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Rechtsprechung · VG Halle

VG Halle, Urteil vom 01.07.2026 – 4 A 149/24 HAL

Abwassergebühren: Absetzung von Wassermengen für die Gartenbewässerung
Spruchkörper
4. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGHALLE:2026:0701.4A149.24HAL.00

Leitsatz

Es obliegt dem jeweiligen Antragsteller, bei der Erhebung von Abwassergebühren die Menge der im jeweiligen Erhebungszeitraum abzusetzenden Wassermenge in dem hierzu vorzulegenden Formular anzugeben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Abwassergebühren für das Jahr 2023 und begehrt insoweit die Absetzung nicht in die Kanalisation gelangter Wassermengen.

Randnummer 2

Er ist Eigentümer des Grundstückes C-Straße in B-Stadt. Vom Grundstück des Klägers wird Abwasser in die Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten eingeführt. Auf dem Grundstück befindet sich ein Gartenteich. Für die Erfassung der für den Verbrauch im Garten erforderlichen Wassermengen befindet sich ein Garten- bzw. Zwischenzähler auf dem Grundstück.

Randnummer 3

Der Kläger beantragte ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorganges erstmals per Fax am 10. Mai 2020 unter Verwendung des Formularbogens für einen Folgeantrag bei dem Beklagten die Absetzung von Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind. Ausweislich eines handschriftlichen Vermerkes auf dem Antrag wurde der Antrag gleichzeitig mit dem (ebenfalls unter Verwendung des Formularbogens für einen Folgeantrag) gestellten Antrag für 2019 überreicht, verbunden mit der Bitte, den Antrag hilfsweise als Erstantrag für 2020 zu werten.

Randnummer 4

Er gab hierbei für den Zähler mit der Nr. 131100625371 einen Zählerstand am 01. Januar 2019 von 163,34 und einen Zählerstand am 10. Mai 2020 von 187 m<sup>3</sup> an.

Randnummer 5

Mit Fax vom 08. Januar 2021, bei dem Beklagten lt. Eingangsstempel eingegangen am 10. Januar 2021, teilte der Kläger einen Zählerstand am 08. Januar 2021 von 210 m<sup>3</sup> mit.

Randnummer 6

Nachdem eine Absetzung von Wassermengen für das Jahr 2021 in dem hier nicht streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 28. April 2022 nicht erfolgte und in diesem Bescheid hinsichtlich des Gartenwasserzählers eine „Abmeldung zum 31.12.2021“ vermerkt wurde, teilte der Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 2022 unter Beifügung eines Fotos vom Gartenwasserzähler einen Zählerstand am 31. Dezember 2021 von 231 m<sup>3</sup> mit.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 übersandte der Kläger ein Foto vom Gartenwasserzähler, welches nach dessen Angaben aus dem Monat Dezember 2022 stammte und einen Zählerstand von 258 m<sup>3</sup> auswies.

Randnummer 8

Der Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 10. Januar 2023 ein Antragsformular zum Absetzen von Wassermengen.

Randnummer 9

Am 9. Januar 2024 übersandte der Kläger dem Beklagten ein Nachweisformular zum Absetzen von Wassermengen für das Erhebungsjahr 2023. Hierin war ein Zählerstand zum 01. Januar 2021 von 210 m<sup>3</sup> und ein Zählerstand zum 31. Dezember 2023 von 269 m<sup>3</sup> angegeben.

Randnummer 10

Mit Bescheid vom 09. März 2024 zog der Beklagte den Kläger für den Zeitraum vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 zu Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 393,75 € heran. Der Betrag setzte sich zusammen aus Grundgebühren in Höhe von 100,80 € und Verbrauchsgebühren in Höhe von 292,95 €. Die Verbrauchsgebühren ermittelte der Beklagte unter Zugrundelegung eines Verbrauches von 135 m<sup>3</sup>. Eine Absetzung von Wassermengen erfolgte nicht. Unter Berücksichtigung von insgesamt für das Jahr 2024 zu zahlenden Abschlägen von 540,00 € und „neuen Resten aus Vorjahren“ in Höhe von 967,68 € gelangte der Beklagte zu einer Gesamtforderung in Höhe von 1.901,43 €.

