.com sowohl eine Neuregistrierung, als auch der bestehende Login für bereits registrierte Mitglieder weiterhin möglich sei. Weiterhin wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass für die von ihm beworbenen Glücksspiele der Anbieterin Galaktika N. V. ebenfalls keine Erlaubnis nach dem GlüStV 2021 vorliege und diese dennoch Glücksspiel innerhalb Deutschlands anbiete.

Randnummer 4

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 gab die Beklagte dem Kläger zu der von ihr beabsichtigten Untersagungsverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 trug der Kläger vor, dass die Internetseite stake.com mit Wirkung vom 5. Januar 2023 nicht mehr in Deutschland verfügbar sei und er seine Streaming-Aktivitäten für das Jet-Casino sowie die Bonusseite https://www.bonusheroes.com/de/orangemorange eingestellt habe. Die Beklagte wies den Kläger hiernach mit Schreiben vom 19. Januar 2023 darauf hin, dass das Glückspielangebot auf stake.com für Bestandsspieler aus Deutschland weiterhin verfügbar sei und er seine Streaming-Aktivitäten von der Plattform Twitch auf die Plattform Kick verlegt habe. Der Kläger führte mit weiterem Schreiben vom 10. März 2023 aus, dass das deutsche Verwaltungs- und Strafrecht nicht zur Anwendung komme, weil er in Portugal wohne. Es sei nicht darauf zu achten, welches Recht in Deutschland gelte. Für eine exterritoriale Geltung verwaltungsrechtlicher Vorschriften sei ein hinreichend sachlicher Anknüpfungspunkt im Inland erforderlich. Der einzige Anknüpfungspunkt sei die Sprache Deutsch. Dies sei aber kein hinreichender Anknüpfungspunkt. Der Schwerpunkt seiner Handlungen liege im Ausland. Er könne es nicht ändern, dass Menschen aus Deutschland seine Inhalte aufrufen können. Dies sei dem Internet geschuldet.

Randnummer 5

Mit E-Mail vom 30. Juni 2023 führte der Kläger gegenüber der Beklagten hingegen aus, dass die von der Beklagten genannten Internetseiten mittels Geo-Blocking gesperrt werden, so dass Spieler aus Deutschland keinen Zugriff auf das Angebot dieser Seiten mehr haben würden und dort nicht mehr spielen könnten. Dies gelte auch für bereits bestehende Spielerkonten. Auch das Glückspielangebot über die App „Stake“ werde nicht mehr in Deutschland zur Verfügung gestellt werden und die Werbemaßnahmen für die Medium Rare N. V. würden in Bezug auf Deutschland eingestellt. Die Einrichtung dürfte bis Ende nächster Woche umgesetzt werden.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 6. Juli 2023, zugestellt am 13. Juli 2023, erließ die Beklagte einen Bescheid gegenüber dem Kläger, mit dem diesem unter Ziffer 1 untersagt wurde, insbesondere auf den Internetseiten … orangemorange für unerlaubte öffentliche Glücksspiele zu werben, die im Internet in mehr als einem Land angeboten werden, soweit dessen Werbehandlungen innerhalb Deutschlands abrufbar sind. Dies gilt nach der Verfügung hingegen nicht für unerlaubte Online-‚Casinospiele, die von einem Veranstalter, dem eine wirksame Erlaubnis für die Veranstaltung von Online-Casinospielen erteilt worden ist, im Geltungsbereich der Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt werden. Nach Ziffer 2 der Verfügung ist die Anordnung nach Ziffer 1 innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides zu erfüllen; die Umsetzung ist der Beklagten zeitgleich schriftlich mitzuteilen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nach Ziffer 1 nach Ablauf der Frist gemäß Ziffer 2 wurde dem Kläger in Ziffer 3 des Bescheides vom 6. Juli 2023 ein Zwangsgeld in Höhe von 200.000,00 Euro angedroht. Mit Ziffer 4 dieses Bescheides wurden für den Erlass dieser Untersagungsverfügung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.633,00 Euro und Auslagen in Höhe von 3,45 Euro erhoben.

Randnummer 7

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Kläger auf der Streaming-Plattform Twitch auf näher genannten Internetseiten zahlreiche Videos und Livestreams veröffentlicht habe, bei denen er vornehmlich virtuelle Automatenspiele spiele. Außerdem habe er mittels verschiedener Links für kostenlose Freispiele geworben. Zeitweise seien zudem insbesondere weitere Online-Casinos auf einer näher genannten Internetseite beworben worden. Des Weiteren sei inzwischen festgestellt worden, dass der Kläger unter seinem Kick-Account insbesondere Videos/Livestreams veröffentliche, auf denen er auf der Glücksspielseite namens „Stake“ in Deutschland unerlaubte Glücksspiele im Internet spiele. Die Videos und Livestreams des Klägers seien innerhalb Deutschlands abrufbar. Die Untersagungsverfügung beruhe auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021, wonach die zuständige Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen kann. Bei den Handlungen des Klägers handele es sich um Werbung für unerlaubtes Glücksspiel. Das Werbeverbot des § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 sei weit zu verstehen. Es erfasse jede Form der Image- und Aufmerksamkeitswerbung und damit außer der produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung sowie geschäftliche Handlungen zu Gunsten eines fremden Unternehmens. Es sei nicht erforderlich, dass in dem Beitrag das geförderte Produkt kenntlich gemacht werde. Der Kläger habe eine hohe Reichweite durch die hohe Anzahl seiner Follower, insbesondere auf Twitch (522.023) und Youtube (252.000 plus 3.440), welche im Falle von veröffentlichen Spielteilnahmen eine hohe Aufmerksamkeit für die Glückspielanbieter bedeute. Durch die Liveübertragungen während des Streamens seien neben dem offensichtlichen Logo der Glücksspielseite auch seine Emotionen sicht- und erlebbar. Die Zuschauer würden auf diese Weise gegebenenfalls auch unbewusst, auf einer emotionalen Ebene mit dem Glücksspiel konfrontiert. Bei der Werbehandlung komme es nicht auf den subjektiven Willen des Werbenden, sondern auf den objektiven Horizont des Werbeempfängers und die Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise an.

