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Rechtsprechung · VG Halle

VG Halle, Urteil vom 19.10.2012 – 4 A 410/10

Abwasserabgabe für Kleineinleitungen
Spruchkörper
4. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGHALLE:2012:1019.4A410.10.0A
Normenkette
§ 8 Abs. 2 S. 2 AbwAG, § 5 Abs. 1 S. 1 Alt 2 AbwAGAG ST

Leitsatz

1.) Dem Abgabepflichtigen obliegt bei Kleineinleitungen der Nachweis, dass nicht an die Kanalisation angeschlossene Einwohner bei der Bemessung der Einwohnerzahl gemäß § 5 Abs. 1 AG AbwAG unberücksichtigt bleiben müssen.(Rn.57)

2.) Eine wasserrechtliche Erlaubnis gehört weder nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG noch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AG AbwAG zu den Voraussetzungen der Abgabefreiheit.(Rn.62)

3.) Ein Tagesfrischwasserverbrauch von 80 l pro Einwohner und ein Entsorgungsnachweis von 90 % des im Veranlagungsjahr verbrauchten Frischwassers ist kein sachgerechter Maßstab für die Prüfung, ob von einer abflusslosen Sammelgrube auszugehen ist.(Rn.67)

4.) Greifbare Zweifel am Vorhandensein einer abflusslosen Grube und damit Anhaltspunkte für ein Einleiten liegen erst dann vor, wenn

a) die abgefahrene Abwassermenge zuzüglich des Volumens der Grube weniger als 90 % der verbrauchten Wassermenge ausmachen oder

b) der Wasserverbrauch und die abgefahrene Abwassermenge unter 10 m³ pro Person und Jahr liegen.(Rn.71)

(Rn.72)

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger richtet sich gegen seine Heranziehung zu Abwasserabgaben für das Veranlagungsjahr 2006.

Randnummer 2

Mit acht Erklärungen vom 14. März 2007 gab er die Berechnungsgrundlagen für die Kleineinleiterabgabe für sein Verbandsgebiet für das Jahr 2006 wie folgt an:

Randnummer 3

Gemeinde

Einwohner

Kanalanschluss

abflusslose Grube

Kläranlage aaRdT

Kleineinleiter

Schadeinheiten

Abwasserabgabe

Jessen

14.437

11.666

2.474

99

198

99

3.543,21 €

Kleindröben,

Mauken,

Düßnitz,

Gorsdorf,

Hemdendorf

671

665

2

4

0

0

0

Linda

636

601

22

13

0

0

0

Annaburg

(Premsendorf,

Löben)

296

291

5

0

0

0

0

Klöden

655

605

26

24

0

0

0

Schützberg

150

128

20

0

2

1

35,79 €

Gadegast

242

242

0

0

0

0

0

Naundorf bei

Seyda

173

167

6

0

0

0

0

Gesamt

17.260

14.365

2.555

140

200

100

3.579,00 €

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 gab er die Zahl der in seinem Verbandsgebiet zum Stichtag 30. Juni 2006 lebenden Einwohner nach den Angaben der Einwohnermeldeämter wie folgt an:

Randnummer 5

Gemeinde

Ortsteil

Einwohner

Jessen

14.922

Arnsdorf

190

Battin

262

Buschkuhnsdorf

64

Dixförda/Zwuschen

90

Düßnitz

211

Gentha

208

Lüttchenseyda

49

Gerbisbach

214

Gorsdorf/Hemsendorf

273

Grabo

385

Großkorga

92

Holzdorf

1.115

Kremitz

69

Jessen

6.562

Kleindröben/Mauken

209

Kleinkorga

92

Klossa

143

Leipa

99

Linda

596

Lindwerder

131

Mellnitz

54

Mönchenhöfe

164

Morxdorf

112

Mark Zwuschen

145

Mügeln/Glücksburg

360

Neuerstadt

137

Rade

183

Reicho

56

Ruhlsdorf/Rehain

248

Schöneicho

102

Schweinitz

1.178

Seyda

958

Schadewalde

64

Steinsdorf

107

Annaburg

Premsendorf

120

Löben/Meuselko

275

Klöden

Rettig

639

Gadegast

234

Schützberg

Kietz

141

Naundorf bei Seyda

Mark Friedersdorf

165

Gesamt

16.496

Randnummer 6

Mit Schreiben vom 9. April 2010 übersandte der Beklagte dem Kläger einen Entwurf des beabsichtigten Bescheides für das Veranlagungsjahr 2006 zur Anhörung. Hierbei wurde folgende Festsetzung der Kleineinleiterabgabe in Aussicht gestellt:

Randnummer 7

Gemeinde

Einwohner

Kanalanschluss

abflusslose Grube

Kläranlage aaRdT

Kleineinleiter

Schadeinheiten

Abwasserabgabe

Jessen

14.922

12.110

0

320

2.492

1.246

44.594,34 €

Annaburg

(Löben,

Meuselko)

275

204

0

0

71

35,5

1.270,55 €

Annaburg

(Premsendorf)

120

114

0

0

6

3

107,37 €

Naundorf

bei Seyda

165

159

0

0

6

3

107,37 €

Gadegast

234

234

0

0

0

0

0,00 €

Klöden

639

589

0

12

38

19

680,01 €

Schützberg

141

119

0

0

22

11

393,69 €

Gesamt

16.496

13.529

0

332

2.635

1.317,5

47.153,33 €

Randnummer 8

Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 nahm der Kläger hierzu Stellung. Es sei nicht ersichtlich, welche Entscheidung zu seinen Erklärungen für die Stadtteile Linda sowie Düßnitz, Gorsdorf, Hemsendorf, Kleindröben und Mauken getroffen werden solle. Die angekündigte Entscheidung für die Gemeinden Premsendorf, Naundorf bei Seyda und Gadegast werde akzeptiert. Änderungen seien bei Jessen, Meuselko, Klöden und Schützberg erforderlich. Insoweit würden neue Erklärungen eingereicht. Hierbei werde der Stadtteil Linda in die Erklärung für Jessen eingearbeitet, nicht jedoch die weiteren Stadtteile (Düßnitz, Gorsdorf, Hemsendorf, Kleindröben und Mauken). Die Berechnungsgrundlagen wurden wie folgt angegeben:

Randnummer 9

Gemeinde

Einwohner

Kanalanschluss

abflusslose Grube

Kläranlage aaRdT

Kleineinleiter

Schadeinheiten

Abwasserabgabe

Jessen

14.229

11.552

498

320

1.859

928,5

33.266,81 €

Annaburg

(Löben,

Meuselko)

275

200

10

0

65

32,5

1.163,18 €

Klöden

639

592

6

12

29

14,5

518,96 €

Schützberg

141

125

1

0

15

7,5

268,43 €

Randnummer 10

Die angegebenen 14.229 Einwohner von Jessen enthalten nicht die 693 Einwohner von Düßnitz, Gorsdorf, Hemsendorf, Kleindröben und Mauken. Rechnet man diese hinzu, ergibt sich die Einwohnerzahl von 14.922. Nicht enthalten sind ferner die 519 Einwohner der Orte Premsendorf, Naundorf bei Seyda und Gadegast. Rechnet man auch diese hinzu, ergibt sich mit den Einwohnern von Löben, Meuselko, Klöden und Schützberg die Gesamteinwohnerzahl von 16.496.

Randnummer 11

Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 reichte der Kläger eine CD mit Excel-Dateien nach, die Tabellen zum Nachweis der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen enthielten. In der Datei „Fäk entsog an LVA 20100527.xls“ wurden die Einwohner hellgrün dargestellt, die wegen Entsorgung über eine abflusslose Grube abgabefrei bleiben sollten. In der Datei „Verbrauchsstellen KKA an LVWA 20100531.xls“ wurden die Einwohner angegeben, die wegen Entsorgung über eine Kleinkläranlage, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) entspricht, abgabefrei bleiben sollten.

Randnummer 12

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. November 2010 setzte der Beklagte u.a. die Abwasserabgabe für Kleineinleitungen für das Veranlagungsjahr 2006 gegen den Kläger auf 43.234,33 € fest.

Randnummer 13

Hierbei ging der Beklagte von folgenden Daten aus:

Randnummer 14

Gemeinde

Einwohner

Kanalanschluss

abflusslose Grube

Kläranlage aaRdT

Kleineinleiter

Schadeinheiten

Abwasserabgabe

Jessen (mit

allen Ortsteilen)

14.922

12.217

106

310

2.289

1.144,5

40.961,66 €

Annaburg

(Löben,

Meuselko)

275

201

0

0

74

37

1.324,23 €

Annaburg

(Premsendorf)