Randnummer 11

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15. April 2024 Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, dass der nachgewiesene Wasserverbrauch für den 12 m<sup>3</sup> großen Teich nicht berücksichtigt worden sei.

Randnummer 12

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2024 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass nachweislich nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage eingebrachte Wassermengen abgesetzt werden könnten, sofern bis zum 31. Januar des Folgejahres ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass das Antragsverfahren des Klägers wegen fehlender Einreichung eines Nachweisformulars für die Jahre 2021 und 2022 unterbrochen worden sei und er für den erneuten Eintritt in das Verfahren zum Absetzen von Wassermengen einen Erstantrag für das Jahr 2023 bis zum 31. Januar des Folgejahres (also 2024) stellen müsse. Da er keinen solchen Erstantrag gestellt habe, sondern lediglich mit Schreiben vom 09. Januar 2024, eingegangen beim Beklagten am 10. Januar 2024, das Nachweisformular für das Absetzen von Wassermengen eingereicht habe, sei eine Berücksichtigung für den Gebührenbescheid für das Jahr 2023 nicht möglich.

Randnummer 13

Am 01. Juli 2024 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

Randnummer 14

Er trägt vor, dem Beklagten seien der Vorgang sowie die Zählerstände seit dem Jahr 2020 bei einem Anfangszählerstand von 187 m<sup>3</sup> zum 10. Mai 2020 bekannt. Für den 31. Dezember 2021 habe er den Zählerstand von 231 m<sup>3</sup> mitgeteilt. Der Beklagte hätte danach lediglich durch Bildung der Differenz der Werte der Zählerstände die entsprechend nicht zu berücksichtigende Wassermenge ermitteln und entsprechend seinem Antrag vom 09. Januar 2024 berücksichtigen können. Der Beklagte selbst habe den Wert von 269 m<sup>3</sup> zum 01. Januar 2024 als Anfangszählerstand erfasst. Daraus und aus den weiteren Zählerständen, die er dem Beklagten im Verlauf des Verwaltungsvorgangs mitgeteilt habe, sei eine abzusetzende Menge von ca. 38 m<sup>3</sup> zu ermitteln gewesen, was unter Berücksichtigung eines Gebührensatzes von 2,17 €/m<sup>3</sup> einen abzusetzenden Betrag in Höhe von 82,46 € ergebe.

Randnummer 15

Der Kläger beantragt,

Randnummer 16

den Abwassergebührenbescheid des Beklagten vom 9. März 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2024 aufzuheben, soweit hierin Abwassergebühren für das Erhebungsjahr 2023 in Höhe von 82,46 € festgesetzt werden.

Randnummer 17

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 18

die Klage abzuweisen.

Randnummer 19

Er verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der Kläger sei bereits in Bezug auf die Klagebegründung säumig, weshalb dessen Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei.

Randnummer 20

Weiterhin sei der Kläger auf die Satzung des Beklagten, insbesondere auf § 6 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen im Abwasserzweckverband Naumburg in der Fassung vom 4. März 2021 hingewiesen worden. Auch seien gegenüber dem Kläger mehrfach in Schreiben des Beklagten Hinweise auf die ordnungsgemäße Antragstellung und das Bestehen von Ausschlussfristen erteilt worden.