Randnummer 8

Das Werbeverbot erfasse auch Handlungen im Ausland, soweit der Werbeeffekt im Inland eintrete und eine Teilnahme vom Inland aus möglich sei. Maßgeblich sei, an welchem Ort das Interesse am Glücksspiel geweckt werde. Der Wohnort und das Streamen von Portugal aus stehe der Untersagungsverfügung aus diesem Grund nicht entgegen. Andernfalls wäre das Werbeverbot leicht zu umgehen bei Verlagerung des Sitzes ins Ausland und Durchführung der Werbehandlung von dort im Internet. Eine Teilnahme an den Glücksspielen auf https://stake.com sei am 25. Mai 2023 möglich gewesen. Die diesbezügliche Glücksspielanbieterin besitze für das in Deutschland angebotene und abrufbare öffentliche Glücksspiel im Internet keine Erlaubnis der zuständigen deutschen Erlaubnisbehörde und werde daher auch nicht in der amtlichen Liste geführt. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig; insbesondere seien keine milderen Mittel gegeben. Das Vorgehen gegen die Anbieterin des betroffenen unerlaubten Glücksspielangebotes stelle kein solches dar. Die entsprechenden Verwaltungsverfahren seien oft langwierig und würden häufig nicht zur Einstellung des Glücksspielangebotes führen. Ein zusätzliches Vorgehen gegen Werbetreibende sei besonders effektiv, da hierdurch auch verhindert werde, dass neue Spieler akquiriert werden würden. Die Untersagung sei auch angemessen, weil die Nachteile des Klägers weniger schwer wiegen würden als die Vorteile für die Allgemeinheit in Gestalt der Lenkung des Spieltriebs der Bevölkerung in geordnete Bahnen. Im Übrigen werde dem Kläger durch die Verfügung nichts entzogen, weil die Werbung für unerlaubte Glücksspiele bereits kraft Gesetzes verboten sei. Eine wirksame Methode zum Ausschluss der Werbung für Personen in Deutschland sei beispielsweise Geolokalisation, welche auf dem Markt verfügbar sei. Allein der Umstand, dass es technische Umgehungsmöglichkeiten gebe, stehe der grundsätzlichen Geeignetheit der Geolokalisation nicht entgegen. Der Kläger werde als Störer in Anspruch genommen, weil er selber die Werbehandlungen vornehme.

Randnummer 9

Bezüglich der Zwangsgeldandrohung führt die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid zu dessen Höhe insbesondere aus, dass hierbei die mediale Bekanntheit des Klägers und dessen hohe Reichweite beachtet worden sei. Das Zwangsgeld stehe vor dem Hintergrund von Umsatz- und Gewinnerwartungen auch in einem Verhältnis, dass eine Nichtbefolgung unwirtschaftlich erscheinen lasse.

Randnummer 10

Der Kläger hat am 14. August 2023, einem Montag, beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass der GlüStV 2021 keine exterritoriale Geltung beanspruchen könne. Der pauschalen Behauptung, dass ein Werbeeffekt im Inland eintrete, weshalb die Zuständigkeit der Beklagten gegeben sei, könne nicht gefolgt werden. Es werde zwar nicht mehr bestritten, dass er Werbung betreibe. Er habe aber mittels eines Hinweises seinen Zuschauern davon abgeraten, an Glücksspiel teilzunehmen. Er werde nicht von Glücksspielanbietern bezahlt. Er erwirtschafte seinen Lebensunterhalt mit Twitch. Eine vertragliche Beziehung bestehe nur mit dem Streaming-Anbieter. Selbst wenn seine Handlungen unter den glücksspielrechtlichen Werbebegriff fallen sollten, bedeute dies jedoch nicht, dass der Anwendungsbereich des GlüStV 2021 eröffnet sei. Ein bestehender Werbeeffekt im Inland vermag nicht Art. 25 Satz 1 GG außer Kraft zu setzen, wonach völkerrechtliche Regelungen als Bundesgesetz einzustufen seien. Den Ländern fehle eine Kompetenz für eine abweichende Regelung. Es gebe bei der Werbehandlung aus dem Ausland keinen inländischen Handlungsort. Das Werbeverbot in § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 erfasse keine Handlungen im Ausland im Unterschied zu bspw. § 185 Abs. 2 GWB. Er habe keine Möglichkeit, bestimmte Angebote für bestimmte Länder zu deaktivieren. Er könne entweder streamen und damit weltweit übertragen oder er müsse das Streamen vollständig unterlassen, nur weil seine Inhalte auch in Deutschland abrufbar seien. Die Untersagungsverfügung sei ungeeignet und damit unverhältnismäßig, weil von ihm etwas Unmögliches oder technisch nicht Umsetzbares verlangt werde. Er könne nicht mittels Geolokalisationstechnologie die Übertragung so beschränken, dass er von Internetnutzern aus Deutschland nicht mehr abgerufen werden könne. Zudem veranstalte die hinter www.stake.com stehende Betreiberfirma Medium Rare N. V. kein Glücksspiel in Deutschland. Die Registrierung eines neuen Nutzerkontos oder eine Anmeldung eines früheren Nutzerkontos sei aus Deutschland jedenfalls seit dem 5. Januar 2023 nicht mehr möglich, womit es an einer möglichen Spielteilnahme aus Deutschland fehle. Das Werbeverbot umfasse nur Werbung für in Deutschland unerlaubt veranstaltetes Glücksspiel. Zudem übertrage er bis auf eine kurze Ausnahme, was er eingestellt habe, nur Glücksspiele auf stake.com, dessen Betreiber Besucher aus Deutschland gesperrt hätten. Die Untersagung bezüglich übriger Glücksspielangebote sei rechtswidrig, weil diese nicht stattfinde. Das er sich an ein deutschsprachiges Publikum wende, sei lediglich dem Umstand geschuldet, dass er nur deutsch spreche. Der GlüStV 2021 sei überdies offensichtlich unionsrechtswidrig, was das LG Bonn im Urteil vom 2. November 2023 – 20 O 11/23 betreffend eine zivilgerichtliche Spielerklage festgestellt habe. Die Unionsrechtswidrigkeit ergebe sich aus der inkohärenten Anwendung der Beklagten durch die Erhöhung des Einsatzlimits, was im Widerspruch zu den in § 1 GlüStV 2021 genannten Zielen des Spielerschutzes und der Eindämmung des Glücksspiels stehe. Das Zwangsgeld sei der Höhe nach unangemessen, weil er mit einer immensen Zwangsgeldandrohung in Höhe von 200.00,00 Euro belastet werde, während die Beklagte den Anbietern selbst lediglich 50.000,00 Euro auferlege.