120

114

0

0

6

3

107,37 €

Naundorf

bei Seyda

165

159

0

0

6

3

107,37 €

Gadegast

234

234

0

0

0

0

0,00 €

Klöden, Rettig

639

596

3

14

26

13

465,27 €

Schützberg, Kietz

141

125

1

0

15

7,5

268,43 €

Gesamt

16.496

13.646

110

324

2.416

1.208

43.234,33 €

Randnummer 15

Zur Begründung führte er aus, bei der Berechnung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen seien die Schadeinheiten anhand der Erklärungen des Klägers sowie der tabellarischen Nachweise zu den Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Rahmen einer Schätzung ermittelt worden. Die vom Kläger angegebenen Einwohnerzahlen seien teilweise anerkannt worden. Bei abflusslosen Sammelgruben entfalle der Abgabentatbestand, wenn bei einem Wasserverbrauch von 80 l pro Einwohner und Tag die Entsorgung von 90 % des verbrauchten Wassers nachgewiesen werde. Die Anerkennung der Kleinkläranlagen setze ein im Veranlagungsjahr 2006 gültiges Wasserrecht voraus. Auch müsse diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und eine ordnungsgemäße Schlammentsorgung nachgewiesen sein. Der Anlage F (Kleinkläranlagen) und der Anlage G (Abflusslose Sammelgruben) seien für den Einzelfall die Begründung zu entnehmen, wobei die Anlage G nur die Eigentümer enthalte, für die der Kläger Abgabefreiheit beantragt habe.

Randnummer 16

In Anlage F (Kleinkläranlagen) wird die vom Kläger beantragte Abgabefreiheit in 85 Fällen (betrifft 324 Einwohner) anerkannt und in 79 Fällen (betrifft 455 Einwohner) abgelehnt. Die angegebenen Begründungen sind vielfältig. Überwiegend wird darauf abgestellt, dass die Inbetriebnahme der Anlage erst nach dem Veranlagungsjahr 2006 erfolgt bzw. im Veranlagungsjahr 2006 kein Wasserrecht vorhanden gewesen sei. Zum Teil wird auch darauf abgestellt, dass die Anlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche bzw. Angaben zur Anlage fehlten. Die Anerkennung der in Linda von Vereinen betriebenen Kleinkläranlagen wurde mit der Begründung abgelehnt, die Einwohner in Vereinen hätten dort nicht ihren Hauptwohnsitz. Im Einzelnen erkannte der Beklagte folgende Einwohner an:

Randnummer 17

Gemeinde

Ortsteil

als abgabefrei beantragt

In Anlage F als abgabefrei

anerkannt

abgelehnt

Jessen

Arnsdorf

17

17

0

Buschkuhnsdorf

9

1

8

Dixförda

4

4

0

Gerbisbach

26

26

0

Grabo

2

0

2

Großkorga

4

4

0

Holzdorf

8

8

0

Jessen

66

53

13

Kleindröben

4

4

0

Kleinkorga

35

22

13

Klossa

0

0

0

Lindwerder

14

0

14

Meuselko

0

0

0

Mügeln

45

41

4

Neuerstadt

45

4

41

Rehain

12

12

0

Jessen

40

0

40

Reicho

21

0

21

Rettig

22

14

8

Ruhlsdorf

37

37

0

Schöneicho

37

19

18

Schützberg

0

0

0

Schweinitz

48

39

9

Steinsdorf

11

6

5

Linda

272

13

259

Gesamt

779

324

455

Randnummer 18

In Anlage G (abflusslose Gruben) wird die vom Kläger beantragte Abgabefreiheit in 47 Fällen (betrifft 111 Einwohner, davon 107 in Jessen, 3 in Klöden und 1 in Schützberg) anerkannt und in 138 Fällen (betrifft 340 Einwohner) abgelehnt. Die im Bescheid angegebene Zahl von (nur) 106 Einwohnern in Jessen mit abflussloser Grube beruht auf einem Übertragungsfehler. In 114 Fällen wurde die Ablehnung damit begründet, dass der Wasserverbrauch zu klein sei. In 22 Fällen wurde die Ablehnung mit der fehlenden Angabe von Einwohnern begründet. In zwei Fällen wurde die Ablehnung damit begründet, dass die abgefahrene Menge unter 90 % liege bzw. die abgefahrene Abwassermenge zu gering sei. Im Einzelnen wurden folgende Einwohner anerkannt:

Randnummer 19

Gemeinde

Ortsteil

als abgabefrei beantragt

In Anlage G als abgabefrei

anerkannt

abgelehnt

Jessen

Arnsdorf

17

2

15

Buschkuhnsdorf

14

12

2

Dixförda Zwuschen

13

7

6

Gerbisbach

34

6

28

Großkorga

16

3

13

Holzdorf

7

4

3

Jessen

43

24

19

Kleinkorga

9

5

4

Klossa

30

0

30

Lindwerder

13

3

10

Mügeln

77

10

67

Neuerstadt

23

2

21

Rehain

5

2

3

Reicho

8

1

7

Ruhlsdorf

55

14

41

Schöneicho

15

0

15

Schweinitz

14

2

12

Seyda

2

2

0

Steinsdorf

39

8

31

Annaburg

Meuselko

10

0

10

Klöden

Rettig

6

3

3

Schützberg

Kietz

1

1

0

Gesamt

451

111

340

Randnummer 20

Am 13. Dezember 2010 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

Randnummer 21

Der Kläger trägt vor, im Hinblick auf die in Anlage F behandelten Kleinkläranlagen werde das „nein“ des Beklagten akzeptiert, soweit eine Inbetriebnahme erst nach 2006 erfolgt sei. Ohne Belang sei jedoch, ob ein Wasserrecht gegeben sei. Es komme allein darauf an, ob die Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Die Anerkennung der Abgabefreiheit müsse daher auch in folgenden Fällen erfolgen:

Randnummer 22

A. A. 15a, A. (2 Einwohner),

A. A. 38, A. (5 Einwohner).

Randnummer 23

Unerheblich sei, auf welchen Namen der Antrag laufe. Daher müsse auch folgender Fall als abgabefrei anerkannt werden:

Randnummer 24

A. A. 6, A. (4 Einwohner).

Randnummer 25

Als abgabefrei zu behandeln seien auch Grundstücke, die zwar nicht über eine Kleinkläranlage, aber über eine abflusslose Sammelgrube verfügten. Daher sei folgender Fall als abgabefrei zu behandeln:

Randnummer 26

A. ToA. Str. 3a, A. (3 Einwohner).

Randnummer 27

Abgabefreiheit sei auch gegeben, wenn eine Anlage, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche, außer Betrieb sei. Das betreffe folgenden Fall:

Randnummer 28

A. A. 2, A. (16 Einwohner).

Randnummer 29

Schließlich müssten auch die Fälle abgabefrei bleiben, in denen ein Verein Eigentümer einer Kleinkläranlage sei, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Dass die Einwohner auf dem Vereinsgrundstück, auf dem die Einleitung stattfinde, nicht ihren Hauptwohnsitz hätten, sei unerheblich. Dies betreffe folgende Fälle:

Randnummer 30

A. Linda (62 Einwohner),

A. 23, Linda (131 Einwohner),

A. 1, Linda (33 Einwohner)

A. 9, Linda (33 Einwohner).

Randnummer 31

Im Hinblick auf die in Anlage G behandelten abflusslosen Sammelgruben sei zu berücksichtigen, dass sämtliche Einwohner, die ihr Schmutzwasser über eine abflusslose Sammelgrube entsorgten, außer Ansatz zu lassen seien. Das gelte auch dann, wenn die Sammelgrube undicht sei, denn ein „Einleiten“ im Sinne des AbwAG liege nur bei einem zielgerichteten Verhalten, nicht aber bei einer reinen Verursachung vor. Zudem sei das vom Beklagten herangezogene Kriterium, die abgefahrene Abwassermenge müsse mindestens 90 % der im Veranlagungsjahr verbrauchten Wassermenge ausmachen, nicht sachgerecht. Hierbei würden mögliche Verschiebungen der Entleerung der Grube zum Jahreswechsel außer Acht gelassen. So könne es vorkommen, dass die Grube am Jahresende voll sei und erst am Anfang des nächsten Jahres entleert werde. Hierdurch könne es zu einem Anteil der abgefahrenen Abwassermenge an der verbrauchten Wassermenge im Veranlagungsjahr von weniger als 90 % kommen. Ebenfalls nicht sachgerecht sei die Forderung eines Mindestwasserverbrauchs von 80 l pro Einwohner und Tag als Voraussetzung der Anerkennung der Abgabefreiheit. Er begehre daher in sämtlichen Fällen die Abgabefreiheit für die abflusslosen Sammelgruben, in denen er dies beantragt habe.

Randnummer 32

Der Kläger beantragt,

Randnummer 33

den Bescheid des Beklagten vom 11. November 2010 aufzuheben, soweit hierin eine Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von mehr als 31.960,47 € festgesetzt wird.