Randnummer 21

Danach sei nach § 6 Abs. 6 Satz 1 der o. g. Satzung zunächst ein Erstantrag zu stellen. In der mündlichen Verhandlung führte die Geschäftsführerin des Beklagten ergänzend aus, der Kläger habe nie einen formgerechten Erstantrag gestellt, weshalb ein Folgeantrag unabhängig davon nicht ausreichend sei, ob eine „automatische Abmeldung“ des Zählers bei Nichteinreichung eines Folgeantrages für ein Jahr erfolge. Das Formular für einen Erstantrag enthalte mehr Angaben als ein Folgeantrag. So müsse z.B. der Einbau eines geeichten Zwischenzählers nachgewiesen werden. Erst danach könne durch einen Folgeantrag nach § 6 Abs. 6 Satz 2 der o. g. Satzung innerhalb eines Monats nach Ende des Veranlagungszeitraumes das Absetzen der durch Zählerstand nachweisbar nicht eingeleiteten Wassermengen beantragt werden. Sofern der in der Satzung vorgesehenen Vorgehensweise nicht entsprochen werde, könne der Kläger nicht dergestalt privilegiert werden, dass vom sogenannten modifizierten Frischwassermaßstab abgewichen werden könne, der zur Bemessung der Abwassergebühr herangezogen werde.

Randnummer 22

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Randnummer 23

Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02. Juni 2025 gemäß § 6 VwGO übertragen hat.

Randnummer 24

Die Klage hat keinen Erfolg.

Randnummer 25

Sie ist zwar zulässig.

Randnummer 26

Die Klage gilt insbesondere nicht als zurückgenommen wegen Nichtbetreiben gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Die Rücknahmefiktion setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibens-aufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, die den späteren Eintritt der Fiktion als gerechtfertigt erscheinen lassen. Solche konkreten Zweifel können sich etwa aus dem den Verfahrensakten zu entnehmenden fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers, aber auch daraus ergeben, dass der Kläger prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt hat. Stets muss sich daraus aber der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des jeweiligen Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen können; denn § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (BVerwG, B.v. 5. Juli 2000 – 8 B 119.00 – juris Rn. 3). Dementsprechend hat ein Kläger das Verfahren nur dann nicht mehr im Sinn von § 92 Abs. 2 Satz VwGO betrieben, wenn er innerhalb der Zwei-Monatsfrist nicht substantiiert dargetan hat, dass und warum das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifels an seinem Fortbestehen, aus dem sich die Betreibensaufforderung ergeben hat, nicht entfallen ist (vgl. BVerfG, B.v. 17. September 2012 – 1 BvR 2254/11 – juris Rn. 29).

Randnummer 27

Wann diese Voraussetzungen gegeben sind, lässt sich naturgemäß nicht abstrakt umschreiben, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Gründen für die Betreibensaufforderung und den konkret erbetenen Verfahrenshandlungen ab. Der Anforderung eines substantiellen Vorbringens genügt es jedenfalls nicht, wenn ein Kläger auf eine konkrete Aufforderung hin lediglich mitteilt, er wolle das Verfahren weiter betreiben, oder bei mehreren erbetenen Verfahrenshandlungen nur diejenige vornimmt, die zur Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht offensichtlich von nur untergeordneter Bedeutung ist (BVerwG, B.v. 7. Juli 2005 – 10 BN 1.05 – juris Rn. 7).

Randnummer 28

Ausgehend von dem verfassungsrechtlich gebotenen Verständnis des § 92 Abs. 2 VwGO lagen im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung gegenüber dem Kläger am 5. März 2025 zwar sachlich begründete Anhaltspunkte vor, nachdem die bei Klageerhebung im Juli 2024 angekündigte - und zur Ermittlung des nach dem angekündigten Klageantrag unbestimmten Klagebegehrens erforderliche - Klagebegründung auch nach mehrfacher Aufforderung durch die Berichterstatterin nicht eingereicht wurde. Der Kläger hat jedoch auf die am 6. März 2025 zugestellte Betreibensaufforderung mit Schreiben vom 5. Mai 2025, also innerhalb der 2-Monatsfrist, hinreichend substantiiert dargelegt, dass und warum das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen ist. Die im genannten Schreiben abgegebene Erklärung, ausdrücklich an der Fortführung des Verfahrens interessiert zu sein, reicht hierfür zwar nicht aus. Der Kläger hat jedoch darüber hinaus erklärt, dass es ihm bei seiner Klage um die Nichtberücksichtigung der Teichbewässerung in den angefochtenen Abrechnungen geht. Das ist zwar ein sehr knappes, jedoch durchaus substantielles Vorbringen. Infolgedessen ist die gesetzliche Rücknahmefiktion nicht eingetreten.