Randnummer 11

Der Kläger hat die Klage bezüglich Nr. 1 Satz 2 des Bescheides der Beklagten vom 6. Juli 2023 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Randnummer 12

Der Kläger beantragt noch,

Randnummer 13

den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2023 mit Ausnahme von Nr. 1 Satz 2 aufzuheben.

Randnummer 14

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 15

die Klage abzuweisen.

Randnummer 16

Die Beklagte wiederholt und vertieft zur Begründung ihre Ausführungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Ergänzend führt sie bezüglich der Anwendbarkeit deutschen Verwaltungsrechts auf den Kläger insbesondere aus, dass es selbstverständlich ein gewichtiger Anhaltspunkt sei, dass der Kläger seinen Internetauftritt in deutscher Sprache gestalte, in seinen Videos Deutsch spreche und die Zuschauer, die an einem Chat teilnehmen, ebenfalls in deutscher Sprache agieren. Bemerkenswert sei zudem, dass der in Portugal ansässige Kläger seine Streaming-Zeiten auf twitch.com in MESZ ankündige, obwohl Portugal in einer anderen Zeitzone liege. Der Kläger finde zudem in deutschen Medien Beachtung als „deutscher Streamer“ und äußere sich in deutschen Medien beispielsweise bei BILD. Selbstverständlich nehme er hiernach an Veranstaltungen in Deutschland wie der gamescom teil. Der Hinweis des Klägers bei seinem Internetauftritt auf mögliche Verbote der Teilnahme an den gezeigten Glücksspielen in anderen Ländern sei ebenfalls in deutscher Sprache erfolgt. Bezüglich der Voraussetzungen für den Erlass der Untersagungsverfügung verweist sie auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. Ergänzend weist sie nochmals darauf hin, dass es für das Vorliegen von unerlaubtem Glücksspiel allein auf das Nichtvorhandensein einer formalen inländischen Erlaubnis ankomme. Des Weiteren sei unstreitig, dass hier öffentliche Glücksspiele vorliegen. Der Kläger mache für diese durch seine Livestreams Werbung. Insofern komme es ausschließlich auf die Empfangbarkeit in Deutschland an. Ein Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip liege nicht vor, weil durch den möglichen Aufruf seiner Streams in Deutschland der Handlungserfolg, d. h. der Werbeeffekt, in Deutschland eintrete. Hier spreche sogar viel dafür, dass die Werbung speziell auf Spieler in Deutschland ausgerichtet sei. Die Tätigkeit eines Influencers sei nach näher genannter Rechtsprechung Werbung, ohne dass es nach letzterem überhaupt darauf ankomme, ob er Gegenleistungen hierfür erhalte. Dies sei bei dem Kläger aber auch anzunehmen. Die Verfügung sei verhältnismäßig. Diese konkretisiere lediglich ein gesetzliches Verbot, weil der Kläger andauernd hiergegen verstoßen habe. Die Verfügung sei schon deswegen nötig gewesen, um einen Vollstreckungstitel zu schaffen. Die Untersagung sei dem Kläger weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich, wobei ihm überlassen bleibe, wie er diese umsetze. Die Geolokalisation sei nur beispielhaft genannt worden. Das Werbeverbot erweise sich auch deshalb als verhältnismäßig, weil Werbung in Gestalt des Streamings nach näher zitierter Rechtsprechung eine besondere Gefahr darstelle und insbesondere auch Problemspieler anspreche. Anders als die Streamer selber würden die Nachahmer reale finanzielle Verluste erleiden, die zu Spielsucht und Überschuldung führen können und den Zielen des GlüStV 2021 entgegenstehen würden. Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Klägers als Störer wurde ebenfalls auf die Begründung des Bescheides verwiesen.

Randnummer 17

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die vom Kläger vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Gerichts gewesen.

Gründe

Randnummer 18

Soweit der Kläger das Verfahren bezüglich Nr. 1 Satz 2 des Bescheides der Beklagten vom 6. Juli 2023 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Randnummer 19

Die übrige Klage ist zulässig und begründet.

Randnummer 20

Die Klage ist begründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2023 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Randnummer 21

Der streitgegenständliche Bescheid ist zwar formell rechtmäßig.

Randnummer 22

Insbesondere ist die nach § 28 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 27 a Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021 grundsätzlich erforderliche Anhörung mit den Anhörungsschreiben der Beklagten vom 25. Juli 2022, vom 10. Oktober 2022 und insbesondere vom 20. Dezember 2022 ordnungsgemäß erfolgt.

Randnummer 23

Der Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig.

Randnummer 24

Das Gericht konnte hierfür offen lassen, ob als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung im Einklang mit dem Bescheid vom 6. Juli 2023 die speziellere Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 i. V. m. § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 anwendbar ist oder mit der Rechtsprechung des OVG LSA (Beschluss vom 11. Juli 2024 – 3 M 105/24 – juris) auf die allgemeinen Regelungen in §§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GlüStV 2021 i. V. m. § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 abzustellen ist. Denn unabhängig davon hat die Beklagte nach sämtlichen der vorgenannten und in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen jeweils Ermessen bei der Auswahl des Störers auszuüben.