Randnummer 34

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 35

die Klage abzuweisen.

Randnummer 36

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid.

Randnummer 37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 38

Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 29. August 2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Randnummer 39

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit hierin eine Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von mehr als 32.801,54 € (43.234,33 € 10.432,79 €) festgesetzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid, soweit er angefochten ist, rechtmäßig. Das betrifft einen Betrag in Höhe von 841,07 € (11.273,86 € 10.432,79 €).

Randnummer 40

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2010, soweit hierin eine Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von mehr als 31.960,47 € (43.234,33 € 11.273,86 €) festgesetzt wird. Die von ihm angegriffene Festsetzung in Höhe von 11.273,86 € ergibt sich aus der von ihm begehrten zusätzlichen Abgabefreiheit wegen Kleinkläranlagen über die in Anlage F anerkannten Fälle hinaus in Höhe von 5.151,66 € zuzüglich der von ihm begehrten zusätzlichen Abgabefreiheit wegen abflussloser Sammelgrube über die in Anlage G anerkannten Fälle hinaus in Höhe von 6.102,20 €.

Randnummer 41

Die vom Kläger begehrte zusätzliche Abgabefreiheit über die in Anlage F anerkannten Fälle hinaus berechnet sich wie folgt:

Randnummer 42

289 Einwohner x ½ x 35,79 € = 5.171,66 €.

Randnummer 43

Die 289 Einwohner setzen sich wie folgt zusammen:

Randnummer 44

B. C. 6, D. (4 Einwohner).

E. C. 2, F. (16 Einwohner).

G. C. 15a, F. (2 Einwohner)

H. I.Str. 3a, J. (3 Einwohner).

K. C. 38, L. (5 Einwohner)

M. N. (62 Einwohner),

O.23, N. (131 Einwohner),

P. 1, N. (33 Einwohner)

P. 9, N. (33 Einwohner).

Randnummer 45

Die vom Kläger begehrte zusätzliche Abgabefreiheit über die in Anlage G anerkannten Fälle hinaus berechnet sich wie folgt:

Randnummer 46

341 Einwohner x ½ x 35,79 € = 6.102,20 €.

Randnummer 47

Die 341 Einwohner setzten sich wie folgt zusammen:

Randnummer 48

340 Einwohner in Anlage G abgelehnt

1 Einwohner in Anlage G anerkannt, aber bei der Berechnung der Abwasserabgabe auf Grund eines Übertragungsfehlers nicht berücksichtigt (in Anlage G werden in der Stadt Jessen insgesamt 107 Einwohner als abgabefrei anerkannt; im Bescheid werden aber nur 106 Einwohner als abgabefrei behandelt).

Randnummer 49

Die Klage hat in Höhe von 10.432,79 € Erfolg. In Höhe von 841,07 € ist sie unbegründet. Der Betrag von 10.432,79 € setzt sich wie folgt zusammen:

Randnummer 50

Anlage F = 4.831,65 €

Anlage G = 5.601,14 €

Randnummer 51

Die Klage hat im Hinblick auf die in Anlage F behandelten Kleinkläranlagen in Höhe von 4.885,34 € Erfolg. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt:

Randnummer 52

270 Einwohner x ½ x 35,79 € = 4.831,65 €.

Randnummer 53

Die Klage hat im Hinblick auf die in Anlage G behandelten abflusslosen Sammelgruben in Höhe von 5.601,14 € Erfolg. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt:

Randnummer 54

313 Einwohner x ½ x 35,79 € = 5.601,14 €.

Randnummer 55

Dem liegen folgende Überlegungen zu Grunde:

Randnummer 56

Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten gegen den Kläger festgesetzte Abwasserabgabe für Kleineinleitungen sind §§ 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 3 AG AbwAG. Danach ist der Kläger an Stelle von Einleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, abgabepflichtig. Die Zahl der Schadeinheiten beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. Maßgeblicher Stichtag sind dabei nach § 5 Abs. 2 AG AbwAG die Verhältnisse am 30. Juni des Veranlagungsjahres.

Randnummer 57

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AG AbwAG hat der Abgabepflichtige bei Kleineinleitungen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Hierbei handelt es sich nicht um eine echte Selbstveranlagung (Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 11 Rn. 15). Vielmehr hat der Abgabepflichtige der Festsetzungsbehörde Daten über Anzahl und Umfang der Kleineinleitungen sowie die Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen bzw. nicht angeschlossenen Einwohner zu übermitteln, um dieser eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen (Köhler/Meyer, a.a.O., § 11 Rn. 17). Im Zweifel obliegt dem Abgabepflichtigen der Nachweis, dass nicht an die Kanalisation angeschlossene Einwohner bei der Bemessung der Einwohnerzahl gemäß § 5 Abs. 1 AG AbwAG unberücksichtigt bleiben müssen.