Randnummer 29

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Randnummer 30

Der Bescheid des Beklagten vom 9. März 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2024 ist im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung der Absetzung einer Wassermenge von 38 m<sup>3</sup> bei der Bemessung der Abwassergebühr.

Randnummer 31

Rechtsgrundlage für die erfolgte Gebührenerhebung ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes B-Stadt vom 4. März 2021 (GS)in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Nach § 6 GS wird die „Einleitgebühr“ für die Abwasserbeseitigung nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt (Abs. 1 Satz 1). Als in die öffentlichen Abwasseranlage gelangt gilt die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge (Abs. 2 Buchst. a). Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenpflichtigen ab dem Tag des Eingangs des Antrages beim AZV bei der Bemessung der Einleitgebühr abgesetzt (Abs. 6 Satz 1). Der Nachweis über die nicht eingeleiteten Wassermengen ist nach Ablauf eines Kalenderjahres, innerhalb des ersten Monats des neuen Kalenderjahres beim AZV einzureichen (Abs. 6 Satz 2).

Randnummer 32

Zweifel an der Wirksamkeit der gebührenrechtlichen Regelungen der GS sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Randnummer 33

Ein Anspruch des Klägers auf Absetzen von Wasser ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 6 GS. Danach werden Wassermengen, die nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden, auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Einleitgebühr abgesetzt.

Randnummer 34

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Kläger die formalen Voraussetzungen der Norm erfüllt.

Randnummer 35

Der Beklagte ist als Träger der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage für das Grundstück des Klägers zuständig, § 1 I lit. a) der o. g. Satzung. Weiterhin verlangt § 6 Abs. 6 GS einen vom Gebührenpflichtigen zu stellenden Antrag, um das Verfahren einzuleiten. Der Kläger hat nach dem Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu keinem Zeitpunkt einen Erstantrag auf dem hierzu vorgesehenen Formular und unter Einreichung der erforderlichen Nachweise gestellt. Im Verwaltungsvorgang des Beklagten ist auch kein entsprechendes Formular enthalten. Es kann offenbleiben, ob vor diesem Hintergrund - wie der Beklagte nunmehr ausführt - davon auszugehen ist, dass es bereits an einem Erstantrag fehlt oder ob nicht der Beklagte vielmehr gehalten gewesen wäre, den Kläger bereits im Jahr 2020 auf die nicht formgerechte Antragstellung hinzuweisen.

Randnummer 36

Gesetzt den Fall, dass der im Jahr 2020 gestellte Antrag auf Absetzung von Wassermengen als Erstantrag zu werten ist, hat der Kläger mit Schreiben vom 09. Januar 2024 einen Folgeantrag zum Absetzen von Wassermengen gestellt. Soweit der Beklagte insoweit einwendet, der Kläger habe einen Folgeantrag gestellt, obwohl ein Erstantrag zu stellen gewesen sei, weil der Zähler zu diesem Zeitpunkt abgemeldet gewesen sei, folgt die Einzelrichterin dem nicht. Die „Abmeldung“ des Zählers und das Erfordernis eines neuen Erstantrages wurden dem Kläger zwar mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 mitgeteilt. Entgegen den Ausführungen in diesem Schreiben geht jedoch aus der GS nicht hervor, dass bei nicht fristgerechter Einreichung der Zählerstandsmeldung für einen bestimmten Erhebungszeitraum der Gartenwasserzähler quasi automatisch als „abgemeldet“ gelten soll und demgemäß erneut ein Erstantrag zu stellen wäre. Der Kläger konnte mithin - für den Fall, dass der im Jahr 2020 gestellte Antrag als Erstantrag zu werten ist - im Rahmen eines Folgeantrages die Absetzung von Wassermengen geltend machen.