Randnummer 25

Nach § 9 Abs. 1 Satz GlüStV 2021 hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleibt. Die für alle Länder oder in dem jeweiligen Land zuständige Behörde kann gemäß dessen Satz 2 die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Nach § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 ist Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele verboten. Neben den zuvor dargestellten Regelungen in §§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GlüStV 2021 kommt aber auch die speziellere Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersagung in Verbindung mit dem zuvor genannten Werbeverbot in § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 in Betracht. Hiernach kann die zuständige Behörde unbeschadet sonstiger in diesem Staatsvertrag und anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehener Maßnahmen insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Auch in dem Wortlaut dieser Norm ist die Ausübung von Ermessen durch die Formulierung „kann“ geregelt. Dem hingegen ist weder aus dem Wortlaut von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 noch aus den Erläuterungen zum GlüStV 2021 ersichtlich, dass als Adressat für die darin geregelte Untersagung der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel nur derjenige in Betracht kommt, der unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet, durchführt oder vermittelt. Für diese Auslegung wird auch vom OVG LSA (a. a. O.) als auch in der von diesem zitierten Kommentierung (Peters in: Dietlein/Ruttig, Glücksspielrecht, 3. Aufl. 2022, § 9 GlüStV Rn. 26) kein nachvollziehbarer Grund genannt.

Randnummer 26

Das Gericht konnte die Auslegung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 hier indes mangels Entscheidungserheblichkeit ebenso offen lassen wie die unter den Beteiligten insbesondere erörterte Anwendung des Territorialitäts- bzw. Wirkungsprinzips sowie die Unionsrechtswidrigkeit der vorgenannten und hier in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen.

Randnummer 27

Denn selbst bei Vorliegen des Tatbestandes von § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 in Gestalt der bestehenden Werbung für unerlaubtes Glücksspiel, konnte die Beklagte als zuständige Glücksspielbehörde die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall nach § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 jeweils nur im Rahmen einer Ermessensausübung treffen. Die Beklagte hat es hier jedoch unterlassen, dass ihr bei der Anwendung einer der oben dargestellten Rechtsgrundlage zustehende und zudem zur Wahrung der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage erforderliche Auswahlermessen bei der Störerauswahl auszuüben. Dieser Ermessensausfall ist bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung für den hier vorliegenden Dauerverwaltungsakt auch nicht geheilt worden.

Randnummer 28

Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen zwar erkannt, weil sie auf Seite 14 des streitgegenständlichen Bescheides in der Begründung ausgeführt hat, dass ihr ein Ermessen bezüglich der Störerauswahl zustehe. Dieses Ermessen hat sie jedoch nicht ausgeübt. Denn aus der Begründung des Bescheides vom 6. Juli 2023 ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass sie im Rahmen ihres Auswahlermessens die Inanspruchnahme anderer Störer in Erwägung gezogen hat, obwohl diese hier mit den vom Kläger genutzten Plattformen Kick und Twitch ersichtlich vorhanden waren. Die Beklagte hat hiermit von dem ihr zustehenden Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO).

Randnummer 29

Das erkennende Gericht hält zu der hier erforderlichen Ausübung des Auswahlermessens an seiner Rechtsprechung im vorhergehenden Eilverfahren zwischen den Beteiligten mit Beschluss vom 15. Mai 2024 – 7 B 78/24 HAL auch in Anbetracht des insoweit entgegenstehenden Eilbeschlusses des OVG LSA vom 11. Juli 2024 (3 M 105/24) fest.

Randnummer 30

Nach den bereits dargestellten Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV 2021 steht es aufgrund des darin jeweils verwendeten Wortlautes „kann“ nicht nur im Ermessen der Glücksspielaufsicht, ob sie bei Verstößen einschreitet (Entschließungsermessen), sondern auch gegen wen und in welcher Weise (Auswahlermessen). Dies entspricht auch den allgemeinen Grundsätzen des sachsen-anhaltischen Sicherheitsrechts, welche bezüglich der Störerauswahl gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021 ergänzend heranzuziehen sind. Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 SOG LSA gegen diese Person zu richten. Kommen als Adressaten einer Ordnungsverfügung mehrere Störer in Betracht, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, welche(n) der Pflichtigen sie zur Gefahrenbeseitigung heranzieht. Die Ermessensentscheidung hat sich zudem daran zu orientieren, welcher der in Betracht kommenden Störer am ehesten in der Lage ist, der Gefahr schnell und wirksam zu begegnen. In die Ermessensentscheidung hat die Behörde zwar grundsätzlich nur die ihr bekannten Störer einzubeziehen; zur Aufspürung unbekannter möglicher Störer ist sie hingegen nicht verpflichtet. Bestehen jedoch greifbare und gewichtige Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Störer und wirft deren Feststellung keine besonderen Schwierigkeiten auf, so hat die Behörde diese – zusätzlichen potentiellen – Störer zu ermitteln und im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung zu berücksichtigen (vgl. bspw. VG Dessau, Beschluss vom 30. März 2004 – 1 B 88/04 – juris).

Randnummer 31

Die möglichen Rechtsgrundlagen in § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 3 GlüStV 2021 sind zudem nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsgemäß, wozu insbesondere auch die erforderliche Ermessensausübung bezüglich der Störerauswahl zu zählen ist (vgl. zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2021 OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 3 M 72/23 – juris m. w. N.). Denn die darin geregelten Maßnahmen sind nur mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn eine Ermessensausübung zur Störerauswahl im jeweiligen Einzelfall erfolgt. Nur unter dieser Voraussetzung verstoßen die Regelungen in § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 3 GlüStV 2021 nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. zu Untersagungsverfügungen gegen Zahlungsdienstleister nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2021 OVG Magdeburg a. a. O.).

Randnummer 32

Die vorliegende Untersagungsverfügung ist in Anwendung der vorgenannten Grundsätze materiell rechtswidrig, weil eine Ausübung des Auswahlermessens nicht ersichtlich ist und die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null weder vorliegen, noch von der Beklagten geltend gemacht worden sind.