Randnummer 58

Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte in Anlage F in 7 Fällen (betrifft 270 Einwohner) und in Anlage G in 101 Fällen (betrifft 312 Einwohner) die Abgabefreiheit zu Unrecht abgelehnt. Im Einzelnen:

Randnummer 59

Anlage F (Kleinkläranlagen)

Randnummer 60

Im Hinblick auf das Grundstück Q., R.. 6, S., sind die angegebenen 4 Einwohner nicht als abgabepflichtig zu berücksichtigen. Ausweislich der Excel-Datei „Verbrauchsstellen KKA an LVWA 20100531.xls“ leben auf diesem Grundstück lediglich 4 Einwohner. Diese wurden in Anlage F zutreffend in der Zeile „T., R.. 6, S.“, erfasst und abgabefrei gestellt. In Anlage F wurde jedoch abweichend vom den Angaben in der Excel-Datei für das Grundstück U.. 6 in V. unter dem Namen W., eine weitere Zeile angelegt und die dort aufgeführten 4 Einwohner nicht als abgabefrei anerkannt. Dies hatte nach den Angaben der Mitarbeiterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Folge, dass die in dieser Zeile enthaltenen 4 Einwohner in der für Jessen angesetzten Einwohnerzahl von 2.289 berücksichtigt wurden. Das ist jedoch fehlerhaft, denn auf dem Grundstück X.. 6 in Dixförda lebten im Jahr 2006 nur 4 Einwohner, die abgabefrei zu stellen sind.

Randnummer 61

Im Hinblick auf das Grundstück Stadt Jessen, X.. 2, Y., kann der Kläger für die angegebenen 16 Einwohner keine Abgabefreiheit beanspruchen. Die auf diesem Grundstück befindliche biologische Kleinklaranlage entspricht zwar den allgemein anerkannten Regeln der Technik, war aber nach den Angaben in der Excel-Datei außer Betrieb. Sowohl nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG als auch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG setzt die Abgabefreiheit jedoch voraus, dass die Kleinkläranlage im Veranlagungsjahr in Betrieb ist.

Randnummer 62

Im Hinblick auf das Grundstück Z., AA.. 15a, Schöneicho, kann der Kläger für die angegebenen 2 Einwohner zusätzlich Abgabefreiheit beanspruchen, da die Kleinklaranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Kleinkläranlage ist für die Abgabefreiheit nicht erforderlich. Das folgt aus § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG. Nach dieser Vorschrift setzt die Abgabefreiheit allein voraus, dass der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Weitere Anforderungen an die Abgabefreiheit sind nicht vorgesehen (vgl. BT-Drucks. 10/6656, S. 17 und S. 20). Mit den nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG zulässigen landesrechtlichen Regelungen darf die nach Bundesrecht bestehende Abgabefreiheit lediglich erweitert, nicht aber eingeschränkt werden (Köhler/Meyer, a.a.O., § 8 Rn. 24). Vor diesem Hintergrund ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG bundesrechtskonform dahin auszulegen, dass die in der zweiten Alternative dieser Vorschrift vorgesehene Abgabefreiheit lediglich voraussetzt, dass die Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und eine ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Das in § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG enthaltene Merkmal „rechtmäßig“ bezieht sich allein auf die vor dem Wort „oder“ umschriebene erste Alternative dieser Vorschrift. Eine wasserrechtliche Erlaubnis gehört weder nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG noch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AG AbwAG zu den Voraussetzungen der Abgabefreiheit.

Randnummer 63

Für das Grundstück AB., AC. Str. 3a, Schweinitz, kann der Kläger für die angegebenen 3 Einwohner keine Abgabefreiheit beanspruchen. Der Beklagte geht in Anlage F zwar davon aus, dass sich auf diesem Grundstück eine abflusslose Sammelgrube (ASG) befindet. Angaben des Klägers zu der verbrauchten Wassermenge und der abgefahrenen Abwassermenge, die dem Beklagten die Prüfung ermöglichen, ob die Grube im Veranlagungsjahr auch dicht war, fehlen jedoch. Dies geht zu Lasten des Klägers.

Randnummer 64

Im Hinblick auf das Grundstück AD., AE.. 38, Steinsdorf, kann der Kläger für die angegebenen 5 Einwohner zusätzlich Abgabefreiheit beanspruchen, da die Kleinklaranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist keine Voraussetzung der Abgabefreiheit.

Randnummer 65

Für die Grundstücke AF., Linda (62 Einwohner), AG. 23, Linda (131 Einwohner), AH.. 1, Linda (33 Einwohner) und AH.. 9, Linda (33 Einwohner) ist Abgabefreiheit zu gewähren, weil die dort vorhandenen Kleinkläranlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Unerheblich ist, dass die Einwohner, die ihr Schmutzwasser über die von den jeweiligen Vereinen betriebenen Kleinkläranlagen entsorgen, auf den Vereinsgrundstücken nicht ihren Hauptwohnsitz haben.

Randnummer 66

Anlage G (abflusslose Sammelgruben)

Randnummer 67

Im Rahmen der Anlage G prüft der Beklagte, ob ein Tagesfrischwasserverbrauch von 80 l pro Einwohner und ein Entsorgungsnachweis von 90 % des im Veranlagungsjahr verbrauchten Frischwassers vorliegen. Dies ist kein sachgerechter Maßstab für die Prüfung, ob von einer abflusslosen Sammelgrube auszugehen ist (a.A. VG Magdeburg, Urteil vom 2. November 2004 – 4 A 782/02 MD – n.v.).

Randnummer 68

Zwar ist es im Ansatz einleuchtend, auf das Verhältnis des auf dem Grundstück verbrauchten Wassers zu der Menge des abgefahrenen Abwassers abzustellen. Soweit die entsorgte Abwassermenge deutlich hinter der verbrauchten Wassermenge zurückbleibt, stellt sich die Frage, ob die Grube undicht ist. Sofern aus den Angaben des Klägers nicht hinreichend plausibel hervorgeht, dass die Grube dicht ist, darf der Beklagte davon ausgehen, dass hieraus Abwasser in ein Gewässer oder in den Untergrund verbracht und damit im Sinne des § 2 Abs. 2 AbwAG eingeleitet wird. In diesem Fall ist das Grundstück nicht abgabefrei. Dem steht nicht entgegen, dass im Falle einer undichten abflusslosen Grube nicht ohne Weiteres von einem Einleiten im Sinne von § 2 Abs. 2 AbwAG ausgegangen werden kann (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2007 – 1 L 100/05 – juris Rn. 29). Bei der im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG vorzunehmenden Prüfung der Plausibilität der Angaben des Abgabepflichtigen handelt es sich um ein Massenverfahren. Die Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung dürfen daher im Interesse der Verwaltungspraktikabilität nicht überspannt werden. Soweit der Abgabepflichtige nicht in der Lage ist, eine zumindest annähernd vollständige Entsorgung des verbrauchten Wassers über die abflusslose Grube plausibel zu machen, darf der Abgabegläubiger davon ausgehen, dass die Grube undicht ist und dass dies dem Betreiber der Grube auch bekannt ist.

Randnummer 69

Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es wegen der Speicherfunktion der abflusslosen Sammelgrube am Jahreswechsel zu Verschiebungen der Abwasserentsorgung kommen kann. Soweit die abflusslose Sammelgrube am Jahresende voll ist, aber erst am Anfang des folgenden Jahres geleert wird, kommt es zwangsläufig zu einem Auseinanderfallen von verbrauchter Wassermenge und entsorgter Abwassermenge im Veranlagungsjahr, ohne dass dies ein Hinweis auf die fehlende Dichtheit der Grube sein muss. Um diesen Effekt zu berücksichtigen, bietet es sich an, die verbrauchte Wassermenge in ein Verhältnis zu der entsorgten Abwassermenge zuzüglich des Volumens der abflusslosen Grube zu setzen. Anhaltspunkte für eine undichte Grube liegen danach nur dann vor, wenn die abgefahrene Abwassermenge zuzüglich des Volumens der abflusslosen Sammelgrube weniger als 90 % der im Veranlagungsjahr verbrauchten Wassermenge ergeben.

Randnummer 70

Das weitere Kriterium des Beklagten, es müsse ein bestimmter Mindestverbrauch von Wasser pro Person und Jahr auf dem Grundstück zu verzeichnen sein, ist ebenfalls im Ansatz sachgerecht. Soweit ein bestimmter Mindestverbrauch unterschritten wird, können Zweifel am Vorhandensein einer abflusslosen Grube und damit Anhaltspunkte für ein Einleiten im Sinne des § 2 Abs. 2 AbwAG bestehen, die Anlass für weitere Überprüfungen im Einzelfall bieten können. Ein besonders niedriger Wasserverbrauch, der nicht plausibel ist, kann nämlich darauf hindeuten, dass dem Grundstück aus anderen Quellen Wasser zugeführt wird, das nach Verbrauch nicht ordnungsgemäß entsorgt wird. Der vom Beklagten angesetzte Wasserverbrauch von 80 l pro Person und Tag ist jedoch zu hoch. Der durchschnittliche Wasserverbrauch pro Einwohner und Tag betrug im Jahr 2006 im Landkreis Wittenberg nach den im Internet abrufbaren Angaben des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt 88,1 l. Das entspricht einem Jahresverbrauch von 32,15 m³. Der vom Beklagten angesetzte Wert entspricht einem Jahresverbrauch von 29,2 m³. Hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich nicht um einen Minimalwert, sondern um einen nur knapp unter dem Durchschnitt liegenden Wert. Warum ein derartiger Wasserverbrauch Zweifel am Vorhandensein einer abflusslosen Grube auslösen soll, ist nicht ersichtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass bei sehr sparsamem Wasserverbrauch ein Jahreswert von ca. 10 m³ pro Person denkbar ist. Erst bei einem darunter liegenden Wert ergibt sich ein Überprüfungsbedarf dahin, ob dem Grundstück weitere Wassermengen zugeführt werden, die nicht der öffentlichen Wasserversorgung entstammen.

Randnummer 71

Auch bei einem Wasserverbrauch von weniger als 10 m³ pro Person und Jahr kann jedoch nicht ohne Weiteres auf eine undichte Grube und damit auf ein Einleiten geschlossen werden. Denn selbst wenn dem Grundstück zusätzliches Frischwasser etwa aus privaten Brunnen zugeführt wird, heißt dies nicht, dass die Grube undicht ist. Das ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die abgefahrene Abwassermenge größer als die verbrauchte Wassermenge ist und über 10 m³ pro Person und Jahr liegt. Hier bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass dem Grundstück Wasser aus nichtöffentlichen Quellen zugeführt wird. Allerdings wird man auch davon ausgehen müssen, dass dieses Wasser nach Verbrauch ordnungsgemäß entsorgt ist. Greifbare Zweifel am Vorhandensein einer abflusslosen Grube und damit Anhaltspunkte für ein Einleiten liegen erst dann vor, wenn

Randnummer 72

die abgefahrene Abwassermenge zuzüglich des Volumens der Grube weniger als 90 % der verbrauchten Wassermenge ausmachen oder

sowohl der Wasserverbrauch als auch die abgefahrene Abwassermenge jeweils unter 10 m³ pro Person und Jahr liegen.

Randnummer 73

Nach diesen Grundsätzen ist in 101 Fällen (betrifft 312 Einwohner) die Abgabefreiheit wegen einer abflusslosen Sammelgrube über die in Anlage G bereits anerkannten Fälle hinaus zu gewähren.

Randnummer 74

Den in Anlage G aufgeführten, zusätzlich als abgabefrei anzuerkennenden 312 Einwohnern ist ein Einwohner hinzuzurechnen, der vom Beklagten zwar in Anlage G, nicht aber bei der Berechnung der Abgabe als abgabefrei anerkannt worden ist. In Anlage G werden für die Stadt Jessen insgesamt 107 Einwohner als abgabefrei aufgeführt. Bei der Berechnung der Abgabe werden auf Grund eines Übertragungsfehlers bei den abflusslosen Sammelgruben in Jessen jedoch nur 106 Einwohner berücksichtigt. Insgesamt ergeben sich mithin folgende zusätzlich als abgabefrei anzuerkennende Einwohner:

Randnummer 75

Anlage F = 270

Anlage G = 313.

Randnummer 76

Hieraus ergibt sich eine Verminderung der festgesetzten Abgabe um

Randnummer 77

4.831,65 € gemäß Anlage F (270 x ½ x 35,79 €) und

5.601,14 € gemäß Anlage G (313 x ½ x 35,79 €),

insgesamt 10.432,79 €.

Randnummer 78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Randnummer 79

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 8 AbwAG, § 2 AbwAG, § 11 AbwAG, § 1 AbwAG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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