Randnummer 37

Der Antrag wurde innerhalb der Ausschlussfrist gestellt. Er war jeweils binnen des ersten Monats des Folgejahres zu stellen, also bis zum 31. Januar 2024, § 6 Abs. 6 Satz 2 GS. Der Kläger stellte den Antrag mit Schreiben vom 09. Januar 2024 und somit fristgemäß.

Randnummer 38

Der Kläger erfüllt jedoch nicht die materiellen Voraussetzungen der Norm. Es obliegt nach § 6 Abs. 6 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 1 GS dem Gebührenschuldner, die abzusetzende Wassermenge exakt zu bezeichnen und den Antrag innerhalb der durch Satzung gegebenen Ausschlussfrist zu stellen (Quaas, KStZ 2000, 181 [191]). Danach muss der Antrag so ausgefüllt werden, dass daraus erkennbar ist, wie viele Kubikmeter Abwasser abgesetzt werden sollen. Hierzu sind die insoweit maßgeblichen Zählerstände (zu Beginn und Ende des Abrechnungszeitraumes) mitzuteilen. Der Kläger hat im eingereichten Formular jedoch den Zählerstand zum 01. Januar 2021 und den Zählerstand zum 31. Dezember 2023 angegeben. Die Differenz dieser Zählerstände gibt danach nicht den Verbrauch des Abrechnungszeitraums 2023 an, sondern die Summe der Abrechnungszeiträume 2021, 2022 und 2023, wobei nicht zu erkennen ist, auf welchen Zeitraum welcher konkrete Verbrauch entfallen ist. Auch hat der Kläger in das Feld der absetzbaren Menge lediglich das Wort „Teich“ geschrieben und keine Angaben zum Fassungsvermögen des Teiches gemacht. Es ist daher anhand dieses Folgeantrages nicht zu ermitteln, wieviel Wasser der Kläger abzusetzen begehrt.

Randnummer 39

Der Beklagte ist – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht gehalten, die abzusetzende Menge aus den Unterlagen des Verwaltungsvorgangs und den in diesem Zusammenhang seit dem Jahr 2019 vorliegenden Zählerständen zu ermitteln. Der jeweils für den Abrechnungszeitraum zu stellende Folgeantrag dient gerade dazu, die abzusetzende Wassermenge ausschließlich für den konkreten Abrechnungszeitraum zu bestimmen. Es ist dem Beklagten nicht zuzumuten, für jeden Gebührenpflichtigen in seinem Einzugsbereich anhand der Aktenlage stets neue Berechnungen durchzuführen. Es obliegt vielmehr dem jeweiligen Antragsteller, dem Beklagten die entsprechenden Zählerstände mitteilen, damit dieser in der Lage ist, eine Berechnung durchzuführen.

Randnummer 40

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 ein Foto vom Zählerstand zu diesem Zeitpunkt übersandt hat, in dem der Zählerstand mit 258 m<sup>3</sup> angegeben ist. Zwar ist unter Berücksichtigung des für den 31. Dezember 2023 angegebenen Endzählerstandes von 269 m<sup>3</sup> zu vermuten, dass sich die abzusetzende Wassermenge für das Jahr 2023 auf 11 m<sup>3</sup> belaufen würde. Es obliegt jedoch - wie ausgeführt - nicht dem Beklagten, ohne entsprechende Angaben in dem für den jeweiligen Abrechnungszeitraum gestellten Antrag eigene Ermittlungen zur abzusetzenden Wassermenge anzustellen. Die Angabe der insoweit maßgeblichen Zählerdaten obliegt vielmehr dem Antragstellenden, hier also dem Kläger, und zwar in dem hierzu vorgesehenen Formular.

Randnummer 41

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 42

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Randnummer 43

Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1, 3 GKG auf 82,46 € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 52 GKG-LSA, § 5 KAG-LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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