Randnummer 33

Denn in dem streitgegenständlichen Bescheid sind keine Ermessenserwägungen auf Seiten der Beklagten ersichtlich, ob Anordnungen gegen andere Störer, insbesondere die von dem Kläger verwendeten Streaminganbieter ausreichend sind, um der aus ihrer Sicht vorhandenen Werbung durch die von dem Kläger veröffentlichten Videos und Live-Streams für unerlaubtes Glücksspiel wirksam zu begegnen. Insoweit ist ein vollständiger Ermessensausfall auf Seiten der Beklagten festzustellen. Die Beklagte hat die nach den o. g. Ausführungen erforderliche Ermessensausübung ausweislich der Begründung der Untersagungsverfügung – wie bereits ausgeführt – zwar erkannt. Im Anschluss daran finden sich jedoch weder in der weiteren Begründung dieses Bescheides noch anderweitig Anhaltspunkte dafür, dass sie dieses Ermessen auch ausgeübt hat. Die Beklagte hat die zusätzliche oder alternative Auswahl eines anderen Störers nicht in Erwägung gezogen, obwohl hier mit den von dem Kläger genutzten Plattformen für die Veröffentlichung seiner Videos oder Live-Streams andere Störer ersichtlich in Betracht kamen. Die Plattformen kommen hier insbesondere auch als Störer in Betracht, weil sie am schnellsten und wirksamsten in der Lage sind, etwaige Werbemaßnahmen des Klägers in Gestalt von Livestreams auf ihren Plattformen zu unterbinden (vgl. OVG LSA a. a. O.). Denn sie können die Veröffentlichung der Streams des Klägers und der hiermit ggf. verbundenen Werbung für unerlaubtes Glücksspiel unmittelbar selbst veranlassen, während der Kläger bezüglich vergangener aber noch auf diesen Plattformen aufrufbarer Streams erst auf diese einwirken muss.

Randnummer 34

Zwar erscheint die ausschließliche Inanspruchnahme der derzeit von dem Kläger verwendeten Plattformen nicht geeignet, Werbung des Klägers für unerlaubtes Glücksspiel auf sämtlichen Plattformen auch in der Zukunft zu verhindern. Dies bereits deshalb, weil neue Plattformen in Zukunft nicht auszuschließen sind. Die jedenfalls zusätzliche Inanspruchnahme des Klägers als Urheber der Werbung wäre daher im Ergebnis der Ermessensausübung möglich. Dies allein ist jedoch nicht ausreichend, um die Notwendigkeit einer Ermessensausübung vollständig entfallen zu lassen und damit eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen. Denn hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass entgegen dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung keine große Vielzahl von Streaming-Plattformen auf dem Markt vorhanden ist und diese von den Streamern aus diesem Grund nicht häufig ohne Weiteres gewechselt werden. Vielmehr wird der Markt im Wesentlichen von einer überschaubaren und einstelligen Zahl von derartigen Plattformen beherrscht und es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich eine große Zahl an Zuschauern vorwiegend an der von ihnen bisher genutzten Plattform orientiert und nicht zwangsläufig mit einem Streamer von einer zur anderen Plattform wechselt.

Randnummer 35

Derartige Umstände wären von der Beklagten im Rahmen der unterlassenen Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen. Nach der Feststellung des ihr zustehenden Ermessen auf Seite 14 in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides führte die Beklagte hier jedoch lediglich aus, dass der Kläger als Störer in Anspruch genommen werde, weil er die Twitch- und Kick-Accounts namens „Orangemorange“ betreibe und die Werbehandlungen selbst vornehme. Hieraus ist kein Hinweis darauf ersichtlich, dass die Beklagte die Inanspruchnahme anderer möglicher Störer überhaupt geprüft hat, obwohl sie in dem vorherigen Satz ihr insoweit bestehendes Ermessen erkannt hat. Derartige Hinweise sind auch nicht anderweitig ersichtlich. Vielmehr legt der vorgenannte alleinige Verweis der Beklagten darauf, dass der Kläger als Störer in Anspruch genommen werde, weil er die Twitch- und Kick-Accounts namens … betreibe und die Werbehandlungen selbst vornehme, nahe, dass die Beklagte dies bereits allein für ausreichend gehalten hat, ohne die notwendige Prüfung der Inanspruchnahme anderweitiger Störer für erforderlich zu halten.

Randnummer 36

Eine diesbezügliche Ermessensausübung wäre zwar ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen haben. Dies setzt aber voraus, dass angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls überhaupt nur eine einzige Ermessensentscheidung in Betracht kommt. Dies ist hier jedoch aufgrund der bereits dargestellten möglichen Inanspruchnahme der vom Kläger genutzten Plattformen zu verneinen und wird auch von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid gerade nicht angenommen, wie zuvor bereits erwähnt.

Randnummer 37

Die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null kann entgegen der bereits dargestellten Formulierung in dem hier vorliegenden Bescheid insbesondere auch nicht aus der gesetzlichen Wertung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 und dem im Vergleich zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 nicht geregelten Erfordernis, dass sich Maßnahmen gegenüber Veranstaltern oder Vermittlern unerlaubten Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen, ergeben. Denn trotz dessen ist eine Ermessensausübung grundsätzlich erforderlich, auch um die erstgenannte Regelung verfassungsgemäß auszulegen, wie oben bereits unter Anschluss an die genannte Rechtsprechung des OVG Magdeburg dargestellt.

Randnummer 38

Das OVG LSA führt in seinem Beschluss vom 11. Juli 2024 (3 M 105/24) zum Auswahlermessen wie folgt aus:

Randnummer 39

„Ein gesetzliches Rangverhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Verhaltens- und des Zustandsstörers nach § 27a Abs. 4 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 7 f. SOG LSA besteht nicht, so dass die Maßnahmen gegen die Person, die eine Gefahr verursacht hat (vgl. § 7 Abs. 1 SOG LSA, sog. Handlungsstörer) ebenso gerichtet werden können wie gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt der Sache, von der eine Gefahr ausgeht (vgl. § 8 Abs. 1 SOG LSA, sog. Zustandsstörer). Die Störerauswahl wird von dem Prinzip der Effektivität der Gefahrenabwehr beherrscht, so dass im Rahmen des bestehenden Auswahlermessens insbesondere zu berücksichtigen ist, wer am erfolgversprechendsten einwirken kann, um die Störung abzuwenden. Daneben können die Leistungsfähigkeit, Sach- und Ortsnähe sowie andere Kriterien von Relevanz sein (zum Ganzen: vgl. Peters in: Dietlein/Ruttig, a.a.O. § 9 GlüStV Rn. 12).

Randnummer 40

Dementsprechend setzt die ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens in der Regel voraus, dass die Behörde die Frage der tatbestandsmäßigen Verantwortlichkeit der ihr zur Kenntnis gelangten Personen prüft und - wenn sich als Ergebnis dieser Prüfung herausstellt, dass eine Mehrzahl von ihnen verantwortlich ist - eine bewusste Entscheidung darüber trifft, gegen welche dieser Personen sie aus welchen Gründen ihre Maßnahme richtet (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2021 - 3 M 169/21 - juris Rn. 7 m.w.N.).“

Randnummer 41

Die erkennende Kammer folgt den vorgenannten Erwägungen des OVG LSA (a. a. O.) zu den Anforderungen für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung, wonach die Ausübung des Auswahlermessens regelmäßig erforderlich und damit eine bewusste Entscheidung darüber, gegen welche der möglichen Störer aus welchen Gründen die Maßnahme zu richten ist, notwendig ist.

Randnummer 42

Hiernach begründet das OVG LSA (a. a. O.) umfangreich unter Einbeziehung einer möglichen Inanspruchnahme der Streaming-Plattformen als Zustandsstörer, dass nähere Ausführungen zum Auswahlermessen jedenfalls dann nicht notwendig sind, wenn das von der Behörde verfolgte Ziel durch die Inanspruchnahme Dritter offensichtlich nicht oder nicht in gleich effektiver Weise erreichbar ist. Das Gericht darf ein der Verwaltungsbehörde eingeräumtes Ermessen jedoch nicht an deren Stelle ausüben (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12/81 - juris). Die nachfolgend dargestellten Ausführungen des OVG LSA (a. a. O.) zur möglichen Inanspruchnahme der Streaming-Plattformen als Zustandsstörer können die fehlende Ermessensausübung der Beklagten bereits aus Gründen der Gewaltenteilung nicht in zulässiger Weise ersetzen:

Randnummer 43

„Mit der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass der Antragsteller als sog. Handlungsstörer anzusehen ist. Unzweifelhaft verursacht der Antragsteller fortgesetzt die Gefahrenlage, indem er durch das Hochladen seiner Live-Streams und Video, unerlaubtes Online-Glücksspiel u.a. in Deutschland bewirbt. Zwar bedient er sich hierbei sog. Streaming-Plattformen (Zustandsstörer), die die tatsächliche Gewalt über den hochgeladenen Content ausüben, so dass ihnen ohne Weiteres eine Einwirkungsmöglichkeit zukommt. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht allein seinen Glücksspiel-Content, sondern in vielfältiger anderer Weise auf verschiedenen Internetplattformen als Streamer bzw. Content-Creator aktiv ist. Dies macht es erforderlich, dass der jeweilige Inhaber der Internet-Plattform, die der Antragsteller zur Verbreitung seines Glücksspiel-Contents verwendet - ggf. in Echtzeit - den hochgeladenen Inhalt prüft, dem Antragsteller im bestehenden Vertragsverhältnis beschränkende Regelungen auferlegt (wie bspw. T.) bzw. ein Geoblocking für die Glücksspiel-Inhalte einrichtet oder ähnliche Maßnahmen ergreift. Dies vorausgesetzt, liegt mit der Antragsgegnerin für den Senat schon nicht auf der Hand, dass das Ziel der Gefahrenabwehr - anders als bei der Heranziehung des Antragstellers - ebenso einfach, schnell und endgültig durch den alleinigen Zugriff auf verschiedene - zum jetzigen Zeitpunkt ggf. noch unbekannte - Zustandsstörer erreicht werden kann. Die Notwendigkeit näherer Ausführungen zum Auswahlermessen besteht jedenfalls dann nicht, wenn das von der Behörde verfolgte Ziel durch die Inanspruchnahme Dritter offensichtlich nicht oder nicht in gleich effektiver Weise erreichbar ist.“

Randnummer 44

Diese Ausführungen des OVG LSA zur möglichen Inanspruchnahme anderer Störer sind in dem hier streitgegenständlichen Bescheid jedoch von der Beklagten nicht ansatzweise erfolgt. Es fehlt hiermit an einem Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte eine derartige Prüfung im Rahmen ihres Auswahlermessens vorgenommen und eine bewusste Entscheidung darüber getroffen hat, gegen welche dieser Personen sie aus welchen Gründen ihre Maßnahme richtet, obwohl dies nach der Rechtsprechung des OVG LSA (a. a. O. sowie im Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 3 M 72/23 – juris m. w. N.) auch für die Verfassungsmäßigkeit der hier anwendbaren Rechtsgrundlage erforderlich ist.

Randnummer 45

Wenn ein Ermessensausfall – wie hier – festzustellen ist, besteht im Fall der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) schon allein aus diesem Grund ein Anspruch auf Aufhebung des ermessensfehlerhaften und damit rechtswidrigen Verwaltungsakts (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 13 S 404/23 – juris). Denn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Überprüfung einer Ermessensentscheidung durch § 114 Satz 1 VwGO auf die Feststellung etwaiger Ermessensfehler beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg a. a. O.). Wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 GG) ist das Gericht nur befugt, die (Ermessens-)Entscheidung der Behörde auf Rechtsfehler hin zu kontrollieren, nicht aber dazu, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde zu setzen (vgl. VGH Baden-Württemberg a. a. O. m. w. N.).

Randnummer 46

So aber liegt es hier. Zur Überzeugung des erkennenden Gericht hat das OVG LSA in seinem Beschluss vom 11. Juli 2024 (3 M 105/24 - juris) das fehlende Ermessen der Beklagten ersetzt, was deshalb nicht zu einer Heilung der defizitären Ermessensausübung der Beklagten führen kann.

Randnummer 47

Unbeschadet hiervon hat das OVG LSA (Beschluss vom 8. August 2024 – 3 M 105/24 – juris) mit seinen Erwägungen ebenso wie die Beklagte auch keine Ermessensreduzierung auf Null im hier vorliegenden Fall angenommen, sondern lediglich die Notwendigkeit näherer Ausführungen zum Ermessen verneint. In dem hier streitgegenständlichen Bescheid mangelt es jedoch nicht nur an näheren Ausführungen zum Auswahlermessen, sondern es sind vielmehr keinerlei Ausführungen zur Ausübung des Auswahlermessens erfolgt, wie im vorherigen Absatz bereits ausgeführt. Dies führt zu der Annahme, dass dieses bereits nicht ausgeübt worden ist und nicht etwa nur nicht näher begründet worden ist.

Randnummer 48

Insbesondere sind auch die von der Beklagten im Rahmen der Begründung der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Untersagung auf Seite 11 des Bescheides vom 6. Juli 2023 erfolgten Erwägungen, wonach es kein milderes Mittel darstellen würde, zunächst ausschließlich gegen die Anbieterin des unerlaubten Glücksspielangebotes vorzugehen, nicht geeignet, einen Hinweis auf die Ausübung des Auswahlermessens zu geben. Dem steht bereits entgegen, dass die Glücksspielanbieter selbst hier nicht als Störer in Betracht kamen, weil hier ausschließlich die Werbung durch Dritte in Gestalt des Klägers oder der von ihm genutzten Streaming-Plattformen für ein unerlaubtes Glücksspielangebot betroffen war.

Randnummer 49

Das OVG LSA (a.a.O.) führt zudem weiter aus:

Randnummer 50

„Die Antragsgegnerin hat mit der Anordnung das Ziel verfolgt, unerlaubte Werbung des Antragstellers für illegales Glücksspiel zu unterbinden. Dem Antragsteller wurde mit der Verfügung generell, d.h. ungeachtet der konkreten Streaming-Plattform, untersagt, für unerlaubte Glücksspiele, die im Internet in mehr als einem Land angeboten werden, zu werben, soweit seine Werbehandlungen in Deutschland abrufbar sind. Die in der Verfügung genannten Internetseiten „https://twitch.tv/orangemorange“ und „https://kick.com/orangemorange“ sind nur beispielhaft erwähnt, was durch den verwendeten Begriff „insbesondere“ klar hervortritt. Die Antragsgegnerin führt in ihrer Verfügung hierzu aus, dass diese nicht auf die vorbezeichneten Internetseiten beschränkt sei, damit im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr verhindert werde, dass die Verfügung durch die Verwendung einer anderen Domain oder schlichte Auswechselung der Domain unterlaufen werde (vgl. dort S. 10 Absatz 4). Hierdurch werden insbesondere auch etwaige Ausweichbewegungen des Antragstellers auf andere Streaming-Plattformen umfasst. Mithin soll wird umfänglich sichergestellt werden, dass eine Werbung für unerlaubte Glücksspiele auf in Deutschland abrufbaren Internetseiten künftig unterbleibt. Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, Ausweichbewegungen auf andere Streaming-Plattformen zu vermeiden. Sie hat deutlich gemacht, dass es aus ihrer Sicht zur Gefahrenabwehr nicht ausreicht, Werbung für unerlaubtes Glücksspiel des Antragstellers auf bestimmten Internetseiten zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund ist das von der Behörde verfolgte Ziel - anders als in Fällen, in denen die angeordnete Maßnahme sowohl vom Verhaltensstörer und vom Zustandsstörer durchgeführt werden könnte (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2021, a.a.O. Rn. 8) - durch Anordnungen gegen Zustandsstörer nicht erreichbar. Die alleinige Inanspruchnahme der bezeichneten beiden Streaming-Plattformen Twitch und Kick hätte Ausweichbewegungen nicht unterbunden. Eine - vorsorgliche - Untersagungsverfügung gegen andere Plattformen kam ersichtlich nicht in Betracht, zumal unabsehbar war, um welche Plattformen es sich handeln könnte.

Randnummer 51

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Einzelfallumstände bezüglich der alleinigen Inanspruchnahme der betroffenen Plattformen geprüft habe, nicht tragfähig. Angesichts der klar aus der Begründung des Bescheides hervorgehenden Zielrichtung und den Erwägungen zu etwaigen Ausweichbewegungen auf anderen Plattformen war es nicht geboten, explizit im Rahmen der Begründung des Auswahlermessens näher zu erwägen, ob die Gefahrenabwehr gleichermaßen durch Untersagungsverfügungen gegen Streaming-Anbieter zu gewährleisten wäre. Vielmehr war in diesem Zusammenhang die Einschätzung ausreichend, dass mit der Heranziehung des Handlungsstörers das Ziel, künftig Werbehandlungen des Antragstellers für unerlaubtes Glücksspiels zu unterbinden, erreicht werden kann. Es liegt auf der Hand, dass allein durch die Inanspruchnahme des Antragstellers der erstrebte Erfolg auf einfache Weise und endgültig erreicht werden kann, wenn dieser in Deutschland abrufbare Werbehandlungen unterlässt. Dies kann der Antragsteller durch die Einrichtung eines effektiven Geoblockings für Deutschland, ggf. durch entsprechende Vereinbarungen mit den von ihm gewählten Internetplattformen, oder durch endgültige Aufgabe der werbenden Handlungen erreichen. Die Frage, ob die beiden bezeichneten Plattformen als Zustandsstörer neben dem Antragsteller als Handlungsstörer hätten herangezogen werden können, kommt es mithin nicht entscheidend an.“

Randnummer 52

Es erscheint hier jedoch bereits nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte bezüglich der Zielerreichung durch Dritte in Gestalt der betroffenen Plattformen bereits aufgrund ihrer größeren Sachnähe eine andere Auffassung als das OVG LSA (a.a.O.) vertritt, insbesondere, weil sie in dem streitgegenständlichen Bescheid selbst von einem auch in Anbetracht der vom OVG LSA genannten Umstände bestehenden Auswahlermessen ausgeht. In Anbetracht der dargestellten Ausführungen des OVG LSA ist insbesondere auch denkbar, dass die Beklagte zunächst nur an die derzeit vom Kläger genutzten und bekannten Streaming-Plattformen in Gestalt von deren Betreibern herantritt, weil diese im Einklang mit dem OVG LSA (a. a. O.) die tatsächliche Gewalt über den hochgeladenen Content ausüben und ihnen ohne Weiteres eine Einwirkungsmöglichkeit zukommt. Bei einem Wechsel des Klägers zu einer anderen Plattform könnte dann gegenüber deren Betreiber eine Untersagungsverfügung erlassen werden, um Werbung für unerlaubtes Glücksspiel zu unterbinden.

Randnummer 53

Bei den Ausführungen des OVG LSA zu der klar aus der Begründung des Bescheides hervorgehenden Zielrichtung blieb zudem unberücksichtigt, dass die Beklagte trotz der Tenorierung ihres Bescheides und den vom OVG LSA genannten Zielen selbst und ausdrücklich auf Seite 14 von einem ihr zustehenden Ermessen bezüglich der Störerauswahl ausgegangen ist. Dies steht der Annahme entgegen, dass sie die alleinige Inanspruchnahme des Klägers als alternativlos angesehen und damit von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen ist. Dies wurde von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid und im Klageverfahren auch nicht geltend gemacht.

Randnummer 54

Schließlich liegt es für das erkennende Gericht entgegen der dargestellten Rechtsprechung des OVG LSA (a. a. O.) nicht auf der Hand, dass allein durch die Inanspruchnahme des Klägers der von der Beklagten erstrebte Erfolg auf einfache Weise und endgültig erreicht werden kann. Denn die Plattformen üben – wie bereits erwähnt – die tatsächliche Gewalt über den hochgeladenen Content aus und ihnen kommt ohne Weiteres eine Einwirkungsmöglichkeit zu. Dies gilt insbesondere für bereits vergangene aber noch auf den Plattformen abrufbare Streams des Klägers. Dessen alleinige Inanspruchnahme führt nicht zwangsweise zur endgültigen Durchsetzung des Werbeverbotes für unerlaubtes Glücksspiel, weil dieser nach dem Hochladen seines Contents auf die Plattformen nicht mehr die tatsächliche Gewalt hierüber ausübt, sondern hierfür nunmehr auf die Mitwirkung der Plattformen angewiesen ist.

Randnummer 55

Der bestehende Ermessensausfall bestand auch noch zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung - jedenfalls hinsichtlich der Regelungswirkungen für Gegenwart und Zukunft – zwar der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, weil der streitgegenständliche Bescheid als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen hier keinen abweichenden Zeitpunkt bestimmen (vgl. Beschluss des OVG LSA vom 26. Oktober 2023 – 3 M 72/23 – juris). Einer Ergänzung der unterlassenen Ermessenserwägungen stand hier bereits entgegen, dass die Verwaltungsbehörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur ergänzen kann. Dies war hier jedoch bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte in der Untersagungsverfügung – wie bereits dargestellt – keinerlei Ermessensausübung, ob Anordnungen gegen andere Störer und insbesondere die vom Kläger genutzten Plattformen ausreichend sind, um der Werbung für das jeweilige unerlaubte Glücksspiel wirksam zu begegnen, vorgenommen hat. Eine bloße Ergänzung von hierzu bereits getroffenen Ermessenserwägungen kam hiernach bereits begrifflich nicht in Betracht. Unabhängig davon hat die Beklagte bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber auch keine weiteren Ermessenserwägungen getätigt, weil sie insbesondere in der Klageerwiderung insoweit lediglich auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen hat, welcher indes keine Ausübung des Auswahlermessens erkennen lässt.

Randnummer 56

Die Anordnungen in Nr. 2 (zwei-Wochen-Frist zur Umsetzung) und 3 (Zwangsgeldandrohung) des Bescheides vom 6. Juli 2023 sind rechtswidrig, weil die Durchsetzung eines sicherheitsbehördlichen Verwaltungsaktes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021 i. V. m. § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 53 Abs. 1 SOG LSA voraussetzt, dass dieser unanfechtbar ist oder der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ist hier zu verneinen, weil die zugrundeliegende Untersagungsverfügung in Ziffer 1 aus den vorgenannten Gründen bereits rechtswidrig und somit aufzuheben ist.

Randnummer 57

Die in Nr. 4 erfolgte Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Untersagungsverfügung ist ebenfalls rechtswidrig erfolgt, weil der Kläger keinen Anlass zu dieser Amtshandlung gegeben hat, vgl. § 27a Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA. Denn diese Untersagungsverfügung in Ziffer 1. des Bescheides vom 6. Juli 2023 ist aus den oben dargestellten Gründen rechtswidrig erfolgt.

Randnummer 58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO.

Randnummer 59

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Beschluss

Randnummer 60

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

Randnummer 61

Gründe

Randnummer 62

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Hiernach ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Kammer schätzt die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für den Kläger unter Berücksichtigung auch anderer glücksspielrechtlicher Verfahren auf den festgesetzten Wert von 100.000,00 Euro.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 9 GlüStV 2021 ST, § 5 GlüStV 2021 ST, § 27a GlüStV 2021 ST, § 7 SOG LSA, § 8 SOG LSA, § 52 GKG-LSA, § 1 GlüStV 2021 ST, § 53 SOG LSA, § 1 VwKostG LSA, § 71 VwVG LSA, § 1 VwVfG LSA, § 28 VwVfG LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Halle in 7 A 329/23 HAL entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten